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Abschnitt 47 VV-BBauG - Veränderungssperre (§§ 14, 16 bis 18)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

47.1
Materiell-rechtliche Voraussetzungen (§ 14)

47.1.1
Erforderlich ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschluß gemäß Nr. 25. Der Aufstellungsbeschluß muß spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung nach Nr. 47.3 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekanntgemacht sein.

47.1.2
Die Bebauungsplanung muß bei Erlaß der Veränderungssperre einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.

47.1.3
Die Veränderungssperre muß zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluß eingeleiteten Planung erlassen werden, d.h. zur Sicherung der Planung erforderlich sein.

47.2
Satzungsbeschluß über die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 Satz 1)

47.2.1
Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch:

  • Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
  • die Bezeichnung des Gebietes, das einer Veränderungssperre unterworfen werden soll (Geltungsbereich) und
  • die Festlegung, welche der Verbote des § 14 Abs. 1 in diesem Gebiet gelten sollen, gegebenenfalls durch Verweisung auf § 14 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3.

47.2.2
Der Geltungsbereich muß in der Satzung eindeutig bezeichnet werden, so daß die Übertragbarkeit der Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.

Dies kann geschehen durch

  1. a)
    Aufzählung der einzelnen Grundstücke im Geltungsbereich mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  2. b)
    zweifelsfreie Grenzbeschreibung,
  3. c)
    zeichnerische Darstellung in einer geeigneten Karte oder
  4. d)
    Kombination von zeichnerischer und beschreibender Darstellung.

Eine der in Nr. 21.2.1 genannten Vermessungsstellen hat zu bescheinigen, daß die Übertragbarkeit der Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.

47.2.3
Die Angabe der Geltungsdauer ist nur erforderlich, wenn die Gemeinde einen kürzeren Zeitraum als nach § 17 vorgesehen festsetzen will.

47.2.4
Auf § 26 NGO wird besonders hingewiesen (vgl. Nr. 35.4).

47.3
Genehmigung der Satzung (§ 16 Abs. 1 Satz 2)

47.3.1
Genehmigungsbehörde

  1. a)

    Der Landkreis ist nach § 21a Abs. 3 Nr. 1 DVBBauG zuständig für die Genehmigung der Satzungen der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen.

  2. b)

    Die Bezirksregierung ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der Stadt Göttingen.

47.3.2
Die Gemeinde legt den Antrag auf Genehmigung der Satzung der Genehmigungsbehörde vor.

Die Genehmigungsbehörde bestätigt den Tag des Eingangs.

47.3.3
Dem Antrag auf Genehmigung einer Veränderungssperre sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:

  1. a)
    Satzung;
  2. b)
    Darlegung der Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre gemäß Nrn. 47.1.2 und 47.1.3;
  3. c)
    Übersichtskarte, möglichst auf der Grundlage der topographischen Karte 1:25.000 (TK 25) oder der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK), die die Lage des Geltungsbereiches der Veränderungssperre erkennen läßt;
  4. d)
    Abschrift der Niederschrift über den Satzungsbeschluß;
  5. e)
    Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschluß für den betreffenden Bebauungsplan;
  6. f)
    Nachweis der Bekanntmachung des Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschlusses für den Bebauungsplan.

47.3.4
Der Antrag sowie die unter Nr. 47.3.3 Buchst. b bis f genannten Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die unter Nr. 47.3.3 Buchst. a genannte Unterlage ist zweifach (Urschrift und Ausfertigung) vorzulegen.

47.3.5
Für das Genehmigungsverfahren sowie für Inhalt und Form der Entscheidung der Genehmigungsbehörde gelten die Nrn. 36.5 bis 36.9 entsprechend.

47.4
Inkrafttreten (§ 16 Abs. 2)

47.4.1
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 hat die Gemeinde die Satzung über die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung (Nr. 47.3) ortsüblich bekanntzumachen.

Form und Inhalt der Bekanntmachung richten sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern.

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 6 Abs. 5 NGO).

47.4.2
Die Gemeinde kann die Bekanntmachung auch abweichend von Nr. 47.4.1 in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen (§ 16 Abs. 2 Satz 2).

Nr. 37.2 gilt entsprechend.

47.4.3
Die Gemeinden übersenden je eine Ausfertigung der wirksam gewordenen Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Durchschrift der Genehmigungsverfügung und einen Nachweis über die Bekanntmachung nach Nr. 47.4.1 oder Nr. 47.4.2 an folgende Behörden:

  1. a)
    bei Satzungen, die vom Landkreis genehmigt sind: an die Bezirksregierung;
  2. b)
    bei Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, die von der Bezirksregierung genehmigt sind:
    an den Landkreis.

47.4.4
Nr. 38.2 gilt entsprechend.

47.5
Geltungsdauer (§ 17)

47.5.1
Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre, soweit

  1. a)
    die Gemeinde nicht von vornherein einen kürzeren Zeitraum festgelegt hat,
  2. b)
    sie nicht gemäß § 17 Abs. 4 vor Fristablauf außer Kraft gesetzt wird oder
  3. c)
    sie nicht gemäß § 17 Abs. 5 vor Fristablauf außer Kraft tritt.

47.5.2
Die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den Fall einer faktischen Zurückstellung, d.h. für den Fall, daß ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird; in diesem Falle beginnt die anrechenbare Zeit in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über den Bauantrag hätte entscheiden müssen.

Eine der Veränderungssperre vorangegangene förmliche oder faktische Zurückstellung ist jedoch nur dem anzurechnen, zu dessen Lasten sie erfolgt ist. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 entfaltet eine - für andere noch geltende - Veränderungssperre demjenigen gegenüber keine Wirkung, den sie bei Berücksichtigung der anzurechnenden Zeit mit einer zu lange dauernden Sperre belegen würde.

47.5.3
Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 muß als Satzung beschlossen werden.

Die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Unter Zustimmung ist gemäß §§ 183, 184 BGB sowohl die vor Satzungsbeschluß erteilte Einwilligung als auch die nach Satzungsbeschluß erteilte Genehmigung zu verstehen.

Im Antrag auf Zustimmung ist darzulegen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre (Nrn. 47.1.2 und 47.1.3) weiterhin gegeben sind. Ferner sind Angaben über den Stand des Bebauungsplanverfahrens zu machen.

Die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.

Die Verlängerung muß wirksam werden, bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.

47.5.4
"Besondere Umstände", die gemäß § 17 Abs. 2 eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre gestatten, liegen nur vor, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden kann.

Die Verlängerung muß als Satzung beschlossen werden.

Die Satzung zur (zweiten) Verlängerung der Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 17 Abs. 2). Zuständig sind die Bezirksregierungen, soweit nicht nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 DVBBauG die Landkreise zuständig sind (vgl. Nr. 47.3.1). Nr. 47.5.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Im Antrag auf Zustimmung sind die "besonderen Umstände" nach Absatz 1 darzulegen.

Die Satzung zur zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.

Die Verlängerung muß wirksam werden, bevor die gemäß Nr. 47.5.3 verlängerte Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.

47.5.5
Die Gemeinde kann gemäß § 17 Abs. 3 eine Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen.

Die Erneuerung einer Veränderungssperre vor Ablauf des dritten Sperrjahres ist nur zulässig, wenn besondere Umstände (vgl. Nr. 47.5.4 Abs. 1) vorliegen.

Die erneute Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.

Die erneute Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Nr. 47.5.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Im Antrag auf Zustimmung sind die Voraussetzungen für die erneute Veränderungssperre darzulegen.

Die Satzung für die erneute Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.

Die erneute Veränderungssperre darf erst rechtswirksam werden, wenn die vorausgehende außer Kraft getreten ist. Der Satzungsbeschluß kann jedoch vorher gefaßt werden.

47.6
Außerkrafttreten

47.6.1
Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf ihrer Geltungsdauer oder mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes außer Kraft (§ 17 Abs. 5).

47.6.2
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzung für ihren Erlaß weggefallen ist (§ 17 Abs. 4).

47.7
Entschädigung (§ 18)

Unter den Voraussetzungen des § 18 ist bei Veränderungssperren ein Anspruch auf Entschädigung gegeben.