Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.04.2019, Az.: 8 B 52/19

aufschiebende Wirkung; intendiertes Ermessen; Kameradschaft; Nötigung; Soldatenberater; Versicherungsvermittler

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.04.2019
Aktenzeichen
8 B 52/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Datum vom 21. Oktober 2016 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt.

Nachdem mindestens ein Kamerad des Antragstellers den Kompaniefeldwebel darüber informiert hatte, dass der Antragsteller für Versicherungen werben würde, vernahm der Oberstleutnant C. ab dem 19. April 2018 mehrere Kameraden des Antragstellers als Zeugen.

Der Hauptgefreite D. gab in seiner Vernehmung an, dass der Antragsteller ihn und den Gefreiten E. bei der Dienstpostenausbildung der Fernmeldestaffel darauf angesprochen habe, dass man ja eine Pflegeversicherung benötigen würde und er jemanden kennen würde, der solche Versicherungen anbiete. Später habe der Antragsteller ihn dann zu einem Versicherungsvertreter namens „F.“ nach Munster gebracht, wo er ihn - den Hauptgefreiten D. - als potentiellen Kunden vorgestellt habe. Es seien mehrere Soldaten ihrer Staffel anwesend gewesen, so neben dem Gefreiten E. auch der Hauptgefreite G.. Dort seien zunächst mehrere Versicherungen vorgestellt worden und eine Woche später habe er dann mehrere Versicherungen abgeschlossen. Später habe E. ihn dann darauf angesprochen, dass das Vertriebsunternehmen eigentlich die H. GmbH sei, die nicht vertrauenswürdig sei. Er habe dann die Versicherungen gekündigt. Der Antragsteller habe auch die Gefreiten I., J. und K. auf die Notwendigkeit von Versicherungen angesprochen.

Der Gefreite E. erklärte in seiner Vernehmung, dass der Antragsteller ihn bei der Dienstpostenausbildung in der Fernmeldestaffel auf Versicherungen angesprochen und geäußert habe, dass ein ihm bekannter Vertreter Versicherungen sehr gut erklären könne und er - der Antragsteller - mit ihm sehr gute Erfahrungen gemacht habe. Nach dem Dienst sei er - E. - dann zusammen mit dem Antragsteller zu dem Versicherungsvertreter gefahren. Die Hauptgefreiten D. und G. seien auch dabei gewesen. In dem Gespräch sei unter anderem ein Sparplan angesprochen worden, der sich als Riester-Rente entpuppt habe. Die diesbezüglichen Erklärungen von F. seien allerdings völlig falsch gewesen. Er - E. - habe die Einwilligung für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen unterschreiben sollen und im Nachhinein festgestellt, dass diese Unterschrift für einen Riestersparplan genutzt worden sei. Der Antragsteller habe ihn in der Folgezeit noch mehrfach angesprochen, ob er nicht wieder zu F. mitkommen wolle, weil dieser noch andere Versicherungen anbiete. Diesen F. habe er jedoch als unseriös eingestuft. Der Antragsteller habe gesagt, dass er von F. nur Spritgeld für die Fahrt nach Munster bekomme. In dem Ordner des Versicherungsvertreters sei der Name H. GmbH aufgetaucht und ein anderer Versicherungsmakler habe ihm später berichtet, dass gegen dieses Unternehmen bereits ermittelt werde. Den Riestersparplan habe er noch nicht kündigen können. Der Antragsteller habe noch den Hauptgefreiten D., den Gefreiten I., den Gefreiten L., die Gefreite M. und den Hauptgefreiten G. auf Versicherungen angesprochen.

Der Hauptgefreite G. führte gegenüber Oberstleutnant C. aus, dass der Antragsteller ihn auf Versicherungen angesprochen und er zusammen mit dem Hauptgefreiten N., dem Hauptgefreiten O. und dem Gefreiten P. zu dem Versicherungsvertreter mitgenommen worden sei. Ihm seien hinsichtlich des Versicherungsvertreters Zweifel aufgekommen, nachdem dieser über die Riester-Rente gesprochen habe, weil diese Art der Anlage für seine Lebenslage völlig unnötig sei. Der Antragsteller habe ihm gegenüber gesagt, dass der Versicherungsvertreter ein Freund von ihm sei. Der Versicherungsvertreter habe dem Antragsteller Geld gegeben, um für alle Essen zu holen.

Der Obergefreite I. gab in seiner Vernehmung an, dass der Antragsteller ihn auf Versicherungen angesprochen habe und er dann Ende Februar zusammen mit ihm und weiteren Kameraden nach Munster gefahren sei. Dort habe der Versicherungsvertreter eine Beratung über Versicherungen, Altersvorsorge und Sparpläne durchgeführt und am Ende des Gespräches habe jeder einen Beratungstermin bekommen. Zwei Wochen später habe er dann eine Dienstunfähigkeitsversicherung, eine Unfallversicherung, eine Privat- und Diensthaftpflicht, eine Rentenversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Nachhinein hätten andere ihm gesagt, dass das zu viele Versicherungen und diese auch zu teuer seien. Er habe dann einen neuen Beratungstermin mit dem Versicherungsvertreter vereinbart, zu dem ihn wieder der Antragsteller gefahren habe. Sie hätten dann die Riester-Rente beitragsfrei gestellt. Der Antragsteller habe ihm gegenüber geäußert, dass er Geld für die Vermittlung bekommen würde. Er - I. - habe sich zwischenzeitlich an einen anderen Versicherungsmakler gewandt, welcher versuche, ihn aus den noch bestehenden Versicherungen herauszubekommen.

Der Obergefreite K. führte aus, dass er vom Antragsteller auf einen Versicherungsvertreter angesprochen worden sei, der Ahnung von Versicherungen für Soldaten haben solle. In Munster habe der Versicherungsvertreter ihnen dann erklärt, dass der Rahmenvertrag der Bundeswehr schlecht sei und seine eigenen Vorschläge für alle möglichen Versicherungen dargestellt. Er habe dann mit ihm einen Einzeltermin vereinbart, zu dem ihn dann zwei Wochen später der Antragsteller gefahren habe. Er habe schließlich eine Anwartschaft, eine Pflegeversicherung sowie eine Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Anwartschaft und die Pflegeversicherung habe er allerdings wieder gekündigt, nachdem er mitbekommen habe, dass die sogenannten Soldatenberater nicht seriös und die Versicherungen auch zu teuer seien. Der Antragsteller habe zu ihm gesagt, dass er „einiges an Geld“ für die Vermittlung bekommen würde und ihm auch angeboten, dass wenn er - K. - ihm Soldaten bringe würde, er 50 Euro pro Soldat bekommen würde. Er - K. - habe aber keine Soldaten angesprochen, sondern vielmehr anderen Soldaten davon abgeraten, mit dem Antragsteller dorthin zu gehen.

Die Obergefreite Q. erklärte am 7. Juni 2018 gegenüber dem Oberstleutnant C., dass der Antragsteller sie gefragt habe, ob sie mit zu einem Soldatenberater komme. Er habe damit geworben, dass es dort gute Versicherungen und kostenloses Essen geben würde. Sie solle sich ihn auf jeden Fall einmal anhören. Trotz mehrmaliger Nachfragen des Antragstellers sei sie nicht mitgekommen. Als sie erfahren habe, dass der Obergefreite I. eine Versicherung bei dem Soldatenberater abgeschlossen habe, habe sie ihm geraten, diese schnellstmöglich zu kündigen, was er dann auch getan habe. I. habe ihr davon berichtet, dass der Antragsteller ihm ein schlechtes Gewissen eingeredet habe. Daraufhin sei sie zu dem Antragsteller gegangen und habe ihn gefragt, was er dort genau mache. Er habe geäußert, dass er lediglich den Soldatenberater weiterempfehle. Ihre Frage, ob er dafür Geld bekomme, habe er verneint. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie das nicht in Ordnung finde und er sich darum bemühen solle, dass I. aus seinen Versicherungen wieder herauskomme. Darauf habe der Antragsteller erwidert, dass die Kameraden alt genug seien und sie keiner dazu zwinge, zu unterschreiben.

Am 8. Juni 2018 eröffnete Oberstleutnant C. dem Antragsteller die Vorwürfe seiner Kameraden. Dieser gab an, nicht aussagen zu wollen und die Anhörung seiner Vertrauensperson abzulehnen.

Am 15. Juni 2018 meldete sich der Obergefreite K. bei dem Oberstabsfeldwebel R. und gab an, dass der Antragsteller ihn am Tag zuvor nach Dienstschluss angesprochen habe. Dabei habe er geäußert, dass wenn er - K. - seine Aussage nicht zurückziehe, er zum Spieß gehen und sagen werde, dass er - K. - an dem Werben für den Versicherungsvermittler beteiligt gewesen sei. Er habe sich hierdurch zwar nicht bedroht gefühlt, aber der Antragsteller habe versucht, ihn unter Druck zu setzen. Der Antragsteller habe in dem Gespräch weiter gesagt, dass er ihm vertraut und ihm nur deshalb ein solches Angebot gemacht habe.

Auch diesen weiteren Vorwurf eröffnete der Oberstleutnant C. dem Antragsteller woraufhin dieser wiederum erklärte, nicht aussagen zu wollen.

Der Oberstleutnant beantragte daraufhin am 26. Juni 2018 die fristlose Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG), der sich Oberstleutnant S. noch am selben Tage anschloss. Der Antrag auf fristlose Entlassung wurde dem Antragsteller am 26. Juni 2018 eröffnet, woraufhin er erklärte, mit der Personalmaßnahme und der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten nicht einverstanden zu sein sowie auf die Abgabe einer schriftlichen Äußerung zu verzichten. Am 18. September 2018 wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. Oktober 2018 gesetzt. Diese teilten mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 mit, dass eine fristlose Entlassung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren würde.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin in dem Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller in acht Fällen Kameraden zum Zwecke der Anbahnung von Versicherungsabschlüssen einem privaten Versicherungsvermittler zugeführt habe und darüber hinaus einem Kameraden gegenüber angekündigt habe, ihn zu beschuldigen, dass dieser in die in Rede stehenden Anbahnungsversuche involviert sei, sofern er seine ihn belastende Aussage nicht zurückziehe. Dies hätten die Vernehmungen der Kameraden ergeben. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller insbesondere seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) schuldhaft verletzt und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Sein Handeln verwirkliche Dienstpflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 SG. Dies alles gefährde ernstlich die militärische Ordnung, weil die Dienstpflichtverletzungen den Kernbereich soldatischer Pflichten so gravierend berührten, dass der Antragsteller als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei und weil Randbereiche soldatischer Pflichten wiederholt verletzt worden seien. Der Antragsteller habe gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG verstoßen, da er für seine Nebentätigkeit nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung gewesen sei. Mehrere Kameraden hätten die Versicherungen als unsachgemäß und nicht bedarfsgerecht empfunden und hätten sich an andere Angehörige der Versicherungsbranche gewandt, sodass das Verhalten des Antragstellers auch auf den Dienstherrn zurückfalle und daher dazu geeignet sei, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Auch dies rechtfertige seine fristlose Entlassung. Aus den Dienstpflichtverletzungen resultiere ein zerstörtes Vertrauen in Gehorsam, Integrität und Zuverlässigkeit der Person des Antragstellers. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis sei unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Soldaten, die wie der Antragsteller, berechtigte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit entstehen ließen, könnten dienstliche Aufgaben nicht mehr ohne Bedenken übertragen werden. Die dienstliche Einsetzbarkeit nehme analog zum Vertrauensverlust ab, womit eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Mit seinem Handeln habe der Antragsteller das Vertrauen seiner Kameraden und seiner Vorgesetzten massiv und ohne jegliche Skrupel missbraucht und zerstört, indem er systematisch neu zuversetzte, noch unerfahrene Soldatinnen und Soldaten gezielt in der Dienstzeit angesprochen habe, mit dem Ziel, diese mit dem in Rede stehenden Versicherungsvermittler in persönlichen Kontakt zu bringen, um sich so einen eigenen Vorteil zu verschaffen. Die berufliche Integrität des Antragstellers sei somit nachhaltig belastet. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich überdies vor allem auch aus der seinem Verhalten innewohnenden Nachahmungsgefahr. Bei einem Verbleib des Antragstellers könne der Eindruck entstehen, dass das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, sowie das Auffordern zu einer falschen dienstlichen Aussage ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleiben und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet werden würde. In vergleichbaren Fällen sei es auch schon zu einer Nachahmung gekommen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich auch aus der aus seinem Verhalten abzuleitenden Wiederholungsgefahr. Bliebe er im Dienst, bestünde die begründete Besorgnis, dass er auch künftig durch Dienstpflichtverletzungen negativ in Erscheinung treten werde. Seine Taten würden ihn als unbelehrbaren und charakterlich ungefestigten Soldaten erweisen, der deshalb in der Bundeswehr fehl am Platze sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe auch keine Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Verbotes zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Für die Dienstpflichtverletzung sei auch unerheblich, ob die Nebentätigkeit entgeltlich erfolgt sei. Bei der Entscheidung, ihn fristlos aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, hätten sich letztlich keine ihn entlastenden Aspekte ergeben, welche ermöglicht hätten, ausnahmsweise von seiner fristlosen Entlassung abzusehen. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne im Rahmen des eingeräumten Ermessens nur durch seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis entgegengewirkt werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 21. Januar 2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass er zwar Kameraden auf einen ihm bekannten Versicherungsvertreter verwiesen und sie auch dorthin gefahren habe, jedoch nie persönlich Versicherungen verkauft oder vermittelt oder gar in Versicherungsfragen beraten habe. Er sei nicht über ein Verbot zur Ausübung von Nebentätigkeiten belehrt worden und § 20 SG sei unübersichtlich und schwer zu verstehen. Auf den Vertreter der Versicherung habe er auch nicht während des Dienstes, sondern nach dem Dienst in lockeren Gesprächen hingewiesen. Sein übriges bisheriges Verhalten sei zudem einwandfrei gewesen. Die Angaben des Obergefreiten K. seien unzutreffend. Sein Verhalten könne auch nicht das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt haben, da es nur interne Gespräche mit Kameraden gegeben habe. Ein Vertrauensverlust gegenüber Vorgesetzten könne nicht nachvollzogen werden, da diese in keiner Weise involviert gewesen seien. Einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung hätte auch durch ein Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarbuße begegnet werden können. Auch dieses hätte anderen Kameraden eindeutig gezeigt, dass jegliche Dienstpflichtverletzung bei der Bundeswehr geahndet werde. Für zukünftige Dienstpflichtverletzungen gebe es keine Anhaltspunkte. Er habe nunmehr erkannt, dass die Funktion als Tippgeber eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstelle.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 wies die Antragsgegnerin die Beschwerde des Antragstellers zurück. In der Begründung hat die Antragsgegnerin ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe die Pflicht zum treuen Dienen verletzt, die gerade bei solchen Vorgängen gelte, die erfahrungsgemäß schwer zu kontrollieren seien, wozu das Anbahnen von Versicherungen außerhalb des Rahmenvertrages zwischen Versicherungsunternehmen und der Bundeswehr, das regelmäßig erhebliche Gefahren für die Einsatzbereitschaft der Truppe heraufbeschwöre, gehöre. Er habe auch gegen die ihm auferlegte Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDV) A – 2100/19 „Handel und Gewerbeausübung“ Nummer 101 seien in allen Liegenschaften des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der Aufgaben und des Auftrags der Dienststelle, die eine Beziehung zum Handel, Gewerbe oder zu Dienstleistungsbereichen erkennen lassen, nicht zulässig. Hierzu würden insbesondere Werbeaktionen, das Anbieten von Dienstleistungen oder Versicherungen sowie das Anwerben von Vermittlungsveranstaltungen von Dienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen gehören. Der Antragsteller habe bei der Anbahnung von Vertragsabschlüssen zumindest mitgewirkt. Das Prinzip von Befehl und Gehorsam sei für jede Streitkraft von wesentlicher Bedeutung, da deren informationelle Funktionsfähigkeit, Effizienz und Schnelligkeit von der Gewissheit abhängig seien, dass Weisungen militärischer Vorgesetzter unverzüglich und vollständig umgesetzt würden. Defizite bei der diesbezüglichen Dienstauffassung seien geeignet, Auftrag, Personal und Material der Bundeswehr zu gefährden. Die Gehorsamspflicht gehöre daher zum Kernbereich der militärischen Ordnung. Darüber hinaus habe er auch gegen seine Pflicht zur Kameradschaft verstoßen. Die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe werde im Wesentlichen durch die Aufrechterhaltung von Disziplin und Kameradschaft definiert. Diese Pflichtenregelung solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, damit den Dienstbetrieb zu stören und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu beeinträchtigen. Nur die besondere Art soldatischen Miteinanders und der soldatischen Gemeinschaft könne im Einsatz die Geschlossenheit der Einheit gewährleisten. Die Pflicht zur Kameradschaft stelle mithin nicht lediglich eine Grundpflicht des Soldaten dar, sondern gewährleiste zudem die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Eine kameradschaftliche Pflichtverletzung betreffe daher immer auch den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller Kameraden beeinflusst, Beratungstermine bei einer Versicherung außerhalb des Rahmenvertrages wahrzunehmen, um sich selbst ein Vorteil zu verschaffen und damit einen eklatanten Vertrauensbruch begangen. Des Weiteren habe er den Obergefreiten K. unter Druck gesetzt, seine Zeugenaussage zurückzunehmen. Dieses Verhalten zeige, dass er bereit sei, andere Kameraden zu seinem eigenen Vorteil zu bedrohen. Durch das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit habe er auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liege vor, wenn das Verhalten negative Rückschlüsse auf die Ausbildung, Integrität und Dienstauffassung sowie Disziplin der Truppe zulasse. Dabei genüge es, dass das pflichtwidrige Verhalten dazu geeignet sei, den guten Ruf der Bundeswehr zu beeinträchtigen. Die Pflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes. Ein Soldat bedürfe des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet sei. Aufgrund des Entlassungsantrags des Disziplinarvorgesetzten und der Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers sei das Vertrauensverhältnis zutiefst zerstört. Der Antragsteller habe seine Nebentätigkeit als Tippgeber entgegen § 20 Abs. 1 SG nicht angegeben und einer Belehrung über ein entsprechendes Verbot habe es nicht bedurft, da der Antragsteller als Soldat auf Zeit verpflichtet gewesen sei, sich mit den ihm gesetzlich zugewiesenen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen. Zumindest sei es im zuzumuten gewesen, sich vorher zu erkundigen. Im Übrigen sei die Genehmigung einer Nebentätigkeit auch im zivilen Arbeitsleben grundsätzlich notwendig. Diese Dienstpflichtverletzungen bedingten auch eine Gefährdung der militärischen Ordnung, weil sie den Kernbereich der militärischen Ordnung verletzten bzw. zumindest den Randbereich und mit ihnen eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr einherginge. Hinsichtlich der Ermessensausübung liege ein atypischer Fall, der eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, nicht vor. Für zusätzliche Ermessenserwägungen sei daher kein Raum. Mildere Mittel der Ahndung würden nicht in Betracht kommen. Bei jemandem, der mehrfach Dienstpflichtverletzungen dergestalt begangen habe, dass er als Tippgeber für Versicherungen außerhalb des bestehenden Rahmenvertrages fungiere, sei ein entschiedenes Vorgehen vonnöten, um einer Nachahmungsgefahr wirksam zu begegnen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 26. Februar 2019 Klage erhoben (8 A 157/19) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er nur außerhalb des Dienstes und der Liegenschaften der Bundeswehr als Tippgeber tätig und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese Tätigkeit als Nebentätigkeit anzusehen sei. Kein Soldat könne alle Dienstvorschriften kennen. Die Antragsgegnerin habe eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht in Betracht gezogen. Der Tipp, sich von einem Versicherungsvertreter beraten zu lassen und die Herstellung des Kontaktes habe gerade der Kameradschaft gedient. Eine Wiederholungsgefahr scheide aus, weil er am 26. April 2018 seine Zusammenarbeit mit der H. GmbH gekündigt habe.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die fristlose Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auszulegende (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dementsprechend hat auch der weitere Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn mit allen Rechten und Pflichten weiterhin in der Bundeswehr einzusetzen keinen Erfolg.

Der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen seine Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da § 23 Abs. 6 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Wehrbeschwerdeverfahren abschließend regelt und dieser in seinem Satz 3 nur auf § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO verweist, nicht hingegen auf § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 1 WB 27.13 -, juris Rn. 19 f.; a.A. Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 90). Die aufschiebende Wirkung kann nur durch das Gericht der Hauptsache, das dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornimmt, angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 1 WB 27.13 -, juris Rn. 20).

Gemäß § 23 Abs. 6 S. 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entlassung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundeswehr für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach zu Recht den Antragsteller fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstpflichtverletzungen ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Diese Gefahr muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen, was aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.05.2006 - 5 ME 67/06 -, juris Rn. 19). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 44). Mit dem Begriff der Gefährdung ist ausreichend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, mithin eine Gefahr droht (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.2012 - 5 LA 357/11 -, juris Rn. 9, 15; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 19.04.2018 - 6 CS 18.580 -, juris Rn. 14).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9, 15, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11). Dies gilt auch im Rahmen der Ansehensgefährdung (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 14). Die zulässige Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten, somit der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr (BVerwG, Urt. v. 12.02.2015 - 2 WD 2.14 -, juris Rn. 28). Das Disziplinarrecht ist darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Bediensteten reagiert (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 2 WD 11.10 -, juris Rn. 25). Der ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung kann etwa dann auch durch eine Disziplinarmaßnahme ausreichend begegnet werden, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung um eine Affekthandlung bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten handelt, also wenn eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 44 f.). Der Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG ist demgegenüber darin zu sehen, dass die Rechtsstellung dieser Soldaten noch nicht so gefestigt ist, dass auch sie nur im Wege eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden dürften (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2018 - 4 S 2200/17 -, juris Rn. 24). Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist deshalb gesetzlich vorgesehen worden, um die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren zu erleichtern und die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu vermeiden (Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.2007 - 5 ME 252/06 -, juris Rn. 22).

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden, vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 40 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.02.2010 - 2 L 302/06 -, juris Rn. 18). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und infolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d. h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 23). Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 35).

Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist regelmäßig bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, anzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10, 12). Hierunter fallen schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist; nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 12). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, ist nicht das persönliche Empfinden der zuständigen militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle, sondern objektive Kriterien. Nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten kann zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 12).

Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr)

oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

Um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können, ist eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen hier vor (dazu 1.) und die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht ermessensfehlerhaft (dazu 2.).

1. Der Antragsteller hat durch sein wiederholtes und eindringliches Werben für einen Versicherungsvermittler und seine Drohung gegenüber seinem Kameraden K. seine Dienstpflichten, insbesondere seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten (§ 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SG) schuldhaft (vgl. § 23 Abs. 1 SG) verletzt, mit der Folge, dass bei seinem Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärischen Ordnung ernstlich gefährdet wäre. Dem steht nicht entgegen, wie der Antragstellers ausführt, dass sein Disziplinarbuch bislang keine Eintragungen aufweist (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 43).

a) Sein Hinwirken auf und Mitwirken bei der Anbahnung von Versicherungsabschlüssen sowie seine Drohung gegenüber seinem Kameraden K. verstoßen gegen seine Pflicht zur Kameradschaft, die hier den militärischen Kernbereich der Dienstpflichten eines Soldaten betrifft. Ein Verbleib des Antragstellers in der Bundeswehr würde deren personelle Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft negativ beeinträchtigen. Denn die Kameradschaftspflicht ist in den Streitkräften sehr bedeutsam. Bereits nach § 12 Satz 1 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können (Bay. VGH, Beschl. v. 19.04.2018 - 6 CS 18.580 -, juris Rn. 15). Das Verhalten des Antragstellers ist objektiv dazu geeignet, dieses Vertrauen seiner Kameraden und ihr Bewusstsein, sich auf den Antragsteller verlassen zu können, erheblich zu gefährden, wenn es nicht bereits zu einer negativen Beeinträchtigung gekommen ist. Zu diesem Schluss kommt das Gericht aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben seiner Kameraden gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten.

So hat der Hauptgefreite D. angegeben, dass der Antragsteller gegenüber mehreren Kameraden für einen Versicherungsvermittler geworben habe, der sich nach dem Abschluss der Versicherungen als nicht vertrauenswürdig herausgestellt habe, weshalb er - D. - die Versicherungen dann wieder gekündigt habe. Der Gefreite E. hat ausgeführt, dass der vom Antragsteller beworbene Versicherungsvermittler fachlich nicht kompetent gewesen sei und er sich von diesem betrogen fühle. Der Antragsteller habe auch nach dem ersten Abschluss weiter für den Vermittler geworben. Später sei ihm - E. - dann berichtet worden, dass gegen das Unternehmen, für das der Vermittler tätig gewesen sei, bereits strafrechtlich ermittelt werde. Der Hauptgefreite G. hat ebenfalls erklärt, dass der vom Antragsteller beworbene Versicherungsvermittler ihn fachlich nicht kompetent beraten habe. Der Obergefreite I. hat gleichsam angegeben, mit den abgeschlossenen Versicherungen unzufrieden zu sein, und dass er versucht habe, diese wieder zu kündigen. Auch der Obergefreite K. hat ausgeführt, mit den Versicherungen unzufrieden gewesen zu sein und diese wieder gekündigt zu haben. Seinen Kameraden habe er davon abgeraten, mit dem Antragsteller den Versicherungsvermittler aufzusuchen. Die Obergefreite Q. hat erklärt, einem Kameraden empfohlen zu haben, die abgeschlossene Versicherung zu kündigen, und dass sie den Antragsteller auf sein Werben angesprochen, dieser jedoch geäußert habe, dass die Kameraden alt genug seien.

Aus diesen Aussagen der Kameraden des Antragstellers wird deutlich, dass sein Werben für den Versicherungsvermittler objektiv dazu geeignet ist, ihr Vertrauen in ihn und ihr Bewusstsein des aufeinander verlassen Könnens zu gefährden. Die Vermittlung von Kameraden an einen Versicherungsvermittler birgt die Gefahr in sich, dass Probleme im Zusammenhang mit dem daraus resultierenden Abschluss von Versicherungen auch dem Antragsteller angelastet werden, weil dieser den Versicherungsvermittler empfohlen hat. Aus den konkreten Aussagen der Kameraden des Antragstellers geht vorliegend darüber hinaus hervor, dass sie unzufrieden mit dem vom Antragsteller empfohlenen Versicherungsvermittler sind und hierfür auch den Antragsteller selbst mitverantwortlich machen und ihr Vertrauen in den Antragsteller damit nicht nur gefährdet, sondern auch bereits beeinträchtigt sein dürfte. Die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Vertrauens in den Antragsteller wird noch dadurch vergrößert, dass er insoweit zum Teil auch unehrlich gegenüber seinen Kameraden war, wenn er gegenüber dem Gefreiten E. erklärt hat, für sein Werben von dem Versicherungsvermittler lediglich Spritgeld gezahlt zu bekommen bzw. gegenüber der Obergefreiten Q., keine Vergütung zu erhalten. Diese Behauptung dürfte aller Voraussicht nach unzutreffend sein. Dies folgt für das Gericht aus den Angaben des Obergefreiten K., der in seiner Vernehmung berichtet hat, dass der Antragsteller ihm gegenüber erklärt habe, für seine Tätigkeit von dem Versicherungsvermittler Geld zu erhalten und ihm - K. - Geld für die Beibringung weiterer Kameraden zu zahlen angeboten habe. Ein unentgeltliches Tätigwerden des Antragstellers erscheint bei dem von den Kameraden in ihren Vernehmungen geschilderten nachdrücklichen Werben des Antragstellers und angesichts seines mit den Fahrten sowie den Veranstaltungen verbundenen zeitlichen Aufwands zudem auch lebensfremd.

Mit seinem Verhalten hat der Antragsteller gegenüber seinen Kameraden letztlich auch gezeigt, dass er seine eigenen finanziellen Vorteile über die Kameradschaft in der Bundeswehr stellt. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die aus § 12 SG resultierende Pflicht zu gegenseitiger Achtung und Fairness (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2018 - 4 S 2200/17 -, juris Rn. 28) vor, der ebenfalls eine Gefährdung der militärischen Ordnung zu begründen vermag.

Eine erhebliche Gefährdung, wenn nicht gar Zerstörung des Vertrauens seiner Kameraden bzw. zumindest das des Obergefreiten K. und des Bewusstseins, sich aufeinander verlassen zu können, folgt für die Kammer jedenfalls auch aus der Drohung des Antragstellers gegenüber dem Obergefreiten K., dass er - der Antragsteller - behaupten werde, dass K. an der Werbetätigkeit für den Versicherungsvermittler beteiligt gewesen sei, wenn er seine Aussage gegen ihn nicht zurückziehe. Diese Angaben K. s, die der Antragsteller in Abrede nimmt, erachtet die Kammer bei summarischer Beurteilung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als glaubhaft. Denn zum einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Obergefreite K. die geschilderten Umstände wahrheitswidrig behaupten sollte, insbesondere, welchen Nutzen er hiervon hätte. Zum anderen sind seine Ausführungen nachvollziehbar sowie in sich schlüssig und enthalten auch Angaben zu seinem inneren Empfinden. Mit seiner Drohung gegenüber dem Obergefreiten K. dürfte der Antragsteller zudem den Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) erfüllt und damit wiederum seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.2015 - 2 WD 2.14 -, juris Rn. 30).

b) Mit seinem Verhalten hat der Antragsteller zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt, die hier ebenfalls den Kernbereich der militärischen Dienstpflichten betrifft. Denn diese Verpflichtung hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urt. v. 12.02.2015 - 2 WD 2.14 -, juris Rn. 33; Bay. VGH, Beschl. v. 19.04.2018 - 6 CS 18.580 -, juris Rn. 14). Nach dem oben dargestellten Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Kameraden ist deren Achtung des Antragstellers erheblich gefährdet, jedenfalls war sein Verhalten hierzu geeignet. Insbesondere auch soweit der Antragsteller den Obergefreiten K. mit unrichtigen Angaben gegenüber seinem Vorgesetzten bedroht hat, ist davon auszugehen, dass auch deren Vertrauen in den Antragsteller erheblich beschädigt ist, nachdem dieser ihre Ermittlungen behindern und einen Dritten veranlassen wollte, ihnen gegenüber falsche Angaben zu machen.

c) Darüber hinaus hat der Antragsteller durch sein Werben für den Versicherungsvermittler auch gegen das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten (§ 20 Abs. 1 SG) verstoßen (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 12). Eine Nebentätigkeit Im Sinne des § 20 SG ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die neben der Haupttätigkeit ausgeübt wird (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 20 Rn. 3). Hierunter fällt auch eine unentgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SG). Der Soldat ist zu treuem Dienen verpflichtet und hat hierfür seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 20 Rn. 1). Nebentätigkeiten dürfen zudem gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SG auch nur außerhalb des Dienstes ausgeübt werden. Der Antragsteller hat ohne Genehmigung regelmäßig bei der Gelegenheit dienstlicher Veranstaltungen für den Versicherungsvermittler geworben. Dies folgt für die Kammer aus den Angaben der von dem Disziplinarvorgesetzten als Zeugen gehörten Kameraden, die die entgegenstehende Behauptung des Antragstellers, es sei nur nach dem Dienst zu Gesprächen über Versicherungsfragen gekommen, widerlegen dürften. Auf seine weitere, lebensfremde Behauptung, dass die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt sei, der auch die glaubhaften Angaben des Obergefreiten K. entgegenstehen, kommt es dabei nicht an, weil es sich jedenfalls um eine wirtschaftliche Mitarbeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG handeln würde, die auch bei Unentgeltlichkeit genehmigungsbedürtig wäre (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 13).

Einer schuldhaften Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 1 SG) steht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass er über das Verbot der Ausübung von Nebentätigkeiten nicht belehrt worden ist. Denn zum einen ergibt sich diese Verpflichtung unmittelbar und unmissverständlich aus dem Gesetz über die Rechtstellung von Soldaten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SG) und zum anderen hätte sich dem Antragsteller bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch aufdrängen müssen, seinen Dienstherrn über die (beabsichtigte) Aufnahme einer Nebentätigkeit zumindest zu informieren, zumal er während des Dienstes gegenüber seinen Kameraden tätig werden wollte bzw. geworden ist. Eine Belehrung hätte darüber hinaus vielmehr auch zur Folge gehabt, dass die Aufnahme einer ungenehmigten Nebentätigkeit zugleich noch einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) darstellen würde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14).

Diese Pflichtverletzung betrifft zwar nicht den militärischen Kernbereich. Dennoch kann vorliegend auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung geschlossen werden, weil es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Bundeswehr um sich zu greifen droht, mithin eine Nachahmungsgefahr besteht (so i.E. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 15). Bereits der der Kammer vorliegenden - zum Teil nicht veröffentlichten - Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht um einen Einzelfall handelt, sondern es durchaus vorkommt, dass Soldaten ihre Kameraden als Kunden für Versicherungsvermittler / -agenturen zu gewinnen versuchen (Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 19.02.2019 - 6 B 4453/18 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2017 - 10 K 3895/15 -, juris Rn. 2). Die Beklagte hat insoweit in ihrer Begründung der Entlassung bzw. ihrer Beschwerdeentscheidung ausgeführt, dass das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit geeignet sei, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und deshalb einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten, zumal es in vergleichbaren Fälle auch bereits zur Nachahmung gekommen sei. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass der Dienstherr die Anbahnung der Vermittlung von Versicherungsleistungen außerhalb des Rahmenvertrages zu dem persönlichen Vorteil eines Soldaten als Kavalierdelikt ansehe und dieses daher ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleibe.

d) Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung kann vorliegend auch nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden. Denn bei dem Verhalten des Antragstellers handelt es sich weder um ein nur leichtes Fehlverhalten noch liegen mildernde Umstände vor, die zu einer solchen Annahme führen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.2012 - 5 LA 357/11 -, juris Rn. 12). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 43; Bay. VGH, Beschl. v. 19.04.2018 - 6 CS 18.580 -, juris Rn. 16).

2. Die Antragsgegnerin ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG das Ermessen im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" im Regelfall hin zu einer fristlosen Entlassung auszuüben und von einer solchen nur bei Vorliegen besonderer (atypischer) Umstände abzusehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.08.2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 143 ff.; Kammerbeschl. v. 12.03.2018 - 8 B 219/17 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 20; offengelassen: Nds. OVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 5 PA 290/05 -, juris Rn. 15). Für das Vorliegen etwaiger entsprechender Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.