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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 VV NDSG - Zu § 17a (Widerspruchsrecht)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

19.
Mit § 17a wird den Betroffenen das Recht eingeräumt, einer rechtmäßigen Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2 Satz 1) zu widersprechen, soweit persönliche schutzwürdige Interessen einer Verarbeitung entgegenstehen und diese das Interesse der öffentlichen Stelle an der Verarbeitung der Daten überwiegen. Ausgenommen sind hier lediglich Verarbeitungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Daten verarbeitenden Stelle verpflichtend durchzuführen sind.