Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 VV NDSG - Zu § 13 (Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

14.
Ein rechtliches Interesse nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Kenntnis der Daten für den Empfänger zur Verfolgung von Rechtsansprüchen oder Abwehr entsprechender Forderungen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 umfasst darüber hinaus jedes private, ideelle oder vermögenswerte Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird.