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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VV NDSG - Zu § 11 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

12.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Weitergabe von Akten sieht § 11 Abs. 2 Verfahrenserleichterungen vor. Die Daten verarbeitende Stelle wird ihre Aktenführung allerdings so einrichten, dass eine Aktentrennung möglichst erreicht werden kann (z.B. vergleichbar der Regelung in Nr. 4.3 der VV zu § 101 NBG für die Personalaktenverwaltung). Ob ein unvertretbarer Aufwand vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall entschieden werden. Die in § 11 Abs. 2 enthaltene Regelung gilt nicht für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.