Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2003, Az.: 7 ME 262/02
Anfechtungsbefugnis; ausländische; Ausländische Gemeinde; Gemeinde; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Prüfungsreichweite
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.07.2003
- Aktenzeichen
- 7 ME 262/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.11.2002 - AZ: 2 B 46/02
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG
- § 8 Abs 1 UVPG
- § 42 Abs 2 VwGO
Gründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der §§ 80a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung das Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub überwiegt, weil Rechte, auf die sie sich berufen könne, durch die Genehmigung offensichtlich nicht verletzt würden.
Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen und durch das Unterbleiben dieser Prüfung ihr Recht nach § 8 Abs. 1 S. 1 UVPG - grenzüberschreitende Behördenbeteiligung - verletzt worden sei. Selbst wenn hier eine derartige Prüfung durchzuführen gewesen wäre - wozu die Antragstellerin in ihrer Beschwerde konkret nichts vorträgt -, wäre das Unterlassen der dann durchzuführen gewesenen Behördenbeteiligung (vgl. im förmlichen Verfahren auch § 11a der 9. BImSchV und vorliegend §§ 19 Abs. 1, Abs. 2, 10 Abs. 5 BImSchG) jedenfalls gegenüber der Antragstellerin dadurch geheilt, dass diese außerhalb jenes Verfahrens sowohl im Flächennutzungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. in dem diesem vorausgegangenen Baugenehmigungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme, also auch zur Geltendmachung der ihr wichtig erscheinenden Belange, erhalten hat. Außerdem hat sie diese Gelegenheit im Widerspruchs- sowie im vorliegenden Verfahren gehabt und wahrgenommen und hat sich der Antragsgegner mit diesem Vorbringen auch inhaltlich auseinandergesetzt (vgl. etwa GA Bl. 36 f.), ohne sich dadurch freilich an der Aufrechterhaltung der Genehmigung gehindert zu sehen. Dass der Antragsgegner diese Belange tatsächlich in seine Prüfung einbezogen hat, zeigt sich auch dadurch, dass die ursprünglich geplanten Windkraftanlagen Nr. 1, 6 und 12, die der Staatsgrenze am nächsten lagen, von der Genehmigung ausgenommen worden sind.
Mit der damit jedenfalls erfüllten Unterrichtungs- und Erwägungspflicht hat es, was Ansprüche der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren anbelangt, sein Bewenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 29.85 - (BVerwGE 75, 285) entschieden, dass ein Ausländer im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass die vom Gesetz vorgesehenen, auch dem Schutz seiner Rechtsgüter dienenden Erteilungsvoraussetzungen einer Genehmigung nicht vorliegen. Gewahrt werden müssen dabei die ihm nach der deutschen Rechtsordnung gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte. Nur dadurch wird das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip eingehalten. Mit anderen Worten: Das Genehmigungsverfahren schließt nicht die Prüfung ein, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht des Nachbarstaates vereinbar ist (a.a.O., 287). Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist der Vortrag der Antragstellerin als Gemeinde damit allein dahingehend zu prüfen, ob ihre - hier nur in Frage kommende - Planungshoheit durch die angefochtene Genehmigung verletzt wird. Diese kann sie aber nicht als Recht auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend machen, weil der deutsche Verfassungsgeber niederländischen Gemeinden eine konstituierende Rechtsstellung nicht verleihen kann und diese auch nicht gleichsam natürlich besteht (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.4.2001 - 1 MA 1323/01 -, BA Bl. 4). Damit ist die Antragstellerin insoweit allenfalls auf Beteiligungs- und Konsultationsrechte beschränkt, welche die deutsche Rechtsordnung der "vom Nachbarstaat benannten zuständigen Behörde" einräumt, wie es etwa § 11a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV oder § 8 Abs. 1 UVPG neutral ausdrücken (müssen). Unterstellt, dass die Antragstellerin diese Behörde ist, hat der Antragsgegner diese Pflicht, wie dargelegt, erfüllt.