Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2014, Az.: 11 ME 116/14
Einhaltung der den Tieren zu gewährleistenden Mindestbodenfläche beim Transport von Puten durch Feststellung der Behörde gegenüber dem Transportunternehmer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.08.2014
- Aktenzeichen
- 11 ME 116/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 24058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0815.11ME116.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 05.05.2014 - AZ: 11 B 1045/14
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 S. 2 Buchst. g) VO 1/2005/EG
- Art. 6 Abs. 3 VO 1/2005/EG
- Art. 26 Abs. 1 VO 1/2005/EG
- Art. 26 Abs. 4 Buchst. a) VO 1/2005/EG
- Art. 288 Abs. 2 AEUV
- § 16a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 TierSchG
- § 6 TierSchTrV
Fundstellen
- AUR 2014, 347-349
- DÖV 2014, 940
- NdsVBl 2015, 29-31
- NordÖR 2014, 463
- RdTW 2015, 77-79
Amtlicher Leitsatz
Stellt die zuständige Behörde fest, dass beim Transport von Puten die den Tieren zu gewährleistende Mindestbodenfläche nicht eingehalten wird, kann sie dem Transportunternehmer nach Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a VO (EG) 1/2005 aufgeben, bei zukünftigen Beförderungen dieser Anforderung zu genügen. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Mäster als Absender die Verladung der Tiere übernehme und deshalb wegen seiner Sachnähe der richtige Adressat des Bescheides sei.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 5. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin betreibt ein Transportunternehmen, das sich auch mit der Durchführung von Transporten von lebenden Puten vom Mäster zum Schlachthof befasst. Nach mehreren tierschutzrechtlichen Überprüfungen von Transportfahrzeugen der Antragstellerin durch eine Amtstierärztin erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. Februar 2014, mit dem er der Antragstellerin untersagte, ab sofort bei der Beförderung von Puten einen in der Anlage zu dem Bescheid näher geforderten Mindestplatzbedarf für die Tiere zu unterschreiten. Zur Begründung des auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Bescheides gab er an, dass er bei Überprüfungen an fünf verschiedenen Tagen in dem Zeitraum vom 25. November 2013 bis zum 2. Januar 2014 Überladungen der Transportfahrzeuge der Antragstellerin festgestellt habe. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben sei für Geflügel mit mehr als 5 kg Lebendgewicht eine Fläche von 105 cm2/kg pro Tier erforderlich. Diese Mindestbodenfläche pro Pute habe die Antragstellerin den Tieren bei ihren Transporten nicht zur Verfügung gestellt und dadurch die Tiere in ihrem Wohlbefinden gestört und ihnen länger anhaltende Leiden zugefügt. Die mit dem Bescheid ausgesprochene Zwangsgeldandrohung hat der Antragsgegner aufgehoben und durch den Bescheid vom 4. April 2014 ersetzt, mit dem der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Bescheides vom 28. Februar 2014 die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000 EUR angedroht wird. Gegen die vorgenannten Bescheide hat die Antragstellerin Klage erhoben (6 A 1044/14), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2014 abgelehnt.
Die dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Antragsgegners ist Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a VO (EG) 1/2005. Diese Verordnung ist nach der ihrem Art. 37 nachfolgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die VO (EG) 1/2005 deren unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen unter Bezugnahme auf Art. 288 Abs. 2 AEUV bestätigt (Urt. v. 21.12.2011 - C-316/10 -, [...], Rn. 39). Unerheblich ist, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 28. Februar 2014 als Ermächtigungsgrundlage § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG herangezogen hat. Die unionsrechtliche Eingriffsnorm ist geeignet, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. In einem solchen Fall, in dem der Austausch der Normen den auf Untersagung eines tierschutzwidrigen Putentransports gerichteten Tenor des Bescheides unberührt lässt und wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen nicht erforderlich sind, erweist sich der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht als rechtswidrig. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v 31.3.2010 - 8 C 12.09 -, NvwZ-RR 2010, 636, [...], Rn. 16) ausgegangen.
Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Antragsgegners lagen vor. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften der Verordnung nicht eingehalten hat, kann sie ihn nach Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a VO (EG) 1/2005 verpflichten, festgestellte Mängel zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, um Wiederholungsfälle zu vermeiden. Die Antragstellerin hat eine Zulassung als Transportunternehmer im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 1/2005. Befördert sie Tiere, ist nach Art. 3 Satz 2 Buchst. g VO (EG) 1/2005 den Tieren entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung ausreichend Bodenfläche und Standhöhe zur Verfügung zu stellen. Als Transportunternehmer ist sie gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 1/2005 verpflichtet, Tiere nach Maßgabe der in Anhang I der Verordnung genannten technischen Vorschriften zu befördern. Aus Anhang I Kapitel VII Buchst. E der VO (EG) 1/2005 geht hervor, dass für den Transport von Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg eine Mindestbodenfläche von 105 cm2/kg in den Transportbehältern zu gewährleisten ist. Ausweislich des aktenkundigen Ergebnisses der amtstierärztlichen Kontrollen hat die Antragstellerin gegen diese Bestimmung zur Ladedichte beim Geflügeltransport in fünf Fällen verstoßen. Die transportierten Puten waren auf dem Weg zum Schlachthof. Ihr Schlachtgewicht lag deutlich über 5 kg. Für die schlachtreifen Puten war daher eine Mindestbodenfläche von 105 cm2/kg zur Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen genügten die Transportverhältnisse auf den im Bescheid vom 28. Februar 2014 genannten Fahrzeugen der Antragstellerin an den fünf Tagen, an denen Überprüfungen stattfanden, nicht. Die Überladungen lagen zwischen 7,12% und 18,72%. Die erstinstanzlich vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungsmethode des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zurückgewiesen.
Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin geltend, dass es sich bei der in der Tabelle genannten Mindestbodenfläche von 105 cm2/kg nicht um einen absoluten Wert handele, von dem nicht abgewichen werden könne. Hierfür spreche die unterhalb der Tabellenwerte aufgenommene Regelung, nach der unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen Abweichungen möglich seien. Deshalb sei im konkreten Einzelfall zu ermitteln, welche Ladedichte nicht unterschritten werden dürfe. Die dafür erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen habe der Antragsgegner nicht getroffen. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin nicht durch.
Die von der Antragstellerin angesprochene Bestimmung im Anhang I Kapitel VII Buchst. E der VO (EG) 1/2005 hat folgenden Wortlaut: "Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich". Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass im Einzelfall von der festgesetzten Mindestbodenfläche "nach oben" durch Vergrößerung der Mindestbodenfläche abgewichen werden kann, um das Platzangebot zugunsten der Tiere zu erweitern. Hingegen ist eine Abweichung "nach unten" nicht möglich.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der das Kapitel VII "Raumangebot" des Anhangs I zu der VO (EG) 1/2005 einleitende, den Einzelregelungen zu verschiedenen Tierarten unter den Buchstaben A bis E vorangestellte Satz "Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen" dahin auszulegen ist, dass es sich bei den nachfolgenden Angaben um Mindestwerte handelt, die nicht unterschritten werden dürfen. Käme es hierauf an, wäre zunächst der Auffassung der Antragstellerin weiter nachzugehen, dass es sich hierbei nicht um eine generelle, eine Unterschreitung der angegebenen Werte ausschließende Regelung handele, sondern um eine Bestimmung, die die Ermittlung des erforderlichen Raumangebotes unter Berücksichtigung bzw. Anwendung der für die jeweiligen Tiere geltenden Vorschriften unter den Buchstaben A bis E zulasse. Für die Auffassung der Antragstellerin könnte sprechen, dass unter den beispielhaft erwähnten Regelungen der Buchstaben A, C und D eine Abweichung nur nach oben (siehe Buchstabe D für Schweine), eine Abweichung nach oben und nach unten (siehe Buchstabe C für Schafe/Ziegen, Transport auf der Straße, Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestbodenfläche für kleine Lämmer) und eine prozentuale Abweichung ohne ausdrückliche Festlegung, ob die Ladedichte vergrößert oder auch verringert werden kann (siehe Buchstabe A für Hausequiden, Transport auf der Straße, Abweichungen bis höchstens 10% bzw. 20%), zugelassen wird. Ob der oben angegebene Einleitungssatz in dem von der Antragstellerin genannten Sinn zu verstehen ist, muss an dieser Stelle nicht vertieft werden.
Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin beispielhaft hervorgehobenen Teilregelungen unter den Buchstaben A, C und D - und auch B - wird unter dem Buchstaben E zur Ladedichte bei Geflügel die tabellarische Übersicht mit den Worten eingeleitet: "Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten". Damit wird klargestellt, dass diese Mindestbodenflächen zwingend einzuhalten sind. Der nachfolgende Satz kann deshalb nur so verstanden werden, dass bei besonderen Erschwernissen, wie zum Beispiel bei einer schlechten körperlichen Verfassung der Tiere oder bei besonderen Witterungsbedingungen von der Ladedichte durch Vergrößerung der den Tieren zu gewährenden Mindestbodenfläche abgewichen werden kann.
Soweit die Antragstellerin meint, es könne aus Gründen des Tierschutzes sinnvoll sein, bei schweren und sehr schweren Mastputen (Gewicht größer als 18 kg) die Mindestbodenfläche je kg angemessen zu verringern, um zu vermeiden, dass die Mastputen bei Transportbewegungen wegen einer "zu großen" Bodenfläche umfallen, spricht dieser Vortrag nicht gegen die nach der VO (EG) 1/2005 in jedem Fall zu gewährleistende Mindestbodenfläche beim Geflügeltransport. Der nationale Verordnungsgeber hat in der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der VO (EG) 1/2005 - TierSchTrV - in § 6 besondere Anforderungen an Behältnisse zum Transport von Tieren festgelegt. Sie richten sich zwar nicht an den Transportunternehmer, sondern an den Absender, enthalten aber in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Vorschrift, dort unter 1., allgemeingültige Aussagen zu den bei innerstaatlichen Transporten von Puten einzuhaltenden Mindestabmessungen in Bezug auf die Mindestbodenfläche und Mindesthöhe der Transportbehältnisse. Während unionsrechtlich für den Transport von Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg eine Mindestbodenfläche von 105 cm2/kg ohne weitere Differenzierung zu gewährleisten ist, wird in der Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV, dort unter 1., zwischen Tieren mit bis zu 5 kg, 10 kg, 15 kg und 30 kg Lebendgewicht unterschieden. Bei den Tieren mit mehr als 5 kg Gewicht steigt die einzuhaltende Mindesthöhe des Transportbehältnisses mit dem Gewicht der Tiere an, hingegen bleibt es in Bezug auf die zu gewährleistende Mindestbodenfläche in den genannten Gewichtsklassen ab 10 kg aufwärts bei dem Wert von 105 cm2/kg. Angesichts dieser Ausführungsbestimmung des nationalen Verordnungsgebers, zu deren Erlass er nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 1/2005 befugt ist (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-316/10 -, [...], Rn. 41), überzeugt es nicht, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe des Tierschutzes zu einer Einzelfallprüfung bei jedem konkreten Tiertransport zwingen sollen. Gerade wegen der allgemeinen Bedingung für Tierbeförderungen, Tiere vor Verletzungen und unnötigen Leiden zu schützen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1/2005), sind detaillierte Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse, die sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Transportarten ergeben (vgl. den allgemeinen Erwägungsgrund Nr. 11 der VO (EG) 1/2005), erforderlich, die zwangsläufig pauschalisierenden Charakter haben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Untersagungsbescheid des Antragsgegners nicht unter Ermessensfehlern leidet. Die Antragstellerin trägt dagegen mit ihrer Beschwerdebegründung vor, dass der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich des auszuwählenden Adressaten des Bescheides fehlerhaft ausgeübt habe. Der Transportunternehmer habe bei dem Transport von Geflügel keine oder nur geringe Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verladevorgang, für den der Mastbetrieb oder eine von ihm beauftragte Stelle verantwortlich sei. Sachnäher und der geeignetere Verpflichtete sei daher der Mäster als Absender der Puten. Diesem Vorbringen folgt der Senat nicht.
Die Heranziehung der Antragstellerin als Transportunternehmer im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 1/2005 ist sachgerecht und lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass sich die Bestimmungen der VO (EG) 1/2005 vornehmlich an den Transportunternehmer richten. Ihm werden zahlreiche Vorgaben gemacht, die er zur Aufrechterhaltung des Wohlbefindens der Tiere während des Transportes zu beachten hat. Diese Anforderungen gelten auch bei der Beförderung von Puten und beschränken sich nicht auf den eigentlichen Transport der Tiere nach Abschluss der Verladung. Nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 1/2005 ist der Transportunternehmer ausdrücklich verpflichtet, die in dem Anhang I zu dieser Vorschrift unter Kapitel VII Buchst. E geforderten Mindestbodenflächen bei dem Transport von Puten zu gewährleisten. Mit welchen Mitteln er die Einhaltung dieser Anforderung sicherstellt, überlassen die unionsrechtlichen Vorschriften dem Transportunternehmer.
Der Verantwortlichkeit der Antragstellerin für einen tierschutzgerechten Transport der Puten steht nicht entgegen, dass sie nach ihrem Vorbringen zwar auf ihren Fahrzeugen fest installierte Transportbehältnisse bereithält, die Verladung der Puten aber dem Mastbetrieb oder einer von ihm beauftragten Ladekolonne überlässt und damit keinen Einfluss darauf hat, ob die zulässige Anzahl von Puten je Transportbehältnis eingehalten wird. Die allein dem Mastbetrieb oder der von ihm beauftragten Verladekolonne von der Antragstellerin zugesprochene Fähigkeit, unter Berücksichtigung der Behälterabmessungen und des Gewichts der Tiere die Behältnisse nicht zu überladen, muss auch bei den Mitarbeitern der Antragstellerin vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 4 VO (EG) 1/2005 dürfen Transportunternehmer den Umgang mit den Tieren nur Personen anvertrauen, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und I der Verordnung geschult wurden. Die Mitarbeiter der Antragstellerin müssen deshalb ebenfalls in der Lage sein, durch eine Gegenüberstellung der vorhandenen Transportfläche auf den Fahrzeugen und des beispielsweise durch Inaugenscheinnahme zu ermittelnden Gewichts der zu transportierenden Puten die Zahl der Tiere für jeden Transportbehälter zu bestimmen. Hierfür werden sich im Laufe der Zeit Erfahrungswerte herausbilden bzw. bereits herausgebildet haben. Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Fahrzeug überladen ist, muss die Ladedichte vorsorglich aus Gründen des Tierschutzes verringert werden.
Unerheblich ist, dass nach § 6 TierSchTrV auch der Mäster als Absender für die Gewährleistung einer Mindestbodenfläche beim Transport von Puten verantwortlich ist. Aus den vorstehenden Gründen bestehen keine Bedenken, die Antragstellerin zur Einhaltung der dem Transportunternehmer obliegenden Pflichten durch den Untersagungsbescheid anzuhalten.
Die mit Bescheid vom 4. April 2014 erlassene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000 EUR bei Zuwiderhandlung gegen den Untersagungsbescheid vom 28. Februar 2014 wird sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Hierauf bezogene Beschwerdegründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Soweit die Antragstellerin eingangs ihrer Beschwerdebegründung auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt sie hiermit nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wird, sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).