Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.2003, Az.: 5 LB 72/03

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.07.2003
Aktenzeichen
5 LB 72/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 41426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2003:0705.5LB72.03.0A

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger begehrt als Vater von vier Kindern für die Zeit von Januar 1990 bis Dezember 1998 die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Besoldungszuschlages.

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Der im Jahre 1944 geborene Kläger war bis September 1999 als Postamtsrat bei der Beklagten beschäftigt. Seitdem ist er hauptamtlicher Bürgermeister der Samtgemeinde E.. Für seine in den Jahren 1975, 1976, 1978 und 1979 geborenen Kinder erhielt er im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1994 für vier Kinder Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Vom 1. August 1994 bis zum 31. Juli 1995 und erneut vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 1996 standen ihm Kindergeld und Anspruch auf kindergeldbezogenen Ortszuschlag für drei Kinder zu. Für lediglich zwei Kinder bezog er Kindergeld bzw. hatte er Anspruch auf einen entsprechenden kinderbezogenen Besoldungszuschlag in dem Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und ab Juni 1996.

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Am 2. Dezember 1990 reichte der Kläger bei der Beklagten folgenden Antrag vom 1. des- selben Monats ein:

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Antrag auf Zahlung höheren Kindergeldes der/des PersNr.:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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hiermit beantrage ich gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X rückwirkend ab 01.01.1986 ein höheres Kindergeld, da die gesetzliche Regelung laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

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(1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) verfassungswidrig war und ist.

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Gleichzeitig bitte ich, die Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur Entscheidung des laufenden Verfahrens 1 BvR 1022/88 auszusetzen, und verweise dabei auf den entsprechenden Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13.08.90.

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Ich bitte um Eingangsbestätigung.

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Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens "Antrag auf Zahlung höheren Kindergeldes". Der Antrag wurde indessen zunächst nicht bearbeitet. Im Hinblick auf das vom Kläger und seiner Ehefrau erzielte Einkommen erhielt der Kläger für das Jahr 1990 und in den folgenden Jahren gemindertes Kindergeld. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von Amts wegen eine Überprüfung und neue Entscheidung erfolgen werde, falls der Deutsche Bundestag mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 BKGG das Bundeskindergeldgesetz oder das Einkommensteuergesetz für den Änderungszeitraum ändere. Diesen Hinweis wiederholte die Beklagte in ihren Bescheiden über die Gewährung von Kindergeld vom 25. November 1992 für das Jahr 1993 sowie im Bescheid vom 10. November 1993 für das Jahr 1994.

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Mit Schreiben vom 25. April 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 1. Dezember 1990 die Nachzahlung des Familienzuschlages für das dritte und weitere Kinder für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juli 2000 mit der Begründung ab, der Gesetzgeber habe in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) - BBVAnpG 99 - Nachzahlungen zum Orts- bzw. Familienzuschlag ausschließlich für Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300) sowie für sonstige Kläger und für Widerspruchsführer vorgesehen; der Kläger zähle nicht zu diesem Personenkreis. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 2000 als unbegründet zurück.

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Mit seiner am 3. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Er zähle zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Sein Schreiben vom 1. Dezember 1990 sei als Widerspruch gegen die Festsetzung des Orts- bzw. Familienzuschlags anzusehen. Der Hinweis auf § 44 SGB X sei lediglich als Anregung an die Beklagte zu verstehen, auch diese Vorschrift zu prüfen. Der zweite Absatz seines Anspruchsschreibens belege, dass er nicht nur eine rückwirkende Änderung, sondern auch eine Änderung für die Zukunft gewollt habe. Es genüge für den Anspruch, dass er sein Begehren innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht habe; eine bestimmte rechtliche Begründung sei nicht erforderlich.

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Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm die sich aus dem BBVAnpG ergebenden monatlichen Erhöhungsbeträge für ein drittes und viertes Kind zu zahlen, und zwar für den Zeitraum vom Januar 1990 bis Dezember 1998.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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Sie hat sich auf die in Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 getroffene Entscheidung des Bundesgesetzgebers berufen, wonach die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen habe, erfolge. Der Begriff des "Vorverfahrens" sei im Sinne der VwGO zu verstehen, bedeute also den Zeitpunkt, in dem ein Widerspruchsverfahren gemäß § 69 VwGO begonnen habe. Der Kläger habe aber erst mit Schreiben vom 25. April 2000 einen erhöhten Orts-/Familien-zuschlag beantragt. Der Kläger habe 1990 ausdrücklich nur Kindergeld beantragt. Als Angehöriger des gehobenen Dienstes habe er zumindest über Grundkenntnisse des Beamtenrechts verfügt, so dass ihm der Unterschied zwischen Kindergeld und Ortszuschlag bei Antragstellung bekannt gewesen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. September 2001 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 monatliche Erhöhungsbeiträge nachzubewilligen, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1994 für ein drittes und viertes Kind und vom 1. August 1994 bis zum 31. Juli 1995 sowie vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 1996 lediglich für ein drittes Kind, und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 bestehe ein Nachzahlungsanspruch frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das "Vorverfahren" begonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - entschieden, dass der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter - hier die Berechnung und Auszahlung der Bezüge - erhoben werden könne. Eine Beanstandung der Bezügezahlung unter Hinweis auf die Kinder reiche aus. Mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 1990 habe der Kläger Widerspruch gegen die nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben unzureichende Besoldung erhoben. Seine schriftliche Erklärung, mit der er höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt habe, genüge angesichts der gebotenen weiten, verfassungskonformen Auslegung des Begriffes "Vorverfahren" den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch. Ausgehend vom Empfängerhorizont habe die Beklagte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger zugute zu halten sei, er habe lediglich "in die falsche Schublade gegriffen", dieses Schreiben entgegen seinem Wortlaut entsprechend verstehen müssen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 5. Februar 2003 - 5 LA 3726/01 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 1990 wirksam Widerspruch gegen die unzureichende Besoldung erhoben, beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des Begehrens des Klägers. Der Kläger habe nicht die Erhöhung der kinderbezogenen Bestandteile seiner Besoldung, sondern ausdrücklich die Zahlung eines höheren Kindergeldes begehrt. Die Nachzahlung des Familienzuschlages habe er jedoch erst mit Schreiben vom 25. April 2000 beantragt. Der Kläger zähle somit nicht zu dem Personenkreis, dem rückwirkend eine höhere kinderbezogene Alimentation zustehe. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 1. Dezember 1990 sei eine Auslegung des Antrages entgegen seinem Wortlaut nach den Auslegungsregelungen für empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht statthaft. Zwar sei in entsprechender Anwendung von § 133 BGB der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Trotz dieses Verbotes der Buchstabeninterpretation habe eine Auslegung der Erklärung in erster Stufe aber vom Wortlaut auszugehen, für den der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich sei. Dieser Wortlaut sei im Schreiben vom 1. Dezember 1990 eindeutig in den Begriffen "höheres Kindergeld" niedergelegt. Insofern bestehe auch nicht eine sprachliche Verwechslungsmöglichkeit mit den Begriffen "Besoldung" oder "kinderbezogene Besoldungsanteile". Auch die in einem zweiten Auslegungsschritt in die Auslegung einzubeziehenden außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände ergäben nicht einen anderen Sinngehalt. Der Kläger habe sich ausdrücklich auf Rechtsgrundlagen und Entscheidungen bezogen, die nicht in einem Zusammenhang mit der Besoldung, sondern ausschließlich mit dem sozialrechtlichen Komplex des Kindergeldes stehen und Sinn ergeben. Sowohl die Bezugnahme auf das SGB X wie auch auf den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit deuteten eindeutig darauf hin, dass es dem Kläger nur um Kindergeld ging und nicht um die Höhe des beamtenrechtlichen Besoldungsanspruchs, auf den weder das SGB X Anwendung finde noch für den die Bundesanstalt für Arbeit eine Zuständigkeit besitze. Die Bezugnahmen entfalteten allein für den Komplex "Kindergeld" Sinn.

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Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in

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vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. Ergänzend trägt er vor: Sein Antrag vom 1. Dezember 1990 habe zwar vom Wortlaut her nicht dem gewünschten Ziel entsprochen, nämlich im Ortszuschlag/ Familienzuschlag den monatlichen Erhöhungsbetrag für das dritte und vierte Kind zu erhalten. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet gewesen, seinen Antrag im Sinne des angestrebten Ziels auszulegen. Die Beklagte habe erkennen können und müssen, dass seine Erklärung objektiv sinnlos gewesen sei. Das dem Wortlaut nach beantragte höhere Kindergeld habe er nicht erhalten können, weil er nicht zu dem betroffenen Personenkreis gezählt habe. Die Beklagte habe nicht beim objektiven Erklärungswert seines Antrages stehen bleiben dürfen. Sie sei verpflichtet gewesen, den Willen des Erklärenden zu erforschen und hierbei auch die jeweilige Interessenlage zu berücksichtigen. Nach § 25 Satz 1 VwVfG solle die Behörde unter anderem die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben oder erstellt worden seien. Diese im "schlichten" Verwaltungsverfahren lediglich als Sollvorschrift ausgestaltete Vorschrift werde im Bereich des Beamtenrechts auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgeverpflichtung zu einer Mussvorschrift. Der Dienstherr sei verpflichtet, schon um Schaden von den Beamten abzuwenden, auf die Möglichkeit der Berichtigung hinzuweisen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Antrags erkennen könne. Die Fehlerhaftigkeit des Antrags sei für die Beklagte unschwer erkennbar gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Bezügestelle einheitlich für die Besoldung wie auch für das Kindergeld zuständig gewesen. Die Annahme, dass der Beamte mit seinem Antrag ein objektiv sinnloses Ziel verfolge, sei nicht zulässig. Da zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den kinderbezogenen Anteilen der Alimentation nur zwei Fragen umstritten gewesen seien und eine der beiden Fragen sich für ihn, den Kläger, nicht gestellt habe, habe der Antrag nur den zweiten Fragenkomplex, nämlich die Höhe der kinderbezogenen Anteile im Orts-/Familienzuschlag betreffen können. Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags hätte die Beklagte die Auslegung entsprechend vornehmen können und müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis D) Bezug genommen.

Gründe

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II.

Die Berufung ist nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf den kinderbezogenen Besoldungsanteil für den geltend gemachten Zeitraum nicht zu.

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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 in Betracht kommt. Hiernach erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die einen Anspruch auf höhere Alimentation für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch entschieden worden ist, grundsätzlich einen monatlichen Erhöhungsbetrag, dessen Höhe auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Bundesinnenministerium mit Durchführungshinweis vom 22. Dezember 1999 (Anhang A) bekanntgegeben worden ist. Nicht beizupflichten ist indessen dem Verwaltungsgericht in der Auffassung, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 1990 Widerspruch gegen die nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben unzureichende Besoldung erhoben hat. Seine schriftliche Erklärung genügt deshalb nicht den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an den Widerspruch, weil er nicht, wie das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt hat. Der Antrag des Klägers war seinem Wortlaut nach vielmehr nur auf ein höheres Kindergeld gerichtet. Die allgemeineren Begriffe "Besoldung", "Bezüge", "Alimentation" oder schlicht "Geld" kommen in dem Antrag nicht vor. Ausdrücklich hat der Kläger die Zahlung eines höheren Kindergeldes beantragt und zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 Bezug genommen, nämlich auf den Beschluss vom 29. Mai 1990, nach dem die seit 1983 geltende Vorschrift des § 10 Abs. 2 BKGG, die für Berechtigte mit höherem Einkommen eine Kürzug des Kindergeldes bis auf Sockelbeträge vom zweiten Kinde an vorsieht, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs.1 GG unvereinbar ist. Auch der Hinweis des Klägers auf das Verfahren 1 BvR 1022/88 und den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13. August 1990 betrifft ausschließlich das Kindergeldrecht, nämlich die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes. Der

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Begriff des Kindergeldes hat, wie auch der Kläger als Anspruchsberechtigter weiß, eine spezielle Bedeutung. Mit ihm werden die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BGBl l 1990, 150) bezeichnet und nicht allgemein sämtliche Leistungen, die der Staat, wenn er zugleich Arbeitgeber ist, im Hinblick auf ein vom Bediensteten zu unterhaltendes Kind gewährt. Der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2003 zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) betrifft die Frage, ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen sind. Die Erwägung des Gerichts, dass es dem Gesetzgeber freistehe, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Erhöhung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden, ist nicht geeignet, den Standpunkt des Klägers zu stützen. Wie bereits oben erwähnt, hat der Kläger mit seinem Antrag vom 1. Dezember 1990 nicht eine höhere Alimentation wegen seiner Aufwendungen für die von ihm zu unterhaltenden Kinder geltend gemacht, sondern sein Begehren ausdrücklich auf ein höheres Kindergeld beschränkt. Schon dem Wortlaut nach ist der Antrag des Klägers deshalb auf die Leistung des Kindergeldes, nicht auf die Gewährung einer höheren Besoldung gerichtet. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass der Beamte, der eine höhere Geldleistung beantragt, die Rechtsgrundslage seines Begehrens nicht anzugeben braucht und ihm daher auch nicht entgegengehalten werden kann, er habe eine falsche Rechtsgrundlage angegeben. Es ist aber Sache desjenigen, der einen Anspruch geltend macht, den Gegenstand und Grund seines Begehrens zu bezeichnen. Der Anspruch auf Kindergeld unterscheidet sich deutlich von einem Anspruch auf eine Besoldungserhöhung. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Antrages des 1. Dezember 1990 und der Bezugnahme auf die allein für das Kindergeldrecht einschlägigen Entscheidungen und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts und den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 133 BGB der Antrag nur im Sinne eines ausschließlich auf die Erhöhung des Kindergeldes gerichteten Antrages auszulegen.

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Dem Kläger kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn darauf hinzuweisen, dass er einen unrichtigen Antrag gestellt habe. Dem Dienstherrn obliegt eine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) herzuleitende Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften grundsätzlich nicht, und er ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1980 - 6 C 58.78 -, ZBR 1981, 254; Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 19.90 -, ZBR 1993, 182). Eine entsprechende Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen, etwa dann, wenn die Belehrung allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55; Beschl. v. 06.03.2002 - 2 B 3.02 -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG Lüneburg vom 25.09.2001 - 5 LB 1041/01 - zurückgewiesen worden ist) oder wenn der Beamte sich für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, BVerwGE 65, 197 (203)). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am 12. November 1990 der Beklagten "Angaben zur Überprüfung der einkommensabhängigen Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 GG" vorgelegt hatte, war es für die Beklagte nicht erkennbar, dass der Kläger versehentlich oder aus Unkenntnis einen unrichtigen Antrag gestellt hatte, zumal sich die in dem Antrag enthaltenen Hinweise auf Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und auf den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit ebenfalls ausschließlich auf die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes bezogen. Es war somit der Beklagten nicht - wie der Kläger meint - offensichtlich, dass er einen Antrag gestellt hatte, der seine Belange nicht betroffen hat und deshalb als unsinnig anzusehen gewesen wäre. Auch der Kläger fühlte sich zunächst offenbar nicht missverstanden. Denn die Beklagte hat den Antrag vom 1. Dezember 1990 als "Antrag auf Zahlung höheren Kindergeldes" bestätigt und in den Bescheiden vom 25. November 1992 sowie 10. November 1993 darauf hingewiesen, dass bei verfassungsgerichtlich bedingter Änderung des Kindergeldrechts von Amts wegen entschieden werde. Der Kläger hat diese Hinweise nicht zum Anlass genommen, geltend zu machen, dass sein Antrag vom 1. Dezember 1990 sich nicht nur auf Kindergeld, sondern auch auf Besoldungsansprüche beziehe. Im Übrigen ersetzt, selbst wenn unterstellt wird, dass die Beklagte ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, dieser Umstand nicht den für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erforderlichen Antrag.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger auch nicht zugute gehalten werden, dass die Beklagte habe erkennen müssen und auch erkannt habe, dass der Kläger "in die falsche Schublade" gegriffen habe. Zwar trifft es zu, dass die falsche Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs unschädlich wäre, wenn die Beklagte den Fehler erkannt und verstanden hätte, dass es dem Kläger in Wahrheit nicht um ein höheres Kindergeld, sondern um höhere kinderbezogene Anteile in der Besoldung ging. Ein solcher Fall der "falsa demonstratio non nocet" liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat weder geltend gemacht noch vermitteln die Verwaltungsvorgänge einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte erkannt hätte, der Kläger habe in seinem Antrag etwas Anderes erklärt, als er wirklich gewollt habe. Die Beklagte hat den Eingang des Antrages des Klägers vom 1. Dezember 1990 unter dem 17. Dezember 1990 unter "Betreff Kindergeld" bestätigt. In der Folgezeit hat sie den Kläger wiederholt bei ihren Bescheiden über die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes darauf hingewiesen, dass sie von Amts wegen eine Überprüfung und eine neue Entscheidung vornehmen werde, falls der Deutsche Bundestag mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 BKGG vom 29. Mai 1990 das Bundeskindergeldgesetz oder das Einkommensteuergesetz für den Minderungszeitraum ändere. Diese Hinweise beziehen sich ausschließlich auf das Kindergeld. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte auch hinsichtlich der Alimentation, namentlich des kinderbezogenen Besoldungsanteils, entsprechend verfahren werde, enthalten die Besoldungsvorgänge der Beklagten nicht. Sprechen somit alle Umstände für die Annahme, dass die Beklagte den Antrag des Klägers als auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet angesehen hat, so geht dies zu Lasten des Klägers (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.02.2003 - 5 LA 234/02 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 22, RdNr. 49).

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Hiernach erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen sie es abgelehnt hat, dem Kläger für den geltend gemachten Zeitraum Erhöhungsbeträge für ein drittes und viertes Kind zu zahlen, als rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 172 BBG, 127 BRRG gegeben ist.