Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 VV NDSG - Zu § 19 (Anrufung der oder des Landesbeauftragten)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

21.
Wird einem Hinweis einer oder eines Bediensteten auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht abgeholfen, so kann sich die oder der Bedienstete nach § 19 Abs. 2 ohne Einhaltung des Dienstweges an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.