Abschnitt 3 VV NDSG - Zu § 4 (Zulässigkeit der Datenverarbeitung)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
3.1
Soweit die Datenverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, widerspricht es den Zielen des NDSG, wenn von Betroffenen eine Einwilligungserklärung eingeholt wird.
3.2.
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass insbesondere der Zweck der Verarbeitung und beabsichtigten Übermittlungen Bestandteil der Einwilligungserklärung sind. Der Umfang der Ermächtigung zur Datenverarbeitung ergibt sich in diesen Fällen grundsätzlich aus den Festlegungen in der Einwilligungserklärung. Ausnahmen hiervon sind lediglich die aus überwiegendem Allgemeininteresse vorgesehenen speziellen Vorschriften über die zweckdurchbrechende Verarbeitung erhobener oder gespeicherter Daten (§ 10).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 setzt eine bereichsspezifische gesetzliche Ermächtigung oder eine Einwilligung voraus, in der ausdrücklich die zu verarbeitenden Kategorien von Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 genannt werden.