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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 VV NDSG

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Anlage 2

(Muster)

Vertrag über die Übernahme und Vernichtung von ausgesondertem Schriftgut (EDV-Papier und Aktenmaterial)

Zwischen .................................... ,

im Folgenden Auftraggeber genannt,

und der Firma .................................................................. wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Der Vertrag regelt die Übernahme und Vernichtung von ausgesondertem Schriftgut.

§ 2

Die Vertragsfirma verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung des Schriftgutes.

§ 3

Die Abholung erfolgt nach Terminvereinbarung. Es darf grundsätzlich nur so viel Schriftgut abgeholt werden, wie am selben Tag restlos vernichtet werden kann. Die oder der zur Übernahme des Schriftgutes Berechtigte übergibt als Berechtigungsnachweis ein vorgefertigtes Übernahmeprotokoll. Übergabe und Übernahme bestätigen beide Seiten auf dem Protokoll. Von der Übergabe des zu vernichtenden Schriftgutes an haftet die Vertragsfirma für den sicheren Transport und die ordnungsgemäße Vernichtung.

§ 4

Der Transport darf nur in geschlossenen Fahrzeugen (ordnungsgemäß befestigte Planen usw. oder Container) durchgeführt werden, so dass kein Material verloren gehen kann.

§ 5

(1) Das übernommene Schriftgut wird von der Vertragsfirma am selben Tag vernichtet. Nur in Ausnahmefällen darf das zu vernichtende Schriftgut über Nacht in verschlossenen Räumen abgestellt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.

(2) Als vernichtet gilt Schriftgut, wenn es so zerkleinert oder zusammengepresst ist, dass zusammenhängende Sätze, Wörter oder Zahlenkolonnen nicht zu rekonstruieren sind. Dazu ist das Schriftgut mindestens gemäß Sicherheitsstufe ..... der DIN 32757-1 zu zerkleinern. Außerdem sind folgende zusätzliche Maßnahmen zur Vernichtung durchzuführen:

[_] Verwirbelung [_] Verpressung [_] Abgabe an eine Papierfabrik [_] Sonstiges

(3) Die Vertragsfirma hat über die Vernichtung des Schriftgutes eine schriftliche Bestätigung abzugeben.

§ 6

Die Vertragsfirma verpflichtet sich, den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen jedes Beiseiteschaffen von Schriftgut so wie die Einblicknahme in Schriftgut zu verbieten und die Einhaltung dieser Anordnung zu überwachen.

§ 7

(1) Der Transport und die Vernichtung des Schriftgutes können vom Auftraggeber oder von einer von ihr benannten Stelle überwacht oder kontrolliert werden.

(2) Die Vertragsfirma verpflichtet sich die Anwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Auftraggebers oder der von dem Auftraggeber benannten Stelle bei allen mit dem Transport und der Vernichtung zusammenhängenden Dienstleistungen und in allen dabei benutzten Räumen, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen zu dulden. Dabei ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass die Überwachung durch die Aufsichtsperson jederzeit gewährleistet ist.

§ 8

Bei Nichtbeachtung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich der Geheimhaltung des Inhalts des Schriftgutes, bei Erschwerung der Überwachung oder bei nicht rechzeitiger Vernichtung des übernommenen Schriftgutes ist der Auftraggeber berechtigt, unverzüglich und ohne Entschädigung den Vertrag zu kündigen.

§ 9

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Meldungen von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Arbeiten sind

für den Auftraggeber ...................................

und für die Vertragsfirma ....................................

§ 10

(Entgeltvereinbarungen und Verwertungsvereinbarungen sind nach den jeweiligen Erfordernissen in den Vertrag aufzunehmen. Bis zur vollständigen Vernichtung ist das Eigentum des Auftraggebers an dem Schriftgut vorzubehalten.)

§ 11

(Vertragsdauer und Gerichtsstand)