Abschnitt 13 VV NDSG - Zu § 12 (Automatisiertes Abrufverfahren)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
13.1
Die Regelungen in § 12 gelten sowohl für bereits bestehende wie auch für geplante automatisierte Abrufverfahren unabhängig von der eingesetzten Technologie. So werden auch Abrufverfahren, die im Rahmen eines Internetangebots eingerichtet werden, mit erfasst. Die Regelungen finden jedoch keine Anwendung für die Einrichtung entsprechender Verfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle. Hierbei ist anders als bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren im Anwendungsbereich des SGB vom organisatorischen Behördenbegriff auszugehen. Geplante automatisierte Abrufverfahren sind der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde mitzuteilen.
13.2
Soweit entsprechende Verfahren im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eingerichtet werden sollen, ist hierfür ebenfalls eine Verordnung erforderlich.
Sollen automatisierte Abrufverfahren zur Wahrnehmung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises eingerichtet werden, können diese nach § 12 Abs. 1 i.V.m. der satzungsbegründenden Rechtsvorschrift (z.B. § 6 NGO, § 5 NLO) durch Satzung zugelassen werden. Dabei sind die in § 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz vor dem Erlass einer solchen Satzung anzuhören.