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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 VV NDSG - Zu § 15 (Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

16.1
§ 15 enthält eine besondere Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. Die Übermittlung personenbezogener Daten an privatrechtliche Religionsgesellschaften ist unter den in § 13 genannten Voraussetzungen zulässig. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Werke öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gehören nicht zu den in § 15 genannten Stellen; für die Übermittlung von Daten an diese gilt § 13.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften nach § 15 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei den Empfängern ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Bei den nachfolgend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist davon auszugehen, dass ausreichende Datenschutzmaßnahmen, insbesondere Regelungen zur Zweckbindung, getroffen sind. Im Übrigen sind die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

16.1.1
Evangelische Landeskirchen

  • Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
  • Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe,
  • Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland),
  • Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
  • Bremische Evangelische Kirche,
  • Ev. Kirche von Westfalen in Bezug auf die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Teile von Kirchengemeinden.

16.1.2
Evangelisch-reformierte Gemeinden (außerhalb der Landeskirchen)

  • Evangelisch-reformierte Gemeinde in Braunschweig,
  • Evangelisch-reformierte Kirche in Bückeburg,
  • Evangelisch-reformierte Gemeinde in Göttingen,
  • Evangelisch-reformierte Kirche in Stadthagen.

16.1.3
Römisch-katholische Kirche

  • Diözesen Hildesheim und Osnabrück, soweit sie zum Bereich des Landes Niedersachsen gehören,
  • der oldenburgische Teil der Diözese Münster,
  • die Kirchengemeinde Bad Pyrmont der Erzdiözese Paderborn.

16.1.4
Andere

  • Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen.

16.2
Soweit die Betroffenen in die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eingewilligt haben oder eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift die Datenübermittlung vorsieht, ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass bei diesen Stellen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Datenübermittlung ist dann bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative zulässig.