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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 44 VV-BBauG - Festsetzungen nach § 9a

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

44.1
Infrastrukturmaßnahmen

44.1.1
Zu den Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 9a gehören

  • Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schiffsverkehrs,
  • Erschließungsanlagen, soweit diese nicht in § 30 erfaßt sind,
  • Gemeinbedarfs- und sonstige Folgeeinrichtungen. Dies sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, um die soziale, kulturelle oder verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohner zu gewährleisten.

44.1.2
Zu den Infrastrukturmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 gehören nicht Erschließungsanlagen im Sinne des § 30, also insbesondere nicht die in § 127 Abs. 2 und 4 bezeichneten Erschließungsanlagen. Wenn diese Erschließungsanlagen nicht vorhanden sind oder wenn deren Herstellung nicht gesichert ist, sind Vorhaben bereits nach § 30 unzulässig (§ 9a Abs. 6 Satz 5).

44.1.3
Zu den zur Sicherung der Erschließung im Sinne des § 30 erforderlichen Anlagen gehören auch Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Abwasser. Wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers nicht gewährleistet ist und demzufolge Vorhaben in einem Gebiet nach § 30 nicht genehmigt werden können, bedarf es keiner Festsetzung nach § 9a. Derartige Festsetzungen kommen erst in Betracht, wenn zwar für das einzelne Vorhaben die Erschließung auch i. S. der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gesichert ist, die Gesamtentwicklung der Gemeinde oder des Gebietes aber weitere Einrichtungen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erfordert.

44.2
Ausnahmen, Befreiungen

44.2.1
Der Bebauungsplan kann nur dann Ausnahmen vorsehen, wenn die damit eröffneten Nutzungen im Hinblick auf die noch fehlenden Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur unbedenklich sind. Für die Entscheidung über die Ausnahme im Einzelfall findet § 31 Abs. 1 Anwendung.

44.2.2
Darüber hinaus kann die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Befreiungen erteilen (§ 9a Abs. 2 Satz 3).

44.3
Fristen, Geltungsdauer

44.3.1
Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 können gemäß § 9a Abs. 3 von vornherein befristet werden, und zwar auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren. Ohne eine Befristung treten sie nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die im Bebauungsplan festgesetzte Frist oder die ohne eine solche Festsetzung geltende gesetzliche Vierjahresfrist durch Satzung vor Fristablauf um bis zu zwei Jahre verlängern oder nach Fristablauf die außer Kraft getretene Festsetzung ganz oder teilweise erneut beschließen (§ 9a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4).

44.3.2
Ist die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und Anlagen gesichert, bevor die festgesetzte oder die gesetzliche Frist abgelaufen ist, so hat die Gemeinde die Festsetzung durch Satzung aufzuheben (§ 9a Abs. 5).

44.3.3
Die Satzung nach § 9a Abs. 3 Satz 2, § 9a Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 bedarf der Zustimmung bzw. Genehmigung. Zuständig hierfür ist

  1. a)

    der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 2 DVBBauG); Nr. 36.2.1 gilt entsprechend.

  2. b)

    im übrigen die Bezirksregierung.

44.4
Entschädigungen

Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 können gemäß § 9a Abs. 6 einen Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde begründen. Voraussetzung ist, daß durch eine solche Festsetzung eine ohne sie zulässige Nutzung über eine längere Zeit als sechs Jahre hinweg nicht verwirklicht werden kann. Dabei ist es ohne Belang, ob für das betroffene Grundstück schon vor Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9a ein Bebauungsanspruch bestanden hat. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes. Gemäß § 9a Abs. 6 Satz 5 bleibt jedoch die Bestimmung des § 30 unberührt; dies bedeutet, daß, solange die Erschließung im Sinne dieser Vorschrift nicht gesichert ist, auch ein Entschädigungsanspruch nach § 9a Abs. 6 nicht entstehen kann. Solange die Erschließung im Sinne des § 30 nicht gesichert ist, kann die Gemeinde unabhängig davon, ob die Frist des § 9a Abs. 6 verstrichen ist, den gesamten Bebauungsplan wieder aufheben oder ändern, ohne daß Entschädigungsansprüche entstehen (§ 44).

44.5
Rechtswirkung

Sind Festsetzungen nach § 9a getroffen oder hat die Genehmigungsbehörde den Bebauungsplan gemäß § 11 Satz 2 mit entsprechenden Auflagen genehmigt, so wird insoweit die Zulässigkeit von Vorhaben suspendiert. Dies gilt auch für die Anwendung des § 33.

44.6
Festsetzung durch Satzung

44.6.1
Für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der vor dem 1.1.1977 bereits rechtsverbindlich geworden ist, sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann die Gemeinde nach Maßgabe des § 9a Abs. 8 Satz 1 durch Satzung die Zulässigkeit von Nutzungen befristet bis zur Sicherung von im einzelnen zu bestimmenden Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur im Sinne des § 9a Abs. 1 aussetzen. Auf Baulücken finden die Regelungen keine Anwendung (§ 9a Abs. 8 Satz 3).

Das gleiche gilt für Bebauungspläne, die zwar erst nach dem 1.1.1977 rechtsverbindlich geworden sind, in die jedoch der Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄndG-BBauG 1976 zufolge Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 bis 7 noch nicht aufgenommen werden konnten.

Im übrigen kann für die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die nach dem 1.1.1977 rechtsverbindlich werden, eine Satzung mit Festsetzungen nach § 9a nur beschlossen werden, wenn die bei Aufstellung des Bebauungsplanes maßgebenden Voraussetzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Einrichtungen sich grundlegend geändert haben (§ 9a Abs. 9).

44.6.2
Die Satzung nach § 9a Abs. 8 bedarf der Genehmigung. Zuständig hierfür ist:

  1. a)

    der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 5 DVBBauG); Nr. 36.2.1 gilt entsprechend.

  2. b)

    im übrigen die Bezirksregierung.

44.6.3
In den Fällen des § 9a Abs. 8 und 9 beginnt die 6-Jahres-Frist des § 9a Abs. 6 mit der Rechtsverbindlichkeit der nachträglichen Festsetzungen.