Abschnitt 13 VV-BBauG - Allgemeine Ziele der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 Satz 1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung läßt sich folgendes ableiten:
13.1
Vermeidung oder Behebung städtebaulicher Mißstände
Das Entstehen oder Fortbestehen von städtebaulichen Mißständen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 StBauFG) ist mit einer "geordneten städtebaulichen Entwicklung" unvereinbar.
Städtebauliche Mißstände liegen z.B. bei solchen Einwirkungen vor, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können.
Bei Vorliegen städtebaulicher Mißstände ist eine Entschädigung der Bodenwerte als Folge der Änderung oder Aufhebung bestehender Nutzungen unter den Voraussetzungen des § 44b Abs. 4 Nr. 2 ausgeschlossen.
13.2
Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen
Der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung. Ihm ist insbesondere zu entnehmen, daß Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten.
Dieser Grundsatz gilt nur für Planungen im nicht bebauten Bereich uneingeschränkt. Abweichungen kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen durch spezielle planerische Darstellungen oder Festsetzungen die gleiche Wirkung in bezug auf den Immissionsschutz erreicht werden kann oder in denen Immissionen auf Grund der gegebenen Vorbelastung in einem Gebiet mit engem Nebeneinander von Wohnen und Industrie zuzumuten sind.