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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 17 VV NDSG - Zu § 16 (Auskunft, Einsicht in Akten)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

17.1
Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben einer öffentlichen Stelle (§ 16 Abs. 4 Nr. 1) kann nur befristet einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen entgegengehalten werden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob nicht auch durch Teilauskünfte dem Verlangen zunächst Rechnung getragen werden kann. Auskunft ist auch darüber zu erteilen, ob die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten im Auftrag von anderen Stellen verarbeiten lässt. Soweit dies geschieht, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Nennung der Auftragnehmer.

Ob die Auskunft oder Akteneinsicht die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wird von der Daten verarbeitenden Stelle nicht immer überblickt werden können. In Zweifelsfällen sind Stellungnahmen der zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes einzuholen.

17.2
Die Ablehnung eines Auskunfts- oder Akteneinsichtsverlangens ist zu begründen, soweit nicht der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 vorliegt.

17.3
Für eine Auskunft oder Akteneinsicht sind weder Gebühren noch Auslagen zu erheben. Von der Kostenfreiheit nicht erfasst sind Leistungen, die über eine Auskunft oder Akteneinsicht hinausgehen und die nach allgemeinem Kostenrecht (VwKostG i.V.m. NVwKostG, AllGO) gebühren- bzw. erstattungspflichtig sind, wie z.B. die Anfertigung von Ablichtungen, Entscheidungen im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren.