Abschnitt 14 VV NDSG - Zu § 13 (Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
14.
Ein rechtliches Interesse nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Kenntnis der Daten für den Empfänger zur Verfolgung von Rechtsansprüchen oder Abwehr entsprechender Forderungen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 umfasst darüber hinaus jedes private, ideelle oder vermögenswerte Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird.