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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VV NDSG - Zu § 6a (Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

5.1
Mit dem Begriff "mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien" werden nach dem heutigen Stand der Technik vor allem Chipkarten erfasst. Die Vorschrift erfasst nur solche Speicher- und Verarbeitungsmedien, auf denen personenbezogene Daten der Karteninhaberin oder des Karteninhabers verarbeitet werden; die mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien müssen von einer öffentliche Daten verarbeitenden Stelle ausgegeben worden sein. Nicht erfasst werden tragbare Computer (z.B. Laptop, Palmtop, WAP), die an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung herausgegeben werden.

5.2
Der Pflicht, den Betroffenen die Kenntnisnahme der auf dem Medium gespeicherten Daten zu ermöglichen, wird auch genügt, wenn die für Zwecke der Verarbeitung aufgestellten Endgeräte zusätzlich eine Funktion bieten, die es der Karteninhaberin oder dem Karteninhaber ermöglicht, die auf der Karte gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Soweit die weitergehenden Rechte nach §§ 16 und 17 nicht als Funktion zur Verfügung stehen, sind Hinweise zu geben, gegenüber welcher Stelle die Betroffenen ihre Rechte geltend machen können.

5.3
Um zu verhindern, dass ein Datenaustausch ohne Kenntnis der Karteninhaberin oder des Karteninhabers erfolgt (z.B. bei berührungslosen Chipkarten), verpflichtet Absatz 3 die beteiligten Stellen, die Tatsache der Kommunikation für die betroffene Person eindeutig erkennbar zu machen (z.B. durch akustische Signale).