Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2003, Az.: 12 ME 297/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.07.2003
- Aktenzeichen
- 12 ME 297/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 41435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0723.12ME297.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 12.06.2003 - AZ: — 3 B 268/03
Fundstelle
- FEVS 2004, 384
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - am 23. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Senat weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegner in Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die Kosten für die Aufnahme des Antragstellers in die "Sozialtherapie" der Berufsförderung bei der B. Werkgemeinschaft e.V.C. zu übernehmen, aus den zutreffenden Gründen der ausführlich begründeten angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag vertieft, rechtfertigt eine dem Antragsgegner günstigere Entscheidung nicht.
Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. März 2002 - 3 B 971/02 - in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 22. April 2002 - 12 ME 348/02 - beruft, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn zwar trifft es zu, dass bei Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5074, S. 102) den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen soll. Davon geht auch das Verwaltungsgericht auf S. 7 seines angefochtenen Beschluss aus. Dieser Vorrang der Zuständigkeitsklärung schließt jedoch die Anwendung des § 43 SGB I in den Fällen nicht aus, in denen die Zuständigkeitsklärung nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten, oder weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seine Zuständigkeit nicht klären kann und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden (vgl. Mrozynski, SGB IX, § 14 Rn. 32 bis 34, insbes. 33 am Ende; Welti, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, § 14 Rn. 4). Letzteres ist auch der Kerngedanke des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der auf S. 9, 3. Absatz beginnend näher ausgeführt wird. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
Im Übrigen sieht sich der Senat durch die Bemerkung in der Beschwerdebegründung "Wer die ersten Seiten der Akte liest, erkennt, dass der Antragsgegner richtig gehandelt hat" zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der schriftliche Antrag des Vaters des Antragstellers vom 11. November 2002, eingegangen beim Antragsgegner am 19. November 2002, mit den dazugehörigen Anlagen gar nicht mehr - auch nicht als Kopie - in dem Vorgang des Antragsgegners befindet, sondern nach mehrfacher Hin- und Hersendung in dem Vorgang des Beigeladenen auf Bl. 43 ff. verblieben ist (siehe auch S. 2, 3, 9 des angefochtenen Beschlusses).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).