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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 22 VV NDSG - Zu § 22 (Aufgaben, Rechte und Pflichten der oder des Landesbeauftragten)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

22.
In folgenden Fällen ist die oder der Landesbeauftragte zu beteiligen:

  • Unterrichtung über Planungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zum Aufbau automatisierter Informationssysteme (§ 22 Abs. 2),
  • Zulassung automatisierter Abrufverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 5,
  • bei der Einrichtung automatisierter Dateien für Aufgaben nach dem NVerfSchG (§ 12) oder polizeilicher Aufgaben nach dem NGefAG (§ 46) durch Übersendung einer Ausfertigung der nach § 8 zu erstellenden Beschreibung (§ 22 Abs. 5),
  • Anzeige der Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder sonstige nicht öffentliche Stellen sowie öffentlichen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des NDSG für Forschungsvorhaben (§ 25 Abs. 7 Satz 2),
  • bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen sowie beim Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, die Regelungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, ist die oder der Landesbeauftragte anzuhören,
  • Unterrichtung über Gesetzesvorhaben (Referentenentwürfe) und den beabsichtigten Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, soweit Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind und Stellen des Landes an der Erarbeitung entsprechender Entwürfe beteiligt werden.

Die Unterrichtungspflichten entbinden die Daten verarbeitenden Stellen nicht von ihrer Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen. Diese ist in jedem Fall von den öffentlichen Stellen in eigener Zuständigkeit zu prüfen.