Abschnitt 12 VV NDSG - Zu § 11 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
12.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Weitergabe von Akten sieht § 11 Abs. 2 Verfahrenserleichterungen vor. Die Daten verarbeitende Stelle wird ihre Aktenführung allerdings so einrichten, dass eine Aktentrennung möglichst erreicht werden kann (z.B. vergleichbar der Regelung in Nr. 4.3 der VV zu § 101 NBG für die Personalaktenverwaltung). Ob ein unvertretbarer Aufwand vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall entschieden werden. Die in § 11 Abs. 2 enthaltene Regelung gilt nicht für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.