Abschnitt 26 VV NDSG - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (VV NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- VV NDSG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
26.1
Den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
26.2
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen