Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.05.2022, Az.: 1 B 17/22

Änderung des Widmungszwecks; Indizien; Neue Einrichtung; öffentliche Einrichtung; Verdachtsfall; Widmung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.05.2022
Aktenzeichen
1 B 17/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung allein zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller Parteien nicht zu vereinbaren, so dass der zuvor gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss.

Dies gilt auch bei neu errichteten kommunalen Einrichtungen ohne lange Nutzungshistorie, wenn der Widmungszweck bereits ausdrücklich oder zumindest konkludent festgelegt wurde und es der insoweit beweispflichtigen Kommune nicht gelingt, den Verdacht zu entkräften, den Widmungszweck nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, geändert zu haben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der niedersächsische Landesverband der - im Folgenden: K. -. Er begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die Beigeladenen anzuweisen, ihm die - am 29. April 2022 eröffnete - „H. Arena“ in E-Stadt für seinen Landesparteitag zur Verfügung zu stellen.

Die Beigeladene zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft. Der Antragsgegner ist als Kommanditist am Vermögen der Beigeladenen zu 1) zu 100 % beteiligt. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen zu 1), der am 5. Oktober 2020 zwischen dem Antragsgegner und dem einzigen Komplementär der Beigeladenen zu 1), der G. Verwaltungs GmbH, geschlossen wurde, enthält folgende Regelung:

„Gegenstand des Unternehmens sind der Bau, der Betrieb, die Vermietung und Verpachtung und die Unterhaltung der G. [- der heutigen H. Arena -] als multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle. Das Unternehmen dient insbesondere folgenden öffentlichen Zwecken: Die Arena soll die Bedeutung des Landkreises E-Stadt mit seinem Oberzentrum E-Stadt in der Metropolregion Hamburg entsprechend der Bevölkerung der Region als vielfältig nutzbare Versammlungsstätte mit einem attraktiven Angebot zur Verfügung stehen. Neben Musik- und Kulturveranstaltungen verschiedenster Formate sollen darin u.a. auch Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen, insbesondere Ballsport, stattfinden können.“

Nach § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags richten sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter an der Gesellschaft.

Am 11. Januar 2021 schlossen die Beigeladenen zu 1) („Betreiber“) und zu 2) („Dienstleister“) einen Dienstleistungsvertrag. Darin heißt es:

„Präambel

(A) Der Betreiber errichtet […] eine multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle mit Außenanlage. […]

(B) […] Der Betreiber betreibt die Arena als Eigentümer.

(C) Das Ziel des Landkreises E-Stadt und des Betreibers ist es, eine vielfältig nutzbare öffentliche Sport- und Veranstaltungseinrichtung zu schaffen und zu etablieren, die der Bedeutung des Oberzentrums E-Stadt gerecht wird und den Menschen in der Region mit einem attraktiven Angebot zur Verfügung steht.

[…]

§ 1 Vertragsgegenstand / Aufgaben des Dienstleisters

Der Dienstleister erbringt im Auftrag und auf Rechnung des Betreibers folgende Dienstleistungen in Bezug auf die Unterhaltung, den Betrieb, die Nutzung und die Vermarktung der Arena:

1.1 Beratung des Betreibers zu den Erfordernissen des Betriebs einer multifunktionalen Sport- und Veranstaltungshalle und zur Gestaltung von Rahmenbedingungen und Preisen, insbesondere:

1.1.1 Der Dienstleister erstellt in Zusammenarbeit mit dem Betreiber eine Preis- und Nutzungsordnung für die Arena. […] Sie muss einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten. […]

[…]

1.4 Vermarktung der Arena

1.4.1 Der Dienstleister vermarktet die Arena im Namen und auf Rechnung des Betreibers. Ziel ist es, durch eine möglichst hohe Anzahl von Vermietungen für verschiedene Veranstaltungsformate eine optimale Auslastung der Arena zu erreichen und auf diese Weise eine Vielzahl attraktiver Veranstaltungen für ein breites Publikum bereitzustellen und einen wirtschaftlichen Betrieb der Arena zu ermöglichen.

1.4.2 Der Dienstleister schließt dazu im Namen und auf Rechnung des Betreibers Mietverträge mit Endnutzern der Arena (Veranstaltern) auf Grundlage der Vertragsvorlagen gemäß § 1.1.2 und der jeweils aktuellen Preis- und Nutzungsordnung ab. […]

[…]

§ 3 Rechte und Pflichten des Dienstleisters, Vollmacht

[…]

3.2 […]

Der Dienstleister und die ihm erteilte Vollmacht sind bei der Begründung von Vertragsverhältnissen namens des Betreibers in der Ausübung der Vollmacht dahingehend beschränkt, dass ohne die Zustimmung des Betreibers Vertragsverhältnisse, die insgesamt Verpflichtungen des Betreibers in Höhe von mehr als EUR 500,00 […] zur Folge haben (können), nur mit vorherige Zustimmung des Betreibers abgeschlossen werden dürfen. […]

Das vorstehende Zustimmungserfordernis gilt nicht bei Vertragsabschlüssen mit Dritten, sofern die Kosten zu 100% von einem Nutzer der Arena getragen werden und die Zahlung des Nutzers sichergestellt ist.

[…]

3.6 Der Dienstleister hat dafür zu sorgen, dass in der Arena ein regional bedeutsames Programm an Sport- und Kulturveranstaltungen angeboten wird. Er hat darauf hinzuwirken, dass spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren ab der Fertigstellung in der Arena jährlich mindestens ca. 15 Sport- und 20 sonstige Veranstaltungen, wie Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Betriebsfeiern oder Ausstellungen mit jeweils mindestens 150 Besuchern stattfinden. […]“

In der Internetpräsentation der „H. Arena“ wird unter anderem ausgeführt: „Als multifunktionaler Versammlungsort bietet die H. Arena Raum für jegliche Veranstaltungen. Dazu gehören nicht nur Sportevents und Konzerte, sondern auch Messen, Tagungen und Abschlussfeiern. Ihr Businessevent ist bei uns ebenfalls in den besten Händen.“

Mit E-Mail vom 1. März 2022 bat Herr L. M., der Mitglied des Antragstellers ist, die Beigeladene zu 2) um Mitteilung, an welchen Wochenenden im April, Mai und Juni es in der „H. Arena“ freie Termine für eine politische Veranstaltung gebe. Hierauf antwortete der Betriebsleiter der Beigeladenen zu 2) am 10. März 2022, dass die „H. Arena“ noch an allen Wochenenden im Juni sowie im Juli an allen Wochenenden mit Ausnahme des Wochenendes 2./3. Juli buchbar sei. Im April und Mai seien alle Wochenenden reserviert. Er gehe davon aus, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um den Landesparteitag handele, auf den sich eine Anfrage beziehe, die parallel zu der Anfrage von Herrn M. bei dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) eingegangen sei. Der E-Mail fügte er einen Bestuhlungsplan, eine Preisliste sowie ein sog. Veranstalterformular bei. Auf Bitte des Antragstellers reservierte die Beigeladene zu 2) sodann zunächst das Wochenende 4./5. Juni 2022. Am 17. März 2022 übersandte der Antragsteller der Beigeladenen zu 2) das ausgefüllte Formular „Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung“. Nachdem er sie sodann am 23. März 2022 gebeten hatte, die Reservierung auf das Wochenende 11./12. Juni 2022 zu verschieben und ihm zeitnah den Mietvertrag zu übersenden, teilte die Beigeladene zu 2) ihm mit E-Mails vom gleichen Tag mit, dass sie nunmehr dieses Wochenende reserviert habe und das Vertragsangebot nach Abschluss einer Risikobewertung übersandt werden könne. Darüber hinaus übersandte sie dem Antragsteller die allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzungsvertrag und bat ihn, im Einzelnen benannte Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötige, um ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Diese Informationen übermittelte der Antragsteller mit E-Mail vom 25. März 2022.

Unter dem 29. März 2022 erschien in der „Landeszeitung“ ein Bericht über die Anfrage des Antragstellers bei der Beigeladenen zu 2). Darin wurde unter anderem ausgeführt: „Eindeutiger äußert sich Lüneburgs Landrat N. O.. `Als Landrat möchte ich einen K. -Landesparteitag im Landkreis Lüneburg nicht haben.´ Erst kürzlich habe das Kölner Verwaltungsgericht bestätigt, dass es ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gebe. `Aus diesem Grund habe ich große Sicherheitsbedenken gegen eine solche Veranstaltung im Landkreis Lüneburg´, sagt der Landrat.“

Am gleichen Tag wies die Beigeladene zu 2) den Antragsteller per E-Mail auf Folgendes hin: „Die G. Betriebsgesellschaft GmbH & Co. KG hat uns beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass die H. Arena nicht für eine Nutzung durch die K. zur Verfügung steht. Die Optionierung der Termine 11. und 12. Juni 2022 wird somit aufgehoben.“

Bei einer Besprechung am 31. März 2022 wies die Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1) gegenüber Vertretern der Beigeladenen zu 2) darauf hin, dass in der „H. Arena“ generell keine Veranstaltungen von politischen Parteien durchgeführt werden dürften. Sie weise die Beigeladene zu 2) an, dies bei der Vermietung der Arena zu berücksichtigen.

Der Antragsteller beantragte am 4. April 2022 bei dem Antragsgegner, ihm am 11./12. Juni 2022 sowie „sicherheitshalber“ auch am 25./26. Juni 2022, am 9./10. Juli 2022 sowie am 16./17. Juli 2022 die „H. Arena“ zur Durchführung seines Landesparteitages zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen und die Beigeladenen dahingehend anzuweisen, dass die Vermietung zu den üblichen Bedingungen zu erfolgen habe. Daraufhin teilte der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 6. April 2022 mit, dass Veranstaltungen politischer Parteien in der Arena bisher nicht vorgesehen seien. Die grundsätzliche Entscheidung über die Nutzung liege bei den Gremien der Gesellschaft. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechendem Organ von Eigengesellschaften seien an die Beschlüsse des Kreistages und Kreisausschusses gebunden. Der Antrag des Antragstellers werde dem Kreisausschuss vorgelegt, dessen nächste Sitzung am 2. Mai 2022 stattfinden werde. Sobald ein Beschluss gefasst worden sei, werde der Antragsteller benachrichtigt.

Am 6. April 2022 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladenen anzuweisen, ihm die „H. Arena“ an einem der in seinem Schreiben vom 4. April 2022 genannten Wochenenden zur Durchführung des Landesparteitages zu überlassen.

Mit E-Mail vom 12. April 2022 initiierte der Landrat des Antragsgegners für die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 einen Umlaufbeschluss durch den Kreisausschuss. Die Beschlussvorlage enthielt folgenden Beschlussvorschlag: „Die Überlassung der Räume und Flächen der H. -Arena an politische Parteien, freie Wählergemeinschaften und ihnen nahestehende Organisationen zu politischen Zwecken ist ausgeschlossen. Die G. Betriebsgesellschaft GmbH & Co. KG wird angewiesen, eine entsprechende Klarstellung in die Nutzungsbedingungen aufzunehmen.“ Zur „Sachlage“ wurde ausgeführt:

„Die Fertigstellung der H. Arena steht bekanntlich kurz bevor. Für deren Inbetriebnahme sind daher Regelungen zum Benutzungsweck (Widmung) seitens des Landkreises aufzustellen, die von der Betreibergesellschaft umzusetzen sind. Bislang ist die Arena durch den Landkreis nicht ausdrücklich gewidmet worden, lediglich anhand von Indizien ergibt sich, dass die Arena als multifunktionaler Versammlungsort für jede Art von Veranstaltungen verstanden werden kann.

Bei der nun gebotenen Festlegung der Benutzung, gerade auch mit Blick auf die Landtagswahlen im Herbst diesen Jahres und den dadurch vermehrt zu erwartenden Anträgen auf Überlassung der Arena für politische Veranstaltungen ist insbesondere in der unmittelbar bevorstehenden Startphase der Arena zu berücksichtigen, dass die Arena ihr Image bilden muss, um mit einem stabilen Profil in die Zukunft zu gehen.

Die H. Arena soll überregional als kulturell wie sportlich weltoffener und interessanter Veranstaltungsort bekannt werden. Wegen der schwierigen Vergangenheit rund um den Bau der H. -Arena soll dieser Prozess nicht durch politische Konnotationen - gleich welcher Art - belastet werden.

Die intendierte politische Neutralität im Rahmen der Arena-Nutzung wird von Anfang an als ein allgemein anerkannter und für den Landkreis besonders wichtiger Grund dadurch erreicht, dass die Widmung noch vor Aufnahme des Betriebes insoweit eingeschränkt wird, als die Durchführung politischer Veranstaltungen aller Parteien ausgeschlossen wird. […]“

Zugleich wurden die Mitglieder des Kreisausschusses um ein Votum hinsichtlich der Anwendung des Umlaufverfahrens gebeten.

Der Anwendung des Umlaufverfahrens stimmten zwölf Mitglieder des Kreisausschusses zu und ein Mitglied nicht zu. Der Beschlussvorschlag wurde mit den Stimmen von sieben Ausschussmitgliedern bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen angenommen.

Mit Schreiben vom 20. April 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 4. April 2022 ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Überlassung der „H. Arena“, da die Durchführung eines Landesparteitages nicht vom Widmungszweck der Arena umfasst sei. Die Benutzung der Arena für Veranstaltungen politischer Parteien sei vom Antragsgegner von Anfang an nicht intendiert gewesen. Dies sei jedenfalls mit Beschluss des Kreisausschusses ausdrücklich festgestellt worden. Die „H. Arena“ habe von Anfang an als kultureller und weltoffener Veranstaltungsort grundsätzlich politisch neutral genutzt werden sollen.

Am 25. April 2022 schloss der Bundesverband der K. mit der Hotel P. GmbH einen Überlassungsvertrag im Hinblick auf die Q. R. zum Zwecke der Durchführung eines Landesparteitages am 28. und 29. Mai 2022. Mit E-Mails vom Folgetag „widerrief“ die Hotel P. GmbH den Vertrag. Die Stadt R. habe sie darüber informiert, dass die Veranstaltung aus baurechtlichen Gründen nicht durchführbar sei. Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Lüneburg am 28. April 2022 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 B 21/22), über den noch nicht entschieden wurde.

Zur Begründung seines Rechtsschutzantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehe keine „anderweitige Planung“ entgegen, da die Hotel P. GmbH den Nutzungsvertrag für die Q. R. „widerrufen“ habe und diesbezüglich ein Eilverfahren anhängig sei. Die Schreiben, mit denen zu einem Landesparteitag in R. eingeladen worden sei, stünden unter dem Vorbehalt, dass der Zugang zur Q. vor Gericht erstritten werden könne. Einer vorläufigen zivilrechtlichen Beurteilung des Nutzungsvertrags stehe entgegen, dass allein ein Vorgehen gegen die Stadt R. als Trägerin der Q. eine Absicherung der tatsächlichen Nutzbarkeit der Q. rechtfertige.

Zudem habe er einen Anspruch auf Überlassung der „H. Arena“. Die „H. Arena“ stelle eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG dar. Zudem halte sich die von ihm beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Arena. Fehle es an einer eindeutigen Widmungserklärung oder vorherigen Vergabepraxis, könne auf Indizien zurückgegriffen werden, wie beispielsweise auf die Präsentation der Halle im Internet und bei privatrechtlicher Ausgestaltung auf die determinierenden Verträge privater Rechtsform. Aus diesen ergebe sich vorliegend die Eröffnung der Nutzung der „H. Arena“ für Versammlungen und Kongresse, sowohl regional als auch überregional. Ein Ausschluss für Veranstaltungen politischen Charakters sei nicht gegeben. Nichtöffentliche Veranstaltungen, wie ein Parteitag, seien ersichtlich in diese öffentliche Zwecksetzung eingeschlossen. Eine Beschränkung des Widmungszwecks könne nicht daraus abgeleitet werden, dass in der Arena noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten. Es sei außerdem nicht untunlich, die öffentliche Einwerbung u.a. per Internet im Hinblick auf Veranstaltungen politischer Parteien einzuschränken. Die spätere Einschränkung des Widmungszwecks sei unbeachtlich. Aus den öffentlichen Äußerungen des Landrats und durch den eilig anberaumten Beschluss des Kreisausschusses sei belegt, dass die Widmungseinschränkung gezielt erfolgt sei, um den bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können. Als Gebietsverband einer Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden sei, könne er, der Antragsteller, sich bei einem Antrag auf Überlassung kommunaler Veranstaltungshallen auf das sog. Parteienprivileg des Art. 21 GG berufen.

Der Antragsgegner könne seine Ablehnung auch nicht damit rechtfertigen, dass er oder die Beigeladenen einen Reputationsverlust erleiden würden. Außerdem fehle es an belastbaren Hinweisen dafür, dass es aufgrund von Krawallen zu Schäden komme, wenn er - der Antragsteller - die Halle anmiete. Zudem hätte die Polizei den Schutz seiner Veranstaltung zu gewährleisten.

Darüber hinaus liege ein Anordnungsgrund vor. Er habe seit Januar 2022 landesweit versucht, einen Veranstaltungsort für seinen Landesparteitag zu finden. Aus dringenden innerparteilichen und satzungsgemäßen Gründen sei der Parteitag möglichst noch im Juni 2022, auf keinen Fall aber später als im Juli 2022 durchzuführen. Es seien mehr als 60 Hallen angeschrieben worden, die sich teils in kommunaler, teils in privater Trägerschaft befänden. Bisher seien jedoch ausschließlich Absagen eingegangen, teilweise aus tatsächlichen oder vorgeschobenen Kapazitäts- oder aus terminlichen Gründen. Andere Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Insoweit verweise er auf die eidesstattliche Versicherung des Bundesgeschäftsführers der K. vom 4. April 2022. Er sei im Übrigen nicht gehalten darzulegen, dass er alles Menschenmögliche getan habe, um anderweitig einen Veranstaltungsraum zu finden. Auch gebe es weder ein Prinzip, vorrangig Hallen in Anspruch zu nehmen, die ausdrücklich die Abhaltung von Parteitagen werbend anpriesen, noch ein Prinzip, nach dem die zuerst angefragte Kommune auch zuerst verklagt werden müsse.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladenen anzuweisen, ihm am 11./12. Juni 2022, als Ersatztermine auch am 25./26. Juni 2022, am 9./10. Juli 2022 sowie am 16./17. Juli 2022 die Halle „H. Arena“ in E-Stadt zur Durchführung des Landesparteitages zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe aufgrund des zwischen ihm und der Hotel P. GmbH geschlossenen Vertrages das Recht, eine öffentliche Einrichtung für seinen Landesparteitag zu nutzen. Durchgreifende Gründe für eine Vertragsaufhebung habe die Hotel P. GmbH nicht substantiiert dargetan, so dass der von ihr erklärte „Widerruf“ rechtlich ohne Bedeutung sei.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 5 PartG in Verbindung mit Art. 21 GG und Art. 3 GG lägen nicht vor. Weder im Internetauftritt noch im Dienstleistungsvertrag noch in den übrigen Veranstaltungsvertragsunterlagen werde die Nutzungsmöglichkeit für politische Veranstaltungen oder Parteitage erwähnt. Im Internetauftritt werde an keiner Stelle suggeriert, dass die Arena für die Durchführung von „Parteitagen“ oder „politischen Veranstaltungen“ zur Verfügung stehe. Vergleiche man die Internetpräsentation der „H. Arena“ mit denen anderer Versammlungsstätten in Niedersachsen, so werde deutlich, dass Versammlungsstätten, die für politische Veranstaltungen zur Verfügung stünden - wie die Niedersachsenhalle, die Halle 39 oder die Messe Hannover -, dies auch klar benennen würden. Es wäre im Sinne der publikumsbezogenen Vermarktung der „H. Arena“ realitätsfern, jede werbende Nutzungsanpreisung mit einem Hinweis („außer für politische Veranstaltungen“) zu beenden. Wenn überhaupt, sei bei einer auf Indizien gestützten Widmungsauslegung auf die positive Benennung der Verwendungsmöglichkeiten abzustellen. Branchenüblich sei hierbei der ausdrückliche Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit der Versammlungsstätte für politische Veranstaltungen.

Aus einer bestehenden Vergabepraxis lasse sich eine konkludente Widmung nicht ableiten, da die „H. Arena“ erst am 29. April 2022 eröffnet worden sei. Insoweit sei unbeachtlich, dass ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) Vertragsanbahnungsgespräche und eine Terminreservierung vorgenommen habe. Dieser habe nach Ziffer 3.2 des Dienstleistungsvertrags bei einem Geschäft über 500,00 EUR keine Vertretungsmacht. Zudem habe die Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1) sofort nach Kenntniserlangung klargestellt, dass politischen Parteien keinen Zugang zur „H. Arena“ einzuräumen sei. Ferner richte sich der Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie ausschließlich gegen den Antragsgegner.

Selbst wenn eine Indizienwertung zugunsten einer Widmung für parteipolitische Zwecke anzunehmen sei, wäre diese Annahme inzwischen durch eine zulässige Widmungseinschränkung des Kreisausschusses überholt. Mit dem Beschluss vom 20. April 2022 sei der Widmungszweck der „H. Arena“ dahingehend klarstellend konkretisiert worden, dass die Halle für parteipolitische Veranstaltungen generell nicht zur Verfügung stehe. Die Widmungsänderung sei nicht nur erfolgt, um den streitgegenständlichen Überlassungsantrag abzulehnen. Zwar sei die Beschlussfassung des Kreisausschusses in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren und in beschleunigter Weise erfolgt. Für den Beschluss des Kreisausschusses sei jedoch entscheidend gewesen, dass die „H. Arena“ sich nach einer äußerst schwierigen Vergangenheit „bauseits“ kurz vor ihrer Fertigstellung befinde. Darauf hätten sich seine, des Antragsgegners, Kraftanstrengungen umfassend gerichtet. Weitere Verschiebungen der öffentlich kommunizierten Eröffnungsfeier hätten ausgeschlossen werden sollen. Eine ausdrückliche Regelung des Benutzungszwecks der Arena sei daher zunächst nicht in den Blick genommen worden. Kurz vor der Inbetriebnahme der Arena sei es jedoch geboten, deren Zulassung allgemeinen Nutzungsbedingungen zuzuführen, da erste Buchungsanfragen gestellt würden. Die Art der zugelassenen Veranstaltungen trage dazu bei, das zukünftige, insbesondere mit Blick auf die schwierige Vergangenheit so wichtige Image der „H. Arena“ zu bilden. Als Oberzentrum solle E-Stadt eine herausgehobene Sport- und Kulturveranstaltungshalle mit besonderer Ausstattung erhalten. Aufgrund der hohen Kosten, die in der Vergangenheit verursacht worden seien, sei die Arena auf höhere Einnahmen angewiesen, was ein höheres Ansehen voraussetze. Gerade in der Startphase sei es wichtig, das Image nicht weiter zu beschädigen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er - der Antragsgegner - in der Planungs- und Bauphase der „H. Arena“ mit erheblichen öffentlichen und politischen Widerständen zu kämpfen gehabt und sich in der örtlichen wie auch überörtlichen Presse massiver Kritik ausgesetzt gesehen habe. Vor diesem Hintergrund sei es ihm besonders wichtig, ein vollumfänglich positives, offenes und wertfreies Image der „H. Arena“ zu kreieren und damit sämtliche politische Aktivitäten nicht zuzulassen, die oft keine gute Reputation genössen und überdies nicht dem sportlich-kulturellen Zweck der „H. Arena“ entsprächen. Dies werde unter anderem dadurch erreicht, dass keine Partei Veranstaltungen in der Arena durchführen könne. Dies sei gerade im Jahr der Landtagswahl, in dem vermehrt mit Anträgen politischer Parteien gerechnet werde, von besonderer Bedeutung. Dass der Beschluss des Kreisausschusses beschleunigt habe gefasst werden müssen, liege allein daran, dass die politische Neutralität der „H. Arena“ von Anfang an ein herausragendes Anliegen des Ausschusses gewesen sei und noch vor der Inbetriebnahme habe rechtlich ausgestaltet werden müssen. Dass die Verwaltungsleitung gegenüber der Presse die verfassungsrechtliche Beobachtung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Zugang zur „H. Arena“ erwähnt habe, sei neben der Tatsache, dass vor dem Hintergrund sicher zu erwartender Gegendemonstrationen und damit in der Gesamtbetrachtung kein für das Image der Arena vorteilhaftes Bild in der Öffentlichkeit entstehe, nur ein erster Impuls in Bezug auf den Überlassungsantrag gewesen. Dies sei bereits deswegen rechtlich ohne Bedeutung, da die Organzuständigkeit für die Widmungsbestimmungen kommunaler Einrichtungen beim Kreisausschuss liege. Im Übrigen habe der Landrat öffentlich geäußert, dass er aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der K. große Sicherheitsbedenken gegen einen Landesparteitag der K. hege. Dabei habe er sich darauf bezogen, dass die geäußerten Sicherheitsbedenken in einem umfangreichen Sicherheitskonzept berücksichtigt werden müssten. Er nehme jedoch in keiner Weise für sich in Anspruch, Parteiveranstaltungen aufgrund ihrer politischen Inhalte zu beschränken oder zu untersagen.

Außerdem fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe eine unverschuldete Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht hinreichend dargelegt. Seine pauschale Behauptung, er habe bislang keinen Vertrag für andere Räumlichkeiten abschließen können, reiche nicht aus, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, wer zu welchem Zeitpunkt und zu Recht seine bereits erfolgten Nutzungsanfragen abgelehnt habe und ob er versucht habe, seinen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Der Antragsteller habe zeitlich vorgelagerte Überlassungsanträge jedenfalls gegenüber Betreibern öffentlicher Einrichtungen vorrangig gerichtlich durchzusetzen, zumal er selbst die Ansicht vertrete, dass einige von ihnen ihre Ablehnungsgründe nur vorgeschoben hätten. Er habe zudem nicht glaubhaft dargetan, dass er alle Möglichkeiten einer Raumfindung ausgeschöpft habe, und sei nicht gehalten, seinen Parteitag in Niedersachen abzuhalten. Der Landesparteitag müsse zudem nicht in Präsenz stattfinden. Für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landtagswahl im Oktober 2022 könne der Antragsteller gemäß der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl auf andere - „nicht stationäre“ - Verfahren verwiesen werden. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, einen digitalen Parteitag durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Er ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, Vorb. § 40 Rn. 30). Zur Verfolgung des Ziels, seinen Landesparteitag in einer geeigneten Veranstaltungshalle durchführen zu können, steht dem Antragsteller kein effektiverer Weg zur Verfügung. Er ist auch nicht darauf zu verweisen, dass der Bundesverband der K. mit der Hotel P. GmbH am 25. April 2022 einen Vertrag abschloss, wonach die Q. R. am 28. und 29. Mai 2022 für die Durchführung eines Landesparteitages genutzt werden kann. Denn die Hotel P. GmbH „widerrief“ den Vertrag bereits am Folgetag, weil sie von der Stadt R. - der Eigentümerin und Verpächterin der Q. - darüber informiert worden sei, dass eine Veranstaltung mit 800 Personen aus baurechtlichen Gründen nicht durchführbar sei. Da sich die Hotel P. GmbH somit nicht mehr an den zuvor geschlossenen Überlassungsvertrag gebunden sieht, kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, seine Rechte aus dem Vertrag vom 25. April 2022 in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit, die Nutzung der Q. R. gerichtlich durchzusetzen, stellt - ungeachtet der Frage, welcher Rechtsweg hierfür eröffnet wäre - das Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag nicht in Frage.

Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt grundsätzlich nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Eine endgültige Regelung muss damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Geht es - wie hier - nicht nur um eine vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtschutzes notwendig ist, weil durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung betroffener Rechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 29.4.2010 - 1 WDS VR 2.10 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Vorstehende Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind erfüllt.

1.

Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Beigeladenen anzuweisen, ihm - dem Antragsteller - die Nutzung der „H. Arena“ zur Durchführung eines Landesparteitages zu überlassen. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG und Art. 21 GG. Danach ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2016 - 2 BvQ 46/16 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.9.2021 - 15 B 1468/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.4.2011 - 10 ME 47/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einwirkung auf die Beigeladenen zu.

Der Antragsteller ist der Landesverband einer politischen Partei. Bei der „H. Arena“ handelt es sich um eine kommunale öffentliche Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Die Widmung als öffentliche Einrichtung bedarf grundsätzlich keiner Form. Sie kann ausdrücklich erfolgen, etwa durch den Erlass einer Benutzungssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 -, juris Rn. 13; Thüringer OVG, Beschl. v. 16.9.2008 - 2 EO 490/08 -, juris Rn. 30) oder durch einen Widmungsbeschluss des Rats der Kommune (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 11 f.). Für den Fall, dass es an einer eindeutigen Widmungserklärung fehlt, kann auf Indizien zurückgegriffen werden, aus denen der Wille der Kommune erkennbar wird, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen (Bayerischer VGH, Urt. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 -, NVwZ-RR 1988, 71; VG Stade, Beschl. v. 31.5.2016 - 1 B 1062/16 -, juris Rn. 27 f.; KVR-NKomVG, Stand: November 2021, § 30 Rn. 4; Ipsen, Kommentar NKomVG, § 30 Rn. 10). Als Indizien kommen beispielsweise eine bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.9.2021 - 15 B 1468/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.), Aussagen in den Gesellschaftsverträgen, die der Errichtung der Einrichtung zugrunde liegen (vgl. VG Stade, Beschl. v. 31.5.2016, a.a.O., Rn. 29), Klauseln in den allgemeinen Mietbedingungen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 20.12.2017 - 8 L 9187/17.GI -, juris Rn. 32) bzw. in der Entgeltordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 16 f.) oder auch der Internetauftritt der Einrichtung in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 14 f.). Werden bestimmte Nutzungsformen von der Widmung umfasst, andere hingegen nicht, so muss die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.9.2021 - 15 B 1468/21 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.5.2012 - 4 B 140/12 -, Rn. 9 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.4.2011 - 10 ME 47/07 -, juris Rn. 30).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die „H. Arena“ jedenfalls konkludent als öffentliche Einrichtung gewidmet ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Arena im Eigentum der Beigeladenen zu 1) steht (vgl. Buchst. B Satz 2 der Präambel des Dienstleistungsvertrags vom 11.1.2021) und ihre Betriebsführung privatrechtlich ausgestaltet ist. Voraussetzung des Anspruchs einer politischen Partei gegen eine Kommune auf Verschaffung des Zugangs zu einer kommunalen Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, ist es, dass die Kommune in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner ist einziger Kommanditist der Beigeladenen zu 1) und an deren Vermögen zu 100 % beteiligt (§ 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 5.10.2020). Gemäß § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags richten sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter an der Gesellschaft. Zudem ist die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1) an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden (§ 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags dient das Unternehmen - dessen Gegenstand der Bau, der Betrieb, die Vermietung und Verpachtung und die Unterhaltung der „H. Arena“ sind - „öffentlichen Zwecken“. Die Beigeladene zu 2) wiederum schließt im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen zu 1) Mietverträge mit den Endnutzern der Arena ab (§ 1.4.2 des Dienstleistungsvertrags) und unterliegt damit im Innenverhältnis den Weisungen der Beigeladenen zu 1).

Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung - die Durchführung eines Landesparteitages - hält sich im Rahmen des Widmungszwecks der „H. Arena“. Durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, wird der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG und Art. 21 GG grundsätzlich gegebene Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014, a.a.O., Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Zwar darf eine Kommune die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für parteipolitische, d.h. parteiinterne Veranstaltungen grundsätzlich ausschließen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. und hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; KVR-NKomVG, § 30 Rn. 18 m.w.N.). Sowohl der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) als auch der zwischen dieser und der Beigeladenen zu 2) geschlossene Dienstleistungsvertrag lassen jedoch hinreichend deutlich erkennen, dass - zumindest ursprünglich, d.h. bis zu dem Beschluss des Kreisausschusses über die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 - parteipolitische Veranstaltungen von der Widmung der „H. Arena“ umfasst waren. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellt die „H. Arena“ eine „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ dar. Weiter heißt: „[Sie] soll die Bedeutung des Landkreises E-Stadt mit seinem Oberzentrum E-Stadt in der Metropolregion Hamburg entsprechend der Bevölkerung der Region als vielfältig nutzbare Versammlungsstätte mit einem attraktiven Angebot zur Verfügung stehen. Neben Musik- und Kulturveranstaltungen verschiedenster Formate sollen darin u.a. auch Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen, insbesondere Ballsport, stattfinden können.“ Entsprechende Formulierungen finden sich auch im Dienstleistungsvertrag (vgl. dort etwa Buchst. A und C der Präambel, § 1.1). Gemäß § 1.1.1 des Dienstleistungsvertrags sollen die von den Beigeladenen zu 1) und 2) zu erstellenden Nutzungsbedingungen zudem einen diskriminierungsfreien Zugang gewähren. Darüber hinaus enthält § 3.6 des Dienstleistungsvertrags die Vorgabe, die Beigeladene zu 2) habe „darauf hinzuwirken, dass spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren ab der Fertigstellung in der Arena jährlich mindestens ca. 15 Sport- und 20 sonstige Veranstaltungen, wie Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Betriebsfeiern oder Ausstellungen mit jeweils mindestens 150 Besuchern stattfinden.“ Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass die „H. Arena“ einem sehr weitreichenden Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist. Dass parteipolitische Veranstaltungen hiervon nach dem Willen des Antragsgegners von vornherein ausgenommen werden sollten, ist bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht (hinreichend) erkennbar. Die übergreifend formulierte Zielsetzung, eine vielseitig nutzbare Veranstaltungshalle diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, die die Bedeutung Lüneburgs als Oberzentrum widerspiegelt, spricht vielmehr dafür, dass die Arena auch einen Ort für eine zentrale (partei-)politische Meinungsbildung darstellen sollte. Die in den vorgenannten vertraglichen Regelungen aufgeführten Beispiele führen (interne) Parteiveranstaltungen zwar nicht ausdrücklich an. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch, dass die beispielhaft genannten Nutzungen weder abschließend noch dafür vorgesehen sind, die Zielsetzung, eine multifunktionale „Versammlungsstätte“ zu schaffen, einzuschränken. Ungeachtet dessen lassen mehrere der angeführten Beispielsfälle (etwa Seminare, Kongresse, Betriebsfeiern) deutlich werden, dass in der „H. Arena“ auch nichtöffentliche Veranstaltungen stattfinden können. Der weite Nutzungszweck wird auch im Rahmen der Internetpräsentation der „H. Arena“ hervorgehoben. Dort wird unter anderem ausgeführt: „Als multifunktionaler Versammlungsort bietet die H. Arena Raum für jegliche Veranstaltungen.“ Die anschließend genannten Beispiele (Sportevents, Konzerte, Messen, Tagungen, Abschlussfeiern, Businessevents) führen zwar parteipolitische Veranstaltungen nicht auf. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob insoweit das oben zum Gesellschafts- und Dienstleistungsvertrag Gesagte entsprechend gilt oder ob der - vom Antragsteller bestrittene - Vortrag des Antragsgegners zutrifft, dass es „im Sinne der publikumsbezogenen Vermarktung […] realitätsfern“ sei, „jede werbende Nutzungsanpreisung mit einem Hinweis (`außer für politische Veranstaltungen´) zu beenden“, und dass es branchenüblich sei, auf die Nutzungsmöglichkeit der Versammlungsstätte für politische Veranstaltungen ausdrücklich hinzuweisen. Selbst wenn es grundsätzlich üblich wäre, die Nutzbarkeit einer Veranstaltungshalle für (partei-)politische Veranstaltungen ausdrücklich im Rahmen einer Internetpräsentation zu nennen, belegen der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) und der zwischen den Beigeladenen geschlossene Dienstleistungsvertrag hinreichend deutlich, dass die Durchführung von Parteitagen von der ursprünglichen Widmung der „H. Arena“ umfasst war. Im Rahmen der indiziengestützten Ermittlung des Widmungsumfangs misst die Kammer den Regelungen in den Gesellschafts- und Dienstleistungsverträgen vorliegend eine höhere Bedeutung bei als dem Umstand, dass (partei-)politische Veranstaltungen im Rahmen der Internetpräsentation der Arena nicht ausdrücklich als mögliche Nutzungsform genannt werden. Zum einen konnten die den Nutzungszweck determinierenden Vertragsregelungen unabhängig von Vermarktungserwägungen formuliert werden und bilden zugleich den Grundstein für die zukünftige Hallennutzung und -bewirtschaftung. Zum anderen ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Ausgestaltung der Internetseite der „H. Arena“ im Bewusstsein der vom Antragsgegner angenommenen „Branchenüblichkeit“ erfolgte. Hiergegen dürfte sprechen, dass die Beigeladene zu 2), die gemäß § 1.10 des Dienstleistungsvertrags für das Marketingkonzept und die Pflege der Homepage zuständig ist, unter Beteiligung ihres Geschäftsführers (vgl. E-Mail vom 10.3.2022, Bl. 3 der Beiakte 2), ihres Betriebsleiters und ihres Sicherheitskoordinators Termine für den Landesparteitag des Antragstellers reservierte und das Zustandekommen eines entsprechenden Mietvertrags über einen längeren Zeitraum vorbereitete.

Der Antragsgegner kann dem Zulassungsantrag des Antragstellers darüber hinaus nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Widmung durch den vom Kreisausschuss gefassten Umlaufbeschluss über die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 geändert wurde. Insoweit bedarf es hier keiner gerichtlichen Entscheidung, ob der Kreisausschuss gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG für die Widmungsänderung zuständig ist und ob die Voraussetzungen für einen Umlaufbeschluss gemäß § 182 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG vorlagen. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Kreistag - bevor der Kreisausschuss gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 NKomVG über die Anwendung des Umlaufverfahrens entscheiden konnte - nach § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG die Anwendung der Regelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, nachdem die mit Beschluss des Bundestages vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4072) festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 IfSG mit Ablauf des 25. November 2021 endete und der Niedersächsische Landtag von der (sog. Hotspot-)Regelung des § 28a Abs. 8 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) keinen Gebrauch gemacht hat. Denn der Beschluss des Kreisausschusses, die Überlassung der „H. Arena“ unter anderem an politische Parteien zu politischen Zwecken auszuschließen und die Beigeladene zu 1) anzuweisen, eine entsprechende Klarstellung in die Nutzungsbedingungen der Arena aufzunehmen, wirkt sich jedenfalls nicht auf den streitgegenständlichen Zulassungsantrag des Antragstellers aus.

Grundsätzlich steht es zwar einer Kommune frei, den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung jederzeit zu ändern (vgl. Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 29.3.2022, § 30 NKomVG Rn. 13; Thiele, NKomVG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 30 NKomVG Rn. 2). Nach der Rechtsprechung (unter anderem) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, gelten jedoch Einschränkungen, wenn eine Partei bereits einen Überlassungsantrag im Hinblick auf eine öffentliche Einrichtung gestellt hat, bevor die Widmungsänderung erfolgt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Beschl. v. 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, 32; vgl. auch Beschl. v. 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 40):

„Eine (künftig) für alle Parteien gleichermaßen geltende Beschränkung der Widmung schließt aber nicht ausnahmslos einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien aus. Denn im Falle einer Änderung des Widmungszwecks unterliegt auch der Vorgang der Widmungsänderung den zeitbezogenen Determinanten des Willkürverbotes (Gassner, Grenzen des Zulassungsanspruchs politischer Parteien zu kommunalen Einrichtungen, VerwA 85 [1995] 533 [539]), die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ist dementsprechend anzunehmen, wenn und soweit durch den Erlass einer die Widmung ändernden Norm (hier der Änderungssatzung vom 9. März 2011) gegen das Willkürverbot verstoßen worden ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 12. 4. 2001 - 3 BS 10/01 -, NVwZ 2002, 615 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 9). Ein Fall objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist die Satzungsänderung, soweit sie sich Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beilegt, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, und d. h. nach dem bisher geltenden Satzungsrecht und der auf seiner Grundlage gebildeten Verwaltungspraxis, zu verbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 3. 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]; VGH BW, Beschl. v. 11. 5. 1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ- RR 1996, 681 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 15; Sächs. OVG, Beschl. v. 12. 4. 2001 - 3 BS 10/01 -, a. a. O., Rn. 11; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 28. 6. 2010 - OVG 3 S 40.10 -, NVwZ-RR 2010, 765 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 17. 2. 2011 - 4 CE 11.287 -, juris, Langtext Rn. 23 ff.).

[…]

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass ausnahmslos in allen Fällen, in denen der Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung durch Rechtssatz geändert wurde, diejenige politische Partei, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung einen Überlassungsantrag gestellt hatte, eine Bescheidung dieses Antrags auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage beanspruchen kann. Vielmehr muss sorgfältig nach den Umständen des Einzelfalls differenziert werden (vgl. Gassner, a. a. O., Seite 539 f.). Eine Gemeinde kann einen naheliegenden Verdacht, ihre Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellt Überlassungsantrag ablehnen zu können, im Einzelfall entkräften (a. A. wohl: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 28. 6. 2010 - OVG S 40.10 -, a. a. O., Rn. 9 ff.). Allerdings trifft sie selbst insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast.“

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend - die sich auf den vorliegenden Fall, in dem noch keine vorgegangene Nutzungspraxis vorliegt, übertragen lassen - hat der Antragsgegner den Verdacht, die Widmung der „H. Arena“ nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag des Antragstellers ablehnen zu können, nicht hinreichend zu entkräften vermocht. Gegen eine sachfremde Regelungsabsicht kann es zwar grundsätzlich sprechen, wenn die Änderung schon vor der Antragstellung in den kommunalen Gremien diskutiert worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 33; KVR-NKomVG, § 30 Rn. 21 m.w.N.). Es liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kreisausschuss den Ausschluss politischer Parteien von der Benutzung der „H. Arena“ erörterte, bevor sich der Antragsteller zunächst an die Beigeladene zu 2) und sodann an den Antragsgegner wandte, um in der Arena seinen Landesparteitag durchführen zu können. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass sich sein Augenmerk aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung der „H. Arena“ aufgetreten seien, umfassend darauf gerichtet habe, die bauliche Fertigstellung der Arena sicherzustellen und weitere Verschiebungen der öffentlich kommunizierten Eröffnungsfeier zu verhindern. Eine ausdrückliche Regelung des Benutzungszwecks der Arena sei daher zunächst nicht in den Blick genommen worden. Kurz vor der Inbetriebnahme der Arena sei es geboten, deren Zulassung allgemeinen Nutzungsbedingungen zuzuführen. Diese Ausführungen belegen jedoch nicht hinreichend, dass sich die Gremien des Antragsgegners bereits mit einer Einschränkung des Widmungszwecks befassten, bevor der Antragsteller die Nutzung der Arena begehrte. Gegen eine Vorbefassung des Kreisausschusses und für eine sachfremde Regelungsabsicht spricht außerdem, dass der Beschluss des Kreisausschusses in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Überlassungsantrag in einem beschleunigten Umlaufverfahren durchgeführt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschlussfassung durch den Ausschuss bereits seit längerem geplant war. Vielmehr erfolgte der Beschluss des Kreisausschusses nur wenige Tage vor der am 29. April 2022 durchgeführten Eröffnungsfeier der „H. Arena“ und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits mit dem Vorliegen von Nutzungsanträgen zu rechnen gewesen war. Darüber hinaus lassen weder die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 vom 12. April 2022 noch das Verhalten der Beigeladenen zu 1) und 2) Rückschlüsse darauf zu, dass der Kreisausschuss die Widmungseinschränkung bereits zuvor erörtert hatte oder eine entsprechende Beschlussfassung geplant war. Vielmehr bahnte die Beigeladene zu 2) über mehrere Wochen hinweg das Zustandekommen eines Mietvertrags an, zu dessen Abschluss sie - entgegen der Annahme des Antragsgegners - gemäß § 1.4.2, § 3.2 Abs. 2 und 3 des Dienstleistungsvertrags auch berechtigt gewesen sein dürfte. Mit E-Mail vom 23. März 2022 teilte sie dem Antragsteller mit, dass sie ihm ein Vertragsangebot nach Abschluss der Risikobewertung übersenden könne. Ein Hinweis darauf, dass das Zustandekommen eines Vertragsabschlusses von weiteren Entscheidungen des Antragsgegners zur Reichweite der Widmung abhänge, erfolgte nicht. Erst unter dem 29. März 2022 wies die Beigeladene zu 2) den Antragsteller darauf hin, die Beigeladene zu 1) habe sie beauftragt, ihm mitzuteilen, dass die Arena nicht für eine Nutzung durch die K. zur Verfügung stehe. Selbst wenn man den Inhalt und den Zeitpunkt der Presseberichterstattung über die Aussagen des Landrats des Antragsgegners völlig unberücksichtigt ließe, sprechen nach alledem überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Widmungszweck der „H. Arena“ nur deshalb änderte, um den bereits gestellten Überlassungsantrag des Antragstellers ablehnen zu können.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung, ob der Beschluss des Kreisausschusses dahingehend auszulegen ist, dass die Überlassung der „H. Arena“ lediglich für parteipolitische, also parteiinterne Veranstaltungen oder - wofür die Formulierung des Beschlussvorschlags und die Ausführungen zur „Sachlage“ in der Beschlussvorlage sprechen dürften - auch für allgemeinpolitische Veranstaltungen politischer Parteien ausgeschlossen werden sollte (vgl. zu dieser Differenzierung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 20 und hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6) und ob - im letztgenannten Fall - ein ausreichender Differenzierungsgrund im Sinne des Gleichheitssatzes vorliegt (vgl. dazu Thiele, a.a.O., § 30 NKomVG Rn. 3 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urt. v. 1.7.1986 - 2 OVG A 152/83 -).

Dem Zulassungsanspruch steht nicht entgegen, dass die K. vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingeordnet und beobachtet wird (vgl. hierzu VG Köln, Urt. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 -, juris). Das Diskriminierungsverbot tritt erst dann zurück, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 23.2.2018 - 8 B 23/18 -, juris Rn. 4, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N -, juris Rn. 38 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985 - 2 B 36/85 -, NJW 1985, 2347, 2348).

Des Weiteren rechtfertigt die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung zu Gegendemonstrationen kommen wird, grundsätzlich nicht die Versagung der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Es ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Die mit der Veranstaltung einer nicht verbotenen Partei verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen prinzipiell in Kauf genommen werden muss. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte, also im Fall eines so genannten polizeilichen Notstands (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.6.2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2.

Außerdem liegt ein Anordnungsgrund vor. Unter Beachtung der obenstehenden Maßgaben ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners erforderlich, die Beigeladenen anzuweisen, dem Antragsteller die Nutzung der „H. Arena“ zur Durchführung eines Landesparteitages zu überlassen. Andernfalls entstünden für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Der Antragsteller ist nicht - auch nicht im Wege der Ermessensausübung der Kammer gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO - darauf zu verweisen, seinen Landesparteitag an einem Ort und zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen. Ein Parteitag einer nicht verbotenen politischen Partei im Sinne des Art. 21 GG ist eine termingebundene Veranstaltung, weil die Partei - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aus dem Parteiengesetz und ggf. ihrer Satzung - selbst darüber entscheidet, wann und wo sie einen Parteitag abhält. Diese Entscheidung, die eine Partei im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts trifft, ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.9.2021 - 20 L 1877/21 -, juris Rn. 12; zu Fraktionsveranstaltungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.6.2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.4.2019 - 15 L 530/19 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985 - 2 B 36/85 -, NJW 1985, 2347, 2348). Ein Anordnungsgrund ist daher grundsätzlich gegeben, wenn die Veranstaltung ohne die Regelung nicht durchgeführt werden kann. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Antragsteller - wie hier - durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass ein alternativer Veranstaltungsort nicht zur Verfügung steht (vgl. VG Stade, Beschl. v. 31.5.2016 - 1 B 1062/16 -, juris Rn. 22).

Darüber hinaus ist der Antragsteller frei in der Entscheidung, seinen Landesparteitag als Präsenzveranstaltung oder ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Denn die Nutzung alternativer Möglichkeiten zu Präsenzveranstaltungen, etwa auf der Grundlage nach der niedersächsischen COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl, ist nicht verpflichtend und steht den Parteien frei (vgl. zur COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.5.2021 - 15 B 605/21 -, juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Verfahren keinen eigenen (erfolgreichen) Antrag gestellt und damit nicht das Risiko übernommen haben, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten tragen zu müssen, zumal sie das Verfahren auch im Übrigen nicht wesentlich gefördert haben (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 162 Rn. 23 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Die Kammer hat davon abgesehen, den Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwertes für ein Hauptsacheverfahren zu reduzieren, weil das vorliegende einstweilige Rechtschutzverfahren das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).