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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 VV NDSG - Zu § 25 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

23.1
Die in § 25 enthaltene bereichsspezifische Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben geht Regelungen für die Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen vor, so dass diese Daten im Rahmen der in § 25 festgelegten Voraussetzungen für Forschungsvorhaben verarbeitet werden dürfen.

23.2
§ 25 Abs. 2 lässt unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von § 10 Abs. 2 die Weiterverarbeitung der schon von öffentlichen Stellen des Landes gespeicherten personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungsvorhaben zu.

Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgeschriebene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens ist von der öffentlichen Stelle, die das Forschungsvorhaben durchführt, vorzunehmen.

Wird das Forschungsvorhaben von einer Privatperson, einer sonstigen nicht öffentlichen Stelle oder einer öffentlichen Stelle, die nicht in den Anwendungsbereich des NDSG fällt (z.B. eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines anderen Bundeslandes), durchgeführt, ist die Abwägung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von der übermittelnden Stelle vorzunehmen. Ergänzend hierzu sind die Empfänger in diesen Fällen nach § 25 Abs. 7 zu verpflichten, die Daten nur für das von ihnen bezeichnete Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu verarbeiten.

23.3
§ 25 Abs. 3 enthält eine besondere Zweckbindungsregelung, die den allgemeinen Zweckbindungsregelungen in § 10 Abs. 1 und 2 vorgeht. Eine Verarbeitung der für ein Forschungsvorhaben gespeicherten oder übermittelten Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist jedoch zulässig, da hierin keine zweckändernde Verarbeitung liegt (§ 10 Abs. 3 Satz 1).

23.4
Werden personenbezogene Daten an eine andere als eine öffentliche Stelle des Landes für ein Forschungsvorhaben übermittelt, ist die Übermittlung der oder dem Landesbeauftragten nach § 25 Abs. 7 Satz 2 von der übermittelnden Stelle vorher so rechtzeitig anzuzeigen, dass die oder der Landesbeauftragte zu der Zulässigkeit der Datenübermittlung gegebenenfalls noch Stellung nehmen kann.