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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 VV NDSG - Zu § 14 (Übermittlung an Personen oder Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

15.1
Auch wenn die in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, die bei einer Datenübermittlung an Personen oder Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Inland, EU-Mitgliedsstaaten und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, zurzeit Norwegen, Island und Liechtenstein) zu beachten sind (vgl. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1), sofern im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Als gleichwertig können Regelungen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards anerkannt werden, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. II S. 538) ergibt. Dies gilt für Kanada, Israel, Ungarn, die Schweiz sowie die Vereinigten Staaten von Amerika. Im Hinblick auf den Umfang der Ausnahmen nach Absatz 2 wird in der Praxis eine Prüfung, ob im Empfängerland gleichwertige Datenschutzbestimmungen gelten, nur in Ausnahmefällen erforderlich werden. Soweit im Einzelfall Zweifel bestehen, ob im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten, ist dem MI zu berichten.

Ausländische Personen und nicht öffentliche Stellen sind entsprechend § 13 Abs. 2 zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt worden sind.

15.2
Unabhängig von dem Vorliegen gleichwertiger Datenschutzbestimmungen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegen. Bei öffentlichen Registern muss in den Fällen der Nr. 3 Buchst. b die ausländische Person oder Stelle das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen.