Abschnitt 21 VV NDSG - Zu § 19 (Anrufung der oder des Landesbeauftragten)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
21.
Wird einem Hinweis einer oder eines Bediensteten auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht abgeholfen, so kann sich die oder der Bedienstete nach § 19 Abs. 2 ohne Einhaltung des Dienstweges an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.