Abschnitt 19 VV NDSG - Zu § 17a (Widerspruchsrecht)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
19.
Mit § 17a wird den Betroffenen das Recht eingeräumt, einer rechtmäßigen Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2 Satz 1) zu widersprechen, soweit persönliche schutzwürdige Interessen einer Verarbeitung entgegenstehen und diese das Interesse der öffentlichen Stelle an der Verarbeitung der Daten überwiegen. Ausgenommen sind hier lediglich Verarbeitungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Daten verarbeitenden Stelle verpflichtend durchzuführen sind.