Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2024, Az.: 1 LA 154/23
Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Fremdwerbetafel; Erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.05.2024
- Aktenzeichen
- 1 LA 154/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 15898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0523.1LA154.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.09.2023 - AZ: 12 A 6526/20
Rechtsgrundlagen
- § 136 BauGB
- § 1 BauNVO
Fundstellen
- BauR 2024, 1189-1190
- DÖV 2024, 757
- GewArch 2024, 291-292
- NJW-Spezial 2024, 429
- NordÖR 2024, 468
- ZfBR 2024, 334-336
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die nach Aufstellung einer Sanierungssatzung erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, beispielsweise durch Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung). Erweist sich der Bebauuungsplan oder die örtliche Bauvorschrift als unwirksam, lässt das die Zielkonkretiisierung unberüht, wenn eine Heilung des zur Unwirksamkeit führenden Fehlers möglich ist und die Gemeinde an dem Ziel festhält.
- 2.
Der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen kann sowohl auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als auch die Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (in Niedersachsen § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO) gestützt werden.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 21. September 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Fremdwerbetafel.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbebranche, beantragte im Mai 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbetafel an der Südfassade des Gebäudes Laugenhäger Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der seit dem Jahr 2016 wirksamen Sanierungssatzung "Stadthagen - Südlich des Tulpenweges" sowie des in Verfolgung der Sanierungsziele aufgestellten Bebauungsplans Nr. 91 "Südlich des Tulpenweges", bekanntgemacht am 31. Juli 2018. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Urbanes Gebiet fest; eine zugehörige örtliche Bauvorschrift schließt die Errichtung von Fremdwerbeanlagen aus. Den auf die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gerichteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2020 und Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2020 unter Verweis auf entgegenstehende, im Bebauungsplan konkretisierte Sanierungsziele ab.
Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Urteil bestätigt. Das ursprüngliche Sanierungsziel einer stadtgestalterischen Aufwertung der Hauptverkehrsstraßen habe die Beklagte im weiteren Verfahren durch Aufstellung des Bebauungsplans zulässigerweise dahin konkretisiert, dass Fremdwerbeanlagen ausgeschlossen werden sollten. Ob die entsprechende örtliche Bauvorschrift aus kompetenzrechtlichen Gründen unwirksam sei, könne dahinstehen, weil die dahinterstehende Zielsetzung für die Sanierung bestehen bleibe und mit den Mitteln des Baurechts, namentlich auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, weiterhin verwirklicht werden könne.
II.
Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung derart mit plausiblen Gegenargumenten in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Gemäß § 145 Abs. 2 BauGB darf die sanierungsrechtliche Genehmigung unter anderem dann versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Welche Anforderungen an die Formulierung von Sanierungszielen zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt: Im Zeitpunkt des Satzungserlasses bedarf es noch keiner besonderen Konkretisierung; im Laufe des Sanierungsverfahrens müssen sie sich zunehmend verdichten und konkreter werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.5.1997 - 4 B 98/96 -, NVwZ-RR 1998, 216 = BRS 59 Nr. 248 = juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Verdichtung und Konkretisierung leisten, soweit das Gelingen der Sanierung von der Aufstellung eines Bebauungsplans abhängt (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), dessen Festsetzungen (NdsOVG, Urt. v. 28.6.1985 - 6 A 8/84 -, ZfBR 1986, 84 = BRS 44 Nr. 233; VGH BW, Urt. v. 8.7.2010 - 5 S 3092/08 -, juris Rn. 62). Davon ist auch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten zutreffend ausgegangen.
Die Klägerin meint indes, mit der von ihr behaupteten Unwirksamkeit der ihrem Vorhaben entgegenstehenden, mit dem Bebauungsplan verbundenen örtlichen Bauvorschrift sei es der Beklagten nicht gelungen, ihr Sanierungsziel im Hinblick auf den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen wirksam zu konkretisieren. Fehle es aber an einer rechtsverbindlichen Konkretisierung, komme es wieder auf die ursprüngliche Zielsetzung des Sanierungsverfahrens an. Diese habe den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nicht zum Gegenstand gehabt. Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Erstens ist es nicht zutreffend, dass die im Rahmen eines Sanierungsverfahrens erforderliche Zielkonkretisierung im Anwendungsbereich von § 140 Nr. 4 BauGB nur durch einen wirksamen Bebauungsplan erfolgen kann. Die Zielkonkretisierung kann vielmehr auch in anderer Rechtsform durch das zuständige Gemeindeorgan, den Rat, erfolgen (vgl. Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 145 Rn. 39, Stand der Bearbeitung: Oktober 2023). Erforderlich ist mithin (lediglich) ein entsprechender Ratsbeschluss (vgl. Senatsurt. v. 9.4.1986 - 1 A 33/85 -, BRS 46 Nr. 217). Ein solcher Ratsbeschluss liegt mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift vor. Er benennt die eindeutige und unmissverständliche Absicht des Rats, im Plangebiet keine Fremdwerbung zuzulassen. Diese die Sanierungsziele ausformende und zuspitzende Absicht ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat - unabhängig davon, ob Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift wirksam sind; sie steht der von der Klägerin begehrten sanierungsrechtlichen Genehmigung zwingend entgegen. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift können und müssen erforderlichenfalls einem Heilungsverfahren unterzogen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 8.7.2010 - 5 S 3092/08 -, juris Rn. 59).
Die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Zielkonkretisierung wären - auch das hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen - erst dann überschritten, wenn das Ziel der Sanierung nur mittels eines Bebauungsplans bzw. einer anderen Satzung erreichbar, mit dem konkret zur Verfügung stehenden rechtlichem Instrumentarium aber nicht umsetzbar wäre. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es für die zur Zielerreichung erforderliche Regelung keine Ermächtigungsgrundlage gäbe oder das Abwägungsgebot eine solche Regelung im Einzelfall etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gänzlich ausschlösse. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO - jedenfalls bei entsprechender, über die insofern wenig aussagekräftigen Aussagen in der Planbegründung hinausgehender Argumentation - den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im konkreten Fall zu rechtfertigen vermag. Die geringe Größe der von der Regelung betroffenen Teile des Plangebiets und ihre exponierte Lage entlang von zwei Haupteinfallstraßen in unmittelbarer Nähe zur historischen Altstadt mögen durchaus Anlass zu einem gestalterisch motivierten Ausschluss von Fremdwerbeanlagen geben, der nicht zwangsläufig kompetenzrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zu den Grenzen der Vorschrift näher Wiechert/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 84 Rn. 69). Jedenfalls aber kommt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein im Bebauungsplan selbst verankerter Ausschluss von Fremdwerbeanlagen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24.1.2017 - 8 S 2081/16 -, BauR 2017, 850 = BRS 85 Nr. 57 = juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Die letztgenannte Vorschrift ermöglicht eine bauplanungsrechtliche Feinsteuerung zulässiger Nutzungen, soweit besondere städtebauliche Gründe vorliegen, ohne dass die kompetenzrechtlichen Grenzen des § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO zu beachten wären. Dass ein Fremdwerbungsausschluss zumindest auf dieser Grundlage nicht möglich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit die Klägerin demgegenüber sinngemäß meint, mit dem Erlass eines unwirksamen Bebauungsplans bzw. einer unwirksamen örtlichen Bauvorschrift sei die Möglichkeit einer erneuten/weiteren Zielkonkretisierung gewissermaßen "verwirkt"; die Gemeinde müsse sich an der gewählten - unwirksamen - Regelung festhalten lassen, findet diese Ansicht im geltenden Recht keine Stütze. Nicht überzeugend ist insbesondere die Annahme, die Achtung vor der gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit schließe es aus, eine vorhandene, das Ziel gleichermaßen erreichende Regelungsalternative zu berücksichtigen. Im Gegenteil entspricht es dem Respekt vor der gemeindlichen Planungshoheit, eine solche Regelungsalternative in die Betrachtung einzubeziehen. Hinzu kommt, dass die §§ 136 ff. BauGB keine die Möglichkeit eines Heilungsverfahrens beschränkenden Regelungen enthalten.
Zweitens wäre der Fall auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn das Begehren der Klägerin - die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unterstellt - anhand der ursprünglichen Zielsetzung im Sanierungsverfahren zu beurteilen wäre. Wäre das Verfahren - wie die Klägerin meint - insoweit auf den früheren Stand zurückgesetzt, griffe das Sanierungsziel der stadtgestalterischen Aufwertung der Hauptverkehrsstraßen, die räumlich neu gefasst, in das von Wohnbebauung mitgeprägte Umfeld integriert und optisch aufgewertet werden sollen. Die Errichtung einer beleuchteten Fremdwerbeanlage ist mit dieser Zielsetzung, die in den vorbereitenden Untersuchungen der Beklagten näher umschrieben wird, nicht vereinbar. Eine solche Anlage, zumal an der vorgesehenen exponierten Stelle im Einmündungsbereich der Laugenhäger in die Vornhäger Straße, wirkt sich störend auf Wohnnutzungen aus, deren Ansiedlung die Beklagte anstrebt. Sie konterkariert zudem die vorgesehene gestalterische Aufwertung des als "Tor zur Altstadt" dienenden Einmündungsbereichs, indem sie optische Unruhe in das Gebiet hineinträgt.
2.
Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Zur Darlegung einer Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2024 - 1 LA 1/24 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Klägerin entnimmt dem Urteil des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Juni 1985 - 6 A 8/84 - (BRS 44 Nr. 233) den Rechtssatz, dass dann, wenn ein Sanierungsbebauungsplan bestehe, allein dessen Festsetzungen für die sanierungsrechtlichen Belange zu bewerten seien. Diese Aussage ist der Entscheidung in der von der Klägerin formulierten Allgemeinheit indes nicht zu entnehmen. Das Gericht hat vielmehr entschieden, dass die Zielsetzungen eines Sanierungsbebauungsplans im Fall eines Widerspruchs zu den ursprünglich formulierten Zielsetzungen maßgeblich sind. Die mit dem Sanierungsbebauungsplan vorgenommene Konkretisierung sticht vorangegangene gegenläufige Überlegungen der Gemeinde.
Zu diesem Rechtssatz hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt, sondern vielmehr in Übereinstimmung damit auf die mit dem Erlass von Bebauungsplan und örtlicher Bauvorschrift formulierten aktuellen Ziele abgestellt. Ein Fall von Divergenz liegt damit nicht vor.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Rechtssache nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte seit langem geklärt. Die von der Klägerin verfochtene Auffassung, im Fall der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bzw. einer örtlichen Bauvorschrift sei die damit verbundene Zielkonkretisierung auch dann hinfällig, wenn eine Heilung möglich sei, findet weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die geringste Stütze; sie ist auch mit den dargestellten Grundsätzen des Rechts der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unvereinbar. Hinzu kommt, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung - wie ausgeführt - auch nach Maßgabe der ursprünglichen Ziele nicht erteilt werden könnte, die aufgeworfenen Fragen sich mithin nicht entscheidungserheblich stellen würden.
4.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an Nr. 4 a) und e) seiner aktuellen Streitwertannahmen (NdsVBl. 2021, 247). Ein Abschlag mit Blick darauf, dass lediglich eine sanierungsrechtliche Genehmigung angestrebt wird, ist in diesem Fall nicht vorzunehmen, weil im Fall einer Stattgabe aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen voraussichtlich auch die Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).