Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2023, Az.: 1 LA 105/22

Abluftgeschwindigkeit; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; gemeinsame Einrichtung; Klageänderung; Kumulation; Legehennen; Masthähnchen; Umweltverträglichkeitsprüfung; UVP; Begriff der kumulierenden Vorhaben i.S.d. UVPG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2023
Aktenzeichen
1 LA 105/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0912.1LA105.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 08.07.2022 - AZ: 2 A 146/21

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 675

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Anlagen zur Intensivhaltung von Hennen einerseits und Anlagen für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel andererseits sind Vorhaben derselben Art i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG.

  2. 2.

    Die erstmalige Festlegung einer Mindestabluftgeschwindigkeit für die Entlüftung einer Tierhaltungsanlage verändert den Genehmigungs- und damit im gerichtlichen Verfahren den Streitgegenstand.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 8. Juli 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 287.617 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Legehennenstalls mit 12.000 Plätzen im Außenbereich; in der Sache streiten die Beteiligten über dessen UVP-Pflicht.

Der Kläger betreibt zusammen mit seinem Vater einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Die im Eigentum des Vaters des Klägers stehende Hofstelle mit Wohnhaus und verschiedenen Wirtschaftsgebäuden liegt nördlich der I. -Straße; nördlich an diese schließt sich ein zum Betrieb gehörender Hähnchenmaststall mit 83.000 Mastplätzen an. Auf dem gegenüber der Hofstelle südlich der I. -Straße gelegenen, ebenfalls im Eigentum des Vaters des Klägers stehenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück möchte der Kläger in ca. 80 m Entfernung von der Hofstelle eine Stallanlage für wahlweise 12.000 Bio-Legehennen oder 12.000 Freiland-Legehennen mit Nebenanlagen (Futtersilos, Kotlager, Schmutzwasserbehälter, Kadaverbehälter) und einem Verwaltungsbüro errichten. Steuerlich und hinsichtlich der Betriebsabläufe soll eine Trennung zwischen Legehennenstall und Bestandsbetrieb stattfinden, der Kläger möchte allerdings für den Legehennenbetrieb Maschinen, insbesondere den Mistlader, des Bestandsbetriebes - auf Mietbasis - nutzen.

Einen entsprechenden Bauantrag des Klägers lehnte der Beklagte ab. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der im Außenbereich gelegene Betrieb sei dort mangels hinreichender Futtergrundlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. Einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stehe entgegen, dass es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung handele, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Zwar erreiche das Vorhaben selbst mit 12.000 Legehennenplätzen nur 20 % der nach § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderlichen Tierplatzzahl. Jedoch seien das Vorhaben und der vorhandene Hähnchenmaststall, der das Größenkriterium nach Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zu 97 % erreiche, kumulierende Vorhaben i.S.d. §§ 10 Abs. 4 UVPG, 35 Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. BauGB mit der Folge einer UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG.

Legehennenstall und Hähnchenmaststall seien - erstens - Vorhaben derselben Art. Sie seien qualitativ vergleichbar, und ihre Größen- bzw. Leistungswerte könnten - trotz zunächst unterschiedlicher Schwellenwerte nach den Nrn. 7.1 bzw. 7.3 der Anlage 1 - nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zu einem einheitlichen Wert aufaddiert werden. Dass sich die Vorhaben nicht derselben Ordnungsziffer der zweiten Ebene der Anlage 1 zuordnen ließen, sei unerheblich.

Die beiden Vorhaben stünden auch in einem engen Zusammenhang, da sie, wie § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG hierfür fordere - zweitens - funktional aufeinander bezogen seien, sich - drittens - ihre Einwirkungsbereiche überschnitten und sie - viertens - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG mit betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Soweit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Belegenheit auf demselben Grundstück fordere, sei dort eine Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG (§ 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F.) übernommen worden, der das Bundesverwaltungsgericht im Wege der erweiternden Auslegung denselben Bedeutungsgehalt wie dem jetzigen § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG beigemessen habe. Die Überschneidung der Einwirkungsbereiche ergebe sich daraus, dass beide Vorhaben nach dem dem Bauantrag beigefügten Geruchsgutachten vom 30. Januar 2019 an den Wohnhäusern I. -Straße 10 und 12 je eine Zusatzbelastung über der Relevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden verursachten. Ob die Überschneidung der Einwirkungsbereiche nur dort relevant sei, wo sich ein Schutzobjekt befinde, könne dahinstehen, da die Häuser derartige Schutzobjekte seien; dass sie aufgrund ihrer Lage im von Tierhaltung geprägten Außenbereich die dort vorhandene Gesamtbelastung hinzunehmen hätten, sei unerheblich. Soweit der Kläger eine weitere Ausbreitungsberechnung vom 7. Juli 2022 vorgelegt habe, nach dem die vorhabenbedingte Zusatzbelastung an den genannten Immissionsorten 2 % der Jahresgeruchsstunden unterschreite, sei dies unerheblich. Die Ausbreitungsberechnung setze eine Abluftgeschwindigkeit der Entlüftungsanlagen des Vorhabens von 7 m/s voraus, die nach den Bauvorlagen aber nicht Merkmal des Vorhabens sei. Einen auf Verpflichtung zur Genehmigung eines abweichenden Vorhabens gestellten Klageantrag habe der Kläger nicht gestellt. Hierin läge auch eine Klageänderung, der der Beklagte nicht zugestimmt habe und die auch nicht sachdienlich sei, da sie zu einer Prüfung der erst am Verhandlungstag vorgelegten Berechnung zwänge und damit zu einer Verfahrensverzögerung führe. Zudem läge eine wesentliche Änderung des Bauantrags vor, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht möglich sei.

Der funktionale und wirtschaftliche Zusammenhang der Vorhaben ergebe sich aus der Rechtsprechung zum sog. "Familienprojekt", nach der bei familiären Verflechtungen der Betreiber benachbarter Vorhaben gerade in der (bäuerlichen) Landwirtschaft oftmals von einem koordinierten Vorgehen im Sinne einer funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit mehrerer Vorhaben aufeinander auszugehen sein, da die gegenseitige Unterstützung durch sämtliche Familienmitglieder bei den täglich anfallenden Arbeiten seit jeher selbstverständlich und unverzichtbar sei. Ein solcher Fall liege hier vor; der Kläger und sein Vater betrieben die bestehende Hofstelle nach Angaben der Landwirtschaftskammer gemeinsam. Der Kläger wohne auf der Hofstelle, was ihm die Leitung des Legehennenstalls erleichtere. Hinzu kämen die räumliche Nähe beider Vorhaben und das Eigentum des Vaters am Vorhabengrundstück.

Die Anlagen seien mit gemeinsamen betrieblichen und baulichen Anlagen zum einen in Gestalt der Betriebsleiterwohnung des Klägers auf der bestehenden Hofstelle, zum anderen in Gestalt der Maschinen der bestehenden Hofstelle, die der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch für das Vorhaben - und sei es auf der Grundlage eines Mietvertrages - nutzen wolle. Ob das übergreifende Eigentum des Vaters des Klägers an beiden Betriebsgrundstücken ebenfalls eine betriebliche/bauliche Verbindung begründe, könne angesichts dessen dahinstehen.

Zusammengenommen erfüllten der Legehennen- und der Hähnchenmaststall das Größenkriterium des § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen (Senatsbeschl. v. 30.6.2023 - 1 LA 112/22 -, juris Rn. 7). Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben und der nördlich gelegene Hähnchenmaststall seien kumulierende Vorhaben nach § 10 Abs. 4 UVPG, § 35 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. BauGB in Frage zu stellen.

a)

Soweit der Kläger vorträgt, dass es sich bei dem geplanten und dem bereits bestehenden Vorhaben nicht um Vorhaben derselben Art im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG handele, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Eine gemeinsame Betrachtung von Vorhaben soll dann angestellt werden, wenn es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handelt, deren Größe oder Leistung nach den Kategorien gemäß Anlage 1 Spalte 1 Kennzeichen "X" des UVPG zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann (Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 57 m. w. N.). Die Subsumtion unter dieselbe Ordnungsnummer der zweiten oder dritten Ebene der Anlage 1 ist insoweit ein Indiz, aber letztlich nicht entscheidend. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 105 m. w. N.) weicht hiervon nicht ab, wenn es ausführt, unter Vorhaben derselben Art seien "jedenfalls" solche Vorhaben zu verstehen, die sich derselben Ordnungsnummer der zweiten Ebene der Anlage 1 UVPG zuordnen ließen, da bei diesen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte unproblematisch zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden könnten. Dies bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass es sich bei Vorhaben, die sich in der letzten Ebene der Ordnungsnummer unterscheiden, nicht um Vorhaben derselben Art handeln kann - insbesondere, da auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein auf die Möglichkeit der Aufsummierung anhand von Größen- und Leistungswerten abstellt. Auch nach der Gesetzesbegründung können Vorhaben, die innerhalb derselben Sachgebietsgruppe unterschiedlichen Ordnungsnummern zugeordnet sind, als derselben Art zugehörig betrachtet werden. Voraussetzung ist, dass sich die Vorhaben durch eine entsprechende technische oder bauliche Beschaffenheit und Betriebsweise sowie durch vergleichbare Umweltauswirkungen auszeichnen und dass die angegebenen Größen- oder Leistungswerte addierbar, d.h. in derselben Messeinheit ausgewiesen sind (vgl. BT-Drucks 18/11499, S. 82 f.).

Gemessen daran sind Anlagen zur Intensivhaltung von Hennen einerseits und Anlagen für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel andererseits Vorhaben derselben Art. Beide sind - ungeachtet von Unterschieden im Detail, die bei einem Nutzungswechsel die Annahme einer baurechtlich relevanten Nutzungsänderung rechtfertigen können - nach der Art der wesentlichen von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen - insbesondere Gerüche, Ammoniak/Stickstoff, in geringerem Umfang Staub/Bioaerosole, Lärm und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - ohne weiteres vergleichbar. Ihre Schwellenwerte nach den Nrn. 7.1.1-7.1.3 und 7.3.1-7.3.3 sind zwar trotz Angabe in derselben Einheit - Stallplätze - nicht unmittelbar aufsummierbar, da die Schwellenwerte - 15.000, 40.000, 60.000 Plätze bei Legehennen, 30.000, 40.000, 85.000 Plätze bei Mastgeflügel - abweichen und so der unterschiedlichen Emissionsmenge je Tierplatz Rechnung tragen. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade diesem Umstand durch Bereitstellung eines "Umrechnungsschlüssels" in Nrn. 7.11.1, 7.11.2 und 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG Rechnung getragen und damit deutlich gemacht, dass er eine UVP-Pflicht auch beim Zusammentreffen der Haltung mehrerer Tierarten für geboten hält. Der Anwendungsbereich der Norm geht nach diesem klar erkennbaren Sinn und Zweck über die Erfassung der - wie der Beklagte zu Recht einwendet, ohnehin wenig praxisrelevanten - Fälle, in denen mehrere Tierarten i.e.S. "gemischt" in derselben Anlage zusammen gehalten werden, hinaus und erfasst gleichsam als Auffangtatbestand sämtliche Fälle des uvp-rechtlich relevanten Zusammentreffens mehrerer der in der Ordnungsnummer 7 aufgeführten Tierbestände, sei es an einem Standort, sei es im Rahmen der Kumulationsregelung an verschiedenen Standorten. Es liegt in der Natur der Kumulation, dass die in unmittelbarer Anwendung stets anlagenbezogenen und daher auch so formulierten Leistungs- und Größenkriterien bei Anwendung der §§ 10 ff. UVPG auf eine Kombination mehrerer Anlagen bezogen werden. Dies setzt die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 57 und 65) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 = juris Rn. 21) und anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, Urt. v. 21.3.2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 62; OVG SH, Urt. v. 8.3.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437 = juris Rn. 54) als selbstverständlich voraus. Angesichts dessen geht auch die Rüge des Klägers fehl, eine Kumulation scheide hier schon deshalb aus, weil ein bei isolierter Betrachtung ohne gemischten Bestand betriebener Hähnchenmast- und ein ebensolcher Legehennenstall mangels Anwendbarkeit der Nr. 7.11 der Anlage 1 nicht, wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG voraussetze, zusammen einen nach § 6 UVPG maßgeblichen Größenwert erreichen könnten. Der Verweis auf § 6 UVPG und damit die Anlage 1 impliziert die Modifikation des zunächst anlagenbezogenen Größenwertes der Anlage hin zu einem auf eine Anlagenkombination bezogenen Wert. Unterschiede zwischen der Rechtslage vor und nach der Neufassung des UVPG im Jahr 2017 bestehen insoweit nicht.

b)

Mit seinem Vorbringen, es mangele an einem engen Zusammenhang, da die Vorhaben nicht funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien, zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht auf.

Der funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 = juris Leitsatz und Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 53). Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (OVG SH, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 115 m. w. N.).

Dies ist bei sogenannten Familienprojekten in der Regel der Fall. Bei familiären Verflechtungen gerade in der (bäuerlichen) Landwirtschaft wird oftmals von einem koordinierten Vorgehen im Sinne einer funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit mehrerer Vorhaben aufeinander auszugehen sein (Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 59 m.w.N.). Mit Blick darauf ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben ein solches Familienprojekt darstellt und nicht rein zufällig zusätzlich zu der bereits vorhandenen Hähnchenmastanlage in Planung ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht sich zwar auch auf die Tatsache gestützt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch auf der Hofstelle, die im Eigentum seines Vaters steht und auf der die bereits vorhandene Hähnchenmastanlage errichtet ist, gewohnt hat. Dass dieses Indiz mit dem laut im Zulassungsverfahren vorgelegter Meldebestätigung zum 1. Oktober 2022 erfolgten Umzug des Klägers entfallen ist oder doch jedenfalls an Gewicht verloren hat, genügt indes nicht, die durch die familiäre Verflechtung beider Betriebe begründete Vermutung für ein koordiniertes Vorgehen zu widerlegen. Bestehen bleibt der Umstand, dass die Vorhaben einander räumlich nicht nur naheliegen, sondern sogar unmittelbar aneinander angrenzen. Angesichts der Tatsache, dass der Bestandsbetrieb, aus dem der Vater des Klägers das Vorhabengrundstück zugunsten seines Sohnes herausgetrennt hat, über Gesamtflächen im Umfang von ca. 27 ha verfügte, ist die Einlassung des Klägers, gerade diese Fläche sei eben "zufällig" auf dem Markt verfügbar gewesen, nicht glaubhaft. Die unmittelbare Nähe zur Hofstelle ermöglicht dem Kläger und seinem Vater spontane wechselseitige Hilfeleistungen im Bedarfsfall, wie sie im Rahmen eines Familienverbandes selbst dann naheliegen, wenn der Kläger - wie er erstmals und ohne weitere Substantiierung im Zulassungsverfahren vorträgt - die reguläre Mitarbeit im bislang gemeinsamen Betrieb aufgibt. Hinzu kommt, dass der Kläger als designierter Hoferbe die nächste Generation des Betriebsinhabers verkörpert. Das alles spricht in der Zusammenschau dafür, dass die Planung des Vorhabens als Erweiterung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs angesehen wird. In einer Gesamtschau kann daher auch nach Auszug des Klägers aus dem Wohnhaus der Familie von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben keine Rede sein.

c)

Das weitere Vorbringen des Klägers, es lägen keine sich überschneidenden Einwirkungsbereiche der Vorhaben vor, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Nach dem vorgelegten Geruchsgutachten vom 30. Januar 2019 überschneiden sich die Geruchsimmissionen der vorhandenen Hähnchenmastanlage und der geplanten Legehennenanlage und verursachen je eine Zusatzbelastung über der vom Verwaltungsgericht - unbeanstandet - angenommenen Relevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend berücksichtigt, dass eine Überschneidung von Immissionsradien zur Annahme eines gemeinsamen Einwirkungsbereichs im Sinne des UVPG nicht ausreicht; im Überschneidungsbereich muss auch ein schutzwürdiges Objekt liegen, auf das die Immissionen einwirken (Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 70). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht die vorhandene Wohnbebauung I. -Straße 10 und 12, die im Radius der Geruchsimmissionen liegt, als solches Schutzobjekt angesehen. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Schutzanspruch die beiden Wohnhäuser, die sich nach dem Gutachten vom 30. Januar 2019 innerhalb der 2-%-Isoplethe um das Vorhaben befinden, geltend machen könnten, stellt das den Schluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Wohngebäude, die nicht selbst der emittierenden Hofstelle zuzurechnen sind, sind grundsätzlich schutzwürdig gegenüber Geruchsemissionen. Auf die Reichweite des Schutzanspruchs, der im Außenbereich variieren kann, kommt es zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs bei Geruchsemissionen - anders als etwa bei Lärmemissionen, wo die Relevanzschwelle von den zulässigen Lärmwerten des Immissionsortes abhängt - nicht an, da die GIRL bzw. nunmehr Anhang 7 der TA Luft die Bagatellschwellen von Vorhaben unabhängig hiervon festlegen. Der Schutzanspruch des Immissionsortes ist daher erst im Rahmen der der Vorprüfung bzw. UVP zuzuordnenden Klärung zu bestimmen und unter gleichzeitiger Ermittlung der Vorbelastung in Bezug zur Gesamtbelastung zu setzen; erst hier ergibt sich, ob der relevante Immissionsbeitrag des Vorhabens tatsächlich eine schädliche Umwelteinwirkung darstellt.

Auch soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die neu vorgelegte Ausbreitungsberechnung vom 7. Juli 2022, welche eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s zugrunde legt und auf dieser Grundlage an einem Schutzobjekt überschneidende Einwirkungsbereiche verneint, berücksichtigen müssen, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der ablehnenden Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Festlegung der Abluftgeschwindigkeit zu einer Änderung des Bauvorhabens, welche nicht Gegenstand des Bauantrags war. Die den Bauvorlagen beigefügte Betriebsbeschreibung enthält zwar nähere Beschreibungen zur Lüftungstechnik, aber keine Vorgabe zur Abluftgeschwindigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Festlegung der Abluftgeschwindigkeit um eine bauliche Änderung - darauf deutet die von acht auf drei reduzierte Zahl der Quellen hin - oder lediglich eine Veränderung der Betriebsweise - genauer: eine Verengung des von der Genehmigung abgedeckten Spektrums an Betriebsweisen - handelt, da sie jedenfalls Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hat. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (Senatsbeschl. v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 -, NVwZ-RR 2014, 802 = BRS 82 Nr. 171 = juris Rn. 11; v. 14.4.2021 - 1 ME 140/20 -, BauR 2021, 1088 = juris Rn. 27). Die Festlegung der Betriebsweise des Vorhabens auf eine bestimmte Abluftgeschwindigkeit hat Auswirkungen auf die Kontur des Einwirkungsbereichs der Anlage (nicht nur mit Blick auf Gerüche) und damit sowohl auf die Anwendung der Kumulationsregelung und weiter des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als potentiell auch auf die Frage, ob das Vorhaben im Fall einer entsprechenden Vorbelastung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Dies gilt umso mehr, als eine erhöhte Abluftgeschwindigkeit nicht zu einer Emissionsreduktion, sondern lediglich zu einer breiteren Streuung der Emissionen führt, die sich an anderen als den zunächst betrachteten Emissionsorten grundsätzlich durchaus nachteilig auswirken kann.

Ist das Verwaltungsgericht mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Ausbreitungsberechnung vom 7. Juli 2022 betrachtete Vorhaben nicht dem Vorhaben entspricht, das Gegenstand des ursprünglichen Bau- und damit auch des Verpflichtungsklageantrags war, begründen auch die Ausführungen im Zulassungsvorbringen zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine solche Klageänderung nicht vorgenommen, sondern an seinem vor Vorlage des Gutachtens gestellten Klageantrag festgestellt hat. Der sinngemäße Einwand im Zulassungsverfahren, die Klageänderung sei konkludent erfolgt, begründet insoweit ernstliche Zweifel nicht; der mit fachanwaltlichem Beistand formulierte Klageantrag bezieht sich ausdrücklich auf den Bauantrag vom 18. Februar 2019 und enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Abluftgeschwindigkeit. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der selbständig tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Klageänderung wäre nicht sachdienlich gewesen, da eine Überprüfung der erst am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Ausbreitungsberechnung zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte. Dass eine drohende Verfahrensverzögerung der Sachdienlichkeit entgegensteht, räumt auch der Kläger ein. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht sei befugt gewesen, die Ausbreitungsberechnung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens seiner Entscheidung zugrunde zu legen, stichhaltige Einwände gegen deren Verwertbarkeit seien nicht vorgetragen worden, greift zu kurz. Eine solche Zugrundelegung wäre unter Wahrung des rechtlichen Gehörs nur möglich gewesen, wenn das Gericht dem Beklagten eine angemessene Frist eingeräumt hätte, das Gutachten seinerseits sachverständig auf Stichhaltigkeit überprüfen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung war dies nicht möglich, zumal - darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen - der Kläger die dem Gutachten zugrundeliegenden Rechenläufe nicht vorgelegt hat und schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten - etwa die von acht auf drei verringerte Zahl der Abluftkamine - auffallen, die eine nähere Prüfung schon von Amts wegen erfordert hätten.

d)

Soweit der Kläger vorträgt, das bereits vorhandene und das geplante Vorhaben seien nicht durch bauliche oder betriebliche Einrichtungen verbunden, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen sind beispielsweise technische oder bauliche Anlagen, Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinenpark, die nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, sondern zur Durchführung aller beteiligten Vorhaben eingesetzt werden, anzusehen (OVG SH, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 123 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/11499, S. 83; Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 10 Rn. 10). Solche liegen hier vor.

Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Wohnung des Klägers auf der Hofstelle seines Vaters als betriebliche Einrichtung gestützt hat, ist dies ist mit dem Auszug des Klägers aus dem Wohngebäude zwar gegenstandslos geworden. Daneben hat das Verwaltungsgericht sich jedoch auf die geplante Nutzung des Maschinenparks - insbesondere des Mistladers - seines Vaters durch den Kläger berufen. Der Kläger hat im Zulassungsvorbringen weder die Feststellung, es finde eine gemeinsame Nutzung statt, noch die Würdigung, der gemeinsam genutzte Maschinenpark des Ursprungsbetriebs sei eine betriebliche Einrichtung, mit überzeugenden Zulassungsgründen angegriffen. Soweit er - in anderem Kontext - auf eine Entscheidung des VG Bayreuth (Urt. v. 14.5.2020 - B 2 K 17.803 -, juris Rn. 52) Bezug nimmt, nach der ein von zwei Vorhaben zur Futteraufbereitung genutztes Fahrzeug eines beauftragten Futtermittelunternehmens und die Maschinen des lokalen Maschinenrings keine gemeinsamen Einrichtungen seien, stellt das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die Maschine in dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt einer Vielzahl unbestimmter Vorhaben, die funktional und wirtschaftlich nicht aufeinander bezogen sein mussten, zu dienen bestimmt war. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt.

Dass das Verwaltungsgericht offengelassen hat, ob auch das Eigentum des Vaters des Klägers an dem Vorhabengrundstück als bauliche oder betriebliche Einrichtung gesehen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Auf diese Frage kam es nicht mehr an, da der der gemeinsamen Nutzung unterliegende Maschinenpark bereits als verbindende, betriebliche Einrichtung ausreicht.

2.

Die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache ist nicht bereits schwierig, weil Auslegungsbedarf besteht (Senatsbeschl. v. 30.6.2023 - 1 LA 112/20 -, juris Rn. 14). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten erfordern, dass die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, das heißt das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde (Senatsbeschl. v. 31.3.2022 - 1 LA 26/21 -, juris Rn. 19). Dies ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag. Vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage des Gesetzestextes und gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten.

Der Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung ist in diesem Fall entgegen der Auffassung des Klägers kein Indiz für besondere Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Indiz BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17). Die Entscheidung übersteigt weder in ihrer Länge den "gewöhnlichen Rahmen" noch weist sie einen bezogen auf das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ungewöhnlich hohen Prüfungsaufwand auf (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2022 - 1 LA 163/21 -, KommJur 2022, 132 = juris Rn. 26).

3.

Schließlich liegt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat (Senatsbeschl. v. 17.1.2023 - 1 LA 20/22 -, BauR 2023, 593 = juris Rn. 16).

Sowohl die Rechtsfrage, ob für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vorhaben derselben Art" in § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG die Ordnungsziffern der zweiten Ebene in der Anlage 1 zum UVPG herangezogen werden können, als auch die Frage, ob unter Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG zwei getrennte Anlagen mit gemischten Tierbeständen fallen können, sind - wie unter 1. a) bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte bereits implizit beantwortet und bedürfen einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 11. November 2020 (- 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 105) - wie ausgeführt - ebenfalls nichts Gegenteiliges angenommen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).