Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2003, Az.: 12 ME 287/03

Blutwert; Cannabis; Cannabiskonsum; Droge; Entziehung; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Cannabiskonsum; Grenzwert; Haschisch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2003
Aktenzeichen
12 ME 287/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.06.2003 - AZ: 7 B 1748/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auf regelmäßigen Cannabiskonsum kann bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter (= 75 Mikrogramm pro Liter), sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden.

2. Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos.

2

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 1. Februar 2003 gegen 14.00 Uhr wurde der Antragsteller anlässlich einer routinemäßigen Verkehrskontrolle von der Polizei in 49676 Twist auf der B 402 als Fahrzeugführer eines Pkw kontrolliert. Auf Grund des Verdachtes auf Drogenkonsum wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Der dabei festgestellte THC-Wert betrug 3,8 µg/l (= 3,8 ng/ml). Als Abbauprodukt wurde an THC-Carbonsäure ein Wert von 120 µg/l (= 120 ng/ml) nachgewiesen.

3

Bei diesem Sachverhalt begegnet die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie später noch auszuführen sein wird.

4

Dahinstehen kann, ob dem Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch regelmäßige Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorgeworfen werden kann. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht folgern dies aus dem Wert des Abbauproduktes THC-Carbonsäure von 120 ng/ml THC-COOH und stützt sich dabei auf einen Aufsatz von Daldrup u.a. „Feststellung des dauernden bzw. gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums durch die Untersuchung einer Blutprobe“, Kongressbericht 1997 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast), Mensch und Sicherheit, Heft M 92, wonach ein Wert von mehr als 75 ng/ml THC-COOH für dauernden bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten spreche. Ob diese Auffassung in dieser allgemeinen Form zutrifft, erscheint zweifelhaft. Denn dieser Aufsatz legt die Praxis in Nordrhein-Westfalen bei einer behördlich angeordneten Blutuntersuchung zu Grunde, wonach eine Blutentnahme innerhalb der ersten acht Tage nach der Anordnung zu erfolgen hat. Das wird insbesondere deutlich aus einem weiteren Aufsatz von Daldrup u.a. „Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum“, Blutalkohol 2000, 39, 44, in dem es u.a. heißt:

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„Somit kann bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum abgesichert angesehen werden. Wird die Blutprobe dagegen aufgrund der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut nachgewiesen wird. Bei der Festlegung des Grenzwertes von 75 ng/ml wurden die Halbwertszeit dieses Metaboliten berücksichtigt und die Tatsache, daß die Betroffenen bis zu 8 Tagen nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde Zeit haben, sich einer Blutentnahme zu unterziehen. Während dieser Zeit hätten sie die Möglichkeit, ganz auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Legt man die Halbwertszeit von rund 6 Tagen von THC-COOH zugrunde, so reichen bereits weniger als 3 Tage aus, bis die Konzentration von beispielsweise 100 ng/ml auf 75 ng/ml abfällt. Ausgehend von 150 ng/ml wird die Grenzkonzentration bei Abstinenz knapp nach einer Woche erreicht.“

6

Daraus ist zu entnehmen, dass der Wert von 75 ng/ml dann einschlägig ist, wenn die Blutprobe bis zu 8 Tagen nach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen wird, dagegen der Wert von 150 ng/ml zu Grunde gelegt wird, wenn die Blutprobe nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wird (vgl. dazu auch Gehrmann, NZV 2002, 201, 206). Hier handelt es sich um eine spontan durch die Polizei angeordnete Blutprobe (der Antragsteller wurde am 1. Februar 2003 um 14.00 Uhr kontrolliert, um 14.38 Uhr erfolgte die Blutentnahme), so dass von dem letztgenannten Wert auszugehen ist, den die Blutprobe des Antragstellers nicht erreicht. Danach kann hier allein auf Grund des festgestellten THC-COOH-Wertes regelmäßiger Cannabiskonsum noch nicht als abgesichert gelten. Dazu wären weitere Feststellungen erforderlich.

7

Dagegen liegt jedenfalls gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlende Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges vor. Das ergibt sich aus dem festgestellten THC-Wert von 3,8 ng/ml in Verbindung mit der Stellungnahme des Arztes für Laboratoriumsmedizin Dr. med. A. vom 7. Juli 2003. Dieser Wert liegt deutlich über dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml (vgl. dazu auch Weibrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135), der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Die Behauptung des Antragstellers, der Cannabiskonsum habe 16 Stunden vor der Blutentnahme gelegen, ist als Schutzbehauptung zu werten, vielmehr muss die Aufnahme einer wirksamen Cannabisdosis zeitnah im Abstand weniger Stunden stattgefunden haben, zumal bei normalem Konsum (die wirksame Einzeldosis liegt bei 15 mg THC, die als Konsumeinheit bezeichnet wird) davon auszugehen ist, dass THC nur bis zu 6 Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden kann (Anlage 3 zum Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr „Drogenkonsum und Fahreignung“ vom 19. Dezember 1997 – 402.3-30013/31 - ).

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Im Übrigen - worauf der VGH Bad.-Württ. (Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 -, DAR 2003, 236) in einem Parallelfall zutreffend hinweist - geht auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 – (NJW 2002, 2378, 2379) davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Cannabisrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist. Es nimmt ferner an, dass charakterlich-sittliche Mängel einen verfassungsrechtlich tragfähigen Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen. Solche Mängel seien gegeben, wenn der Betreffende bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art sei es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft; a.a.O. S. 2380 o. l.).

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In derartigen Fällen kann von der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, auf den der Antragsteller hinweist, nach § 11 Abs. 7 FeV abgesehen werden (so auch VGH Bad.-Württ. a.a.O). Dem Antragsteller sollte jedoch durch den Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Gutachten im Laufe des Widerspruchsverfahrens von sich aus beizubringen, wenn er weiterhin darauf besteht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.