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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 VV NDSG - Zu § 18 Schadensersatz

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

20.
§ 18 sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Gefährdungshaftung vor. Soweit die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, trifft die öffentliche Stelle die Ersatzpflicht nicht, wenn sie nachweist, dass die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung nicht von ihr zu vertreten ist (Umkehr der Beweislast). Der oder dem Betroffenen obliegt der Nachweis der rechtswidrigen Verarbeitung und der Schadensverursachung.