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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 24 VV NDSG - Zu § 28 (Straftaten)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

24.
Mit der Änderung, dass bei der Strafbarkeit künftig auf die unbefugte Verarbeitung von "Daten, die nicht allgemein zugänglich sind" abstellt wird, soll der Rechtsprechung mehrerer Strafgerichte (z.B. BayObLG NJW 1999, S. 1727) Rechnung getragen werden, die das bisherige Merkmal "offenkundig" für die Kfz-Halter-Datei bejaht und daher Personen, die daraus Daten weitergegeben hatten, freigesprochen haben. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung konnten z.B. unbefugte Abrufe aus dem zentralen Informationssystem des Kraftfahrtbundesamtes durch einzelne öffentliche Bedienstete und die Weitergabe dieser Daten an private Stellen strafrechtlich nicht geahndet werden. Durch die Änderung des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 eine strafrechtliche Ahndung nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen es sich um Daten handelt, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes rechtlich beschränkt ist.

Entsprechendes gilt für die Änderung der Regelung in § 29 (Ordnungswidrigkeiten).