Abschnitt 1 VV NDSG - Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
1.1
Neben den öffentlichen Stellen im engeren Sinne findet das NDSG auch Anwendung auf Vereinigungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die privatrechtlich (z.B. als eingetragener Verein oder GmbH) organisiert sind (vgl. § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] ). Um eine Vereinigung in diesem Sinne handelt es sich allerdings nur, wenn sie von
mehreren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Stellen gebildet wird. Eine nur vom Land oder einer Gemeinde gegründete Gesellschaft unterliegt nicht dem NDSG, sondern den Bestimmungen des BDSG, die für nicht öffentliche Stellen gelten. Dies gilt auch für Vereinigungen, an denen sowohl öffentliche Stellen als auch nicht öffentliche Stellen (natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts) beteiligt sind.
1.2
Die in § 2 Abs. 3 genannten wirtschaftlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen bzw. am Wettbewerb teilnehmen, werden hinsichtlich der materiellen Datenschutzregelungen weitgehend wie private Stellen behandelt und unterliegen, soweit personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeitet werden, den Vorschriften des BDSG für nicht öffentliche Stellen. Hierzu zählen die Eigenbetriebe gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO (z.B. Verkehrs- und Versorgungsbetriebe) und die öffentlichen Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gehören unabhängig von ihrer Zuordnung nach § 116a Abs. 2 Satz 2 NGO zu den Einrichtungen i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, die am Wettbewerb teilnehmen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Krankenhäuser hoheitliche Aufgaben (z.B. im Rahmen von Zwangseinweisungen) wahrnehmen.
Soweit Hochschulkliniken der Patientenversorgung dienen, gehören sie zu den Einrichtungen, die am Wettbewerb teilnehmen. Gleiches gilt für die Erbringung von Leistungen gewerblicher Art (z.B. Laboruntersuchungen und gutachterliche Stellungnahmen). Hinsichtlich der übrigen von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, z.B. Lehre und Forschung, unterliegen sie uneingeschränkt den Regelungen des NDSG.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten dieser Stellen ist ebenso wie bei den öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 das NDSG i.V.m. den bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen in den §§ 101 bis 101h i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 2 NBG anwendbar, da sie nicht unmittelbar wirtschaftlichen Zwecken dient und die Daten damit nicht in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit verarbeitet werden. Auch die Aufsichtsbefugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ergeben sich uneingeschränkt aus dem NDSG.
1.3
Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen enthält § 2 Abs. 4 eine spezielle Regelung. Auf diese Stellen findet abweichend von § 2 Abs. 3 nur § 24 i.d.F. vom 17.6.1993 als bereichsspezifische Regelung für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen Anwendung.
1.4
§ 2 Abs. 7 enthält eine klarstellende Regelung für das Verhältnis des NDSG zum Nds. VwVfG. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 24 VwVfG enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Ermittlungen und die Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 26 VwVfG über die zugelassenen Beweismittel (insbesondere Einholung von Auskünften und Anhörung von Beteiligten, Zeugen sowie Beiziehung von Urkunden und Akten) werden durch die Regelungen des NDSG verdrängt, soweit personenbezogene Daten erhoben werden sollen. Auch eine Übermittlung personenbezogener Daten im Wege der Amtshilfe ist nur im Rahmen der einschränkenden Bestimmungen des NDSG, insbesondere über die Zweckbindung (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2), zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
Die in § 29 VwVfG geregelte Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten besteht dagegen neben dem Recht auf Auskunft und Einsicht in Akten nach § 16. Dies gilt auch, soweit Verfahrensbeteiligte im Rahmen einer Akteneinsicht nach § 29 VwVfG personenbezogene Daten Dritter zur Kenntnis erhalten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Bereichsspezifische und damit dem NDSG vorgehende Regelungen sind insbesondere in den Bestimmungen im VwVfG über Planfeststellungsverfahren (Teil V) enthalten, soweit diese Regelungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend voraussetzen, z.B. durch die in § 74 Abs. 4 VwVfG vorgeschriebene Zustellung und öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses. Einschränkungen für die Zulässigkeit der damit verbundenen Datenübermittlung ergeben sich allerdings im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.1990 - BvR 1244/87 -, DVBl. S. 1041). Auch unter Berücksichtigung des in Massenverfahren besonders gewichtigen Gesichtspunktes der Verwaltungspraktikabilität muss danach geprüft werden, inwieweit eine ordnungsgemäße Begründung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig voraussetzt, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Einwendungen personenbezogen erfolgt und mit der Begründung veröffentlicht wird.