§ 73 NBauO - Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. 3Für eine Bauvoranfrage ist abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 keine Bestellung von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 und abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 4 für die übermittelten Bauvorlagen keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall fordern, dass es zur Erstellung der Bauvorlagen für die Bauvoranfrage einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nach § 53 bedarf und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvoranfrage nach § 3a Abs. 1 zu übermitteln hat.
(2) 1Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. 2Im Übrigen gelten die §§ 67 bis 70 und § 71 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.