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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 VV NDSG - Zu § 10 (Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

10.1
Nach § 10 Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben oder - falls keine Erhebung vorausgegangen ist - erstmals gespeichert worden sind. Aufgrund dieses Zweckbindungsprinzips kommt der Festlegung des Verarbeitungszwecks für die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten eine zentrale Bedeutung zu (vgl. § 10 Abs. 2).

Werden Daten bei den Betroffenen erhoben, wird der Zweck durch die Aufklärung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 begrenzt. Bei entsprechender Aufklärung können Daten auch gleichzeitig für unterschiedliche Zwecke erhoben werden.

Werden Daten in Ausführung einer Rechtsvorschrift verarbeitet, ergibt sich aus ihr auch der Zweck der Datenverarbeitung. Soweit in der Rechtsvorschrift keine besonderen Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Ausführung der Rechtsvorschrift insgesamt um einen Zweck und nicht verschiedene Zwecke i.S. des § 10 Abs. 1 und 2 handelt.

10.2
§ 10 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind.

Berufsgeheimnissen in diesem Sinne unterliegen die Angehörigen der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufe. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen gehören alle Geheimnisse, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften über das allgemeine Amtsgeheimnis, das seinen Ausdruck in § 30 VwVfG, den dienst- und arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und in § 5 gefunden hat, hinausgehen. Hierzu gehören z.B. das Statistikgeheimnis, das Steuergeheimnis, das Post- und das Fernmeldegeheimnis.

10.3
Die Bearbeitung von Personalakten im Rahmen praxisgerechter Ausbildung hat in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten zu erfolgen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Soweit möglich, ist es zu vermeiden, dass Auszubildende Personalakten von Bediensteten der Beschäftigungsbehörde bearbeiten, bei der die Auszubildenden später verbleiben. Stattdessen kommt z.B. die Ausbildung an Vorgängen nachgeordneter Bereiche in Betracht, deren Bedienstete den Auszubildenden nicht persönlich bekannt sind. Wenn die Ausbildungspläne auch Stationen in anderen Behörden vorsehen, könnte eine Zuweisung in deren Personalstellen erfolgen.

Der Personalstellenleitung und der Ausbilderin oder dem Ausbilder obliegt es, ausbildungsfördernde Einzelfälle gezielt zur Bearbeitung zu übertragen; dabei ist darauf zu achten, dass besonders sensible Personalvorgänge nicht herangezogen werden.

Es sind nur die bearbeitungsrelevanten Personalakten bzw. Personalaktenteile zur Verfügung zu stellen; eine generelle Zugriffsmöglichkeit auf die Personalakten ist auszuschließen. Siehe auch Nr. 8.1 der VV zu § 101 NBG (Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Ministerien vom 25.11.1992, Nds. MBl. 1993 S. 93).