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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VV NDSG - Zu § 9 (Erhebung)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

9.1
§ 9 Abs. 1 Satz 3 nennt verschiedene Fälle, in denen Daten ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden dürfen. Dazu gehört auch die Erhebung von Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen. Bei der Datenerhebung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken ist auch der in § 10 Abs. 3 Satz 2 enthaltende Gedanke (offensichtliches Überwiegen der berechtigten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten) zu berücksichtigen.

Der Ausnahmetatbestand für die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5) ist mit der Einschränkung versehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht offensichtlich entgegenstehen dürfen. Damit soll berücksichtigt werden, dass in Einzelfällen bei sensiblen persönlichen Daten die Rechtfertigung der Datenverarbeitung allein mit einer womöglich schon lange zurückliegenden - und vielleicht ihrerseits problematischen - Veröffentlichung bedenklich sein kann, wenn damit der Schutz der personenbezogenen Daten auf Dauer durchbrochen wird.

9.2
Für die in § 9 Abs. 2 geregelten Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten bei der Datenerhebung bei Betroffenen ist anders als in § 4 Abs. 2 keine Schriftform vorgeschrieben. Gleichwohl sollte die Aufklärung in der Regel schriftlich erfolgen um die Betroffenen in die Lage zu versetzen ihre Rechte wahrnehmen zu können. Soweit Daten schriftlich erhoben werden, ist auch die Aufklärung in schriftlicher Form vorzunehmen. Eine besondere Unterrichtung über den Verwendungszweck ist nach § 9 Abs. 2 dann entbehrlich, wenn sich dieser aus den Gesamtumständen der Datenerhebung für Betroffene eindeutig erkennbar ergibt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten macht die Datenerhebung nicht ohne Weiteres unwirksam und hindert die weitere Datenverarbeitung damit grundsätzlich nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn der Hinweis auf die Freiwilligkeit unterlassen wurde. In diesem Fall dürfen die erhobenen Daten nicht gespeichert werden, sie sind vielmehr von Amts wegen zu löschen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1).

Im Rahmen des Hausrechts ist eine Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) z.B. zur Sicherung von Dienstgebäuden zulässig, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem entgegenstehen. Der Umstand der Beobachtung und der Zweck muss für die Betroffenen erkennbar sein (ggf. durch Anbringen von Hinweisschildern). Die dabei erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Speicherung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2).

Für öffentliche Stellen i.S. von § 2 Abs. 3 richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 6b BDSG.

Als spezielle bereichsspezifische, dem NDSG vorgehende Regelung ist § 32 Abs. 3 NGefAG anzusehen, der die Polizei und die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr ermächtigt, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen zu beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 NGefAG erforderlich ist.