Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2003, Az.: 12 OB 102/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.07.2003
- Aktenzeichen
- 12 OB 102/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 3 A 266/01
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 4 RettDG ND
- § 82 Abs 3 SGB 11
- § 82 Abs 4 SGB 11
Gründe
Die gemäß §§ 146 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und die Sache an das Sozialgericht Braunschweig als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.
Die Klägerin hat am 27. August 2001 vor dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage anhängig gemacht mit dem sinngemäßen Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. November 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 26. Juli 2001 zu verpflichten, die Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von Investitionskosten gegenüber den in dem Pflegeheim der Klägerin betreuten Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 1. HS NPflegeG auch hinsichtlich der Aufwendungen für automatisch zu öffnende Brandschutztüren zu erteilen. Die Klägerin hat in dem hier zu entscheidenden Verfahren über ihre Beschwerde gegen die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Rechtswegverweisung mit Schriftsatz vom 30. März 2003 (Bl. 40 der Gerichtsakte) weiterhin angekündigt, sie beabsichtige, den Verpflichtungsantrag aus der Klageschrift – nach einer etwaigen Bestätigung der Verweisung an das Sozialgericht – zu ändern und sodann auf die Feststellung anzutragen, dass sie gemäß § 82 Abs.4 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 2. HS NPflegeG berechtigt sei, Investitionskosten in der begehrten Höhe ohne Zustimmung des Beklagten gegenüber den Bewohnern ihres Heimes gesondert zu berechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2002 (3 C 41/02 - , DVBl. 2002, 1052 f.) die Ansicht des erkennenden Senats (vgl. vorgehend: Urt. v. 3.7.2001 – 12 LB 995/01 - ; ebenso: BSG, Beschl. v. 31.1.2000 – B 3 SF 1/99 - , NZS 2000, 523; a.A.: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschlüsse v. 8.2.2001 – 4 O 3818/00 - , und v. 12.2.2001 – 4 OB 3819/01 - ) bestätigt, dass für Rechtsstreitigkeiten, bei denen es – wie in dem von der Klägerin anhängig gemachten und weiterhin streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren – um die Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 Abs.4 Satz 1 1. HS NPflegeG zur gesonderten Berechnung von nicht durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI gedeckten Investitionsaufwendungen geht, nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO, sondern gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG (a.F., entspricht § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG n.F.) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Sofern die Klägerin meint, demgegenüber sei für einen – von ihr noch nicht gestellten, jedoch beabsichtigten – Feststellungsantrag in der Konstellation des § 82 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 2. HS NPflegeG von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszugehen und sich zur Stützung dieser Ansicht auf das Urteil des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 ( - 4 LB 172/02 - , vgl. auch das weitere Urteil vom selben Tage: - 4 LC 146/02 - ) beruft, kann auch dies – unabhängig von der Frage, ob sich die Entscheidung des 4. Senats des erkennenden Gerichts in dem Sinne, den ihr die Klägerin beilegt, verstehen lässt, - nicht überzeugen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückweisenden Beschluss vom 27. Mai 2003 ( - BVerwG 3 B 40.03 - ; vgl. ebenso zu dem Urteil in der Sache - 4 LC 146/02 - : BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 – BVerwG 3 B 41.03 - ) ausgeführt, dass auch die Auslegung des § 82 Abs. 4 SGB XI im Zusammenhang mit einem gestellten Feststellungsantrag in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle.