§ 19 NDSG - Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- NDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.
(2) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist bei Planungen des Landes, der Kommunen, der kommunalen Anstalten und der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der kommunalen Zweckverbände sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" zum Aufbau automatisierter Informationssysteme frühzeitig zu unterrichten.