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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VV NDSG - Zu § 6 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

4.1
Soweit personenbezogene Daten im Rahmen der Wartung oder Fernwartung von Datenverarbeitungssystemen zwingend genutzt werden müssen, ist dies als Datenverarbeitung im Auftrag i.S. des § 6 zulässig. Ob weitergehende Schutzvorschriften (z.B. § 203 des Strafgesetzbuches [StGB]) berührt sind, ist gesondert zu prüfen.

4.2
Lässt eine öffentliche Stelle des Landes personenbezogene Daten im Auftrag von einer Stelle außerhalb des Landes Niedersachsen verarbeiten, so hat der Auftraggeber die zuständige Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Stelle eines anderen Landes oder des Bundes, so ist zuständige Datenschutzkontrollbehörde die oder der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte bzw. die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine nicht öffentliche Stelle, ist die nach § 38 BDSG zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung nicht öffentlicher Stellen als Auftragnehmer, jederzeitige vom Auftraggeber veranlasste Kontrollen zu ermöglichen, ist auch das Prüfungsrecht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu gewährleisten. In jedem Fall haben sich die Auftraggeber von der Beachtung der Regelungen des § 7 und der Einhaltung der erteilten Weisungen zu vergewissern.