Abschnitt 2 VV NDSG - Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
2.1
Das NDSG geht von einem umfassenden Begriff der Datenverarbeitung aus. § 3 Abs. 2 umfasst daher auch jede aktenmäßige Verarbeitungsform.
Bei der Weitergabe von Daten innerhalb einer Behörde im organisatorischen Sinne handelt es sich nicht um ein Übermitteln, das nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 eine Bekanntgabe an Dritte voraussetzt, sondern um ein Nutzen personenbezogener Daten. Die Zulässigkeit der behördeninternen Datenweitergabe richtet sich nach § 11 Abs. 4.
2.2
Die Pflichten des NDSG treffen die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle. Da im öffentlichen Bereich die Daten verarbeitende Stelle in der Regel auch die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle ist, hat der Gesetzgeber von einer Anpassung an den Wortlaut der EG-Datenschutzrichtlinie abgesehen. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt auch bei der Beauftragung anderer Behörden und externer Dienstleister für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen während der von ihr veranlassten Verarbeitungen verantwortlich.
2.3
Das novellierte NDSG verzichtet auf die Verwendung des Dateibegriffs. Sowohl die Begriffsbestimmung der automatisierten wie der nicht automatisierten Datei entfällt. An die Stelle der Dateibeschreibung ist die Verfahrensbeschreibung getreten. Da automatisierte Dateien nur mit Hilfe von automatisierten Verarbeitungen erzeugt oder ausgewertet werden können, sind sie stets als Bestandteil einer automatisierten Verarbeitung anzusehen. Soweit in bereichsspezifischen Regelungen der Begriff der automatisierten Datei verwendet wird, finden demzufolge darauf ergänzend die Bestimmungen für die automatisierte Verarbeitung Anwendung.