Abschnitt 17 VV-BBauG - Rechtliche Schranken der Abwägung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Die planerische Abwägung ist insbesondere an die nachstehenden Rechtsgrundsätze und Rechtsvorschriften gebunden:
17.1
Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes
17.1.1
Verändert die Bauleitplanung die Situation des beplanten Grundstücks nachhaltig und trifft sie dabei ein Nachbargrundstück (innerhalb oder außerhalb des Plangebietes) schwer und unerträglich, so ist die Gemeinde auf Grund von Art. 14 des Grundgesetzes gehalten,
- entweder die nachbarschädlichen Auswirkungen durch Änderung ihrer Planungsabsichten, vornehmlich in Verbindung mit einer räumlichen Trennung der widerstreitenden Nutzungsarten auf ein zumutbares Maß zu reduzieren oder
- die betroffenen Grundstücke durch Aufhebung oder Änderung ihrer bisher zulässigen Nutzung in Anspruch zu nehmen und dadurch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach den §§ 39j ff. zu schaffen.
17.1.2
Im übrigen läßt sich aus Art. 14 des Grundgesetzes kein absoluter Schutz auf Planfortbestand oder planungsrechtliche Absicherung vorhandener Nutzungen ableiten. Die Gemeinde ist daher bei ihrer Planung weder an bestehende Planungen noch an den vorgefundenen Bestand gebunden, sondern kann diese durch rechtmäßige Abwägung umgestalten; auf die Entschädigungsregelungen der §§ 39j ff. wird jedoch hingewiesen.
17.2
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich die Pflicht ergeben, im Bebauungsplan differenzierte Festsetzungen (z.B. nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO 1977) zu treffen. Das Differenzierungsgebot ist um so stärker, je stärker die Planung in die Ausnutzungsmöglichkeiten des vorhandenen Bestandes eingreift.