Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2011, Az.: 5 ME 179/11

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2011
Aktenzeichen
5 ME 179/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.04.2011 - AZ: 6 B 270/11

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg 6. Kammer (Einzelrichter) vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, warum es zu der von dem Antragsteller angegriffenen Einschätzung gelangt ist (BA S. 2 7). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und mit denen der Antragsteller im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist das Folgende zu ergänzen:

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde ohne Erfolg vor, die Übertragung eines abstraktfunktionellen Amtes der Besoldungsgruppe A 11 könne nicht allein mit der Übertragung des viel zu weitläufig definierten abstrakten Aufgabenbereichs "Referent" im Zentrum TPL bei der Deutschen Telekom Netzproduktion (DTNP) GmbH gegeben sein, da sich die notwendige eindeutige Zuordnung dieser Funktionsbeschreibung zur Besoldungsgruppe A 11 weder aus der allgemeinen Bezeichnung "Referent" noch aus der Bewertung T 7 für alle Referenten A 9 A 13 entnehmen lasse.

Die Bezeichnung "Referent" ist zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten des Referenten durch den in der angegriffenen Verfügung vom 28. Januar 2011 enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (so zum "Projektmanager": Senat, Beschl. v. 18.05.2011 5 ME 321/10 , juris, Rn. 16 m. w. N.).

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die zugewiesene Tätigkeit als Referent dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen der Zuweisungsverfügung vom 28. Januar 2011 ist hierzu ausgeführt, dass die Funktion eines Referenten im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO entspreche. Die Tätigkeit eines Referenten sei im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet worden, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 11 BBesO entspreche.

Dass die Wertigkeit der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit auf einer "Bündelung" beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, das heißt zwei oder wie hier mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (so BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 BVerwG 2 A 2.06 , juris). Der hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO zugeordnete "gebündelte" Dienstposten eines Referenten stellt also für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (so zum "Projektmanager": Senat, Beschl. v. 18.05.2011, a. a. O., m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, zumal die Bündelung nur Ämter derselben Laufbahngruppe (des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes) umfasst (vgl. zum "Projektmanager" Senat, Beschl v. 18.05.2011, a. a. O., Rn. 19, m. w. N.). Aus diesem Grund hat der Vortrag des Antragstellers, der ihm übertragene abstrakte Tätigkeitskreis umfasse auch Tätigkeitskreise, deren Arbeitsposten nur der Wertigkeit der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 entsprächen, ihm also auch unterwertige konkretfunktionelle Tätigkeiten übertragen werden könnten, keinen Erfolg. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Aufgabenbereich schließe mit der pauschalen Bezeichnung "Referent" auch konkrete Arbeitsposten ein, die eine andere Vorbildung verlangten und nicht dem derzeitigen Statusamt des Antragstellers entsprächen, rechtfertigt nach den obigen Ausführungen ebenfalls keine andere Einschätzung.

Dem Vortrag des Antragstellers, ihm sei lediglich ein Tätigkeitsspektrum auf abstrakter Ebene, aber kein konkret auszumachender Arbeitsposten mit einem von vornherein feststehenden Tätigkeitsgehalt erstmalig übertragen worden, stehen die in der Zuweisungsverfügung vom 28. Januar 2011 genannten dreizehn Aufgaben als "Referent Masterplanung Zugangsnetz" entgegen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass über die dreizehn ihm zugewiesenen Aufgaben hinaus sein Tätigkeitsfeld hinsichtlich Art und Menge dieser Aufgaben im Einzelnen festgelegt wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht im Vorfeld zu ermitteln ist, welche konkreten Teilkonzepte und Einzelregelungen zu entwickeln sind oder welche Grundsatzangelegenheiten im Sachgebiet konkret anfallen. Dies verlangt § 4 Abs. 4 PostPersRG nicht. Der Adressat der Verfügung kann davon ausgehen, dass in der Regel nicht sämtliche der zahlreichen in der Zuweisungsverfügung aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleichgewichtigem Maße auszuüben sind (so Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.06.2011 1 Bs 35/11 , juris, Rn. 35).

Der Vortrag des Antragstellers, für die Gruppe der "Referenten Masterplanung Zugangsnetz" existiere nur eine gemeinsame Aufgabenträgernummer "PP366" und ihm sei allenfalls eine "Teammitgliedschaft" zugewiesen worden, führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genügt es, dass dem Beamten die Tätigkeit auf einem dieser gleichen Arbeitsposten zugewiesen wird, ohne das „Team“ und den einzelnen Arbeitsposten in dem „Team“ zu benennen, auf dem die Enkelgesellschaft ihn einsetzt (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.

a. O., juris, Rn. 31). Dem Antragsteller ist mithin hinreichend bestimmt mit der angefochtenen Verfügung der konkrete, seinem Statusamt entsprechende Dienstposten eines "Referenten Masterplanung Zugangsnetz" zugewiesen worden. Im Übrigen hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (so BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 BVerwG 2 C 27.03 , juris m. w. N.).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die DTNP GmbH als aufnehmendes Unternehmen den Antragsteller abweichend von dem zugewiesenen Aufgabenkreis beschäftigen würde. Der Antragsteller wendet hierzu ohne Erfolg ein, ihm sei lediglich die Aufgabe "Durchführung Masterplanung nach Fachund Kostengesichtspunkten" übertragen worden. Die Aufgabe "Durchführung Masterplanung nach Fachund Kostengesichtspunkten" ist dem Aufgabenkreis in der Zuweisungsverfügung, und zwar der im zwölften Spiegelstrich genannten Aufgabe zuzuordnen. Soweit der Antragsteller meint, die anderen ihm zugewiesenen Tätigkeiten seien in seinem Team nicht vorhanden, hat die Antragsgegnerin substantiiert das Aufgabenspektrum des Referenten Masterplanung dargetan und in ihren Schriftsätzen vom 27. Mai 2011 und 5. Juli 2011 die dem Antragsteller zugewiesenen Aufgaben durch Beispiele im Einzelnen konkretisiert. Außerdem hat der direkte Vorgesetzte des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 ausgeführt, dass der Antragsteller "die ganze Palette an Zuweisungen im Bereich Masterplan" übertragen bekomme. Der Antragsteller müsse aber erst einmal richtig ankommen und könne nicht erwarten, am ersten Arbeitstag innerhalb eines Vormittags alles vermittelt zu bekommen. Der Senat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Antragsteller, der nach der Aufstellung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2011 seit seinem Dienstantritt am 18. Februar 2011 bis zum 24. Mai 2011 die Hälfte der Zeit krankheitsund urlaubsbedingt nicht am Arbeitsplatz gewesen ist, den nachvollziehbaren Ausführungen seines direkten Vorgesetzten nicht substantiiert entgegen getreten. Seinem Vortrag, dass ihm nicht gemäß dem dritten Spiegelstrich der Aufgabenliste die Leitung von Projekten übertragen worden sei, lässt sich auch mit Blick auf seine erst kurze Arbeitszeit nicht entnehmen, dass Aufgaben im Sinne des dritten Spiegelstrichs gar nicht anfallen oder nicht dauerhaft von ihm abgefordert würden. Ohne Erfolg verweist er auf ein Widerspruchsschreiben eines anderen Beamten, das eine andere Filiale betrifft und deshalb für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers ungeeignet ist. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass das aufnehmende Unternehmen dem Antragsteller andere als ihm mit der angegriffenen Verfügung zugewiesene Aufgaben übertragen hätte. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne die anderen, in der Verfügung aufgeführten Aufgaben derzeit nicht wahrnehmen, weil er keine Bildschirmbrille habe, steht dies der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen. Zudem verhält sich der Antragsteller nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das vorliegende Verfahren belege angesichts der von dem Antragsteller gefertigten Schriftsätze nachdrücklich, dass der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage sei, Bildschirmarbeit zu verrichten, und im Übrigen dürfe der Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom

31. März 2011 nunmehr nichts mehr im Wege stehen. Dass die von dem Antragsteller wahrgenommene Aufgabe "Durchführung Masterplanung nach Fachund Kostengesichtspunkten" im Hinblick auf sein Statusamt unterwertig wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Auf seinen Vortrag, der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gegen eine Abweichung der DTNP GmbH von den Angaben in der Zuweisungsverfügung vorgehen könnte (vgl. hierzu auch OVG NordrheinWestfalen, Beschl. v. 17.06.2011 1 B 277/11 , juris, Rn. 43; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a. a. O., juris, Rn. 30), widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des Senats, kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).