Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2020, Az.: 1 KN 78/18
Abwägungsgebot; Freihalteplanung; Rechtsgrundlage; Rinderhaltung; Weihenstephan
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2020
- Aktenzeichen
- 1 KN 78/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 9 Abs 1 Nr 10 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Festsetzung, die den Ausschluss von Bebauung im Grundsatz uneingeschränkt vorsieht und davon lediglich einzelne Vorhabentypen ausnimmt, die wegen ihrer optisch untergeordneten Bedeutung die Zielrichtung der Freiraumsicherung nicht in Frage stellen, kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt werden (Fortführung von Senatsurt. v. 9.9.2020 - 1 KN 87/18 -, juris Rn. 26 ff).
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen einfachen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Durch die darin vorgesehene Freihaltung des G. von Bebauung sieht er seine Entwicklungsmöglichkeiten als Milchbauer gefährdet.
Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftete nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Normenkontrollantragstellung insgesamt 135,53 ha Land, überwiegend Grünland; davon liegen 111,62 ha im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. H. ha der bewirtschafteten Flächen (55,32 ha im Plangebiet) stehen in seinem Eigentum; die übrigen Flächen sind nach seinen Angaben langfristig gepachtet. Mittlerweile hat er seine Flächen durch Zupacht auf 161,45 ha erweitert. Die Bewirtschaftung erfolgt von zwei dicht benachbarten Hofstellen am Südrand der Ortslage der Antragsgegnerin (A-Straße bzw. I.). In der Hofstelle J. I. sind nach einer Erhebung der Landwirtschaftskammer aus dem Jahr 2017 50 Stallplätze für Milchkühe (60 GV) genehmigt, in der Hofstelle A-Straße 210 Milchkuh-, 3 Deckbullen-, 40 Jungrinder- und 60 Kälberstallplätze (295 GV). Der Großteil der Flächen des Antragstellers zieht sich in einem zusammenhängenden Block von diesen Hofstellen aus nach Süden bis weit in den zentralen Bereich des K. hinein. Einen weiteren dorfnahen Stall mit 22 Rinderaufzuchtplätzen (L. M., Standort 14) hatte der Antragsteller zugepachtet; inzwischen nutzt er ihn nicht mehr. Nach eigenen Angaben hielt der Antragsteller ursprünglich 450 Kopf Rindvieh in konventioneller Landwirtschaft. Vor dem Satzungsbeschluss stellte er seinen Betrieb auf biologische Viehwirtschaft nach Bioland-Standard um. Im Zuge dieser Maßnahme reduzierte er seine Tierzahlen zunächst deutlich. Nach eigenen Angaben betrug der Tierbestand im Zeitpunkt der Antragstellung 260 Kopf Rindvieh, inzwischen ist er auf 312 Kopf, davon 169 Milchkühe, angewachsen.
Der angegriffene Bebauungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin südlich ihrer Ortslage, den sog. N. K., der im Süden im Wesentlichen durch die eingedeichte O. begrenzt wird. Das in der Ost-West-Ausdehnung ca. 4 km, in der Nord-Süd-Ausdehnung ca. 2 km messende Gebiet ist überwiegend unbebautes Grünland. In Ost-West-Richtung wird es von einer 110 kV- und einer 380 kV-Leitung durchquert. Im Süden, in der Nähe des P., gibt es eine Reihe größerer Tierhaltungsanlagen und einen kleinen Aussichtsturm.
Am 23. Juni 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin für den G. ein Landschaftsentwicklungskonzept. Dieses unterteilt den K. in vier Entwicklungsbereiche. Im Norden bildet ein 100-500 m tiefer Streifen südlich der Ortslage den „Entwicklungsbereich Übergang K. - Siedlung A-Stadt“. Der mittlere Bereich bildet den „Entwicklungsbereich K.“, ein Streifen im Südosten den „Entwicklungsbereich „Übergang K. -Q.“, und ein 250 m breiter Streifen nördlich der E. den „Entwicklungsbereich Q.“. Für alle Entwicklungsbereiche empfiehlt das Konzept Ziele, die neben grünordnerischen und das Freizeitwegenetz betreffenden Maßnahmen insbesondere eine Freihaltung des K. von Hochbauten beinhalten. Im „Entwicklungsbereich K.“ gilt dies uneingeschränkt, in den Übergangsbereichen mit Einschränkungen.
Zur Umsetzung des damals bereits absehbaren Entwicklungskonzepts fasste der Rat am 5. August 2013 den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand im Januar 2016 statt. Auf Anregungen in diesem Verfahren ließ die Antragsgegnerin durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine agrarstrukturelle Erhebung zur Ermittlung der Betroffenheit der landwirtschaftlichen Belange erstellen. Die Erhebung (Erstfassung Stand 7. April 2017; Endfassung Stand Mai 2017) beruht auf den Landwirten übersandten Fragebögen. Für den Betrieb des Antragstellers wird neben den Bestandställen eine Erweiterungsabsicht zunächst für einen Boxenlaufstall für 480 GV Milchvieh an einem Standort im mittleren Bereich des K. (Standort 38) sowie für einen Legehennenstall mit Freilandhaltung nördlich der Ortslage (Standort 26) für 40,8 GV ermittelt. Beide Vorhaben seien immissionsschutzrechtlich realisierbar. Die Hofstellen an der Dorfstraße (Standorte 24, 28) seien dagegen durch die Dorflage stark eingeschränkt. Vom 19. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 führte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch. In beiden Beteiligungsverfahren gab der Antragsteller Stellungnahmen ab. In seiner Sitzung am 7. August 2017 entschied der Rat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister und den Gemeindedirektor am selben Tag machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 15. August 2017 bekannt, wobei sie auf § 215 Abs. 1 BauGB hinwies.
Der aus vier einzeln ausgefertigten, sich teilweise überschneidenden Teilplänen bestehende Bebauungsplans setzt das Plangebiet ganz überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die Festsetzung ist überlagert mit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützten Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind. Diese Flächen sind in vier Zonen unterteilt. Zone 1 entspricht dem „Entwicklungsbereich Übergang K. - Siedlung A-Stadt“ aus dem Landschaftsentwicklungskonzept, Zone 2 dem „Entwicklungsbereich K.“, Zone 3 dem „Entwicklungsbereich „Übergang R.“ und Zone 4 dem „Entwicklungsbereich Q.“. Die textliche Festsetzung 1.1, die hinsichtlich der Buchstaben a-d nicht auf allen vier Blättern des Bebauungsplans vollständig abgedruckt ist, regelt hierzu:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß § 9 (1) Nr. 18 a BauGB Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Auf den festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen sind als Nutzungen Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft und berufsmäßige Imkerei zulässig. Ferner sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zulässig.
a) Innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhaltenden Flächen der Zone 1 sind zur landschaftsgerechten Gestaltung im Übergangsbereich vom K. zur Siedlung A-Stadt bauliche Anlagen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind
- untergeordnete Nebenanlagen, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten,
- Aufstellen von Nisthilfen für Störche,
- für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen (z.B. Hochsitze), jedoch keine Jagdhütten,
- Anlagen zum Erhalt und zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung,
- wasserbaulich notwendige Anlagen.
Zur landschaftsgerechten Gestaltung sind Heckenpflanzungen entlang von Grundstücksgrenzen und zur Eingrünung von Gebäuden sowie die Anlage von Obstwiesen zulässig.
b) Innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhaltenden Flächen der Zone 2 sind zur Sicherung der besonderen Landschaftsgestalt und zur Entwicklung des S. als Schwerpunktlebensraum für Wiesenvögel bauliche Anlagen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind
- untergeordnete Nebenanlagen, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Grundfläche von 30 m² sowie eine Höhe von 2,5 m nicht überschreiten,
- Anlagen zum Erhalt und zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sowie zur Förderung attraktiver Freizeitwegeverbindungen,
- wasserbaulich notwendige Anlagen.
Zur landschaftsgerechten Gestaltung ist die Entwicklung artenreicher, gehölzfreier Gewässerrandstreifen und für den Wiesenvogelschutz sind Maßnahmen zur Grünlandextensivierung zulässig.
c) Innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhaltenden Flächen der Zone 3 sind zur Sicherung der besonderen Landschaftsgestalt im Übergang vom K. zum Q. sowie zur Entwicklung als Lebensraum für grünland- und gewässergeprägte Tierarten, bauliche Anlagen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind
- untergeordnete Nebenanlagen, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten,
- für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen (z.B. Hochsitze), jedoch keine Jagdhütten,
- Anlagen zum Erhalt und zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sowie zur Förderung attraktiver Freizeitwegeverbindungen,
- wasserbaulich notwendige Anlagen.
Zur landschaftsgerechten Gestaltung sind Heckenanpflanzungen zur landschaftlichen Einbindung und Eingrünung von Gebäuden zulässig.
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die Anlage und Entwicklung naturnaher Stillgewässer und Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz zulässig.
d) Innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhaltenden Flächen der Zone 4 sind zur Sicherstellung der besonderen Landschaftsgestalt am Q. sowie zur Entwicklung als Lebensraum für grünland- und gewässergeprägte Tierarten bauliche Anlagen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind
- untergeordnete Nebenanlagen, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten,
- für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen (z.B. Hochsitze), jedoch keine Jagdhütten,
- Anlagen zum Erhalt und zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sowie zur Förderung attraktiver Freizeitwegeverbindungen,
- wasserbaulich notwendige Anlagen,
- der Erholung- und Fremdenverkehrsnutzung dienende Einrichtungen, Aussichtstürme bis 10 m Höhe (gemessen ab Geländeoberfläche) und Gebäude nur als Schutzhütten, sofern sie eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten und nur zum vorübergehenden Schutz bestimmt sind.
Zur landschaftlichen Einbindung und Eingrünung von Gebäuden sind Heckenanpflanzungen zulässig. Zur sonstigen gestalterischen Aufwertung ist an ausgesuchten geeigneten Stellen die Pflanzung von Kopfbäumen zulässig.
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die Anlage und Entwicklung naturnaher Stillgewässer und Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz zulässig.
Innerhalb der Deichschutzzone sind Ausnahmen möglich, aber im Einzelfall zu prüfen. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde vorher eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.“
Von der Freihaltefestsetzung ausgenommen ist u.a. eine ca. 2,4 ha große Eigentumsfläche des Antragstellers im Außenbereich unmittelbar südlich seiner Hofstelle A-Straße.
Der Antragsteller hat am 28. Mai 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, den er mit der Antragsschrift vorläufig und mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2018 vertieft begründet hat. Er trägt vor, der Plan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Nach Aktenlage habe der Rat der Antragsgegnerin die agrarstrukturelle Erhebung der Landwirtschaftskammer allenfalls in einer Kurzfassung erhalten. Dieser fehle jedenfalls eine Karte der im Text angesprochenen Standorte. Weder die Belange der Landwirtschaft im Allgemeinen noch seine Belange im Besonderen habe der Rat damit angemessen würdigen können. Die Kurzfassung enthalte sogar Fehlinformationen zu seiner Betroffenheit. Dass dem Planungsbüro die Langfassung bei Erstellung der Abwägungsvorschläge vorgelegen habe, genüge nicht. Selbst bei Kenntnis der Langfassung erweise sich die Abwägung als fehlerhaft. Es sei verkannt worden, dass die Bauleitplanung bei realistischer Betrachtung seinem Betrieb jede Entwicklungsmöglichkeit nehme. Eine Erweiterung auf Flächen außerhalb des K. käme schon unter Immissionsgesichtspunkten nicht in Betracht. Zudem fordere der - bereits im Aufstellungsverfahren in Gang gesetzte und mittlerweile abgeschlossene - Umstellungsprozess des Betriebs des Antragstellers auf einen Bio-Standard einen räumlichen Zusammenhang zwischen Ställen und umfangreichen Weideflächen. Die Erweiterungsfläche südlich seiner Hofstelle sei für eine Stallerweiterung ungeeignet. Sein Betrieb müsse den Milchviehbestand alle 10 Jahre verdoppeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dafür reiche die Fläche nicht; sie sei aufgrund ihrer Dorfnähe auch immissionsschutzrechtlich ungeeignet für die vorgesehene Stallerweiterung. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, mit dem Plan nur die Entwicklungsperspektive der nächsten 15 Jahre in den Blick zu nehmen, da der Plan unbefristet gelte. Dass die Möglichkeit eines Flächentauschs bestehe, auf die die Antragsgegnerin ihn verweise, sei ungewiss. Im Übrigen bleibe es dabei, dass er einer Stallerweiterungsmöglichkeit im Zusammenhang mit seinen Eigentumsflächen im K. bedürfe. Auf eine Umstellung seines Betriebes auf Ackerbau könne er nicht verwiesen werden. Schließlich habe die Antragsgegnerin die ökologische/landschaftliche Wertigkeit des T. } überschätzt. Dieser sei durch die zwei Hochspannungsfreileitungen sowie mehrere vorhandene Tierhaltungsanlagen optisch bereits negativ vorgeprägt. Stromtrassen beeinträchtigten das Landschaftsbild wesentlich stärker als neue Tierhaltungsanlagen, die eingegrünt werden könnten. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 hat der Antragsteller ergänzt, die Rechtsprechung des Senats, nach der eine auf Tierhaltungsanlagen beschränkte Freihalteplanung nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt werden könne, sei auf Freihaltefestsetzungen der hier getroffenen Art übertragbar. Auch bei diesen werde nicht, wie allein zulässig, jede Art der Bebauung ausgeschlossen; zudem ergäben sich Abgrenzungsprobleme. Gerügt werde ferner, dass der Auslegungszeitraum zu kurz bemessen, die Bekanntmachungsfrist für die öffentliche Auslegung nicht gewahrt und das Bekanntmachungsorgan für diese falsch gewählt sei. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend gerügt, Blatt 1 der Planurkunde enthalte zwar die zeichnerische Darstellung der Zone 4, jedoch keine textliche Erläuterung, welche Festsetzungen für diese gälten.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 21 „Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzeptes zwischen Q. und der Bahnlinie bzw. L 821“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, etwaige Mängel im Abwägungsvorgang seien nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da der Antragsteller sie erstmals in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 geltend gemacht habe. Der in der Antragsschrift enthaltene Verweis auf die Einwendungsschreiben des Antragstellers sei nicht als Mängelrüge i.S.d. § 215 BauGB zu werten. Fehler im Abwägungsvorgang lägen im Übrigen nicht vor. Die Langfassung der agrarstrukturellen Erhebung hätten die Ratsmitglieder einsehen können; die Lage der betroffenen Betriebe sei ihnen zudem in einer Präsentation vorgestellt worden. Das Einwendungsvorbringen des Antragstellers zu einer Existenzgefährdung sei im Rahmen der Abwägung gewürdigt worden. Auch das Abwägungsergebnis sei nicht zu beanstanden. Der K. habe ungeachtet seiner Vorbelastungen eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. Eine Existenzgefährdung des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Die vorhandenen Stallkapazitäten würden nicht eingeschränkt. Durch Verlagerung des Tierbestandes auf die ihm zugestandene Erweiterungsfläche im Außenbereich sei dem Antragsteller auch immissionsneutral eine maßvolle Erhöhung des Tierbestands möglich. Im Zuge der Umstrukturierung seines Betriebes auf Bioland-Standard habe der Antragsteller den Tierbestand bereits auf 120 Rinder reduziert; für die geltend gemachte Erweiterungskapazität im Umfang von 480 Rinder dürfte kein Bedarf mehr bestehen. Die Erweiterungspläne des Antragstellers im mittleren K. (Standort 38 der landwirtschaftlichen Erhebung) seien zudem vage geblieben und könnten daher nicht zu einer Blockade der gemeindlichen Bauleitplanung führen. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin sich ergänzend auf die Präklusion weiter Teile des Antragstellervortrags nach § 6 UmwRG berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht unter Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten.
I.
Die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020, mithin mehr als ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. August 2017 geltend gemachten Fehler im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung - zu kurze Auslegungsfrist, zu kurze Bekanntmachungsfrist, falsches Bekanntmachungsorgan - sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden; den dafür nach § 215 Abs. 2 BauGB nötigen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält die Schlussbekanntmachung. Ob die Fehler zusätzlich nach § 6 UmwRG vom Senat als unbeachtlich behandelt werden müssen, kann angesichts dessen dahinstehen.
II.
Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
1.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellers macht der Umstand, dass Blatt 1 des Bebauungsplans zwar in der Planzeichnung Teile der Zone 4, in den textlichen Festsetzungen jedoch nicht die für diese geltenden Ausnahmen von der Freihaltefestsetzung wiedergibt, weder unbestimmt, noch in sich widersprüchlich. Ungeachtet ihrer separaten Ausfertigung bilden die vier Blätter nicht jeweils eigene Bebauungspläne, sondern ausweislich des Satzungsbeschlusses und ihrer Bezeichnung einen einheitlichen Bebauungsplan. Angesichts dessen wäre es sogar unschädlich gewesen, wenn die textlichen Festsetzungen insgesamt lediglich auf einem der Blätter oder gar auf einem separaten Blatt abgedruckt worden wären. Im Übrigen zeigt Blatt 3 die auf Blatt 1 überlappend wiedergegebenen Bereiche der Zone 4 zusammen mit der für diese geltenden textlichen Festsetzung. Zeichnerische Widersprüche zwischen den einzelnen Blättern sind nicht ersichtlich.
2.
Die textliche Festsetzung Nr. 1.1 findet in § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB eine Rechtsgrundlage. Der Senat vertritt zwar die Auffassung, dass Festsetzungen, mit denen bestimmte Flächen nur von Bebauung einer bestimmten Nutzungsart, etwa Tierhaltungsanlagen, freigehalten werden sollen, im Übrigen aber nach Maßgabe ergänzender Festsetzungen bzw. im Falle eines einfachen Bebauungsplans nach Maßgabe von §§ 34, 35 BauGB in beliebigem Umfang bebaubar sind, nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt werden können (Senatsurt. v. 9.9.2020 - 1 KN 87/18 -, juris Rn. 26 ff.). Neben dem Wortlaut erachtet er dieses Ergebnis mit Blick auf die Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB - Sicherung von Freiflächen -, vor allem aber die Systematik des § 9 BauGB, der eine selektiv auf einzelne Nutzungsarten beschränkte Steuerung der Art der baulichen Nutzung in den Absätzen 2a und 2b explizit regelt, als zwingend.
Diese Erwägungen greifen allerdings nicht, wenn die getroffene Festsetzung den Ausschluss von Bebauung im Grundsatz uneingeschränkt vorsieht und davon lediglich einzelne Vorhabentypen ausnimmt, die wegen ihrer optisch untergeordneten Bedeutung die Zielrichtung der Freiraumsicherung nicht in Frage stellen bzw. dieser nachgerade dienen. Die Gefahr, mit derartigen Festsetzungen einer selektiven Steuerung der Art der baulichen Nutzung frei von den Bindungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, 2b BauGB und der §§ 1-15 BauNVO im Gewand der Freiraumplanung Tür und Tor zu öffnen, besteht nicht. Der Wortlaut der Norm, der die Festsetzung von Flächen, „die von der Bebauung freizuhalten sind“, und die Regelung von „deren Nutzung“ erlaubt, spricht zwar tendenziell eher für das Erfordernis einer Freihaltung von jeglicher Bebauung. Eine Lesart, die Festsetzungen zulässt, die eine Fläche nur im Wesentlichen von Bebauung freihalten, ist nach Auffassung des Senats aber noch vom Wortlaut gedeckt. Eine Freihaltung von jeglicher Bebauung wird nicht ausdrücklich gefordert. Gerade die Verwendung des eher pauschalen Begriffs der Freihaltung von „der Bebauung“, deutet darauf hin, dass die Festsetzung nur einen Zustand verhindern soll, in dem die Fläche nach der Verkehrsauffassung als bebaut angesehen wird. Das Vorhandensein einzelner optisch unbedeutender baulicher Anlagen, die gleichsam als Zubehör der Freifläche wirken, ist damit vereinbar.
Für diese Lesart spricht, dass, sähe man Freihaltefestsetzungen mit „Bagatellvorbehalt“ nicht als von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt an, diese Norm weite Teile ihres Anwendungsbereichs verlöre. Ein umfassend verstandener Begriff der Bebauung ließe es letztlich nur noch zu, Flächen mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zu belegen, die weder von Wegen noch von menschlich veränderten Wasserwegen durchschnitten, nicht von Zäunen eingefasst oder von Versorgungsleitungen über- oder unterquert werden. Solche Flächen sind in der Kulturlandschaft der Bundesrepublik Deutschland eine seltene Ausnahme. Derart umfassende Freihaltefestsetzungen können daher allenfalls für relativ kleine Flächen sinnvoll sein. Typische Zielsetzungen einer Freihalteplanung - der Erhalt eines Ortsbildes, von Sichtbeziehungen, Kälteschneisen u.ä. (vgl. die Beispiele bei Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 56) - sind allerdings regelmäßig auf größere Flächen bezogen, die ohne die o.g. baulichen Anlagen ihre sonstigen Funktionen, etwa als land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen oder Flächen, die der Erholung in freier Natur dienen, nicht erfüllen können.
Für die Möglichkeit, von der Freihaltefestsetzung optisch untergeordnete Bebauung in im Bebauungsplan näher konkretisierten Fallgruppen auszunehmen, spricht ferner die Notwendigkeit, diese Festsetzungsmöglichkeit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Den mit einer Freihaltefestsetzung verfolgten planerischen Zielen stehen bestimmte Typen baulicher Anlagen häufig von vornherein nicht entgegen; so wird eine Sichtachse durch Anlagen des Tiefbaus nicht beeinträchtigt, eine Kaltluftschneise auch nicht durch filigrane Hochbauten wie Zäune und Masten oder Kleinstgebäude. Eine Festsetzung, von der von vornherein absehbar ist, dass sie auch Fallgruppen erfasst, die der planerischen Zielsetzung nicht entgegenstehen, wäre aber unverhältnismäßig, da sie zur Zielerreichung nicht erforderlich wäre. Dem kann auch nicht über § 31 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Die Befreiung ist kein Institut, das eine Vielzahl von Grundstücken betreffende Anwendungsschwierigkeiten des Plans „heilen“ oder glätten könnte (vgl. Senatsurt. v. 14.5.2019 - 1 KN 101/17 -, juris Rn. 93).
Welche Anlagen die planende Gemeinde noch in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von einer Freihaltefestsetzung ausnehmen kann, lässt sich nicht allgemeingültig definieren. Dies hängt davon ab, wie weitläufig die mit der Festsetzung belegte Fläche ist, welche Ziele die Gemeinde mit ihrer Freihalteplanung verfolgt und in welcher Häufigkeit die zugelassenen Bauten auf der Fläche zu erwarten sind. Entscheidend ist, dass die Festsetzung nicht zu einem Zustand führen darf, in dem die Fläche nach der Verkehrsauffassung aufgrund der Größe der zugelassenen Bauten oder aufgrund ihrer möglichen Häufung nicht mehr als „Freifläche“, sondern als „bebaut“ zu betrachten ist. Dass die vom Freihaltegebot ausgenommenen Nutzungen auch ihrer Art nach definiert werden, ist unschädlich, wenn den o.g. Anforderungen genügt wird; denn § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erlaubt ausdrücklich die Regelung der (Art der) Nutzung der freigehaltenen Fläche.
Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung Nr. 1.1 der Antragsgegnerin noch. Offensichtlich ist dies für Verkehrswege und wasserbaulich notwendige Anlagen, die sich als Tiefbauten darstellen (insbes. Kanäle), Nisthilfen für Störche und die für die Jagdausübung unerlässlichen Anlagen, zu denen nach Lage der Dinge nur die beispielhaft genannten Hochsitze zählen dürften. Die vom Antragsteller angeführten größeren Brückenbauwerke sind im Plangebiet mangels entsprechend breiter zu querender Wasserläufe nicht zu erwarten, so dass ihr Ausschluss nicht erforderlich war. Gleiches gilt für größere „wasserbaulich notwendige Anlagen“ wie Schleusen, größere Pumpwerke u.ä. Aber auch die Ausnahme der einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden untergeordneten Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² sowie der der Erholungs- und Fremdenverkehrsnutzung dienende Einrichtungen, Aussichtstürme bis 10 m Höhe und Schutzhütten ist noch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Mit Blick auf die Größe des überplanten Bereichs ist gewährleistet, dass diese - anders etwa als Stallanlagen, wie sie der Antragsteller zugelassen sehen möchte - optisch nicht ins Gewicht fallen, solange sie vereinzelt bleiben; dass sie vereinzelt bleiben, ist durch die festgesetzten Nutzungszwecke gewährleistet. Für die im Plangebiet dominierende Grünlandnutzung sind kleine landwirtschaftliche Nebengebäude nicht in größerer Zahl erforderlich. Aussichtstürme und Schutzhütten sind ebenfalls kein Massenphänomen.
3.
Der Plan leidet nicht unter Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten.
a)
Soweit sich der Antragsteller zum einen darauf beruft, dass dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung die Langfassung des landwirtschaftlichen Fachbeitrags nicht vorgelegen habe, zum anderen darauf, dass er die Bedeutung des Landschaftsbilds im Plangebiet überbewertet habe, macht er Fehler im Abwägungsvorgang geltend. Diese wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, da der Antragsteller seine Rügen erstmals in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben hat. Zwar hat der Antragsteller bereits in seinem Stellungnahmeschreiben vom 20. Januar 2016, das er seiner innerhalb der Jahresfrist an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Normenkontrollantragsschrift beigefügt hatte, gerügt, die Antragsgegnerin überschätze die ökologische und landschaftliche Bedeutung des Plangebiets. Diese Rügen gingen allerdings der Abwägungsentscheidung des Rates zeitlich voraus; der Rat hat sich mit den Einwänden des Antragstellers auseinandergesetzt. Dass diese Auseinandersetzung fehlerhaft wäre, besagt die bloße Vorlage des Einwendungsschreibens nicht; eine solche Rüge ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der Vorlage. Auf das Einwendungsschreiben hat der Antragsteller vielmehr auf S. 3 der Normenkontrollantragsschrift nur im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Betroffenheit Bezug genommen.
b)
Innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB und in einer den Anforderungen dieser Norm noch genügenden Form geltend gemacht hat der Antragsteller freilich sinngemäß, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsabsichten seines landwirtschaftlichen Betriebes entgegen § 1 Abs. 7 BauGB nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Diese Rüge ist allerdings in der Sache unbegründet.
Bei der Bauleitplanung ist abwägungsbeachtlich nicht nur das Bedürfnis danach, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiter halten zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen. Zeichnet der Landwirt im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein übertriebenes oder nicht schlüssiges Bild seiner Erweiterungsabsichten, so ist die planende Gemeinde auch nicht gehalten, dieses gedanklich auf ein gerade noch realistisches Maß zu reduzieren und in dieser Form in die Abwägung einzubeziehen (Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 -, BauR 2020, 589 = juris Rn. 60).
Diesen Maßstäben genügt die Berücksichtigung der Erweiterungsinteressen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hatte gegenüber der Landwirtschaftskammer im Zuge der Erstellung des landwirtschaftlichen Fachbeitrags die Absicht geäußert, auf einer Fläche im Norden der Ortslage der Antragsgegnerin (Standort 26) einen Legehennenstall und auf einer Fläche im zentralen Bereich des K. (Standort 38) einen Boxenlaufstall in der Größenordnung von 480 GV zu errichten. Mit seinem Einwendungsschreiben vom 17. Juli 2017 hatte er geltend gemacht, die Errichtung des Legehennenstalls nicht weiterzuverfolgen. Die Anlage des Milchviehstalls im K. sei für seinen Betrieb aber erforderlich, da er als Biolandwirt auf umfangreiche Weideflächen in Stallnähe angewiesen sei.
Die Antragsgegnerin hat dem in ihrer Abwägungsentscheidung entgegengehalten, zum einen schließe das Fehlen ausreichender Futterflächen auf der Gaste eine Entwicklung am Standort des geplanten Legehennenstalls nicht aus, zum anderen stehe für den Standort 38 eine Alternativfläche südlich der Hofstelle zur Verfügung, die mit Blick auf die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung auch ausnutzbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde ihrer Planung nicht die vorhandene Betriebsweise zugrunde legen müsse, sondern eine Optimierungsmöglichkeit nach dem Stand der Technik berücksichtigen dürfe. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit weiterer Standortalternativen durch freiwilligen Flächentausch. Ihr sei bewusst, dass der Antragsteller in der Standortauswahl für künftige Entwicklungsvorhaben von Tierhaltungsanlagen eingeschränkt werde. Dies nehme sie jedoch zugunsten der Landschaftsentwicklung in Kauf. Sie sei der Auffassung, dass sich der Betrieb trotz der Einschränkungen aufgrund ausreichend vorhandener Alternativen weiterentwickeln könne und seine Existenz nicht eingeschränkt werde.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Dabei ist bereits fraglich, inwieweit die vom Antragsteller geltend gemachten Entwicklungsabsichten hinreichend konkretisiert und realistisch sind, und zwar selbst dann, wenn man den geplanten Standort 38 nicht als Ergänzung, sondern, wie es wohl auch gemeint war, als Ersatz für die vorhandenen Tierhaltungsanlagen ansähe, mithin einen beabsichtigten Tierbestand von 480 und nicht von 700-900 GV zugrunde legte. Nr. 4.4.1 i.V.m. Nr. 10.3 der Bioland-Richtlinien (Fassung 25.11.2019) sieht einen maximalen Tierbesatz von 2 Milchkühen je Hektar vor; dass im Zeitpunkt der Abwägung eine großzügigere Regel gegolten hätte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Danach schöpft der gegenwärtige Tierbestand des Antragstellers von 312 Kopf Rindvieh im Wesentlichen das aus, was er auf seinen aktuellen Betriebsflächen von 161,45 ha halten kann; zum Abwägungszeitpunkt wäre sogar nur die Haltung von rund 270 GV in Betracht gekommen. Diese Beschränkung hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt. Zwar könnte er seine Tierzahl in Übereinstimmung mit den Standards biologischer Milchtierhaltung theoretisch erweitern, wenn er weitere Flächen erwürbe oder langfristig pachtete. Konkretisiert hat er umfangreiche Zukauf- bzw. -pachtoptionen gegenüber der Antragsgegnerin indes nicht. Zudem wäre nicht ersichtlich, weshalb diese Flächen dann im Plangebiet liegen müssten und nicht beispielsweise im räumlichen Zusammenhang mit dem potentiellen Erweiterungsstandort 26 gesucht werden könnten, mit der Folge, dass auch dieser für eine Milchviehhaltung nach Bioland-Standards genutzt werden könnte.
Doch selbst wenn man annähme, dass die Absicht einer Erweiterung des Tierbestandes im K. auf insgesamt 480 GV unter biologischen Haltungsbedingungen realistisch und schlüssig dargelegt wäre, wäre die Abwägung dieses Interesses nicht zu beanstanden.
Zum einen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung nicht die Annahme zugrunde gelegt, der Antragsteller könne seine Erweiterungsabsichten uneingeschränkt verwirklichen. Sie ist lediglich davon ausgegangen, dass die Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs nicht in existenzbedrohender Weise eingeschränkt würden, und hat im Übrigen sein Erweiterungsinteresse - was grundsätzlich möglich ist - hinter das öffentliche Interesse am Erhalt des K. als von Bebauung weitgehend freie Fläche zurückgestellt. Dass der Antragsteller auch als Biolandwirt auf eine Tierbestandserweiterung auf 480 GV angewiesen wäre, um im Konkurrenzkampf zu bestehen, hat der Antragsteller indes - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht überzeugend geltend gemacht.
Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten, die gegen die Eignung der von der Freihaltefestsetzung ausgenommenen Fläche südlich der vorhandenen Hofstelle des Antragstellers selbst für eine Betriebserweiterung auf 480 GV sprechen. Im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren hat der Antragsteller solche nicht dargelegt. Aber auch im gerichtlichen Verfahren sind derartige Anhaltspunkte nicht zutage getreten. Der Größe der Fläche nach kann dort ein Stallbauvorhaben, wie es der Antragsteller am Standort 38 plante, verwirklicht werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller für eine biologische Haltung einen Stallflächenbedarf von 8-10 m² je GV angegeben; 480 GV würden damit rund 3800-4800 m² Stallfläche benötigen. Auch immissionsschutzrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Die von der Landwirtschaftskammer ermittelten Baugenehmigungen für die dicht benachbarten Hofstellen des Antragstellers in der Ortslage bezogen sich auf insgesamt 355 GV; hinzu kommt eine relativ nah an der benachbarten Wohnbebauung gelegene Dunglagerstätte, die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf dem Luftbild betrachtet haben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017 (- 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13), das die Landwirtschaftskammer bei der Beratung des Antragstellers hinsichtlich der Standortwahl für seine Erweiterungsvorhaben noch nicht berücksichtigen konnte und dem der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung beigetreten ist (Urt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, ZfBR 2020, 779 = juris Rn. 35), sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt. Die Erweiterungsfläche südlich der Hofstellen des Antragstellers gibt diesem Gelegenheit, einen Ersatzbau für die vorhandenen Ställe - oder auch einen Ergänzungsbau zur Auslagerung eines Teils des ursprünglich konventionell gehaltenen Tierbestands - in größerer Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung als bisher und außerhalb der Hauptwindrichtung zu positionieren. Anlass zu Zweifeln an der Möglichkeit, die daraus resultierenden Puffer für eine zumindest mäßige Erweiterung des Viehbestandes zu nutzen, sieht der Senat nicht.
Ohne dass es hierauf noch ankäme, spricht sogar einiges dafür, dass der Emissionsbeitrag eines im Süden der Erweiterungsfläche gelegenen Ergänzungsbaus für die vorhandenen Stallanlagen unterhalb der Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.5 der GIRL von 2 % der Jahresgeruchsstunden läge; denn nach der sog. Weihenstephan-Studie (Zeisig/Langenegger, Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen, Bayerische Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan, Gelbes Heft 63, Juni 1999) sind Gerüche aus Rinderhaltung von bis zu 370 GV in einem Abstand von ca. 110-120 m nicht mehr wahrnehmbar (zur Aussagekraft dieser Studie Senatsurt. v. 14.3.2017 - 1 LB 58/16 -, BauR 2018, 1691 = juris Rn. 41 ff.). Die von der Freihaltefestsetzung ausgesparte Fläche hat eine Nord-Süd-Ausdehnung von über 200 m, eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 100 m. Die der Erweiterungsfläche nächstgelegene Wohnbebauung (U.) liegt ca. 50 m im Nordosten von dieser. Zwar quert ein 20kv-Kabel die Fläche. Der Antragsteller hat allerdings im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und auch in der schriftlichen Antragsbegründung nicht geltend gemacht, dass dieses Kabel ein Bauhindernis wäre. Auch von Amts wegen musste die Antragsgegnerin das nicht sehen, denn es spricht nichts gegen die Möglichkeit, dieses Kabel, bei dem es sich nicht um eine Hochspannungsleitung handelt, geringfügig zu verlegen; und selbst bei Beibehaltung der vorhandenen Trassenführung könnten südlich und nördlich der Trasse noch substantielle Stallanlagen in Abständen von über 150 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung errichtet werden.
Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller abwägungsfehlerfrei alternativ auf die Möglichkeit eines Stallneubaus am Standort 26 oder einen Flächentausch verweisen konnte, kommt es angesichts dessen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, ob von einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB optisch untergeordnete Bauten ausgenommen werden können.