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  • ab 21.08.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 VV NDSG - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
Amtliche Abkürzung
VV NDSG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

26.1
Den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

26.2
Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen