Abschnitt 20 VV NDSG - Zu § 18 Schadensersatz
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
20.
§ 18 sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Gefährdungshaftung vor. Soweit die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, trifft die öffentliche Stelle die Ersatzpflicht nicht, wenn sie nachweist, dass die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung nicht von ihr zu vertreten ist (Umkehr der Beweislast). Der oder dem Betroffenen obliegt der Nachweis der rechtswidrigen Verarbeitung und der Schadensverursachung.