Abschnitt 11 VV NDSG - Zu 10a (Automatisierte Einzelentscheidung)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
11.1
Mit § 10a trifft der Gesetzgeber in Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie eine grundsätzliche Wertentscheidung, nach der Betroffene nicht einer Entscheidung unterworfen werden sollen, die ausschließlich auf einer automatisierten Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale wie z.B. Zuverlässigkeit oder berufliche Leistungsfähigkeit beruht.
11.2
Damit Betroffene ihre Rechte wirksam ausüben können, erstreckt sich ihr Auskunftsanspruch auch auf den logischen Aufbau bzw. Art und Struktur der der automatisierten Einzelentscheidung zugrunde liegenden automatisierten Verarbeitung. Die Begriffe logischer Aufbau bzw. Art und Struktur der automatisierten Verarbeitung (vgl. § 16) sind inhaltsgleich und sollen deutlich machen, dass die Betroffenen darüber informiert werden müssen, nach welchen Entscheidungskriterien und Bewertungsmustern automatisierte Einzelentscheidungen ergehen.