Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.09.2022, Az.: 11 LB 198/20

Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students Organisation; Balochistan National Movement; beachtliche Wahrscheinlichkeit; Belutschen; Corona; Demonstrationsteilnahme; Einreisekontrollen; ernsthafter Schaden; exilpolitische Betätigung; Flüchtlingsschutz; Flutkatastrophe; gefahrerhöhende Umstände; Gruppenverfolgung; humanitäre Verhältnisse; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Menschenrechtsverletzungen; Monsunregen; Nachfluchttatbestand; Opferprofil; Pakistan; Pandemie; Sicherheitslage; subsidiärer Schutz; Überschwemmungen; Verfolgungsgefahr; Verhältnisse, wirtschaftliche; Verschwindenlassen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.09.2022
Aktenzeichen
11 LB 198/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.04.2020 - AZ: 11 A 576/19

Fundstellen

  • NordÖR 2023, 62
  • ZAR 2023, 142

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Allein die belutschische Volkszugehörigkeit eines Schutzsuchenden lässt eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Eine Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen findet auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht statt.

2. Ein längerer Auslandsaufenthalt und das Stellen eines Schutzantrags begründet für sich genommen keinen Nachfluchttatbestand.

3. Ob ein Nachfluchttatbestand wegen einer exilpolitischen Betätigung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den maßgeblichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Für die Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls kommt es darauf an, ob der Betreffende ein bestimmtes Opferprofil erfüllt, sowie auf die Art, den Umfang und die Exponiertheit einer etwaigen exilpolitischen Betätigung in Deutschland. Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Teilnahme an Demonstrationen und anderen vergleichbaren Aktionen einer belutschischen Exilorganisation in Deutschland wie z.B. die Verteilung von Flugblättern und Flyern sowie das Sammeln von Unterschriften zu einer Verfolgungsgefahr führen.

4. Die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan begründet derzeit weder einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes noch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten.

5. Für einen jungen, gesunden, gut gebildeten und voll erwerbsfähigen Mann, der nicht als vulnerabel zu bezeichnen ist, folgen Abschiebungsverbote weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Situation in Pakistan noch aus der COVID-19-Pandemie oder aus den durch den Monsunregen verursachten Überflutungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 28. April 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch welches sie verpflichtet worden ist, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der am 28. April 1995 in Karachi geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehörigkeit und belutschischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. August 2016 mit einem vom Deutschen Generalkonsulat in Karachi erteilten, zunächst bis zum 7. Februar 2017 gültigen Visum per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. August 2018 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 15. August 2018 gab er an, er habe in Pakistan zunächst mit seinen Eltern, seiner Schwester und den Kindern seines Bruders in einem eigenen Haus in Karachi gelebt. Er habe fünf Brüder, drei davon seien bereits in Deutschland, ein weiterer Bruder lebe im Iran, einer sei verstorben. In Karachi habe er zunächst Abitur gemacht, sei dann auf das Murad Memon College gegangen und habe an der Universität in Karachi Soziologie studiert. Er habe sein Heimatland am 8. August 2016 mit Hilfe einer Person, der 300.000 Rupien bezahlt worden seien, und mit einem Visum für Studienzwecke auf dem Luftweg verlassen und sei am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Asyl habe er beantragt, nachdem ihm das Studium über den Kopf gewachsen sei und er Angst bekommen habe, man könne ihm den Aufenthaltstitel wieder weg nehmen.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe seine Heimat verlassen, weil er sich politisch betätigt habe und deshalb in seiner Heimat in Gefahr sei. Er habe während seiner Studienzeit für die Baloch Republican Students Organisation (BRSO) gearbeitet. Er habe Menschen über ihre Rechte aufgeklärt sowie Veranstaltungen und Seminare der Organisation besucht. Hierzu legte er eine Bescheinigung der BRSO vom 13. Mai 2018 vor, nach der er seit dem 22. April 2015 Mitglied sei. Er legte auch ein Foto von Mitgliedern der Baloch Students Educational Organization (BSEO) vor und trug vor, darauf abgelichtet zu sein. Es sei zu Problemen wegen der politischen Betätigung gekommen. So seien alle Bekannten aus seinem Freundeskreis durch den Geheimdienst entführt und auch einer seiner Brüder sei getötet worden. Durch die politische Betätigung sei auch seine Familie betroffen worden. Am 1. September 2013 sei der Geheimdienst gemeinsam mit Soldaten wegen seines Bruders E. in sein Elternhaus gekommen. E. habe zuvor in Belutschistan in einem medizinischen Versorgungscamp gearbeitet und eine kranke Person aus Belutschistan in Karachi betreut. Der Geheimdienst und die Soldaten hätten sich nach E. erkundigt, der zu der Zeit aber nicht zuhause gewesen sei. Daraufhin hätten sie angefangen seinen Vater und die Kinder zu beschimpfen. Sein Bruder F. sei zuhause gewesen und habe gegen das Verhalten der Soldaten protestiert. Daraufhin hätten sie F. zusammengeschlagen und mitgenommen. Nach drei bis vier Stunden sei er getötet worden. Sein Bruder E. sei Mitglied der Partei Balochistan National Movement (BNM). Sein ältester Bruder lebe im Iran. Deswegen hätten sie tagtäglich Probleme mit dem Geheimdienst gehabt. Sein Neffe sei vor Kurzem auf dem Heimweg vom College entführt worden. Mittlerweile lebten drei seiner Brüder und sein Cousin in Deutschland, letzterer sei als Flüchtling anerkannt worden. Er befürchte bei Rückkehr - wie sein Bruder F. - getötet zu werden.

Mit Bescheid, „Datum: 10.01.2018“, dem Kläger am 12. Januar 2019 zugestellt, lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ebenso ab wie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Sie stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung - im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, innerhalb seiner politischen Aktivitäten während der Studienzeit eine so exponierte Stellung innegehabt zu haben, dass ihm landesweite Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er einer politischen Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst ausgesetzt sein sollte. Jedenfalls stehe ihm interner Schutz zu. Als junger, gut ausgebildeter und erwerbsfähiger Mann könne er in den Großstädten Pakistans ein ausreichendes Einkommen erzielen. Zwar sei das Leben dort teuer, es gebe aber aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es könne insofern von ihm, dem Kläger, erwartet werden, dass er sich dort niederlasse. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Aus dem Sachvortrag des Klägers seien keine Anhaltpunkte erkennbar, dass ihm in seinem Herkunftsland die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die Auswertung der Erkenntnismittel zu Pakistan zeige, dass die Sicherheitslage in Pakistan durch eine erhebliche terroristische Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen gekennzeichnet sei, die Zahlen seien jedoch seit Jahren rückläufig. Bei Berücksichtigung der großen Bevölkerungszahl könne in keiner der pakistanischen Regionen ein so hoher allgemeiner Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und der Anwesenheit dort rechtfertige. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Pakistan führten nicht zu der Annahme, dass im Falle der Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr - wie vor seiner Ausreise auch - Unterstützung durch im Heimatland verbliebene Verwandte erhalten würde. Seine Eltern sowie seine verheiratete Schwester und ebenso der Rest der Großfamilie hielten sich noch in Pakistan auf. Der Kläger sei zudem erwerbsfähig, es sei ihm auch bis zur Ausreise gelungen, durch die Unterstützung seiner Familie eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu erwirtschaften und auch sein Studium zu absolvieren. Daher bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Pakistan eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Ein Abschiebungsverbot folge auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen.

Gegen den Bescheid - die Ablehnung seines Antrags auf Asylanerkennung ausgenommen - hat der Kläger am 24. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trug er vor, zwei seiner Freunde und Mitaktivisten, G. und H., seien im Januar 2018 verschleppt worden. Sie seien wieder frei, berichteten aber von körperlicher und psychischer Misshandlung während der Gefangenschaft. Bereits im November 2017 sei ein Bekannter und Mitstudent I. verschleppt worden. Sein Bruder E. sei Mitglied der BNM gewesen und auch in Deutschland weiterhin politisch aktiv. Familienmitglieder seien weiterhin Übergriffen ausgesetzt. Sein Neffe, J., sei im April 2018 in Pakistan verhaftet, verhört und misshandelt worden. Er - der Kläger - sei auch weiterhin für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung aktiv und nehme an Demonstrationen zusammen mit BNM-Aktivisten teil. Er legte Fotos vor, die ihn bei Veranstaltungen der belutschischen Diaspora etwa beim Verteilen von Flugblättern zeigen, und u.a. Unterlagen der Baloch Human Rights Organization. Zudem verwies er auf das Urteil des VG Minden vom 23. April 2019 - 1 K 6569/17.A -, mit dem seinem Bruder, E., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen.

Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Urteil unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, da ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen drohten. Es könne dahinstehen, ob er bereits vorverfolgt ausgereist sei, jedenfalls könne er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Dies folge aus dem mehrfachen Auftreten bei Veranstaltungen der BNM, namentlich der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen in unterschiedlichen Städten, wie sie durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen und Fotos dokumentiert sei. Er setze sich mit dem Protest gegen das Verschwinden und extralegale Tötungen von Belutschen durch pakistanische Sicherheitskräfte sowie für Frauenrechte in Belutschistan ein. Darüber hinaus trete er durch das Verteilen von Flyern in Erscheinung. Bei in vergleichbaren Fällen derart verstärkten exilpolitischen Aktivitäten habe das Gericht ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. April 2019 - 11 A 12311/17 - hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der pakistanische Geheimdienst von den Aktivitäten des Klägers wisse. Die Veranstaltungen würden vom pakistanischen Staat beobachtet und seien zudem gut in den sozialen Netzwerken und auf anderen Internetseiten der Bewegungen dokumentiert. Bei einer Rückkehr drohten dem Kläger Verhaftung und anschließend Misshandlung. Aus Europa zurückkehrende Asylsuchende würden bei Grenzübertritt grundsätzlich einer Befragung unterzogen. Bei Anhaltspunkten für eine exilpolitische Betätigung für die Unabhängigkeit Belutschistans bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.

Gegen das ihr am 30. April 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020, beim Verwaltungsgericht am 27. Mai 2020 eingegangen, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts werfe die Frage auf, ob bereits die über einen längeren Zeitraum durch Asylsuchende erfolgte Teilnahme an Demonstrationen für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung ausreiche, um anzunehmen, dass diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände nach einem längeren Aufenthalt im Ausland im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den pakistanischen Staat ausgesetzt seien. Diese Frage werde von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet. Die Einordnung der exilpolitischen Betätigung bedürfe einer Gesamtschau der getätigten Aktivitäten des jeweiligen Betroffenen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2020 - 2 A 1089/18.A - könne von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, „wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen“. Eine solche Aufmerksamkeit erregende Tätigkeit sei anzunehmen, wenn die betroffene Person als Einzelperson besonders im Vordergrund stehe, sei es als prominentes Mitglied einer kritischen Organisation oder aufgrund von Auftritten in Rundfunk und Fernsehen. Auch das Betreiben einer eigenen, sich mit dem politischen Thema auseinandersetzenden Internetseite oder eines Blogs oder das Verfassen von Zeitungsartikeln bzw. Leserbriefen könne zu einer erhöhten Aufmerksamkeit hinsichtlich der Person führen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen wie einer Demonstration falle in hohem Maße derjenige auf, der einen bestimmenden Einfluss auf den Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung habe, also in den Augen des kritisierten Staates in die Rolle des „Aufwieglers“ und Anstifters zum Protest schlüpfe. Auch eine während der Demonstration herausragende Rolle wie das Halten einer Rede könne den Asylsuchenden in den Fokus einer Beobachtung bringen und ihn von den anderen Teilnehmern abgrenzen. Die bloße Teilnahme an einer Protestveranstaltung erreiche hingegen keine vergleichbare Qualität politischen Engagements. Der Einzelne werde ausschließlich als Teil der Menschenmasse gesehen. Auch etwaige Hilfstätigkeiten, wie etwa das Verteilen von Flyern, änderten hieran nichts. Das politische Gewicht dieser Handlungen sei zu gering, um die Aufmerksamkeit eines größeren Teils der Öffentlichkeit zu erregen. Dieses niederschwellige Engagement reiche nach maßgeblichen Teilen der Rechtsprechung nicht aus, das Interesse der pakistanischen Sicherheitsbehörden im Falle der Rückkehr zu wecken. Dies sei auch vor dem Hintergrund einleuchtend, als es dem pakistanischen Staat angesichts der Vielzahl an Demonstrationen kaum möglich sei, alle Teilnehmer zu beobachten und zu identifizieren. Von größerem Interesse seien die aus der Masse herausstechenden exilpolitischen Aktivisten.

Durch Beschluss vom 11. August 2020 - 11 LA 118/20 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen.

Am 18. August 2020 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, den Zulassungsantrag vom 26. Mai 2020 und den Senatsbeschluss vom 11. August 2020 bezogen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 28. April 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Zu seinem politischen Engagement in Pakistan trägt er weiter vor, er sei über Studienfreunde im Februar 2015 zur BRSO gekommen. Bei der BRSO handele es sich um den studentischen Zweig der in Pakistan verbotenen Balochistan Republican Party (BRP). Als Mitglied der BRSO habe er an Seminaren und Informationsveranstaltungen teilgenommen. Zudem habe er - insbesondere unter den belutschischen Studierenden - Aufklärungsarbeiten über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen des pakistanischen Staates in Belutschistan geleistet. Er sei auch Mitglied in der BSEO gewesen. Während die BRSO aufgrund ihrer politischen Ausrichtung eher im Geheimen tätig sei, handele es sich bei der BSEO um eine ausdrücklich nicht-politische Vereinigung an der Universität Karachi. Wie er, seien auch viele der BSEO-Mitglieder in anderen politischen Vereinigungen (BRSO, BSO-Azad, etc.) Mitglied gewesen, sodass es auch innerhalb der BSEO Austausch unter den verschiedenen separatistischen Studentengruppen gegeben habe.

Zu seinem Verfolgungsschicksal trägt er - wie bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt - vor, sein Bruder, E., sei aufgrund seines Engagements für die BNM und für Kranke und Verletzte in Belutschistan in den Fokus pakistanischer Sicherheitskräfte geraten. Deswegen sei 2013 das Haus der Familie durchsucht worden. Ein weiterer Bruder, F., sei dabei verschleppt und später getötet worden. E. sei 2014 nach Deutschland geflohen und seit 2019 als Flüchtling anerkannt. Alle anderen Brüder lebten mittlerweile ebenfalls außer Landes. Da er, der Kläger, der einzige noch in Pakistan verbliebene Sohn gewesen sei, sei auch in ihm die Sorge gewachsen, Übergriffen der Sicherheitskräfte zum Opfer zu fallen. Deshalb habe er sich entschlossen, ebenfalls das Land zu verlassen, und sei zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs nach Deutschland ausgereist. Im Jahr 2017 sei er erneut nach Pakistan eingereist, um seine Familie zu besuchen. Während dieses Besuchs habe er sich aus Angst jedoch nicht bei seiner Familie, sondern bei verschiedenen Freunden und entfernteren Verwandten aufgehalten. Wenige Wochen nach seiner Rückkehr nach Deutschland (Ende September 2017) sei sein Freund und ehemaliger Kommilitone, I., auf dem Campus in Karachi von Angehörigen der paramilitärischen Ranger verschleppt worden. Wenige Wochen später (Januar 2018) seien auch ein weiterer befreundeter Student (G.), sein jüngerer Bruder und auch ein anderer ihm nicht bekannter Student verschleppt worden. Im April 2018 sei schließlich sein Neffe (Sohn des als Flüchtling anerkannten E.) auf dem Heimweg vom College festgenommen, misshandelt und nach den politischen Aktivitäten des Vaters und seiner Onkel - auch seine, des Klägers - befragt worden. Anfang August habe er unter dem Eindruck dieser Festnahmen und Verschleppungen in seinem unmittelbaren Umfeld in Deutschland um Asyl nachgesucht. Ende 2018 und danach seien wiederholt Angehörige des Directorate for Inter-Services Intelligence (ISI) zu seinem Vater gekommen, um ihn aufzufordern, auf seine Söhne einzuwirken, damit diese ihre im Ausland gegen Pakistan gerichteten Aktivitäten einstellten.

Zu seinem exilpolitischen Engagement trägt der Kläger ergänzend vor, er sei auch noch heute Mitglied der BRSO und stehe über eine eigene WhatsApp-Gruppe in Kontakt mit elf weiteren im europäischen Exil lebenden Mitgliedern. Seit er in Deutschland lebe, nehme er regelmäßig an öffentlichen Demonstrationen und Veranstaltungen verschiedener gegen den pakistanischen Staat und für ein unabhängiges Belutschistan eintretender Parteien (BNM, Free Balochistan Movement - FBM -, BRP, BRSO, BSO-Azad) teil. Über diese Aktivitäten werde regelmäßig auf den Internetautritten der Parteien und in den sozialen Medien berichtet.

Am 23. Mai 2022 habe sein in Deutschland lebender Bruder K. eine Sprachnachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp von einer ihm unbekannten Telefonnummer erhalten. Der Absender habe als Profilbild ein Gedenkbild von Usama Lashari Shaheed, welcher als Angehöriger des ISI ums Leben gekommen sei und als eine Art Märtyrer verehrt werde. In der Nachricht sei seinem Bruder sinngemäß mit folgenden Worten gedroht worden: „Zwei von Euch haben wir schon. Wenn Ihr so weiter macht, kommen auch die weiteren von Euch dran.“ Er, der Kläger, vermute, dass der Absender auf die ermordeten Angehörigen F. und L. anspiele.

Der Umstand, dass er, der Kläger, seit seiner Studienzeit offizielles Mitglied der BRSO sei, und es sich dabei um den studentischen Zweig der verbotenen BRP handele, sei im Falle der Rückkehr als risikoerhöhend zu werten. Auch die Tatsache, dass er sich im Jahr 2017 noch besuchsweise in Pakistan habe aufhalten können, spreche nicht gegen die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr. Die Verfolgungsgefahr habe sich nach seiner Rückkehr nach Deutschland abermals aufgrund der Verschleppung seines zur Preisgabe von Informationen gezwungenen Neffen erhöht.

Das Phänomen des Verschwindenlassens insbesondere auch Studierender sei nicht nur auf die Provinz Belutschistan begrenzt. Immer wieder würden männliche Studenten - auch in Karachi - verschleppt. Dieses zeigten nicht nur die Vorfälle mit seinen Kommilitonen, sondern dies werde auch in jüngster Zeit in den Medien berichtet. Hintergrund des großen Interesses pakistanischer Sicherheitskräfte an den belutschischen Studierenden dürfte der Umstand sein, dass die militanten belutschischen Organisationen (Baluchistan Liberation Front - BLF -, Balochistan Republican Army - BRA -, Balochistan Liberation Army - BLA -) über belutschische Studierendenverbände Kämpfer rekrutierten und die Ursprünge vieler militanter Gruppierungen im studentischen Umfeld begründet seien.

Aufgrund seines durchgehenden langjährigen Engagements und der relativ kleinen Gruppe der belutschischen Aktivisten (häufig nähmen an einer Demonstration lediglich 10-20 Menschen teil), müsse davon ausgegangen werden, dass der pakistanische Staat Kenntnisse von ihm, dem Kläger, und seinen Aktivitäten habe. Über die bloß passive Teilnahme hinaus habe er bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen mitgewirkt und sei durch das Verteilen von Flugblättern aus der Gruppe hervorgestochen.

Die Beklagte gehe vorliegend mit ihrer Auffassung fehl, nur wenn eine Person als Einzelperson besonders im Vordergrund stehe und ein prominentes Mitglied einer kritischen Organisation sei, drohe ihr politische Verfolgung. Wegen der persönlichen Situation des Klägers könne hier zur Bewertung der Verfolgungsgefahr nicht allein auf die Teilnahme an Demonstrationen abgestellt werden. Auch unabhängig von der individuellen Situation des Klägers gehe die Beklagte mit der Annahme fehl, verfolgt würde nur derjenige, von dem aus Sicht des pakistanischen Staates eine gewisse Gefahr wegen seines exponierten Hervortretens ausgehe. Diese Einschätzung verkenne, dass der pakistanische Staat zunehmend irrational handele und Personen verfolge, wenn schon eine Verletzung des nationales Stolzes im Raum stehe. Der pakistanische Staat wolle verhindern, dass die belutschischen Unabhängigkeitsbestrebungen zu einer Abspaltung führten, wie es einst im Falle der Abspaltung Bangladeschs von Pakistan gewesen sei. Aus diesem Grund habe der pakistanische Staat ein erhebliches Interesse daran, dass überhaupt keine internationale Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen an der belutschischen Minderheit in der Provinz Belutschistan gelenkt werde und gehe deshalb allgemein gegen die auch vermeintlich „unwichtigen“ Aktivisten in der Diaspora vor. Bei besonders starker Exposition müsse sogar mit Verfolgung im westlichen Ausland gerechnet werden.

Auch gehe aus den Erkenntnismitteln hervor, dass eine Befragung zurückgeführter Personen am Flughafen in Pakistan stattfinde. Belutschische Rückkehrer dürften grundsätzlich dem Verdacht unterliegen, sich im Ausland nach § 123 A des pakistanischen Strafgesetzbuches („Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität“) oder nach § 124 A („Volksverhetzung“) strafbar gemacht zu haben. Dabei könne dahinstehen, ob der jeweilige Rückkehrer zuvor individuell identifiziert worden sei und ob ein gesteigertes Interesse an einer einzelnen Person bestehe, wie der Fall des Zurückgekehrten M. zeige.

Die Beklagte gehe vor dem dargelegten Hintergrund der für ihn bereits gefährlichen Einreise zu Unrecht davon aus, dass er in anderen Teilen Pakistans internen Schutz finden könne. Der Annahme internen Schutzes stehe entgegen, dass die staatlichen Akteure landesweit agierten, insbesondere gegenüber Belutschen mit politischem Profil. Fälle des Verschwindenlassens würden überdurchschnittlich oft aus Großstädten wie Karachi berichtet. Weiter folge dies aus seinen persönlichen Umständen im Hinblick auf seine politischen Überzeugungen und die Vorfälle in seiner Familie, die auch in Karachi und der vermeintlichen Anonymität der Metropole nicht sicher gewesen sei. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, unterzutauchen, seine politischen Überzeugungen aufzugeben und in den Großstädten Pakistans Zuflucht zu suchen. In anderen Gebieten würden Belutschen, die landesweit tendenziell für Terroristen gehalten würden, auch nicht aufgenommen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Beiakten verwiesen. Sie sind, ebenso wie die u.a. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung vom 18. August 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2021 - 1 B 18/21 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.2.2018 - 1 B 1/18 - juris Rn. 5; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Denn in dem von ihr in Bezug genommenen Zulassungsantrag hat die Beklagte unter Auseinandersetzung mit der zur exilpolitischen Betätigung belutschischer Volkszugehöriger ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, aus welchen Gründen die entscheidungserhebliche Frage, ob bereits die über einen längeren Zeitraum durch einen Asylsuchenden erfolgte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland ausreicht, um von einer exponierten exilpolitischen Aktivität auszugehen, und - daraus folgend -, ob belutschischen Volksangehörigen, die aus Pakistan ausgereist sind bzw. nach längerem Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung dorthin zurückkehren, ohne das Hinzutreten anderer Umstände eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat droht, wenn sie sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach ihrer Ansicht anders als vom Verwaltungsgericht vorgenommen zu beantworten sei. Mit der Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid wird zudem hinreichend deutlich, aus welchen Gründen die Klage nach Auffassung der Beklagten auch im Übrigen abzuweisen sei.

B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG (I.). Die Klage ist insofern abzuweisen und auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Es liegt auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland Pakistan nicht vor (III.). Die Abschiebungsandrohung (IV.) und die festgesetzte Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots sind ebenfalls rechtmäßig (V.)

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Nach § 3 a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung i.S.d. § 3 a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, oder (3.) eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Gemäß § 3 c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, (1.) der Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Vorliegen zu prüfen ist, enthält § 3 b Abs. 1 AsylG. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG).

Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in Verbindung mit § 3 b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen sowie den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 13; dasselbe, Urt. v. 22.5.2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 16 und Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13).

Die Furcht vor Verfolgung ist i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“, vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urt. v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (std. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, m.w.N.). Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, m.w.N.).

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 16).

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, sie ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 19). Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 1 C 35/19 - juris Rn. 9). Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 20). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 21 und Beschl. v. 28.4.2017 - 1 B 73/17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen etwa aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 21). Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist vielmehr tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 37, m.w.N.).

Das Gericht muss auch die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris Rn. 19; dasselbe, Beschl. v. 10.5.2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5 und v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2). Ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2). Grundsätzlich ist unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmiger Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung die Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - juris Rn. 8 und Urt. v. 30.10.1990 - 9 C 72/89 - juris Rn. 15). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 - 1 B 24/01 - juris Rn. 5; zu alledem auch NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 38, m.w.N.).

Anerkannt ist ferner, dass sich die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben kann (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung, std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 20, m.w.N).

Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet nach § 3 e Abs. 1 AsylG hingegen aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der individuellen Vorverfolgung im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung (1.) als auch im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung aller Personen mit belutschischer Volkszugehörigkeit (2.)

1. Der Senat hat sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist bzw. begründete Furcht vor Verfolgung hat.

Dafür, dass der Kläger in seinem Heimatland einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 a AsylG ausgesetzt gewesen wäre, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger als Ausreisegrund auf die - vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ähnlich geschilderten - Geschehnisse anlässlich der Hochzeitsfeier seiner Schwester am 31. August/1. September 2013 verwiesen hat. Der Kläger hat durchgängig vorgetragen, dass das Eindringen der pakistanischen Kräfte (bewaffnete Männer und Männer in Zivil, vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls) in sein Elternhaus zur Zeit der Hochzeitsfeier seiner Schwester mit dem Verhalten seines Bruders E., der sich für kranke Belutschen eingesetzt habe, in Zusammenhang gestanden habe (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018; S. 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Bl. 206 der Gerichtsakte; S. 3 des Sitzungsprotokolls). Dafür, dass die pakistanischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger selbst gehabt haben könnten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sei der Kläger zum Zeitpunkt des Eindringens der pakistanischen Kräfte nicht zuhause, sondern mit den weiteren Männern der Hochzeitsgesellschaft auf einem ca. 700 m entfernt gelegenen Spielfeld gewesen. Dabei sollen die pakistanischen Kräfte nicht etwa nach dem - ohnehin nicht anwesenden - Kläger, sondern ausschließlich nach seinem Bruder E. gesucht haben. Den weiteren Bruder des Klägers F., der nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung offenbar eher zufällig zuhause und nicht mit den weiteren Männern der Hochzeitsgesellschaft auf dem ca. 700 m entfernt gelegenen Spielfeld gewesen sein soll, sollen die Sicherheitskräfte mitgenommen und getötet haben, weil er „dazwischen gegangen“ sei, als die pakistanischen Kräfte die im Hause befindlichen Frauen der Hochzeitsgesellschaft beschimpft und geschlagen hätten (so S. 3 des Sitzungsprotokolls; nach S. 3 der Niederschrift über die Anhörung des Klägers vom 15.8.2018 seien sein Vater und die Kinder beschimpft worden; nach dem Urteil des VG Minden v. 23.4.2019 - 1 K 6569/17.A - S. 2 f. UU, betreffend E. hatte dieser vorgetragen, es seien seine Kinder und seine Mutter verprügelt worden). Selbst wenn von den zuletzt erwähnten Unstimmigkeiten abgesehen und das ähnlich geschilderte Kernvorbringen des Klägers als wahr unterstellt würde, ergäbe sich kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers und - mit Ausnahme des angeblich gesuchten E. - der weiteren Mitglieder seiner Familie. Insofern überzeugt es den Senat auch unabhängig von einer diesbezüglichen Erkenntnislage (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2021 - 14 K 2135/19.A - juris Rn. 86 f.) nicht, soweit im vorliegenden Verfahren eine Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an seine „Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Kernfamilie“ geltend gemacht wird. Dies gilt auch, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals auf eine Verfolgung seiner Cousins L. und N. (S. 7 des Sitzungsprotokolls) verwiesen hat.

Dafür, dass der Kläger nicht in eigener Person vorverfolgt wurde, spricht auch, dass er noch drei weitere Jahre nach dem Eindringen der pakistanischen Kräfte in sein Elternhaus in Pakistan gelebt hat, ehe er im August 2016 ausgereist ist, ohne in diesem Zeitraum von verfolgungsrelevanten Vorkommnissen zu berichten. Dass er vorgegeben hat, nach den Geschehnissen anlässlich der Hochzeitsfeier seiner Schwester am 31. August/1. September 2013 immer woanders hingegangen zu sein, um zu übernachten, und seine Eltern nur noch kurz besucht zu haben (S. 3 des Sitzungsprotokolls; vgl. auch bereits S. 2 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018), führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieses Vorbringen bleibt vage und oberflächlich, so dass sich bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben. Dieses Vorbringen lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem weiteren Vortrag des Klägers in Einklang bringen. Danach habe er nach Abschluss der 12. Klasse der Schule seit April 2015 an der Universität in Karachi studiert, sei politisch sehr aktiv gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen (S. 3 des Sitzungsprotokolls) bzw. Veranstaltungen und Seminaren (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018) teilgenommen. Dieses Vorbringen lässt aus Sicht des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger unabhängig davon, ob er sich im Übrigen zuhause aufgehalten hat oder nicht, jedenfalls nicht „untergetaucht“ ist. Hätte der pakistanische Staat tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger gehabt, so wäre zur Überzeugung des Senats der pakistanische Staat des Klägers entweder an der Schule oder später etwa an der Universität in Karachi habhaft geworden. Für ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staats an dem Kläger bzw. Verfolgungshandlungen ist indes weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dies gilt zunächst, soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Drohanrufen gegenüber dem Kläger die Rede war und dies auch erst nach Vorhalt zum Inhalt der als Blatt 33 der Gerichtsakte eingereichten Bescheinigung der Baloch Students Educational Organization (BSEO) vom 28. Januar 2019 („Mr. A. got fame in university, which later caused him a life threats from some extremist organization with different sources auch as phone calls and harassing him within university. After receiving threats of life, he flew from the country to save his life“). Auf Nachfrage an den Kläger, wie er sich den Inhalt erkläre, blieben seine Angaben oberflächlich und vage (S. 5 des Sitzungsprotokolls: „Wir haben alle Drohanrufe erhalten. Bei den Drohanrufen fängt der Anrufer normal an, mit den Worten: „Mach das nicht weiter“, dann wird man bedroht: „Wir werden euch töten oder abschleppen“), so dass sich deswegen und weil Entsprechendes bis dahin überhaupt nicht zum weiteren Gegenstand des klägerischen Vortrags gemacht worden war, durchgreifende Zweifel ergeben, dass er dies tatsächlich persönlich erlebt haben könnte. Dies gilt auch deswegen, weil insgesamt im Ungefähren blieb, von wem die Drohanrufe ausgegangen sein sollen. Im Übrigen ergibt sich unabhängig vom Vorstehenden auch kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers. Nach seinem Vorbringen sollen „alle“ Drohanrufe erhalten haben, ohne dass hierfür verfolgungsrelevante Aspekte schlüssig dargelegt worden sind.

Denn auch das Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Betätigung in seinem Heimatland blieb insgesamt wenig detailliert und kaum gehaltvoll, so dass sich wiederum Zweifel ergeben, inwieweit er von tatsächlich persönlich Erlebtem berichtet hat. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 15. August 2018 erschöpften sich seine Angaben in den Behauptungen, während der Studienzeit ein politischer Aktivist gewesen zu sein, er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und eine politische Arbeit für die Baloch Republican Students Organisation (BRSO) aufgenommen. Mit der Organisation habe er Menschen über ihre Rechte aufgeklärt sowie Veranstaltungen und Seminare besucht (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018; vgl. insoweit auch S. 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Bl. 207 der Gerichtsakte: „Er leistete … Aufklärungsarbeiten über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen des pakistanischen Staates in Belutschistan“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dann geltend gemacht, er sei politisch sehr aktiv gewesen, habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei insgesamt mit politischen Studienkollegen aktiv gewesen. Als Studenten aus Belutschistan hätten sie Geld für arme Studenten und Menschen aus Belutschistan gesammelt, um sie zu unterstützen. Er habe an Demonstrationen vor dem Presseclub in Karachi teilgenommen. Ferner hätten sie Kranke aus Belutschistan ins Krankenhaus begleitet und Blut gespendet (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Unter Berücksichtigung der insgesamt nicht von Einzelheiten geprägten und zudem hinsichtlich des vermeintlichen Inhalts der Betätigung - wie dargestellt - abweichenden Schilderungen vermochte sich der Senat kein glaubhaftes Bild von einem tatsächlich persönlich gelebten politischen Engagement des Klägers zu machen. Dies gilt auch deswegen, weil der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung wiederholt behauptet hat, sein politisches Engagement habe sich verstärkt (erstmals nach dem Tod seines Bruders, dann nochmals nachdem er über Studienkollegen zur BRSO gekommen sei), indes in keiner Weise deutlich wurde, worin diese vermeintliche Verstärkung des politischen Engagements zum Ausdruck gekommen sein bzw. was sie ausgemacht haben soll. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei ihm darum gegangen, an Demonstrationen teilzunehmen und Menschen zu helfen, bei den Demonstrationen sei es für ihn darum gegangen, sich für vermisste Menschen einzusetzen, später habe für ihn im Vordergrund gestanden, Menschen zu helfen, ergeben sich auch daraus keine hinreichend substantiierten Angaben für eine Verstärkung eines politischen Engagements.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bestehen für den Senat zudem Zweifel an einem maßgeblichen Engagement des Klägers in der und für die BRSO. Zu einer angeblichen Betätigung für die BRSO (wie im Übrigen auch für die BSEO) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst von sich aus nichts vorgetragen, sondern erst auf Vorhalt, er habe bisher vorgetragen, im Februar 2015 der BRSO beigetreten zu sein. Seine sich daran anschließenden Ausführungen hatten zunächst keinen (S. 4 des Sitzungsprotokolls: „In Belutschistan arbeiten alle Parteien zusammen“) und dann erst auf nochmalige Nachfrage geringen inhaltlichen Bezug zur BRSO und blieben insgesamt zögerlich, einsilbig und ausweichend (S. 5 des Sitzungsprotokolls: „Sowohl die BSEO als auch die BRSO sind zuständig für alle Belutschen. Insofern gibt es zwischen beiden keinen großen Unterschied“, dann auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten: „Ja, die BRSO arbeitet mit einer politischen Partei zusammen, nämlich der BRP. Für die BRSO gilt so eine Art Verbot. Wir haben versteckt gearbeitet“). Trotz wiederholten Nachfragens blieb mithin - ähnlich wie bereits bei der geltend gemachten politischen Betätigung des Klägers an sich - im Vagen, in welcher Hinsicht sich der Kläger tatsächlich für die BRSO engagiert haben will und was im Einzelnen ein „verstecktes Arbeiten“ bedeuten soll. Ungeachtet dessen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger wegen eines politischen Engagements auch etwa für die BRSO oder die BSEO in das Blickfeld pakistanischer Behörden geraten und deswegen Maßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 a AsylG ausgesetzt gewesen wäre.

Dies gilt auch, soweit der Kläger angegeben hat, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dazu auf Nachfrage näher ausgeführt, beim Demonstrieren seien sie von der Polizei und in Zivil gekleideten Menschen immer verhindert worden, indem sie geschlagen und am Weiterlaufen gehindert worden seien. Dabei wären immer auch Menschen inhaftiert worden, er selbst sei zwar geschlagen, nicht aber inhaftiert worden (S. 4, 5 des Sitzungsprotokolls). Die Sicherheitskräfte seien mit Pick-Ups gekommen, auf diesen hätten 10 bis 15 Menschen gesessen. Diese hätten auf alle eingeschlagen (S. 8 des Sitzungsprotokolls). Unabhängig davon, dass auch diese Schilderung derart oberflächlich bleibt, dass sich Zweifel an einem tatsächlich persönlich erlebten Geschehen ergeben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehenden staatlichen Handlungen etwa auf Grund ihrer Art, Wiederholung oder Kumulierung so gravierend gewesen wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers.

Das sich im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunehmend auf einen Satz bzw. wenige kaum aussagekräftige Sätze reduzierende Aussageverhalten des Klägers, das zudem teilweise nur durch wiederholtes Nachfragen zustande kam, hat es dem Senat neben weiteren körpersprachlichen Aspekten wie wahrnehmbare Übersprungshandlungen weiter erschwert, sich von dem Wahrheitsgehalt des von dem Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschehens zu überzeugen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten präzisierten Verschleppungen seiner besten Freunde I. und G. (S. 3, 6 des Sitzungsprotokolls). Diesbezüglich kommt hinzu, dass es nennenswerte Abweichungen im Vortrag des Klägers gibt, die ihn weiter unglaubwürdig machen: So hatte der Kläger im Klageverfahren (Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2018, Bl. 30 der Gerichtsakte) angegeben, im November 2017 sei ein Bekannter und Mitstudent I. vom Universitätsgelände verschleppt worden, im Januar 2018 seien dann seine Freunde G. und H. verschleppt worden; diese seien inzwischen wieder frei und hätten von körperlicher und psychischer Misshandlung während ihrer Gefangenschaft berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, ca. im November 2017 sei I. verschleppt worden; ein paar Tage danach sei G. von zuhause verschleppt worden; das habe er durch Facebook erfahren, es seien seine besten Freunde gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger dann, seine Freunde seien bisher nicht wiederaufgetaucht, häufig würden diese Menschen vom Geheimdienst getötet, manchmal finde man dann deren Leichen, würden Menschen freigelassen, seien sie physisch und psychisch beeinträchtigt (S. 6 f. des Sitzungsprotokolls). Gerade die unterschiedliche Darstellung hinsichtlich der Person seiner vermeintlich besten Freunde, dem Zeitpunkt der Verschleppung und insbesondere deren Verbleib lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass es diese Vorkommnisse gegeben hat. Was die Verhaftung des Neffen des Klägers, J., anbelangt, bleibt offen, ob es diese gegeben haben könnte. Der Senat hat sich unabhängig davon nicht davon überzeugen können, dass das Geschehnis ggf. tatsächlich Aspekte beinhaltet, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr für den Kläger herleiten könnte. Erstmals im Berufungsverfahren wurde vorgetragen, dass J. nach dem Kläger befragt worden sei (S. 7 des Sitzungsprotokolls; S. 4 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Rs. 207 der Gerichtsakte). Noch im Klageverfahren (Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2018, Bl. 31 der Gerichtsakte) war keine Rede davon, dass der Neffe nach dem Kläger befragt worden sei. Von dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage konnte sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Dies gilt auch deswegen, weil insgesamt - wie ausgeführt - in keiner Weise deutlich geworden ist, inwiefern flüchtlingsrelevante Aktivitäten des Klägers ein Ausmaß gehabt haben könnten, das geeignet sein könnte, die Aufmerksamkeit des pakistanischen Staates auf ihn zu lenken und ihn zu einer Ausreise zu zwingen. Dass der Vater des Klägers seinetwegen bedroht worden sein soll (S. 5 des Sitzungsprotokolls), vermag der Senat ebenfalls nicht zu glauben.

Nicht zu überzeugen vermocht hat sich der Senat schließlich hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des als konstruiert wirkenden Vortrags des Klägers zu seiner angeblich jeweils durch einen Mitarbeiter am Flughafen bzw. einen hohen Zollbeamten („O.“, S. 5 f. des Sitzungsprotokolls) unterstützten Ausreise aus Pakistan über einen Flughafen im August 2016 und seiner entsprechenden Ein- und Ausreise anlässlich der Erkrankung seines Vaters im Jahr 2017. Insgesamt bezweifelt der Senat, dass im Falle einer tatsächlich vom pakistanischen Staat gesuchten Person die jeweils vom Kläger angeblich praktizierte Reise mit auf seinen regulären Namen ausgestellten Flugtickets nur mit Hilfe eines Flughafenmitarbeiters bzw. eines Zollbeamten in der geschilderten Form wiederholt gelingen könnte. Im Übrigen erscheint dem Senat auch unglaubhaft, dass jeweils ca. 2.000 EUR (S. 5 f. des Sitzungsprotokolls) und damit ein erheblicher Teilbetrag des angeblich von den Brüdern 2017 in Deutschland zur Finanzierung der Operation des Vaters gesammelten Geldes verausgabt worden sein soll, um dem Kläger eine Wiedereinreise nach und erneute Ausreise aus Pakistan zu ermöglichen, damit dieser seinem Vater das Geld für die Operation überbringen könne.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 (S. 5, Bl. 208 der Gerichtsakte) unter Berufung auf eine WhatsApp, die an seinen Bruder K. von einer unbekannten Nummer gerichtet gewesen sei, eine eigene Verfolgung ableiten wollte, hat der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits nicht wiederholt, obwohl er eingangs der Sitzung angegeben hatte, sein Bruder K. stehe für eine Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung.

Zu guter Letzt berücksichtigt der Senat bei seiner Überzeugungsbildung, dass nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 15. August 2018 seine Ausreise an sich nicht primär einen asylrechtlichen Hintergrund hatte, sondern aus der Motivation der Aufnahme bzw. der Fortsetzung eines Studiums erfolgte (S. 4 der Niederschrift über die Anhörung des Klägers vom 15.8.2018; vgl. auch S. 2, 7 des Sitzungsprotokolls). Für den Senat liegt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens insgesamt nahe anzunehmen, dass der Kläger, der seine Eltern, die nach seinem Vorbringen ein schwieriges und schlechtes Leben in seinem Heimatland führen, finanziell u.a. durch seine bereits vier Jahre andauernde Arbeit in einem Alten- und Pflegeheim unterstützt, eher ein hierin begründetes, menschlich nachvollziehbares Bleibeinteresse hat (vgl. zu der Bedeutung von Rücküberweisungen von Auslandspakistanis BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 114 f., m.w.N.). Dass die Perspektive, nach Pakistan zurückzukehren, bei dem Kläger ein subjektives Angstgefühl auslöst, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht auf ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsgeschehen zurückzuführen. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es dem Kläger aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zuzumuten wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren.

2. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Ethnie der Belutschen lässt eine politische Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr nach Pakistan nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen.

Die Gefahr eigener Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG für einen Ausländer kann sich - wie oben zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits ausgeführt - nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der sog. Gruppenverfolgung). Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, u.a. eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 u. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 20, m.w.N).

Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3 d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 24 u. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 15). Bei dieser Ermittlung ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch der individuellen Betroffenheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 4, m.w.N.).

Die Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. BVerwG, BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 14). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. § 3 e AsylG; hierzu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - Rn. 20 u. Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13).

Von der Annahme einer Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen in Pakistan kann nach derzeitiger Erkenntnislage bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht ausgegangen werden.

a) Die Erkenntnislage zu Pakistan als potentielles Verfolgungsgebiet des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Die föderale parlamentarische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad. Die vormaligen Stammesgebiete Federally Administered Tribal Areas und Provincially Administered Tribal Areas sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan, Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3).

Seit der Erlangung der Unabhängigkeit von der britischen Herrschaft im Jahr 1947 war die Geschichte Pakistans durch wechselnde Perioden demokratischer und autoritärer Herrschaft gekennzeichnet. Die jüngste Episode der Militärherrschaft in Pakistan endete 2008 mit dem Sturz des Musharraf-Regimes. Seit 2008 sind regelmäßig allgemeine Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht und geheimer Stimmabgabe abgehalten worden (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 5; Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3; vgl. National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 3). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das pakistanische Militärregime weiterhin einen starken Einfluss auf die Lage im Land aus. Viele politische Ressorts werden dem Militär überlassen - von der inneren Sicherheit bis hin zur Außenpolitik und Wirtschaft (vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 21; Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 4, 10; Freedom House, Pakistan, Freedom in the World 2022; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 5). Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 9; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3 f.; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1). Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen im Land. Zusätzlich zu seiner ohnehin schon bestehenden Dominanz gewann das Militär durch seine zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, ebenfalls weiter an Einfluss (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 10, 14 f., 32, 35). Die Qualität der Demokratie hat sich insofern in den letzten Jahren verschlechtert (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 3; vgl. zusammenfassend etwa auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Informationen zu (willkürlicher) Verhaftung von Familienangehörigen von politisch Verfolgten, v. 1.6.2022).

Militär und Geheimdienste üben zum Beispiel immer wieder Druck auf ungeliebte politische Parteien - in der Regel auf die Opposition - aus, während staatsnahe politische Parteien im Übrigen weitgehend frei operieren können (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3 f., 47, 52). Die Behörden setzen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung ein, auch um etwa abweichende Meinungen zu unterdrücken, und gehen streng gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen vor, die sich kritisch zu Regierungsmaßnahmen oder -politik äußern. Insgesamt hat der Staat den Raum zur öffentlichen kritischen Debatte und für die Zivilgesellschaft in Pakistan weiter eingeschränkt („shrinking space“, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 44, 46 ff., 49 f., 52; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 4, 6, 9). Militär und Nachrichtendienste, insbesondere das Directorate for Inter-Services Intelligence (ISI), nehmen zum Beispiel immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung. Neben dem Medienbereich gibt es Interventionen gegen unliebsame Journalisten seitens Regierungsagenturen (etwa Pakistan Electronic Media Regulatory Authority - PEMRA - und Pakistan Telecommunication Authority - PTA -), des Militärs oder der Sicherheitskräfte. Der Raum für eine kritische journalistische Debatte wird zunehmend auch im Internet und in den sozialen Medien eingeschränkt. Das restriktive Gesetz zur Verhinderung elektronischer Straftaten aus dem Jahr 2016 verleiht der Regierung weitreichende Befugnisse zur Zensur von Inhalten im Internet, die die Behörden als Instrument für das fortgesetzte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft nutzen (zu alledem AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6 ff., 9; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 22 ff., 27 f.; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 20 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 49 ff.).

Neben der beschriebenen militärischen Dominanz ist Pakistan auch von schwerwiegenden religiösen und ethnischen Spaltungen geprägt (dazu etwa EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 20; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 11). Nach Jahren der politischen und wirtschaftlichen Unterdrückung der - etwa der Hälfte der dortigen Gesamtbevölkerung stellenden - Volksgruppe der Bengalen durch die ethnischen Punjabis spaltete sich 1971 der östliche Teil des Landes ab und wurde zu Bangladesch (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 4, 36). Auch heute gilt Pakistan als eine der komplexesten multiethnischen Gesellschaften in der sich entwickelnden islamischen Welt. Jede der ethnischen Gruppen, die in Pakistan heute leben, darunter die Belutschen und die Paschtunen als die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, hat eine ganz eigene Identität, Folklore, Geschichte und divergierende politische Interessen (vgl. Baluchistan Nationalist Movement and Unrest in Pakistan, Artikel in South Asian Survey, März 2013, S. 121 ff.). Daneben fordern Interventionen aus dem Ausland insbesondere in Belutschistan die Einheit und Integrität Pakistans immer weiter heraus (Baluchistan Nationalist Movement and Unrest in Pakistan, Artikel in South Asian Survey, März 2013, S. 131).

Die dargestellten Umstände haben maßgeblichen Einfluss auf die allgemeine Sicherheitslage im Land, die von einer kontinuierlichen Regierungskrise und struktureller Gewalt geprägt ist. Pakistan wird im Globalen Terrorismus-Index als das am siebt stärksten vom Terrorismus betroffene Land weltweit aufgeführt (vgl. Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 6, 36). Zwar war in den Jahren 2009 bis 2020 (mit Ausnahme von 2013) ein deutlicher Rückgang von Anschlagszahlen in Gesamtpakistan zu verzeichnen (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 20). Dazu hatten kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des im Dezember 2014 eingeführten Nationalen Aktionsplans beigetragen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 7 f.; PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 20). Dieser positive Trend hat sich jedoch 2021 gegenüber den Vorjahren verschlechtert. Die Anzahl der Anschläge in Gesamtpakistan hat im Jahr 2021 um 42 % im Vergleich zum Jahr 2020 zugenommen, wobei in erster Linie die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betroffen waren. Die Provinzen Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 15, 20 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 8 ff.). Der Anstieg in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan resultierte aus einer Steigerung der Anschläge der religiös motivierten pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) insbesondere in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie aus der Entwicklung des sogenannten „Islamischen Staates Khorasan Province“ (ISKP) zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 8; PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 15, 17 f., 21 f.).

Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, insbesondere die Zahl terroristischer Anschläge auf Sicherheitskräfte, nahm in den ersten Monaten 2022 in Quantität und Qualität weiter zu (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 16 f.). Quantitativ nahm die Gewalt gegenüber dem Vorjahr in Gesamtpakistan abermals um 68 % zu. In der Provinz Belutschistan waren es sogar 88 % Zuwachs an Terrorakten gegenüber dem Vorjahr und in Sindh 5 % (vgl. CRSS, Security Report First Quarter -2022 | CRSS, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Diese Tendenz wird neuen Taktiken und Allianzen belutschischer Separatistengruppen zugeschrieben. In diesem Zusammenhang wird eine Transformation der belutschischen bewaffneten Gruppierungen beschrieben mit einer Veränderung der Angriffsziele, einem Wechsel in der traditionellen Führung und einer Verstädterung ihrer Operationen von Kleinstädten in Städte außerhalb der Provinz (vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 40 f., 92; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11; ACLED, Rising Organized Political Violence in Balochistan: A Resurgence of Baloch Separatism?, zuletzt abgerufen am 14.9.2022; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 17). Hauptsächliche Zielsetzungen der Anschläge im Jahr 2021 in Gesamtpakistan waren die Sicherheitskräfte des Staates (66 %, PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 16 f.).

Der Kläger gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Ungefähr 50 % der belutschischen Bevölkerungsgruppe Pakistans leben in Belutschistan, der größten (ca. 44 % der Gesamtfläche Pakistans), aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern - das entspricht ca. fünf bis sechs Prozent der Gesamtbevölkerung Pakistans - am wenigsten bevölkerten Provinz Pakistans (UNDP, Pakistan National Human Development Report 2020, S. 42). Weitere 40 % der Belutschen leben - wie der Kläger - in der Provinz Sindh (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 16, 80).

Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer eigenen nordwest-iranischen Sprache, dem Belutschisch, die in Pakistan als wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Ethnie gilt (Human Rights Watch, 28.7.2011, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years”, S. 10). Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben ca. 3 % der pakistanischen Bevölkerung Belutschisch als Muttersprache an (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80, u. Stand: 31.7.2018, S. 105, m.w.N.).

Auch das Verhältnis zwischen Belutschen und der pakistanischen Regierung ist von einer ethnischen Spaltung geprägt und seit jeher angespannt. Der Konflikt besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr 1947. Sowohl Pakistan als auch Belutschistan wurden damals zu unabhängigen Staaten erklärt, wobei die Unabhängigkeit im Fall von Belutschistan nur kurz währte: 1948 wurde das Gebiet von Pakistan besetzt und annektiert. Seither wird die Macht in Belutschistan hauptsächlich durch staatliche Sicherheitskräfte ausgeübt, während andere staatliche Institutionen nur begrenzte Einflussmöglichkeiten haben (House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Terroristen oder Verfolgte, 7.6.2017, S. 1; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 92; Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 16). Hinzukommt, dass Belutschistan seit jeher von einer Stammeskultur geprägt ist (es existieren 18 größere und eine Reihe kleinerer Stämme, die bedeutsamsten Stämme scheinen die auch politischen der Stämme der Marris und Bugtis zu sein). Die Stammeskulturen sind unterschiedlich und Beziehungen der Stämme untereinander zuweilen angespannt (zu alledem Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 8 f.). Zudem ist die Provinz Belutschistan zwar - wie erwähnt - flächenmäßig die Größte des pakistanischen Staatsgebiets. Sie zählt aber zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Provinzen Gesamtpakistans. Etwa 70 % bis 80 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80 und S. 117; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 2), obwohl die Region selbst reich an Bodenschätzen ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80). An der Zuweisung der Ressourcen und dem wirtschaftlichen Ertrag der Bodenschätze partizipiert Belutschistan jedoch nur in geringem Maße (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Terroristen oder Verfolgte?, S. 1; EASO, Herkunftsländerinformationen 2015, S. 82 m.w.N.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 15, 80).

Diese schlechten Indikatoren zusammen mit dem historischen Unmut und der unterschiedlichen Stammeskultur haben die Unabhängigkeitsbewegung in Belutschistan befeuert (vgl. House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 2). In der Folge bildeten sich belutschische Bewegungen gegen die Unterdrückung der Belutschen durch den pakistanischen Staat heraus, zunächst innerhalb der Stammesstrukturen, später - nachdem Militäraktionen zu einer Erosion der Stammesidentitäten geführt hatten - aus anderen Bereichen der Gesellschaft (Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 8).

Die belutschischen Bewegungen sind vielfältig und vielschichtig. In den letzten beiden Jahren waren etwa fünf bzw. sechs militante nationalistische Bewegungen aktiv (EASO, Security Report 2021, S. 40 ff. m.w.N; PIPS Security Situation Pakistan 2021, S. 87 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 15). Eine der aktivsten militanten Gruppen ist die Balochistan Liberation Army (BLA). Sie soll teilweise von Harbiyar Marri geführt werden (EASO, Security Report 2021, S. 41). Das Ziel der BLA ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Aufgrund ihrer gewalttätigen Methoden, wie Bombenanschlägen, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 4; ACLED, Rising Organized Political Violence in Balochistan: A Resurgence of Baloch Separatism?, Appendix, zuletzt abgerufen am 14.9.2022; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41). Mittlerweile ist sie auch in den USA und der EU als terroristische Vereinigung verboten (vgl. House of Commons, Balochistan: Pakistan‘s forgotten conflict 2.1.2018, S. 2; rferl.org, U.S. Designates Pakistan's Balochistan Liberation Army As Terrorist Group, 3.7.2019). Die BLA soll eine Stärke von - je nach Quelle - zwischen 2.000 bis 3.000 Kämpfern haben und ist in der Lage, von Afghanistan aus, im Iran und in den Bergregionen Belutschistans zu operieren (EASO, Security Report 2021, S. 41 m.w.N.; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 5).

Eine weitere militante belutschische Bewegung ist die Balochistan Republican Army (BRA). Sie wird gewöhnlich mit dem Bugti-Stamm assoziiert (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die BRA ist der militante Flügel der ebenfalls verbotenen separatistischen Republikanischen Partei der Belutschen (BRP, AA, Auskunft an das VG Augsburg v. 15.8.2019, S. 1; Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5). Im September 2010 verbot die pakistanische Regierung die BRA (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42). Ebenso wie die BLA operiert die BRA überwiegend in den Distrikten Zentral- und Südbelutschistans (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11).

Die BRP ist - wie ausgeführt - eine verbotene politische Partei. Sie wurde von Brahamdagh Bugti im Jahr 2008 in Quetta, Belutschistan, gegründet. Die Partei strebt nach der Unabhängigkeit eines Groß-Belutschistans (vgl. AA, Auskunft an das VG Augsburg v. 15.8.2019, S. 1 f.; Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 6).

Die Baluchistan Liberation Front (BLF) ist eine aufständische Gruppe, die von Allah Nazar Baloch angeführt wird und in den südwestlichen Distrikten Belutschistans aktiv ist (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41; s. auch etwa Gandhara.rferl.org, Pakistan’s Balochistan Conflict Reverberates In Europe, 7.12.2017). Die BLF ist seit 2010 verboten (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41).

Weitere militante Gruppen sind die United Baloch Army (UBA), die Baloch Raji Ajo Sangar (BRAS) und die Lashkar-e-Balutschistan (LeB, EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11; Auflistung aller in Pakistan verbotenen Organisationen, vgl. UK Home Office, Country Report and Information Note: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, Version 2.0, Januar 2019, S. 26 ff.; AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 3 ff.). Zum Teil wird berichtet, dass die Gruppen angeben, für ein unabhängiges Belutschistan zusammenzuarbeiten (The Balochistan Post, Baloch pro-freedom-groups-work-unitedly, 25.8.2018).

Die belutschische Bewegung umfasst auch nicht militante, unbewaffnete Gruppen. Hierzu zählen vor allem die Balochistan National Party (BNP) und die Baloch National Movement (BNM). Die BNP unter der Führung von Akhtar Mengal ist eine wichtige nationalistische Partei, die vor 2002 die Provinz regierte, aber die Wahlen 2008 boykottierte. Sie gilt als eine gemäßigte Organisation. Sie fordert eine Erhöhung des Anteils von Belutschistan an den Einnahmen aus Ressourcen der Provinz. Zudem fordert sie eine weitgehende Autonomie für die Provinz, wobei die Befugnisse der Zentralregierung auf Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten und die Währung beschränkt sein sollen. Nach der Tötung mehrerer Mitglieder durch die pakistanischen Behörden, forderte die Partei ein Referendum über die Selbstbestimmung (vgl. Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6).

Die BNM entsprang einer Jugendbewegung in den späten 80er Jahren, deren Ziel es war, das Bewusstsein für die Unabhängigkeit Belutschistans zu stärken. Nachdem der Anführer der Bewegung (auf Befehl des pakistanischen Militärs) ermordet worden war, wurde aus der Bewegung die stärkste Partei in Belutschistan. Sie strebt nach der Autonomie eines Groß-Belutschistan (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6) bzw. nach einer „Wiederherstellung der Souveränität“ (vgl. BNM Manifesto Ziffer 2., abrufbar unter: thebnm.org, zuletzt abgerufen am 10.8.2022) und wird auch aus dem Ausland, unter anderem durch Protestbewegungen, unterstützt (vgl. BNM „News“, z.B.: Balochs mark ‘Black Day’ on August 14 in South Korea (abrufbar unter: https://www.thebnm.org/single-post/south-korea-14august2022; BNM Netherland protests on June 26, International Day in the Support of the Victims of Torture (abrufbar unter: BNM Netherland protests on June 26, International Day in the Support of the Victims of Torture (thebnm.org); London: BNM protest in front of Pakistani High Commission against Pakistani atrocities in Balochista (abrufbar unter: London: BNM protest in front of Pakistani High Commission against Pakistani atrocities in Balochista (thebnm.org) - alle zuletzt abgerufen am 14.9.2022).

Eine weitere Organisation ist die Free Balochistan Movement (FBM). Die FBM wurde von Hyrbyair Marri, dem - wie erwähnt - Verbindungen zur BLA zugeschrieben werden, gegründet (vgl. FBM „Founder“, abrufbar unter: https.//freebalochistan.com, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Sie unterstützt die Agenda der BNP (AA, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 6.7.2017, S. 2). Vorrangiges Ziel der Partei ist es, die Unabhängigkeit und nationale Souveränität der belutschischen Nation wiederzuerlangen (vgl. FBM „the movement“, abrufbar unter: https.//freebalochistan.com, zuletzt abgerufen am 14.9.2022).

Wesentliche Bedeutung haben auch unterschiedliche belutschische Studentenorganisationen (ursprünglich Baloch Students Organisation, BSO, die seit 2005 in unterschiedliche Fraktionen zersplittert ist, The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BSO gilt als Einstiegspunkt der Mittelschicht in die nationalistische Bewegung. Ihre Fraktionen unterstützen mitunter unterschiedliche Organisationen wie die BLA, die BNM und die BNP (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6; The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BSO-Azad, die eine militante und seit März 2013 verbotene Gruppe ist (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 6), ist mit keiner etablierten nationalistischen Partei der Belutschen verbunden und befürwortet einen offenen bewaffneten Kampf gegen den pakistanischen Staat für ein unabhängiges Belutschistan (The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Heute scheint die BSO-Azad die dominierende militante Fraktion der Organisation zu sein (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die BSO-Pajjar hat die größte Anhängerschaft unter den belutschischen Studenten und konzentriert sich auf die ideologischen und erzieherischen Aspekte der nationalistischen Bewegung der Belutschen (The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BRSO - der der Kläger nach seinem Vortrag angehören will - ist laut Wikipedia (zuletzt abgerufen am 14.9.2022) eine prominente studentische und politische Organisation, die sich für die ethnischen Studenten der Belutschen in der pakistanischen Provinz Belutschistan und anderen von Belutschen dominierten Gebieten in Pakistan einsetzt. Dort heißt es weiter, sie sei 2008 gegründet worden und der studentische Flügel der BRP. Allerdings scheint sie nach den dem Senat möglichen Recherchen seit dem Jahr 2019 ihre Aktivitäten eingestellt bzw. nicht mehr öffentlich gemacht zu haben (vgl. letzten Posts im Jahr 2019 auf Facebook und Twitter). Die letzten Internetberichte über Aktionen der BRSO stammen ebenfalls von 2019, die von Wikipedia (zuletzt abgerufen am 14.9.2022) gesetzten Links berichten über Aktionen aus 2016. Eine aktuelle Webseite unterhält die Organisation, die offensichtlich aber früher einen Webauftritt hatte, derzeit nicht. Erkenntnisse darüber, dass die BRSO auf der Liste der verbotenen Organisationen steht, liegen dem Senat nicht vor. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe die BRSO ihre Arbeit eingestellt (S. 9 des Sitzungsprotokolls).

Der Konflikt zwischen Belutschen und der pakistanischen Regierung wird weiter vorangetrieben durch dem Staat zurechenbare Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen in Form des sog. „erzwungenen Verschwindenlassens“ („enforced disappearances“, vgl. etwa United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1 ff.).

Die Erkenntnismittel lassen unzweifelhaft den Schluss zu, dass der pakistanische Staat zumindest auch für diese Repressalien verantwortlich ist oder sich staatliche Akteure jedenfalls an den Menschenrechtsverletzungen, wie dem Verschwindenlassen, beteiligen (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6: „Verstrickung staatlicher Quellen ist in vielen Fällen wahrscheinlich“ u. S. 19 f.; s. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 40, 44, 48, 81; EASO, Pakistan Security Situation, 2020, S. 63 f.; House of Commons, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 5 f.; EASO, Herkunftsländerinformationen 2015, S. 52 unter Bezugnahme auf HWR, We can Torture, Kill or Keep You for Years, v. 28.1.2011 FN 397, sowie 67 unter Bezugnahme auf SAPT, Balochistan Assessment 2015; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 23 f.; SATP, Balochistan, Assessment 2022; BNM, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 12.10.2020, S. 2; Amnesty International, The disappeared of balochistan, 12.11.2020, S. 1 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 2; TAZ, Kampf gegen das Verschwindenlassen, 4.1.2022; Dawn, The long wait, 28.6.2020; aus der Rechtsprechung auch etwa VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 35, m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 60). Davon geht Berichten zufolge mittlerweile auch die Gerichtsbarkeit in Pakistan selbst aus (s. etwa HRW, Pakistan Court Holds State Responsible for Enforced Disappearances, 28.6.2022, zuletzt abgerufen am 14.9.2022).

Berichte über Entführungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Personen kommen aus fast allen Regionen Pakistans (vgl. National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 23 f.; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 5; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 3). Vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa finden solche Menschenrechtsverletzungen vermehrt statt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 47 f., 81).

Detailliertere Erkenntnisse vor Ort sind nur erschwert zu erlangen (s. auch VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 32). Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich - wie etwa in Belutschistan - die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert bzw. unterbunden. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans (EASO, Security Report 2021, S. 16; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 23, 25; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 50). Befürworter der Unabhängigkeitsbewegung beklagen, die Provinz Belutschistan habe sich in ein „information black hole“ verwandelt, um Diskussionen über die Lage der Belutschen im In- und Ausland zu vermeiden (The Guardian, Balochistan: Pakistan's information black hole, 4.2.2016).

Aufgrund dieser Beschränkungen lässt sich die Anzahl verschwundener Personen in Gesamtpakistan - wie auch in den besonders betroffenen Provinzen des Landes - nur schwer ermitteln. So listet etwa das United States Department of State in Gesamtpakistan für das Jahr 2021 8.100 vermisste Personen auf, wovon 5.853 Fälle aufgeklärt worden seien (United States Department of State, Country Report Pakistan 2021, S. 5). Eine ähnliche Anzahl, nämlich 8.000 Fälle vermisster Personen, lieferte auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan aus dem Jahr 2021 (AA, Lagebericht v. 28.9.2021, S. 6), während im Lagebericht vom 8. August 2022 (S. 6) nunmehr von mehr als 6.000 Vermissten die Rede ist. Die pakistanische Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen von Personen (Commission of Inquiry on Enforced Disappearances „COIED“, vgl. coioed.pk) führt mit Stand vom 30. Juni 2022 in Gesamtpakistan 8.732 Fälle von verschwundenen Personen seit dem Jahr 2011 auf. Die meisten Opfer des Verschwindenlassens seien aus Khyber Pakhtunkhwa (3.281) gefolgt von Belutschistan (1.818) und Sindh (1.715) gemeldet worden. Davon seien bislang 6.513 Fälle aufgeklärt worden.

Menschenrechtsaktivisten zweifeln an diesen offiziellen Zahlen und gehen davon aus, dass die tatsächliche Zahl vermisster Personen deutlich höher liegt (HRCP, State of Human Rights Report 2020, S. 113; HRCP, Neglected Still, S. 7). So sollen beispielsweise Vertreter der Human Rights Commission of Pakistan bei einem Besuch des Lagers für vermisste Personen im Jahr 2019 von den dort arbeitenden Menschenrechtsaktivisten von über 47.000 verschwundenen Belutschen und 35.000 Paschtunen im Laufe der Jahre in Pakistan erfahren haben (HRCP, Balochistan Neglected Still, S. 6). Gegenüber der im Jahr 2013 eingesetzten Arbeitsgruppe der United Nations, der sog. „UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances“ behaupteten einige Quellen, dass mehr als 14.000 Personen allein in Belutschistan vermisst würden, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UNHCR, A/HRC/22/45/Add.2, S. 10 Nr. 39). Die Nichtregierungsorganisation Voice for Baloch Missing Persons (VBMP) geht hingegen von mehr als 5.000 Fällen von verschwundene Personen in Belutschistan aus (vgl. More than 5,000 people are missing in Balochistan. I want my father back | Sammi Deen Baloch | The Guardian v. 6.7.2022).

Mit Protestcamps, Demonstrationen und politischen Versammlungen protestieren Interessengruppen, Studenten und Teile der Bevölkerung innerhalb Pakistans und insbesondere auch in den besonders von diesen Repressalien betroffenen Provinzen gegen das Problem des Verschwindenlassens (HRCP, State of Human Rights Report 2020, S. 112 f.; vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 93, m.w.N.; Reuters, Baloch protesters end sit-in after Pakistani prime minister's pledge to meet them, 22.2.2021; vgl. HRCP, Balochistan Neglected Still, S. 6). Die Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen muss sich seit ihrer Errichtung immer wieder dem Vorwurf aussetzen, nicht auf Disziplinarmaßnahmen gegen Behörden, die bekanntermaßen am Verschwindenlassen von Personen beteiligt sind, zu drängen (vgl. Freedom House, Pakistan: Freedom in the world 2022). Ein Gesetzesentwurf zur Kriminalisierung des Verschwindenlassens, das „Enforced Disappearances Bill“, der das Verschwindenlassen als eigenständigen Straftatbestand erstmalig unter Strafe stellen sollte, wird weiterhin verschleppt (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 40). Es mangelt an staatlicher Rechenschaftspflicht für begangene Menschenrechtsverletzungen. Die Behörden bestrafen - wenn überhaupt - nur selten Regierungsbeamte für gemeldete Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionsfälle, was weiterhin eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern fördert (United States Department of States, Human Rights Report 2021, S. 2; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 20: „Staatlicherseits wurden Täter bislang jedoch in keinem einzigen Fall angeklagt“).

b) Nach Auswertung der dargestellten Erkenntnislage kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass in Pakistan eine Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen vorliegt. Zunächst kann der Senat den Erkenntnisquellen schon nicht entnehmen, dass die Gesamtheit der Belutschen als abgrenzbare ethnische Gruppe verfolgt wird. Auch wenn die Erkenntnisquellen im Hinblick auf die Anzahl der belutschischen Volkszugehörigen unter den Opfern der staatlichen Repressionen diffus sind, deuten die Historie des Landes und die daraus resultierende Konfliktlage zwar darauf hin, dass die belutschische Volkszugehörigkeit beim Opferprofil des pakistanischen Staates relevant sein kann. Allerdings existiert keine einzige Auskunft oder Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte unterschiedslos und massenhaft gegen Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien ausübten. Vielmehr sind nach den aussagekräftigen Erkenntnissen außerhalb der Ethnie liegende Motive, wie politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen, für die staatlichen Maßnahmen im Einzelfall bestimmend (im Erg. auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17A - juris Rn. 51 und Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 45; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 39, 41; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 32, 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 24 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Stuttgart - Urt. v. 26.2.2021 - A 6 K 12810/17 - juris S. 9 UA). Auslöser scheint eine Repressionspolitik zu sein, die sich gegen Terrorismus, Separatismus, Nationalismus, Opposition und Kritik am Staatswesen richtet. Der Staat reagiert auf Veränderungen in den entsprechenden Bewegungen. Betroffen sein können Personen verschiedener Hintergründe. Dabei scheint es ein - mitunter Veränderungen unterworfenes - Schema gefahrerhöhender Aspekte zu geben. Mit diesem Ergebnis korrespondiert auch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach der überwiegende Teil der Bevölkerung von Belutschistan (und damit ethnischer Belutschen) hinter dem pakistanischen Staat steht (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 1.4.2019, zu Frage 7; vgl. insoweit auch etwa VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 45). Dies schließt der Senat im Einzelnen aus Folgendem:

Die mit Blick auf die beschriebene Lage im Land für den Senat ohne weiteres nachvollziehbaren Erkenntnisse deuten zunächst darauf hin, dass Anhängern bzw. Führern verbotener Parteien und Organisationen Verfolgung droht (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 21.8.2020 S. 2; vgl. aus der Rechtsprechung etwa VG Berlin, Urt. v. 11.3.2022 - VG 6 K 617.17 A - juris S. 15 f. UA, v. 10.9.2021 - VG 6 K 751.17 A - juris S. 22, 25 UA, u. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 77; VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 64, allerdings als Nachfluchterwägung).

Neben Anhängern bzw. Führern verbotener belutschischer Organisationen ist die Repressionspolitik auch allgemein auf Personen gerichtet, die einer Beteiligung an oder zumindest Verbindung zu militanten oder als separatistisch eingestuften belutschischen Gruppierungen verdächtigt werden. So sieht die norwegische Behörde Norwegian Country of Origin Centre „Landinfo“ (vgl. Landinfo v. 23.1.2019, S. 4) eine Verhaftungsgefahr für Personen, die verdächtigt werden, mit militanten belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten (zu Terrorverdächtigen auch EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49). Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden aus dem Jahr 2017 aus, dass „als separatistisch eingestuften Gruppierungen“ seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräften Verfolgung droht (AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6.7.2017, S. 2). Auch diese Erkenntnisse erscheinen dem Senat mit Blick auf die Ausführungen zur Lage im Land plausibel.

Weiter ist anzunehmen, dass sich die staatliche Repressionspolitik gegen eine etwaige Führerschaft der belutschischen Nationalbewegung wendet. Hierauf deutet zunächst die Historie der bisherigen Verfolgung hin (Carnegie papers, Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 10: „became clear that the military regime was seeking the elimination of the nationalist leadership“; S. 11: „Determined to eradicate Baloch nationalism, Musharraf accelerated the arrest of its leaders …“). Der Senat geht davon aus, dass Führungspersonen in der belutschischen Nationalbewegung auch heute noch Verfolgung droht bzw. drohen würde. Hierfür spricht das in aktuellen Erkenntnissen angeführte Beispiel des Umgangs mit der PTM („Bewegung zum Schutz der Paschtunen“), die sich im Frühling 2018 als friedliche Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen in Pakistan formiert hatte. Danach geht der Sicherheitsapparat nach wie vor mit harter Hand gegen die Bewegung vor, immer wieder kommt es zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen, wie z.B. dem formell unabhängigen Parlamentsabgeordneten Ali Wazir, der sich seit Dezember 2020 (wieder) in Haft befindet (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 47; s. auch EASO, Security Situation Report 2021, S. 22; United States Department of States, Human Rights Report 2021, S. 30). Soweit es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2022 (S. 7) heißt, es gebe erste Tendenzen, dass nach dem Regierungswechsel im April 2022 der Strafverfolgungsdruck gegen ehemalige Oppositionspolitiker/innen (jetzt Regierung) nachlassen könnte, folgt daraus nichts anderes.

Die Erkenntnisse lassen zudem auf maßgebliche Veränderungen und Anpassungen in der Repressionstaktik der Regierung in Belutschistan schließen. So beschreibt Grare (Carnegie Papers, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 8) zum einen - wie bereits erwähnt -, die belutschische Nationalbewegung habe sich zunächst innerhalb der Stammesstrukturen, später - nachdem Militäraktionen zu einer Erosion der Stammesidentitäten geführt hatten - aus anderen Bereichen der Gesellschaft gebildet. Der belutschische Nationalismus in seiner heutigen Erscheinung sei ein Produkt des Bildungsbürgertums. Zum anderen heißt es bei Grare (Carnegie Papers, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 13 f.), nach der physischen oder politischen Eliminierung der politischen Führung würden nun auch Zivilisten zu Opfern. Weiter wird ausgeführt, Militäroperationen seien eingestellt worden, aber überall in der Provinz würden Menschen entführt, getötet und ihre Leichen zurückgelassen, diese Operationen seien ein Versuch, die Provinz unter Kontrolle zu halten und die Macht des Staates zu stärken. Diese Einschätzung fügt sich ein in Berichte, denen sich neben den (ursprünglich) im Fokus stehenden Führern und namenhaften Anhängern der belutschischen Nationalbewegung in der jüngeren Vergangenheit eine starke Ausweitung der Repressionstaktik entnehmen lässt. Anknüpfungspunkte scheinen - wie erwähnt - Terrorismus, Separatismus, Nationalismus, Opposition und Kritik zu sein.

In seinen Herkunftsländerinformationen Pakistan, Länderüberblick August 2015, beschrieb das European Asylum Support Office (EASO), das South Asia Terrorism Portal beobachte die unermüdliche Strategie der staatlichen Geheimdienste, gegen Nationalisten aus Belutschistan und ihre Sympathisanten mit Kampagnen vorzugehen, bei denen Menschen „verschwinden“ oder „getötet und irgendwo entsorgt“ würden (a.a.O., S. 67). Auch gegen ethnische Belutschen, die einer mutmaßlichen Beteiligung an der nationalistischen Bewegung der Belutschen (wohl unabhängig ihres militanten Charakters) verdächtigt würden, wie Baloch Republican Party, Baloch National Front, Baloch National Movement und Baloch Students Organization, gingen die pakistanischen Sicherheitskräfte vor (EASO, Herkunftsländerinformationen Pakistan, 2015, S. 82; s. auch Human Rights Watch, „We can torture, kill, or keep you for years“, Juli 2011, S. 3, 30; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 1 f.). In ihrem Beitrag „Terrorristen oder Verfolgte“ vom 7. Juni 2017 (S. 1) schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe, betroffen seien „(angebliche) Mitglieder belutschischer Parteien und Bewegungen und Journalisten“.

Den Erkenntnissen zufolge geht der pakistanische Staat auch gegen Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Oppositionspolitiker, Lehrer, Rechtsanwälte, Journalisten, Kritiker und andere gebildete Menschen vor (vgl. dazu Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; v. 26.4.2022, S. 47, 48; DFAT, Country Information Report v. 25.1.2022 S. 37; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 10, 24; HRCP, Balochistan: Neglected Still, 2019, S. 6 „Baloch activists - including youth activists and those identified as dissidents or deemed associated with such elements“; United Department of States, Human Rights Report 2021, S. 24 f.; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 1 f., zu verschwundenen Menschenrechtsaktivisten auch Amnesty International, UA-181/2016, Wahid Baloch, 22.7.2016 und 22.12.2016; The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27.4.2015; Amnesty International, UA-005/2017, Vier Aktivisten vermisst; Amnesty International, UA-078/2018, Deedar Ali Shabrami, 24.8.2018; Amnesty International, UA-22/19, Baloch Activist held incomminicado, 20.2.2019; Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, 31.1.2019, „a well known social media activist and has been very active in highlighting Human Right violations in Balochistan on social media“).

Schließlich wird berichtet, dass u.a. in Teilen Belutschistans, in denen Sprengstoffanschläge oder andere Terrorakte verübt werden, pakistanische Behörden kollektive Bestrafungsmaßnahmen durchgeführt haben (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49: „Pakistani armed forces have pursued an aggressive tempo of policing and targeting of militant actors in the provinces of Punjab and Sindh. In former tribal areas and parts of Baluchistan, Pakistani authorities have engaged in collective punishment practices in regions where IED or other terror attacks take place“).

Bei aller Breite der Repressionspolitik lässt sich nach Lage der Erkenntnisse nicht feststellen, dass sich die Maßnahmen unterschiedslos gegen belutschische Volkszugehörige richten würden. Vielmehr sprechen die Erkenntnismittel dafür, dass die Repressionen - wie bereits oben unter Berufung auf „Grare“ angeführt - dazu dienen sollen, die Provinz unter Kontrolle zu halten und die Macht des Staates zu stärken. Es macht den Anschein, dass die Maßnahmen von den pakistanischen Behörden als Mittel eingesetzt werden, um allgemein Menschen, die das Armee-Establishment des Landes in Frage stellen oder individuelle oder soziale Rechte einfordern oder Kritik an der Regierung üben, einzuschüchtern oder auszuschalten (vgl. AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6: Verschwindenlassen von „unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen“; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 48; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 24: „enforced disappearances to punish dissent“; s. auch The Print, 15.06.2022 Rights group condemns abductions of Baloch students from Karachi University, https://theprint.in/world/rights-group-condemns-abductions-of-baloch-students-from-karachi-university/997930/: „Enforced disappearances are used as a tool by Pakistani authorities to terrorize people who question the all-powerful army establishment of the country, or seek individual or social rights“; Peoples Dispatch, 20.06.2022, Baloch students in Pakistan demand an end to abductions and disappearances, https://peoplesdispatch.org/2022/06/20/baloch-students-in-pakistan-demand-an-end-to-abductions-and-disappearances/; „Many believe that a high number of disappearances and attacks on Baloch men and women are based on suspicions linked to a suicide bomb attack at the Karachi University on April 26, which was carried out by a Baloch woman identified as Shari Baloch“). Dabei wird auch berichtet, dass Personen betroffen seien, die außerhalb ihrer Gemeinschaften einen geringen Bekanntheitsgrad aufwiesen (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 24: „political dissenters and rights activists, human rights defenders, political activists, students and journalists who were rarely well-known outside their communities“; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 48; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 2).

Der Senat sieht aufgrund der Erkenntnislage derzeit auch keinen weiteren Anknüpfungspunkt für die Annahme einer hinreichend abgrenzbaren „Gruppe“ im Sinne einer Gruppenverfolgung. Dieselbe „politische Überzeugung“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG etwa ist als Abgrenzungskriterium staatlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen der dargestellten Vielschichtigkeit der belutschischen Bewegung nicht ohne weiteres geeignet. Nach den dargestellten Erkenntnissen reicht die belutschische Bewegung von (gemäßigten) politischen Unabhängigkeitsbewegungen, Forderungen nach einer teilweisen Autonomie Belutschistans ohne Unabhängigkeitsbestrebungen, systemkritischen Medienschaffenden und regime- und militärkritischen Menschenrechtsverteidigern bis hin zu militanten Organisationen mit separatistischen, terroristischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen, deren Akteure sich mitunter gegenseitig bekämpfen (VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 46 u. Urt. v. 10.9.2021 - 6 K 751/17.A - juris S. 16 UA; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 5.8.2022 - 10 A 2846/20.A - juris Rn. 15 u. Beschl. v. 4.8.2022 - 10 A 2150/20.A - juris Rn. 16). Von einer zusammenfassenden Gruppierung einer klar abgrenzbaren und definierten Bewegung kann vor diesem Hintergrund derzeit nicht die Rede sein.

Dies zugrundegelegt scheitert die Annahme einer Gruppenverfolgung schließlich auch an dem Aspekt der Verfolgungsdichte (VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 47; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 41). Die zahlenmäßigen Grundlagen zur Verfolgungsdichte lassen sich in Anbetracht der divergierenden Auskunftslage zu der Anzahl der belutschischen Volkszugehörigen, die von den staatlichen Repressionen betroffen sind, ebenso wie der Anzahl der Personen, die allgemein dem Verschwindenlassen zum Opfer fallen, und dem Fehlen einer abgrenzbaren Gruppe, schon nicht hinreichend - auch nicht ungefähr - entnehmen.

3. Eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers kommt nicht wegen Ereignissen in Betracht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände).

Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Diese Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU um und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Berufung auf Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann demnach auf seit der Ausreise des Ausländers eingetretenen relevanten Veränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes (subjektive Nachfluchttatbestände) beruhen (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 52; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 28 Rn. 22, 25 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2018, § 28 Rn. 13, 19 ff., 24 ff.). Dabei sind selbst geschaffene - also subjektive - Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, - anders als beim Grundrecht auf Asyl - grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen; diese müssen folglich auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14, v. 24.9.2009 - 10 C 25/08 - juris Rn. 20 u. Beschl. v. 2.5.2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 18; ferner NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53). Dem Merkmal „Ausdruck einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung“ in § 28 Abs. 1 a AsylG kommt die Funktion einer Beweiserleichterung in der Form einer Regelvermutung für die Ernsthaftigkeit einer schutzbegründenden Überzeugung oder Ausrichtung des Antragstellers zu (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe setzt voraus, dass die eine Verfolgungsgefahr begründenden Aktivitäten nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat für den möglichen Verfolgungsakteur im Herkunftsland erkennbar sind bzw. diesem mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen werden (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53, m.w.N.).

a) Ein beachtlicher (subjektiver) Nachfluchttatbestand zugunsten des Klägers allein wegen seines längeren Aufenthalts in Deutschland sowie des Stellens eines Asylantrags bzw. der Beantragung internationalen Schutzes (vgl. dazu Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2022, AsylG § 28 Rn. 10; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 28 Rn. 40 ff.) besteht nach dem Ergebnis der Gesamtschau der zu Pakistan vorliegenden Erkenntnismittel nicht.

aa) Anhand der Erkenntnismittel stellt sich die Rückkehrsituation an den internationalen Flughäfen in Pakistan wie folgt dar:

In Pakistan existieren acht internationale Flughäfen (laenderdaten.info/Asien/Pakistan/flughafen.php). Aus den Staaten der Europäischen Union, darunter auch Deutschland, finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 23). Im Jahr 2019 wurden 561 Abschiebungen aus Deutschland nach Pakistan durchgeführt (BT-Drs. 19/18201, S. 3), im Jahr 2020 fanden 309 Abschiebungen statt (BT-Drs. 19/27007, S. 3) und im Jahr 2021 wurden insgesamt 513 Personen aus Deutschland nach Pakistan abgeschoben (BT-Drs. 20/890, S. 4). Grund für den Rückgang der Abschiebungen im Jahr 2020 war die Corona-Pandemie. Viele Staaten hatten im Frühjahr 2020 ihren Luftraum gesperrt, vielfach wurden Grenzen geschlossen, teilweise wurden Linienflüge gänzlich ausgesetzt (BT-Drs. 20/890, S. 1). Überwiegend wird von Abschiebungen über den Flughafen in Islamabad berichtet (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 23; vgl. auch etwa AA, Auskunft an das BAMF v. 4.8.2021; Spiegel, Nach Pakistan abgeschoben und gleich wieder festgenommen, 19.8.2020; FR, Abschiebung nach Pakistan: Von den Familien getrennt, 20.4.2021).

Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127, m.w.N.). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten (Reisepass oder pakistanisches Passersatzdokument) werden von den Grenzschutzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 1). Zwangsweise Zurückgeführte oder diejenigen Personen, die mit Notfallreisedokumenten einreisen, werden wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der pakistanischen Grenzsicherheitsbehörden bei Einreise erregen (DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127).

Bei Einreise finden an den internationalen Flughäfen in Pakistan routinemäßige Befragungen Zurückgeführter statt (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 1, 2; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44). Die pakistanischen Grenzschutzbehörden - insbesondere die am Flughafen eingesetzte „Anti-Menschenschmuggel-Einheit“ der FIA (Bundespolizei) - erfragen bzw. prüfen, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Bei legaler Ein- und Ausreise wird ein entsprechender Vermerk in das Ein- und Ausreiseregister vorgenommen, fehlt dieser, werden die Rückkehrer auch zu Schmugglern, der Organisation ihrer Ausreise, sowie zu Routen, die sie zur Ausreise verwendet haben, befragt. Die Befragungen laufen professionell ab. Vertreter der Botschaft, die bei jedem Rückführungsflug anwesend sind (AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 3 unter 3.b)), können am gesamten Ablauf beteiligt werden (zu alledem AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 2 f.). Auch wird geprüft, ob gegen die Person in Pakistan noch offene Straftatbestände vorliegen (AA, Auskunft an das BAMF v. 4.8.2021, S. 2). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passports Act, 1974 (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 43).

Zu den Folgen eines illegalen Grenzübertritts ist die Auskunftslage zwar nicht ganz einheitlich. Nach noch übereinstimmenden Erkenntnissen ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sowie des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl werden Rückkehrer selbst bei Verstößen gegen die genannten Ein- und Ausreisevorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt bzw. nicht inhaftiert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128, m.w.N; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 1 ff.; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 23; vgl. auch etwa AA, Auskunft an das BAMF v. 4.8.2021, S. 2). Demgegenüber geht das Department of Foreign Affairs and Trade (Australia) davon aus, Personen, die illegal ausgereist seien, würden in der Regel festgenommen und inhaftiert. Diese Personen würden in der Regel innerhalb weniger Tage freigelassen, nachdem sie von ihren Familien gegen Kaution freigelassen worden seien oder eine Geldstrafe bezahlt hätten (vgl. DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44). Auch einige wenige Zeitungsbeiträge berichten von Inhaftierungen Zurückgeführter wegen Verstoßes gegen Einreisegesetze (beispielhaft, Spiegel, Nach Pakistan abgeschoben - und gleich wieder festgenommen, 19.8.2020).

Abgesehen von der geschilderten Rechtslage und deren Vollzug berichtet das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf die österreichische Botschaft in Islamabad über vereinzelte Fälle, in denen Mitarbeiter von Grenzschutzbehörden von illegalen Rückkehrern „Schmiergelder“ in geringer Höhe verlangten (so schon BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 2018, S. 127, m.w.N; ebenso BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128, m.w.N). Rückkehrer, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um diese Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128, m.w.N).

Dessen ungeachtet stimmen die Erkenntnisse darin überein, dass eine über das Geschilderte hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter nicht stattfindet. Übereinstimmung besteht ferner darin, dass Zurückgeführte bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen haben (vgl. AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22, u. v. 28.9.2021, S. 23; Lagebericht v. 29.9.2020, S. 25; AA, Lagebericht v. 29.7.2019, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.42022, S. 127 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44).

bb) Die Auswertung der Erkenntnisse lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise und Asylbeantragung in Deutschland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Repressalien seitens des pakistanischen Staates zu rechnen hat (vgl. im Ergebnis auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 45).

Zwar wird sich der Kläger nach den aussagekräftigen Erkenntnissen im Fall einer Abschiebung über einen internationalen Flughafen einer Einreisekontrolle und einer Befragung durch die pakistanischen Grenzschutzbehörden unterziehen müssen. Diese ist für sich genommen nicht flüchtlingsrechtlich erheblich, weil diese Maßnahmen weder als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 a AsylG zu klassifizieren sind noch ein Verfolgungsgrund § 3 b AsylG vorliegt (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45; VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 37). Der Auskunftslage lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang voraussichtlich anderen flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sein wird. Dies gilt auch dann, wenn er illegal ausgereist sein sollte, wovon im Falle des Klägers - wie im Tatbestand sowie im Rahmen der Prüfung einer flüchtlingsschutzrelevanten Einzelverfolgung dargelegt wurde - nicht auszugehen ist.

Der Senat hält es unabhängig davon nach Auswertung der Erkenntnisse schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass jedem illegal Ausgereisten bei seiner Rückreise nach Pakistan in der Regel Inhaftierung droht. Soweit hiervon das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44) ausgeht, stehen dem die Erkenntnisse des österreichischen Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen und des Auswärtigen Amtes entgegen, wonach Zurückgeführte bei ihrer Rückkehr nach Pakistan nicht strafrechtlich verfolgt bzw. nicht inhaftiert werden. Vor dem Hintergrund der geschilderten regelmäßigen Abschiebepraxis (1.383 Abschiebungen in den Jahren 2019 bis 2021) und der Tatsache, dass dem Auswärtigen Amt trotz einer Vielzahl begleiteter Abschiebungen und der Anwesenheit von Botschaftsvertretern bei Rückführungsflügen kein Fall einer Inhaftierung bekannt ist, geht der Senat davon aus, dass auch einem illegal ausgereisten pakistanischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückführung keine Inhaftierung droht.

Selbst wenn - wovon der Senat, wie dargelegt, nicht ausgeht - die Erkenntnisse des australischen DFAT (Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44) zutreffend sein sollten, folgte daraus kein anderes Ergebnis. Eine Inhaftierung von illegal ausgereisten pakistanischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Rückführung würde eine Ahndung von Verstößen gegen die pakistanischen Einwanderungsgesetze darstellen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine staatliche Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG handeln könnte. Soweit ersichtlich geht auch das australische DFAT nicht von einer staatlichen Verfolgungspraxis aus (Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44). Für diese Sichtweise spricht zudem, dass der Erkenntnisquelle zufolge die betreffenden Personen in der Regel nach Zahlung einer Kaution oder einer Gebühr nach ein paar Tagen wieder aus der Haft entlassen werden (DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44).

Auch die Einzelberichte des österreichischen Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen zu Inhaftierungen von Zurückgeführten wegen erfolglosen Erpressungsversuchen von „Schmiergeldern“ führen - deren Wahrheit unterstellt - zu keiner anderen Betrachtung. Insoweit handelt es sich um wenige Einzelfälle, aus denen eine staatliche Verfolgungspraxis i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG von illegal ausgereisten Pakistanis nicht abgeleitet werden kann.

b) Dem Kläger ist der Flüchtlingsstatus auch nicht wegen seiner exilpolitischen Betätigung zuzuerkennen. Ob ein Nachfluchttatbestand wegen einer exilpolitischen Betätigung anzunehmen ist, beurteilt sich zur Überzeugung des Senats nach den maßgeblichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Denn den vorliegenden Erkenntnismittel (dazu aa)) lässt sich entnehmen, dass nicht generell jedem Asylbewerber, der sich im Ausland für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt hat, eine landesweite Verfolgung droht; von einer solchen Gefahr ist vielmehr nur in Einzelfällen auszugehen (bb)). Für die Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls kommt es zum einen darauf an, ob der Betreffende ein bestimmtes Opferprofil erfüllt, und zum anderen auf die Art, den Umfang und die Exponiertheit einer etwaigen exilpolitischen Betätigung in Deutschland (cc)). Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung wegen seines exilpolitischen Handelns (dd)).

aa) Die Erkenntnismittel belegen, dass der pakistanische Staat u.a. belutschische Bewegungen in Deutschland beobachtet. Die diesbezügliche Auskunftslage ist eindeutig und aussagekräftig. So führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan aus, dass die pakistanische Regierung über umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung - auch in westlichen Staaten - verfügt und die exilpolitische Betätigung beispielsweise der belutschischen Diaspora sehr genau beobachtet (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 16, v. 28.9.2021, S. 16 u. v. 29.9.2020, S. 19). Ausweislich seines Verfassungsschutzberichts (2021, S. 293) geht das Bundesinnenministerium davon aus, dass die pakistanischen Nachrichtendienste auch in Deutschland aktiv sind, hier lebende Angehörige oppositioneller Gruppierungen beobachten und versuchen, Einfluss auf die hiesige Diaspora sowie die Wahrnehmung Pakistans in Deutschland zu nehmen.

Entsprechendes gilt für das (weitere) Ausland (hierzu VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469/16.A - juris Rn. 66 ff., m.w.N.; dem folgend auch etwa VG Oldenburg, Urt. v. 15.7.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 30; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 21.6.2022 - 10 A 561/20.A - juris Rn. 13). So führt etwa die norwegische Behörde Norwegian Country of Origin Centre „Landinfo“ aus, das ISI operiere in Großbritannien und sehe dieses vermutlich als Priorität in Europa. Die stärksten Leitlinien für die pakistanischen nachrichtendienstlichen Aktivitäten in Großbritannien seien wahrscheinlich mit Fragen der internen Sicherheit und den außenpolitischen Verhältnissen verbunden. Aus Sicht von „Landinfo“ ermöglichten die vorhandenen Kapazitäten, Informationen über regimekritische Aktivitäten zu sammeln (vgl. Landinfo, 23.1.2019, S. 2). In die gleiche Richtung geht auch die Einschätzung von Amnesty International (Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 2), wonach die pakistanischen Sicherheitskräfte und das Militär mit allen Mitteln versuchten, Informationen zu Aktivitäten von Belutschen zu bekommen. Dies betreffe nicht nur Belutschen in Pakistan, die sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetzten, sondern auch diejenigen, die im Ausland lebten.

Es liegen jedoch keine konkreten (nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse darüber vor, welche Aktivitäten seitens der pakistanischen Behörden als nicht mehr akzeptabel eingeschätzt werden und potenziell zu Reaktionen gegenüber Einzelpersonen führen können, wenn diese in ihr Heimatland zurückkehren (vgl. Norwegian Country of Origin Centre, „Landinfo“, 23.1.2019, S. 1). So heißt es in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit dem Jahr 2019 lediglich, dass Hinweise vorlägen, „dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise in Pakistan zu staatlichen Repressionen führen könnten“ (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 16, v. 28.9.2021, S. 16, v. 29.9.2020, S. 19, u. v. 29.7.2019, S. 18). Nähere Angaben sind den Lageberichten des Auswärtigen Amtes nicht zu entnehmen.

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. August 2020 könne wegen hoher politischer Sensibilität des Themas der exilpolitischen Betätigung eine Verhaftung (und in diesem Zusammenhang eine Verletzung grundlegender Menschenrechte) von Anhängern verbotener Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend seien der Einzelfall, Art, Umfang sowie die Exponiertheit der aktivistischen Betätigung. Grundsätzlich scheine das Risiko höher, falls die politische Betätigung bereits vor der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei.

Das United States Department of State berichtet in seinem aktuellsten Country Report on Human Rights Practices (2021, S. 17 f.) über politisch motivierte Repressalien allerdings gegen im Ausland ansässige Personen. Danach hätten Journalisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, die in Europa im Exil lebten, gezielte Schikanen und körperliche Gewalt geschildert, die ihrer Meinung nach mit ihrer investigativen Arbeit über die Aktionen des Militärs und über Menschenrechtsverletzungen zusammenhingen. Im August hätten Medien berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden im Vereinigten Königreich in London lebende pakistanische Dissidenten vor glaubwürdigen Informationen über Drohungen gegen sie gewarnt hätten. Zu den bedrohten Personen gehörten Personen, die in ihren Artikeln das pakistanische Militär kritisiert hätten.

Die norwegische Behörde Norwegian Country of Origin Centre („Landinfo“, 23.1.2019, S. 4) berichtet unter der Überschrift „Belutschen, die nach einem Aufenthalt im Ausland zurückkehren“ über eine sehr begrenzte Anzahl von Belutschen, die im Ausland wohnhaft „und der belutschischen Opposition zuzuordnen“ seien, die von dem ISI während des Aufenthalts in Belutschistan verhaftet worden seien. Im darunter befindlichen abschließenden Kommentar heißt es dann: Aufgrund der sicherheitsmäßigen Ausrichtung, den die pakistanischen Behörden dem Konflikt in Belutschistan gegeben hätten, sei Landinfo der Auffassung, dass die nachrichtlichen Informationen über Personen und Milieus außerhalb von Pakistan mit Verbindungen zu Gruppierungen, die im bewaffneten Konflikt mit Sicherheitskräften in Belutschistan stünden, von großem Interesse für die pakistanischen Behörden seien. Personen, die man verdächtige, mit den militanten belutschischen Separatisten unter einer Decke zu stecken, würden mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Demonstrationen, bei denen es um die Menschenrechtsproblematik in Belutschistan gehe und wo die Behörden kritisiert würden, würden in Pakistan sowohl in als auch außerhalb von Belutschistan veranstaltet. Die Erfahrungen und die Informationen deuteten nicht darauf hin, dass die Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Profilierte, andauernde und/oder spezielle Kritik, die von Einzelpersonen und Gruppen vorgebracht werde, könne hingegen dazu führen, dass sie Reaktionen ausgesetzt seien. In welchem Maße die Behörden Maßnahmen gegen Kritiker und Menschenrechtsaktivisten ergriffen, scheine über die Zeit zu variieren. Generell könne Landinfo nicht feststellen, dass etwas vorliege, das darauf hindeute, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, in eine andere Situation geraten würden als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen.

Demgegenüber kommt Amnesty International in seiner Auskunft an das VG Braunschweig vom 20. Februar 2019 zu der Einschätzung, jeder Asylbewerber, der sich für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt habe, sei bei einer Abschiebung nach Pakistan einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, festgenommen bzw. Opfer des Verschwindenlassens und möglicherweise gefoltert oder getötet zu werden, ohne dass es darauf ankomme, dass die betreffende Person einen offiziellen Posten oder Funktionen in belutschischen Nationalbewegungen innegehabt habe (Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 1 f.).

bb) Nach Auswertung der soeben dargestellten Erkenntnislage und unter Berücksichtigung des oben im Rahmen der Prüfung der Gruppenverfolgung dargestellten Ergebnisses der Auswertungen der Erkenntnisse zum Profil von Opfern des Verschwindenlassens in Pakistan, ist der Senat davon überzeugt, dass nicht generell jedem Asylbewerber, der sich im Ausland für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt hat, unabhängig von dem Gewicht seines politischen Engagements und der dahinter stehenden Motivation, eine landesweite Verfolgung droht; von einer solchen Gefahr ist vielmehr nur in Einzelfällen auszugehen (so auch etwa in ständiger Rechtsprechung VG Berlin, Urt. v. 29.5.2019 - 6 K 829.17 A - juris S. 22 f. UA, v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 70 ff.; s. auch VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 34 f.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2021 - 14 K 2135/19.A - juris Rn. 50, 55 ff.). Die hier vertretene Sichtweise wird dabei u.a. auch durch den referierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2022 (sowie die vorausgehenden Lageberichte) bestätigt, wonach - wie erwähnt - exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise in Pakistan zu staatlichen Repressionen führen könnten, sowie die ebenfalls bereits zitierte Auskunft des Norwegian Country of Origin Centre („Landinfo“, 23.1.2019, S. 4), wonach eine sehr begrenzte Anzahl von Belutschen, die im Ausland wohnhaft „und der belutschischen Opposition zuzuordnen“ seien, von dem ISI während des Aufenthalts in Belutschistan verhaftet worden seien. Diesen plausiblen und konsistenten Erkenntnissen folgt der Senat.

Demgegenüber vermag der Senat derzeit nicht die soeben angeführte Einschätzung von Amnesty International zu teilen, dass jedem Asylbewerber, der sich für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt hat, unabhängig von dem Gewicht seines politischen Engagements und der dahinter stehenden Motivation, eine landesweite Verfolgung drohe. Zum einen stützen die von Amnesty International selbst referierten Fälle die eigene Einschätzung nicht (im Ergebnis auch OVG NW, Beschl. v. 21.6.2022 - 10 A 561/20.A - juris Rn. 8, 13 ff. u. Beschl. v. 5.8.2022 - 10 A 2846/20.A - juris Rn. 16 f.). Die von Amnesty International auf Seite 4, Fußnote 16, angegebenen Referenzfälle für im Ausland lebende verfolgte Belutschen sind weitgehend nicht nachvollziehbar. Teilweise handelt es sich scheinbar um in Pakistan verschwundene Personen, ohne dass ein Auslandsbezug bzw. eine asylpolitische Betätigung für die belutschische Bewegung tatsächlich erkennbar wäre, teilweise fehlen nähere Informationen. Bei Salman Haider handelte es sich um eine Person, die in Rawalpindi unterrichtete und Berichte in einer englischsprachigen Zeitung geschrieben hatte (Reuters, Missing Pakistani activist Salman Haider recovered: family, 19.1.2017). Bei Waqass Goraya handelte es sich um eine Person, die eine satirische Facebook-Seite führte, auf der der Einfluss der pakistanischen Armee auf das politische System Pakistans kritisiert wurde; ob Waqass Goraya vom Ausland aus operierte, bleibt unklar (BBC, Pakistan activist Waqass Goraya: The state tortured me, v. 9.3.2017). Aasim Saeed arbeitete in Singapur; er führte eine Facebook-Seite, die sich kritisch zu Pakistans Militär-Establishment äußerte (BBC, Pakistan blogger Aasim Saeed says he was tortured, v. 25.10.2017). Ob der ebenfalls angeführte Radhid Hussain Brohi, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegebenen Meldung nicht entnehmen. Berichte weisen darauf hin, dass es sich um einen social media Aktivisten (Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch) oder einen Verdächtigen handelte, dem Pakistan vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd; dazu VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 35). Zu Samar Abas und Ahmed Raza Naseer sind nähere Informationen nicht ersichtlich.

Soweit Amnesty International auf Seite 5, Fußnoten 17 f., Referenzfälle angibt zum Beleg der Gefahren, die belutschischen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen, sind auch diese Fälle nicht hinreichend nachvollziehbar (a.A. offenbar VG Hannover, Urt. v. 25.4.2019 - 11 A 12311/17 - juris Rn. 38, Urt. v. 25.4.2019 - 11 A 10605/17 - V.n.b. sowie im vorliegenden Fall). Die von Amnesty International in seiner Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 5 Fn. 17 - 20, in Bezug genommenen Berichte aus dem Internet (vgl. Balochwarna News, No news of two Baloch activists deported from Germany last year, 16.1.2017; bygwaah, the enforced Disappappeared, „Qabus Abdul Karim“; bygwaah, the enforced Disappappeared, „Ali Hassan“) lassen sich nicht ausreichend verifizieren. Der Auskunft zufolge sollen am 14. Mai 2016 drei Belutschen, Qabus Abdul Karim, Naim Baloch und Hassan Ali, von Deutschland freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt sein. Dies deckt sich bereits nicht mit der Mitteilung aus Balochwarna News, der zufolge zwei der drei Personen deportiert worden seien. Ausweislich seiner Auskunft an das erkennende Gericht vom 23. Mai 2022 habe die Suche des Bundesamtes allein anhand der Namen in der von Amnesty International gewählten Schreibweise zunächst wenig Fruchtbares gebracht. Für Qaboos Baloch habe anhand auch der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ein Vorgang gefunden werden können. Dazu teilte das Bundesamt mit, nach erkennungsdienstlicher Behandlung sei weder eine Anhörung erfolgt noch eine Entscheidung getroffen worden. Der Ausländer sei im September 2016 unbekannt verzogen. Weitere Verfahrensvorgänge seien nicht für ihn erfasst. Auf Anfrage bei der im Ausländerzentralregister als aktenführende Behörde erfassten Ausländerbehörde Weilheim-Schongau habe diese mitgeteilt, Baloch, Qaboos sei am 14. Mai 2016 über den Flughafen Frankfurt ausgereist. Ein Asylverfahren habe er nicht durchlaufen. Bezüglich des Herrn Baloch, Naim habe die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ebenfalls kein Asylverfahren durchlaufen sei. Weiter sei für ihn erfasst: „Fortzug nach unbekannt 06.05.2016“. In Bezug auf Herrn Hassan Ali sei die Zuordnung nicht eindeutig möglich, es seien zwei Personen unter dem Namen registriert. Beide erfasste Personen dieses Namens seien nicht von Deutschland abgeschoben worden und auch nicht als belutschische Volkszugehörige registriert. Diese Erkenntnisse ermöglichen nicht den von Amnesty International gezogenen Schluss, jedem belutschischen Asylbewerber drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan unrechtmäßig von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten zu werden (i.E. auch OVG NW, Beschl. v. 21.6.2022 - 10 A 561/20.A - juris Rn. 14, u. Beschl. v. 5.8.2022 - 10 A 2846/20.A - juris Rn. 17).

Zum anderen wird auch nicht sonst allgemein von Referenzfällen von bei Rückkehr verfolgten belutschischen Volkszugehörigen berichtet. Dabei geht der Senat davon aus, dass in Anbetracht regelmäßiger Abschiebungen nach Pakistan - darunter auch solchen belutschischer Volkszugehöriger - bei umfassender Verfolgungswahrscheinlichkeit aller politisch aktiven Belutschen mit einer gewissen Anzahl an verifizierbaren Berichten zu Repressalien von Rückkehrern oder Abgeschobenen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, zu rechnen wäre. Jedenfalls Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise Amnesty International oder staatliche Stellen hätten hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Fälle entsprechend nachvollziehbar referieren können (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 10.9.2021 - 6 K 751/17.A - juris S. 24 UA).

cc) Für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Verfolgungsgefahr anzunehmen ist, ist die Auskunftslage dürftig. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der vorliegenden Erkenntnisse ist der Senat jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass es - wie eingangs dieses Prüfungspunktes bereits erwähnt - für die Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum einen darauf ankommt, ob der Betreffende ein bestimmtes Opferprofil erfüllt, und zum anderen auf die Art, den Umfang und die Exponiertheit einer etwaigen exilpolitischen Betätigung in Deutschland. Dazu im Einzelnen:

Da es nach Lage der Erkenntnisse keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beobachtungen des pakistanischen Staates im Ausland einer anderen Zwecksetzung dienen als die im pakistanischen Inland ergriffenen Maßnahmen der Repressionspolitik, legt der Senat zunächst die Annahme von Landinfo zugrunde, dass nichts darauf hindeutet, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten haben, in eine andere Situation geraten werden als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen. Insofern bleibt zum einen grundsätzlich das Opferprofil von Personen relevant, von denen anzunehmen ist, dass ihnen in Pakistan selbst Verfolgung droht (siehe dazu obige Ausführungen zur Gruppenverfolgung; vgl. dazu jüngst auch VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - u. v. 11.3.2022 - VG 14 K 617.17 A - juris S. 14 UA). Zum anderen ist davon auszugehen, dass gewisse Verhaltensweisen eine Verfolgungsgefahr auslösen bzw. diese erhöhen. Verhaltensweisen, die eine Verfolgungsgefahr auslösen bzw. erhöhen, sind Umstände, die den pakistanischen Behörden voraussichtlich zur Kenntnis gelangt sind (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17A - juris Rn. 79; VG Augsburg, Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 30) und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung bzw. Gefährdung des pakistanischen Staates sein können oder gar bereits zu Maßnahmen seitens der pakistanischen Behörden im Ausland geführt haben. Dazu zählen - in Übereinstimmung mit den bereits oben dargestellten Erkenntnissen des Senats zum Opferprofil des Verschwindenlassens - insbesondere das Unterhalten von Verbindungen zu Gruppierungen, die im bewaffneten Konflikt mit Sicherheitskräften in Belutschistan stehen (also primär verbotene oder andere militante belutschische Bewegungen, vgl. insoweit auch VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 64 f. für Mitgliedschaft in BRP bei Beteiligung an vielfältigen, den pakistanischen Behörden bekannten Aktionen in Deutschland; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38), profilierte, andauernde und/oder spezielle Kritik - insbesondere solche am Militär -, die von Einzelpersonen und Gruppen vorgebracht wird, investigative Arbeit über die Aktionen des Militärs und über Menschenrechtsverletzungen (vgl. dazu die zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. August 2020, des Norwegian Country of Origin Centre und des United States Department of State; VG Berlin, Urt. v. 11.3.2022 - VG 6 K 617.17 A - juris S. 20 f. UA) und sonstige umfangreichere und exponiertere exilpolitische Betätigung (für einen Funktionär der BNM jüngst VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - juris S. 13, 17 UA, m.w.N.). Für entscheidend erachtet der Senat vor diesem Hintergrund insofern - in Anlehnung an das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. August 2020 - Art, Umfang sowie die Exponiertheit der im Ausland entfalteten Aktivitäten. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Auskunft des Norwegian Country of Origin Centre („Landinfo“, 23.1.2019, S. 4), wonach die Erfahrungen und die Informationen nicht darauf hindeuteten, dass die Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer von Demonstrationen ergriffen, davon aus, dass auch entsprechende Betätigungen in Deutschland keine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - juris S. 17 UA).

Dieser Annahme stehen auch nicht Erkenntnisse entgegen, denen zufolge Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten in Pakistan häufig vorkommen und die Polizei teilweise mit der Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz gegen Demonstranten reagiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 51; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 8 f., u. v. 28.9.2021, S. 8). Der Senat vermag zumindest derzeit insoweit keine Anhaltspunkte für eine allgemeine staatliche Verfolgung von Demonstrationsteilnehmern in Pakistan zu erkennen. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2022 heißt es dazu (S. 8, s. auch S. 9): „Pakistans Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, welche aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden kann. Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden.“ Die Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die pakistanischen Polizeibehörden diese Mittel grundsätzlich zur Durchsetzung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Demonstration verwenden (vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 51). Für die Annahme allgemeiner staatlicher Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls derzeit kein greifbarer Ansatz.

Soweit etwa das United States Department of State in seinem Human Rights Report 2021 (S. 30 f.) von Fällen berichtet, in denen pakistanische Behörden die Versammlungsfreiheit beschränkten, etwa indem Teilnehmer (extralegal) verhaftet, festgehalten, oder angeklagt wurden, und Menschenrechtsorganisationen der Polizei Missbrauch vorwerfen, folgt daraus noch kein anderes Ergebnis. Mit Blick auf die beschriebene Erkenntnislage des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht der Senat derzeit nicht allgemein von einer staatlichen Verfolgungspraxis aller Demonstranten in Pakistan, sondern von einer noch überschaubaren Anzahl von Fällen des Machtmissbrauchs aus. Gleiches gilt hinsichtlich - soweit ersichtlich - vereinzelter Berichte über rechtsstaatlich fragwürdige Polizei-Interventionen, temporäre Verhaftungen und staatliche Gewaltanwendungen gegenüber friedlichen Demonstranten (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 9; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 21).

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine Teilnahme an Demonstrationen und anderen Aktionen in Deutschland von ähnlicher politischer Profilierung wie eine Verteilung von Flugblättern und Flyern sowie das Sammeln von Unterschriften zu einer Verfolgungsgefahr führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine friedfertige Betätigung innerhalb einer der in Deutschland agierenden belutschischen Exilorganisationen handelt (vgl. dazu auch etwa OVG NW, Beschl. v. 21.6.2022 - 10 A 561/20.A - juris Rn. 8, 11 ff.; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469/16 A - juris Rn. 66 ff., 70 ff., 72, 77, friedfertiges Engagement, beschränkt auf die allgemein gehaltenen Forderungen und Anprangerungen von Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat, wie sie regelmäßig auf belutschischen Kundgebungen zu sehen seien, kein Auftreten als Einzelner in hervorgehobener Stellung, sondern Engagement nur in der Gemeinschaft einer Vielzahl an Aktivisten in der BNM und der FBM, die nicht zu den Parteien zählten, die Pakistan als terroristische Vereinigungen verboten habe; dem folgend: VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 29 ff., 34, 39 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2021 - 14 K 2135/19.A - juris Rn. 56, 80 ff., einmaliges Halten einer Rede für die BNM, Auftreten als Versammlungsleiter oder Stellvertreter; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 48, m.w.N.; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45, untergeordnete, friedfertige Betätigung für die BNM; auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17 A - juris S. 25 UA; i.E. auch VG Augsburg, Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 31 „Mitlaufen“ bei Versammlungen und andere untergeordnete und rein interne Aktivitäten, u. Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 33; a.A.: VG Hannover, Urt. v. 25.4.2019 - 11 A 12311/17 - juris Rn. 25; VG Göttingen, Urt. v. 15.7.2020 - 2 A 955/17 - V.n.b.).

In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung geht der Senat mithin davon aus, dass ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates regelmäßig dann fehlt, wenn es sich nur um entsprechend niedrigprofilierte (untergeordnete) exilpolitische Aktivitäten handelt. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Betreffende im Rahmen der politischen Betätigung Hilfsaufgaben übernimmt oder Beiträge leistet, bei denen er nicht als Einzelner besonders heraussticht, sondern sich für den pakistanischen Staat als einer von Vielen darstellt (s. auch VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469/16 A - juris Rn. 77). Dabei berücksichtigt der Senat, dass Belutschen auf Kundgebungen regelmäßig schwerwiegende Vorwürfe gegen Pakistan erheben. Im Regelfall wird es sich hierbei für sich genommen um Umstände handeln, die unter Nachfluchtgesichtspunkten noch nicht erheblich sind (vgl. insoweit auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 48 m.w.N.). Gegen die Annahme, dass auch schon die (regelmäßige) Teilnahme an Demonstrationen als derart exponiert zu werten ist, dass jeder Teilnehmer eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hat, spricht überdies, dass in Deutschland zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen der belutschischen Diaspora stattfinden und über diese Veranstaltungen in der Presse wie im Internet, teilweise auch durch die betreffenden belutschischen (Exil-)Organisationen selbst, unter Verwendung von Fotos der Teilnehmer berichtet wird (bspw. Balchowarna news, FBM held protests in UK and Germany on Occupation Day, 28.3.2022; the print, Free Balochistan Movement holds protests in UK, Germany, 28.3.2022; Balchowarna News, The FBM staged a protest rally in Germany on Human Rights Day, 11.12.2021; republik world, Germany: Free Balochistan Movement holds protest against Pakistan in Hanover, 13.9.2021; ANI News, Germany: Free Balochistan Movement holds protest against Pakistan in Hanover, 12.9.2021; businessworld, Free Balochistan Movement protest against Hayat Baloch s murder in Germany, 7.9.2020; Indianews, Free Balochistan Movement protest against Hayat Baloch s murder in Germany against killing of 25-yr-old student, 7.9.2020; Balchowarna News, International Day in Support of Victims of Torture: FBM protests in Germany, 28.6.2020).

Es wäre daher zur Überzeugung des Senats mit verifizierbaren Referenzfällen zu verschwundenen Belutschen nach Rückkehr zu rechnen, wenn auch schon diese Aktivitäten zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würden.

Die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit nur für bestimmte Rückkehrer lässt sich schließlich auch mit der Auswertung der Erkenntnisquellen zur Behandlung von Rückkehrern am Flughafen in Einklang bringen (vgl. dazu obige Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen). Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer allgemein bei Einreise im Rahmen von Befragungen am Flughafen zu ihrer politischen Überzeugung bzw. ihrem exilpolitischen Engagement Stellung nehmen müssten. Vielmehr zielen - wie dargelegt - die routinemäßigen Befragungen Zurückgeführter durch pakistanische Grenzschutzbehörden am Flughafen nach Lage der Erkenntnisse darauf, Informationen zu Schleusernetzen und Ausreisemöglichkeiten zu gewinnen.

Soweit Erkenntnisse darauf hindeuten, dass der pakistanische Staat verschiedene Listen zur Kontrolle der Ein- und Ausreise führt, ohne dass es nähere Informationen etwa über die Kriterien oder Gründe für die Aufnahme auf die Listen, zu einem Verfahren für die Aufnahme von Namen auf die Listen bzw. deren Streichung von den Listen sowie Maßnahmen zu einer Verhinderung eines Missbrauchs der Listen gibt (UNHRC Anm. hier: UNHCR, “Concluding Observations on the initial report of Pakistan” v. 23.8.2017, S. 6 Nr. 29; s. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note: Background information, including internal relocation, Version 3.0, Juni 2020 S. 24; United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2021, S. 34; Reporter ohne Grenzen, Pakistanischer Journalist verschwunden, 31.03.2020, abrufbar unter: https://www.reporter-ohne-grenzen.de/schweden/alle-meldungen/meldung/pakistanischer-journalist-verschwunden/ zuletzt abgerufen am 31.8.2022), ergibt sich daraus nichts anderes. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass etwa alle im Ausland politisch aktiven Belutschen auf eine solche Liste gesetzt würden. Gegen eine solche Handhabung sprechen auch die vorliegenden Erkenntnisse zu der sog. Exit Control List (ECL) und deren politischer Bedeutung. Sie stellt das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen dar. Namentlich genannte Personen werden von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausgeschlossen. Sie soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen, bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, vom 26.4.2022, S. 102 f.). Den Erkenntnissen zufolge wird die ECL allerdings regelmäßig auch als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, vom 26.4.2022, S. 103 unter Berufung auf FH 3.3.2021, s. auch Freedom House, 2022 Pakistan Country Report, dort unter G1). Auf der Liste sollen sich Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, vom 26.4.2022, S. 103) und/oder politische Rivalen (DFAT, Country Information Report v. 25.1.2022 S. 43) befinden. Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass Personen, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilgenommen haben, auf diese Liste geraten wären.

dd) Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowohl im Hinblick auf sein Opferprofil als auch hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Exponiertheit seines exilpolitischen Handelns für die belutschische Bewegung nicht davon überzeugt, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen aussetzen würde.

Der Kläger war zwar Student bzw. ist ein gebildeter Mensch, der nach dem beschriebenen Opferprofil grundsätzlich in den Fokus der pakistanischen Behörden geraten kann. Aus den oben im Rahmen der Prüfung seines individuellen Verfolgungsgeschehens dargelegten Gründen ist der Senat indes davon überzeugt, dass der Kläger nicht bereits in seinem Heimatland in den Blick der pakistanischen Behörden geraten ist. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass dem Kläger nicht wegen der Art, des Umfangs und der Exponiertheit seines exilpolitischen Engagements Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen würde. Verhaltensweisen die nach der dargestellten Erkenntnislage eine Verfolgungsgefahr auslösen bzw. diese erhöhen könnten, vermag der Senat bei dem Kläger nicht zu erkennen.

Was die von dem Kläger geltend gemachte Tätigkeit für die BRSO anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass nach Auswertung der - bei der Beschreibung der belutschischen Bewegung dargestellten - Erkenntnisse anzunehmen ist, dass die BRSO nicht mehr aktiv ist. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (S. 8 des Sitzungsprotokolls: „Die BRSO hat ihre Arbeit niedergelegt“). Auch wenn der Senat zwar grundsätzlich annimmt, dass eine Tätigkeit in einer belutschischen Studentenorganisation, die sich für die belutschische Sache engagiert, nach den dargelegten Maßstäben ein gefahrerhöhender Aspekt sein kann, kommt diesem Aspekt jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung mehr zu, wenn die betroffene Organisation ihre Tätigkeit eingestellt hat. Denn es erscheint naheliegend, dass der pakistanische Staat keinen Anlass zu einem Einschreiten gegen eine inaktive Organisation - bzw. deren Mitglieder - sieht, weil von einer inaktiven Organisation grundsätzlich keine Bedrohung (mehr) ausgeht. Ungeachtet dessen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass sich der Kläger nach Verlassen seines Heimatlandes in maßgeblicher Weise in der und für die BRSO engagiert haben könnte. Soweit der Kläger - erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten - in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er stehe mit den Mitgliedern der BRSO in Kontakt, es seien ca. 15 Leute, die in Deutschland lebten, sie seien über WhatsApp verbunden (S. 9 des Sitzungsprotokolls), ist - die Wahrheit seines Vorbringens unterstellt - bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand den pakistanischen Behörden (ihr Interesse an dieser Information unterstellt) voraussichtlich zur Kenntnis gelangt sein könnte. Gleiches gilt, soweit der Kläger angegeben hat, vor den Demonstrationen gebe es verschiedene Versammlungen, auch an diesen nehme er teil (S. 8 des Sitzungsprotokolls). Soweit der Kläger angegeben hat, mittlerweile laufe alles über die BRP (S. 9 des Sitzungsprotokolls), gilt nichts anderes. Für ein nach Art, Umfang und Exponiertheit maßgebliches, dem pakistanischen Staat möglicherweise bekannt gewordenes Engagement des Klägers in der und für die BRP ist weder etwas vorgetragen noch dem Senat sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger nach eigenen Angaben alle drei bis vier Monate an Demonstrationen in verschiedenen Bundesländern von verschiedenen Parteien, zum Beispiel der BNM und der BRP, teilgenommen hat bzw. teilnimmt (S. 8 des Sitzungsprotokolls), folgt daraus zur Überzeugung des Senats ebenfalls kein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates. Der Kläger hat Lichtbilder eingereicht, auf denen er mit einem Plakat oder Transparent und/oder einer Fahne und bei dem Verteilen von Flyern abgelichtet ist. Ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates folgt weder aus der Art, dem Umfang noch aus der Exponiertheit dieser Aktivitäten. Der Kläger hat dargelegt, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt an friedlichen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Weder die Art der Tätigkeit noch ihr Umfang rechtfertigen die Annahme, hieraus könnte sich ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates ergeben. Auch ist im Hinblick auf eine Exponiertheit seiner Tätigkeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einen Beitrag geleistet hätte, bei dem er als Einzelner besonders herausgestochen wäre. Er stellte sich vielmehr mit seinen Beiträgen durchgängig auch für den pakistanischen Staat als einer unter mehreren dar. Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich der regelmäßigen Teilnehmerzahl bei diesen Veranstaltungen die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung von 80 bis 100 Personen (S. 8 des Sitzungsprotokolls) oder die seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (Bl. 231 f., 232 der Gerichtsakte) von 10 bis 20 Personen zutrifft. Selbst wenn - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus der von ihm angegebenen kleinen Zahl der Demonstrationsteilnehmer schließt - dem pakistanischen Staat bekannt sein sollte, dass sich der Kläger in der beschriebenen Weise an Demonstrationen in Deutschland beteiligt, folgte daraus nach Auffassung des Senats noch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr. Aus den dargelegten Gründen geht der Senat auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage vielmehr davon aus, dass Teilnehmern an Demonstrationen in Pakistan selbst nicht allgemein und belutschischen Rückkehrern nach Pakistan dort nur in Einzelfällen Verfolgung droht. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass der - wie dargelegt - nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger, der zudem angegeben hat, hier fortzusetzen, was er bereits in seinem Heimatland gemacht habe (S. 8 des Sitzungsprotokolls), wegen einer Fortführung der beschriebenen Tätigkeit im Ausland bei Rückkehr verfolgt würde. Der Senat berücksichtigt bei seiner Überzeugungsbildung ferner, dass der Kläger bei seiner exilpolitischen Betätigung insgesamt kein eigenständiges Profil an den Tag legt. So hat er auf die Frage, warum er gerade an Veranstaltungen der BNM oder der BRP teilnehme, erklärt: „In der BRSO sind meine Freunde und im BNM ist mein Bruder engagiert. Deswegen nehme ich teil“ (S. 8 des Sitzungsprotokolls). Hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass der Kläger eine originäre, von einer tiefen inneren Überzeugung geprägte regimekritische Haltung hat bzw. ihm diese durch den pakistanischen Staat unterstellt werden könnte, sind für den Senat nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist für den Senat feststellbar, dass das vom Kläger entfaltete Engagement ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates auslösen könnte.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3 d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Der subsidiäre Schutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes eine Fluchtalternative zur Verfügung steht (i.S.d. § 3 e AsylG), auf die er sich zumutbar verweisen lassen muss.

Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13; dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 31; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 89; dasselbe, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 72; OVG NW, Urt. v. 10.5.2021 - 9 A 1489/20.A. - juris Rn. 224). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab korrespondiert - wie schon bei der Flüchtlingsanerkennung - mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13; dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier - wie bei der Flüchtlingsanerkennung - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 23, zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 90; dasselbe, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 72). Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. In solchen Fällen besteht somit für den Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 15; dasselbe, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 21 jeweils zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 90; dasselbe, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 72, jeweils zu § 4 Abs. 1 AsylG). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 21 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG).

1. Für die beachtliche Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) bestehen weder nach dem Vorbringen des Klägers noch im Übrigen Anhaltspunkte.

2. Dem Kläger drohen in seinem Heimatland auch keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 10; Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6 u. Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 8; ferner NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 75 u. Urt. v. 16.6.2022 - 4 LB 25/19 - juris S. 32 UA). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 11.6.2020 - 17189/11 - BeckRS 2020, 11873 Rn. 113; derselbe, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 173; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13). Zu prüfen sind dabei die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers (EGMR, Urt. v. 6.6.2013 - 2283/12 - BeckRS 2014, 80857 Rn. 95; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 130). Eine Schlechtbehandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 219; derselbe, Urt. v. 4.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 94; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 98; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 10, jeweils m.w.N.). Eine unmenschliche Behandlung hat der Gerichtshof beispielsweise angenommen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Von einer erniedrigenden Behandlung ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 213 Rn. 220 ff. m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 77; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 98; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 27; SächsOVG, Urt. v. 28.5.2020 - 3 A 665/19.A - juris Rn. 19). Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3 c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem stets von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 11 f.; dasselbe, Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6; dasselbe, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 29; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 101), also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten.

In räumlicher Hinsicht stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EGMR widersprechende Behandlung droht, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011 - 8319/07- NVwZ 2012, 681 Rn. 265, 301, 309; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 26; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 139; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 30; VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29, derselbe, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 200; OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 45). Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3 e AsylG darf für den Betroffenen zudem unabhängig vom Abschiebungszielort keine interne Fluchtalternative bestehen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28.5.2020 - 3 A 665/19.A - juris Rn. 22).

a) Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Übergriffe durch den pakistanischen Geheimdienst oder sonstige staatliche Akteure ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus den oben zur Flüchtlingsanerkennung ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich.

b) Auch die - oben im Rahmen der Prüfung einer möglichen Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen im Einzelnen - angeführten gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die in ganz Pakistan zu verzeichnen sind, begründen für den Kläger keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG rechtfertigen würden. Wie oben zu einer evtl. Gruppenverfolgung von Belutschen ausgeführt, ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht, dass Belutschen allgemein bei einer Rückkehr nach Pakistan gegenüber anderen Bewohnern Pakistans diesbezüglich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen vor dem Hintergrund der erwähnten Menschenrechtsverletzungen auch deshalb nicht vor, weil sich diese nur gegen Personen richten, die ein bestimmtes Opferprofil erfüllen und nach Art und Umfang sowie der Exponiertheit ihrer Aktivitäten in den besonderen Fokus des Regimes geraten und der Kläger dazu - wie oben ausgeführt - nicht gehört.

c) Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder eine erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan (vgl. dazu näher etwa EGMR, Urt. v. 14.2.2017 - 52722/15 - BeckRS 2017, 163297 Rn. 55; derselbe, Urt. v. 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11 - BeckRS 2013, 203547 Rn. 91 f.; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 89; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 132). Der Begriff „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist dahingehend auszulegen, dass er nur solche Situationen erfasst, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden. Demgegenüber umfasst der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG definierte Schaden infolge willkürlicher Gewalt, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art, da er in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Antragstellers besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 32 f. zu Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 110). Eine für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderliche spezifische Gefahr ist für den Kläger nicht erkennbar.

d) Auch eine etwaig bestehende schlechte humanitäre Lage rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht auf einen Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c AsylG zurückzuführen ist. Wie oben ausgeführt, bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 12 u. Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 25.2.2021 - 4 LA 212/19 - juris Rn. 4). Daher können schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 10 ff.; dasselbe, Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6, 13; OVG Bremen, Beschl. v. 19.7.2022 - 1 LA 130/21 - juris Rn. 10; NdsOVG, Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 66; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 101). Sie können nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (nur) ein nationales Abschiebungsverbot nach sich ziehen (NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 101, siehe dazu auch die weiteren Ausführungen zur entsprechenden Prüfung unten).

Hieran gemessen kann sich der Kläger für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht auf die humanitären Bedingungen in Pakistan berufen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Pakistan bewusst vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat nicht oder nicht willentlich durchgreift, hervorgerufen oder gefördert worden wären. So ist den Erkenntnismitteln insbesondere nicht zu entnehmen, dass der pakistanische Staat ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigt und diese auf seine Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist. Vielmehr bezweckt der pakistanische Staat mit verschiedenen Mitteln - auch durch wirtschaftliche Hilfspakete - eine Verbesserung der humanitären Lage in Pakistan (zu den unterschiedlichen Systemen der staatlichen Unterstützung, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 115 f., 119 ff., m.w.N.; zu den unterschiedlichen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit den seit Juni 2022 aufgetretenen Überschwemmungen siehe z.B.https://reliefweb.int/report/pakistan/joint-launch-2022-pakistan-floods-response-plan-government-pakistan-and-united-nations, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 2.9.2022; Näheres dazu auch unten im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

3. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt auch nicht wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Betracht.

a) Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob in Pakistan bzw. in Karachi, also der Stadt, in der der Kläger zuletzt gelebt hat und in der seine Eltern sowie seine Schwester nach wie vor leben, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.1.2014 - C-285/12 - juris Rn. 32 ff.). Bezüglich der Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, ist zunächst das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19 - juris Rn. 40 ff.; derselbe, Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 35; vgl. auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 16). Die Schutzgewährung kann jedoch auch dann greifen, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris 25; NdsOVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 36; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 112). Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat beziehungsweise in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird, d.h. auf seinen „tatsächlichen Zielort“ (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 17; NdsOVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 36; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 112; BayVGH, Urt. v. 27.3.2018 - 20 B 17.31663 - juris Rn. 28; vgl. zur hier nicht in Betracht kommenden freiwilligen Ablösung von der Herkunftsregion, BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 14 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; NdsOVG, Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 76; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 112).

In der aktuellen erstinstanzlichen Rechtsprechung wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Pakistan bzw. an dem jeweiligen tatsächlichen Zielort der um subsidiären Schutz Nachsuchenden - soweit ersichtlich - durchgängig verneint (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 19.11.2021 - 2 K 288/20.A - juris Rn. 47; VG Arnsberg, Urt. v. 29.10.2021 - 5 K 4043/17.A - juris Rn. 49; VG Kassel, Urt. v. 18.1.2022 - 4 K 6051/17.KS.A, 6716542 - juris S. 23 f.; VG Sigmaringen, Urt. v 5.7.2021 - A 6 K 6912/17 - juris S. 23 UA; VG Osnabrück; Urt. v. 25.6.2021 - 5 A 18/19 - juris S. 17 f. UA; VG Oldenburg, Urt. v. 16.6.2021 - 6 A 411/21 - juris Rn. 42 ff.; VG Stuttgart; Urt. v. 7.4.2021 - A 12 K 9366/18 - juris S. 17 UA; VG Regensburg, Urt. v. 24.7.2020 - RN 7 K 16.30085 - juris Rn. 55). Ob dem zu folgen ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Entscheidung.

b) Denn auch wenn man das Vorliegen eines derartigen Konflikts annähme, ist der Kläger nicht, wie von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gefordert, einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Eine solche sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebende ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Person allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - Rn. 19, 21; dasselbe, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris Rn. 15; EuGH, Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 43). Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt somit außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 113). Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung etwa aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen, wie z.B. seinem Beruf oder seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit, ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - Rn. 19 ff.; vgl. OVG NW, Urt. v. 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 113; vgl. auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 16). In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass zur Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ i.S.v. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden im Falle einer gedachten Rückkehr und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen sowie die Verfolgungsdichte (EuGH, Urt. v. 10. 6.2021 - C-901/19 - juris Rn. 31 f., 40 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 4; hierzu umfassend Berlit, ZAR 2021, 28 [BVerfG 25.09.2020 - 2 BvR 854/20]).

Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für den Kläger bei der vorzunehmenden umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - unterstellten - bewaffneten Konflikts.

aa) Individuelle gefahrerhöhende Umstände liegen nicht vor. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände ergeben sich vorliegend weder aus dem vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschehen noch aus seiner belutschischen Volkszugehörigkeit. Insofern wird auf obige Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG, dort insbesondere zur Bewertung des vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschehens sowie zur Prüfung einer eventuellen Gruppenverfolgung von Belutschen, Bezug genommen. Sonstige individuell gefahrerhöhende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Das beim Fehlen gefahrerhöhender Umstände für eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt lässt sich ebenfalls nicht feststellen. So ist insbesondere auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dies ergibt sich für den Senat aus Folgendem:

Wie oben im Zusammenhang mit der allgemeinen Lagebeschreibung ausgeführt, ist die Sicherheitslage in Gesamtpakistan angespannt. In den beiden letzten Jahren hat das Gefährdungspotenzial zugenommen. Die Auskunftslage geht im Jahr 2021 für Gesamtpakistan von 207 Terroranschlägen aus (wie erwähnt, 42 % mehr als im Vorjahr) mit 335 Todesopfern (52 % mehr als im Vorjahr) und 555 Verletzten (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 15 f.). Abgesehen von den bereits erwähnten 207 Terroranschlägen gab es im Zusammenhang mit von den Sicherheitskräften durchgeführten Operationen zur Bekämpfung von Militanten 63 gewalttätige Vorfälle und sechs bewaffnete Zusammenstöße/Gefechte mit Militanten. Weiter gab es insgesamt 23 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan, Indien und Iran, sieben Vorfälle kommunaler/religiös motivierter Gewalt, sechs vereitelte/verfehlte Terroranschläge, sechs Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Tehreek-i-Labbaik-Pakistan-Demonstranten, fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, einen Zusammenstoß zwischen Stämmen, einen Zusammenstoß/Angriff zwischen Milizen und einen gezielten Angriff, dessen Motivation unklar war. Bei diesen gewalttätigen Zwischenfällen wurden insgesamt 609 Menschen getötet und 1.045 weitere verletzt (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 19). Allgemein ist der Zuwachs an Terroranschlägen in Gesamtpakistan zu 93 % auf Gewaltakte in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zurückzuführen (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 21 f.).

Die in der Provinz Sindh gelegene Stadt Karachi gehört nicht zu den am meisten von Terroranschlägen betroffenen Regionen Pakistans. In der Provinz Sindh wurden im Jahr 2021 insgesamt („nur“) acht Terroranschläge verübt. Es handelte sich hierbei um fünf Anschläge in Karachi und drei Anschläge im Landesinneren von Sindh. Bei diesen Anschlägen wurden insgesamt 13 Menschen getötet und 35 Personen verletzt (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 18, 60). Sechs der im Jahr 2021 aus Sindh gemeldeten Anschläge wurden von nationalistischen Aufständischen aus Belutschistan und Sindh - hauptsächlich der BLA, der BLF und der Sindhudesh Revolutionary Army (SRA) - verübt, bei denen zwei Menschen getötet und 21 verletzt wurden (zu alledem PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 60 f.). In der Stadt Karachi verübte die verbotene BLF zwei Anschläge auf chinesische Staatsangehörige, während sich die BLA zu einem Anschlag auf die pakistanischen Sicherheitskräfte „Rangers“ bekannte (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 61). Die SRA verübte drei Anschläge, darunter je einen in drei Bezirken im Landesinneren von Sindh, bei denen Sicherheitskräfte, ein Bahngleis und politische Führer angegriffen wurden. Neben den benannten nationalistischen Aufständischen beging auch eine unbekannte militante Gruppe sowie eine schiitische sektenähnliche Gruppe, die Sipah-e-Muhammad Pakistan, je einen Anschlag in Karachi (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 61 ff.). Bei den Angriffen der militanten Belutschengruppen wurden ein Mensch getötet und 17 weitere Personen verletzt. Bei einem Bombenanschlag durch eine auf einem Motorrad angebrachten Bombe, wurde ein „Ranger“ getötet und 14 weitere Personen, darunter vier pakistanische Sicherheitskräfte, verletzt. Die Verantwortung für die Explosion wurde von der verbotenen BLA übernommen (The Dawn, Rangers man martyred in Orangi blast, v. 16.3.2021; PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 62). Zu einem weiteren tödlichen Anschlag, der von bewaffneten Motorradfahrern auf einen chinesischen Ingenieur ausging, bekannte sich die BLF (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 62). Bei den weiteren Angriffen in Karachi wurden elf Menschen getötet und mehrere Personen verletzt. Bei den Anschlägen im Landesinneren von Sindh wurden eine Person getötet und vier weitere Personen verletzt (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 62 f.).

Wie ebenfalls bereits im Zusammenhang mit der allgemeinen Lagebeschreibung erwähnt, setzt sich der im Jahr 2021 ersichtliche Trend vermehrter Anschlagszahlen auch im Jahr 2022 weiter fort. Wie bereits dargestellt, nahm die Gewalt im ersten Quartal des Jahres 2022 gegenüber dem Vorjahr um 68 % in Gesamtpakistan zu. Die Provinz Sindh verzeichnete demgegenüber nur einen geringfügigen Anstieg um 4,76 % und blieb - anders als andere Provinzen Pakistans, allen voran Belutschistan - damit annähernd auf dem Niveau des Vorjahres (vgl. CRSS, Security Report first Quarter 2022 „Table 02“, abrufbar unter: Security Report First Quarter -2022 | CRSS, zuletzt abgerufen am 17.8.2022). In Sindh wurden 24 Anschläge verzeichnet. Dabei wurden 22 Personen getötet und neun Personen verletzt (CRSS, Security Report First Quarter 2022 „Table 01“, abrufbar unter: Security Report First Quarter -2022 | CRSS, zuletzt abgerufen am 17.8.2022). Zu einem im April 2022 auf die Universität in Karachi verübten Terroranschlag, bei dem vier Personen getötet und mehrere verletzt wurden, bekannte sich die BLA (UN Press, Security Council Press Statement on Terrorist Attack in Karachi, Pakistan, 28.4.2022; BBC News, Pakistan attack: Chinese tutors killed in Karachi university bombing, 26.4.2022).

Die Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass die aktuelle Sicherheitslage in ganz Pakistan sich in den letzten beiden Jahren zugespitzt hat und als volatil und angespannt zu bezeichnen ist. Der Zielort des Klägers - die Stadt Karachi in der Provinz Sindh - ist jedoch gegenüber anderen Städten und Provinzen des Landes - insbesondere Belutschistan - kein Anschlagsschwerpunkt des Landes. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen ist dabei vor dem Hintergrund, dass es sich bei Karachi mit 14,9 Millionen Einwohnern um die größte Stadt Pakistans und eine der größten Städte der Welt (vgl. Encyclopedia Britannica, Karachi | History, Population, Climate, & Facts | Britannica, zuletzt abgerufen am 2.8.2022) handelt, noch als moderat zu bewerten. Hinzu kommt, dass die militanten Gruppen erkennbar die Taktik verfolgen, insbesondere die Sicherheitskräfte des pakistanischen Staates mit Anschlägen zu überziehen. 66 % der im Jahr 2021 in Gesamtpakistan verübten Anschläge zielten auf die Sicherheitskräfte des Staates (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 16 f.). Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 10). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 434 Terroranschläge auf Sicherheitskräfte gemeldet, bei denen nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums mindestens 323 Soldaten ums Leben gekommen sind; 718 Soldaten und Offiziere der Sicherheitskräfte und anderer Organisationen wurden verletzt (The Economic Times, Pakistan reported 434 terror attacks on security forces in first half of 2022, 30.7.2022, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Da der Kläger nicht zu dieser Zielgruppe gehört, ist nicht davon auszugehen, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein. Insgesamt stellt sich somit die Lage an seinem tatsächlichen Zielort nicht als so prekär und von unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt dar, dass er, wie gleichsam jedem Rückkehrer, einer beachtlichen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson weitgehend schutzlos ausgesetzt wäre.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Ein solches folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.).

1. Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist - wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dargestellt - auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 10; dasselbe, Beschl. v. 23.8.2018 - 1 B 42/18 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 8). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wird somit zunächst auf obige Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl Bezug genommen. Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur i.S.d. § 3 c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 131).

Der bereits oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK dargestellte räumliche Bezugspunkt - wonach bei der Prüfung, ob der Betroffene aus der Sicht des abschiebenden Staates durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung voraussichtlich endet - gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 26; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 139).

Unter Anwendung der dargelegten Maßstäbe vermag der Senat nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel einen drohenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland und speziell in die Stadt Karachi, in der die Abschiebung des Klägers voraussichtlich enden wird, nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage (a)) als auch in Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation (b)). Auch unter Berücksichtigung der Corona-Situation (aa)) sowie der durch den seit Mitte Juni 2022 andauernden starken Monsunregen ausgelösten Überflutungen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (bb)).

a) Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, kann die allgemeine Sicherheitslage im Abschiebungszielstaat für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, nämlich wenn die Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer Person im Zielstaat besteht. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass in Pakistan bzw. in Karachi eine ganz extreme Situation von allgemeiner Gewalt herrscht, die den Kläger der Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit seiner Person im Zielstaat aussetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf obige Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AsylG Bezug genommen. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die in Pakistan herrschende Sicherheitslage nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigt.

b) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt auch nicht aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Pakistan in Betracht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage haben, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urt. v. 29.1.2013 - 60367/10 - BeckRS 2013, 202126 Rn. 74 ff., 88 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15). Zudem dient Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008 - 26565/05 - NVwZ 2008, 1334 [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] Rn. 44; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 135; ThürOVG, Beschl. v. 7.5.2019 - 3 ZKO 315/19 - juris Rn. 11). Art. 3 EMRK enthält somit weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in seinem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 10). Schlechte humanitäre Verhältnisse können daher nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15; dasselbe, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 134; OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 97). Geht es dabei um Situationen, in denen es - wie z.B. bei Naturkatastrophen und Pandemien - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15). Das bereits oben im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK angeführte erforderliche "Mindestmaß an Schwere" kann dabei in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 16). Maßgeblich ist letztlich eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. EGMR, Urt. v. 5.11.2019 - 32218/17- NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11; VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29). Von Bedeutung sind zudem auch die Bemühungen des betroffenen Staates oder anderer Einrichtungen, einer Gefahr durch angemessene Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 213; BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7).

Für die Erfüllung der elementarsten vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17; dasselbe, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 113).

aa) Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich auf der Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel nicht feststellen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung in seine Heimat aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung folgender Umstände: Gesamtpakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum Bruttoinlandsprodukt bei. Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Die allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistans schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern verhältnismäßig gut ab und ähnelt Ländern mit mittlerem Einkommen in Ost- und Südostasien. Vor der COVID-19-Pandemie wurde in den letzten Jahrzehnten eine solide Wachstumsrate erzielt. Gleichzeitig ist aber die Bevölkerung stark angewachsen, was das allgemeine Wirtschaftswachstum pro Kopf relativ verringert. Im Jahr 2020 - während der COVID-19-Pandemie - hat Pakistan eine Wirtschaftseinbuße von ca. 0,5 % erfahren. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 % gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 114 f., m.w.N.; Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 4, 18).

Pakistan verfügt über ein beträchtliches Potenzial für die wirtschaftliche Entwicklung, hat aber stark mit Ungleichheit bei der Bereitstellung von Chancen für seine Bevölkerung zu kämpfen. Im Jahr 2020 lebten schätzungsweise 24,3 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze, nach dem Index der mehrdimensionalen Armut von UNDP waren es 38,4 %. Diese Ungleichheit hängt auch mit der inneren Geografie Pakistans zusammen. Die großen Städte sind allgemein wohlhabender als ländliche Regionen. Dabei zählt der Sindh zu den meist industrialisierten Regionen Pakistans, wobei die meiste Produktion in der Hauptstadt der Provinz, Karachi, zugleich Pakistans größtes Wirtschaftszentrum, gelegen ist (Encyclopedia Britannica, 2022, Economy of Pakistan, Sindh/province, Karachi, zuletzt abgerufen am 5.9.2022). Das Ausmaß an Ungleichheit und Armut wurde durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft. Die vulnerablen Bevölkerungsgruppen waren von dem Schrumpfen der Wirtschaft unverhältnismäßig stark betroffen (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 117 f., m.w.N).

Aufgrund seiner großen Bevölkerungsanzahl von über 212 Millionen Einwohnern verfügt Pakistan über eine der größten Arbeits- und Personalressourcen der Welt, geschätzt über 63 Millionen Arbeitskräfte. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Das Land steht damit auch vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten. Die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan wird auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie, auf die unten im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch näher eingegangen wird, auf 10,5 Millionen geschätzt. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 verloren 37 % der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 115, m.w.N.). Das durchschnittliche Monatseinkommen lag 2021 zwischen 15.000 Pakistanische Rupien (PKR) und 30.000 PKR. Dieses durchschnittliche Monatsgehalt umfasst die Kosten für Unterkunft, Transport und andere Ausgaben. Die Gehälter variieren stark je nach Beruf (zu alledem: lOM, Pakistan Länderinformationsblatt 2021, S. 2). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für das breiteste Segment der Bevölkerung bei (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 115, m.w.N.). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics fast die Hälfte der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht etwa 39 % der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 % - Tendenz steigend. Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte. 60 % der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert. Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 % der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als „Working Poor“. Über 70 % der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor. Das solide Wirtschaftswachstum trägt ungeachtet dessen dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht - wie in anderen südasiatischen Ländern - zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 115, 117, m.w.N.).

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser (vgl. IOM, Pakistan Länderinformationsblatt 2021, S. 2). Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor. Zudem gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 116 m.w.N.). In der ersten Welle der Pandemie startete die pakistanische Regierung das Ehsaas-Programm, um eine Notunterstützung zu bieten, die schätzungsweise 15 Millionen Familien zugutekommt (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 24; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 120).

Die Wohnraumsituation ist insbesondere in den größeren Städten Pakistans angespannt. Wohnraum wird dabei oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums. 30 bis 50 % der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in solchen Slums. Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung von Wohnraum zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 118 m.w.N). Weiter wird berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM, Länderinformationsblatt Pakistan 2021, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 118). Speziell für Rückkehrer stehen in Pakistan keine provisorischen Unterkünfte zur Verfügung. Hotels und Mietwohnungen für kurzzeitige Aufenthalte sind die einzigen Optionen für Rückkehrende, die nicht in ihren Familienverbund zurückkehren können. Für die Anmietung einer Unterkunft sind Ausweisdokumente, die erste Monatsmiete sowie eine Kaution und in einigen Fällen eine Referenz erforderlich (IOM, Länderinformationsblatt Pakistan 2021, S. 3).

Im Hinblick auf die Nahrungsmittelsicherheit in Pakistan ist hervorzuheben, dass die Landwirtschaft in den letzten Jahren bedeutend modernisiert werden konnte. Durch die Modernisierungsmaßnahmen in der Landwirtschaft hat sich Pakistan in den letzten Jahren zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmitteln entwickelt. Insbesondere ist Pakistan ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 % der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 117).

Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 % seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf. Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des damit verbundenen Lockdowns 2020 in Pakistan hatten 53 % aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Der Verlust des Einkommens und ein mit der COVID-19-Pandemie verbundener Anstieg der Nahrungsmittelpreise bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig angesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiteten, ebenso wie Angestellte im Privatsektor, weil in einigen Bereichen während der ersten Corona-Welle über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden. Die Regierung reagierte darauf mit der Einführung des bereits benannten Ehsaas Programms (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 118, m.w.N.).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22). Allgemein ist das unterfinanzierte Sozialfürsorgesystem in Pakistan nicht in der Lage, den Bedürfnissen Bedürftiger vollumfänglich nachzukommen. Der Staat stellt beispielsweise Sozialversicherungssysteme, Geldtransfersysteme, und Renten-/Invaliditätsfonds zur Verfügung, doch diese reichen nicht aus, um dem Sozialbedarf gerecht zu werden (IOM, Länderinformationsblatt Pakistan 2021, S. 4). Sozialhilfe, Kindergeld oder Arbeitslosenunterstützung sind nicht so strukturiert, dass sie jedem Anspruchsberechtigten zugute kommen. Allerdings verfügt Pakistan über eine Reihe von staatlichen Wohlfahrtsprogrammen, die darauf abzielen, ein rudimentäres soziales Sicherheitsnetz für die Bürger des Landes zu schaffen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 119). Daneben existieren private Wohlfahrtsstiftungen, darunter die Edhi Foundation, zugleich eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, Frauen und Senioren, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen. Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme bietet Finanzierungshilfen sowie soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen aktiv. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 122). Obwohl die Bereitstellung von Sozialleistungen in Pakistan nach wie vor eine große Herausforderung darstellt, gibt es Fortschritte (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 24).

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten. Trotz umfangreicher Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten. Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen zählen. In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022. S. 124; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 126).

Bei der gebotenen Gesamtschau aller - auch individuellen - Umstände des Einzelfalls vermag der Senat mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Lage in Pakistan im Allgemeinen und in Karachi im Besonderen nicht zu erkennen, dass eine Abschiebung des Klägers diesen der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzen würde. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die humanitäre Situation für den Kläger unzumutbar wäre. Die Lage in der Herkunftsregion des Klägers stellt sich gegenüber anderen Regionen als verhältnismäßig gut dar. Die angeführten Defizite in der infrastrukturellen und medizinischen Versorgung herrschen in Karachi nicht. Der Kläger ist auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vulnerabel zu bezeichnen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf sein Alter, sein Geschlecht und seinen Gesundheitszustand als auch bezüglich seiner familiären und finanziellen Situation sowie seines Bildungsgrads: Der Kläger ist ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann. Er hat weder Ehefrau noch Kinder und daher keine Unterhaltsverpflichtungen. Er spricht fließend Belutschisch, auskömmlich Englisch und etwas Deutsch. Zudem hat er sowohl in seiner Heimat als auch in Deutschland studiert, so dass er trotz des Umstands, dass er seine Studien nicht mit einem akademischen Abschluss beendet hat, über einen - gemessen an pakistanischen Verhältnissen - überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügt. Es ist insofern davon auszugehen, dass er sich mit den Bedingungen des Arbeitsmarktes und den dort herrschenden entsprechenden Sitten auch in Zukunft vertraut machen und durch eine Anstellung ein ausreichendes Auskommen finden kann. Zudem verfügt der Kläger über einen großen familiären Rückhalt. Seine Eltern hatten ursprünglich elf Kinder, davon insgesamt sechs Brüder und fünf Schwestern. Die Eltern des Klägers und die einzige bisher unverheiratete Schwester leben noch in dem Elternhaus in Karachi. Während von den Brüdern einer verstorben ist, einer im Iran lebt und drei weitere nach Deutschland geflohen sind, leben die vier verheirateten Schwestern mit ihren jeweiligen Familien noch in Pakistan. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie des Klägers ihm im Bedarfsfalle zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten helfen wird und ihn bei der Bereitstellung einer Unterkunft, der Grundversorgung sowie der Arbeitssuche unterstützen kann. Dafür, dass der Kläger mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann, spricht auch, dass sie ihm nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch in der Vergangenheit - etwa bei seiner Ausreise aus Pakistan und seiner Wiedereinreise - sowohl organisatorisch als auch finanziell unterstützt hat und der Kläger sowie seine weiteren im Ausland lebenden Brüder ihrerseits die Eltern aus dem Ausland heraus finanziell unterstützen. Diese im Rahmen der Familie in der Vergangenheit geleisteten Unterstützungshandlungen legen den Schluss nahe, dass der Kläger auch im Falle einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wohlfahrtsprogrammen zur sozialen Wiedereingliederung und finanziellen Unterstützung, so dass es dem Kläger auch unabhängig von seiner Familie möglich sein wird, sein Existenzminimum zu wahren.

bb) Auch aufgrund der COVID-19-Pandemie ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen.

Die Corona-Situation stellt sich dabei wie folgt dar: COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Die pakistanische Regierung war in der Lage, vergleichsweise wirksam auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. So hat sie bereits mit Wirkung zum 23. März 2020 weitreichende Eindämmungsmaßnahmen (sog. „harter Lockdown“) wie Quarantänepflichten, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Einstellungen des Bahn- und Fernreiseverkehrs, Verbote öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen und teilweise auch Unternehmen angeordnet. Zudem wurden gezielte örtliche Abriegelungen in Stadtvierteln verhängt, in denen Ausbrüche des Virus festgestellt worden waren. Bereits im Jahr 2020 wurden umfangreiche Hilfspakete umgesetzt. Dazu gehörten u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung, Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR), Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR), Unterstützung für den Agrarsektor in Form eines Aufschubs der Stromrechnung (100 Mrd. PKR), Bankkredite sowie Subventionen und Steueranreize. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthielt das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 1 f.). Ausweislich der zuletzt verfügbaren Infektionszahlen für Pakistan (WHO, Pakistan: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data, Stand:5.9.2022) betrug die Zahl der bestätigten Corona-Fälle 1.533.347 und die Zahl der Todesfälle, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, 30.529.

Zum 16. März 2022 wurden nahezu alle Maßnahmen aufgehoben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 1). Das Einreisen nach und das Ausreisen aus Pakistan ist geimpften Personen wieder möglich. Der öffentliche Verkehr ist wieder in Betrieb. Auch nationale und internationale Flugverbindungen sind wieder aufgenommen, wenngleich - wie in zahlreichen anderen Ländern - mit geringerer Frequenz als zu Beginn der Pandemie. Sämtliche Bildungseinrichtungen wie auch Industrien und Unternehmen sind wieder geöffnet. Es gelten aber weiterhin einige Beschränkungen des öffentlichen Lebens. Hierzu gehören u.a. die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an belebten Orten und in geschlossenen Räumlichkeiten (Geschäfte, Restaurants), kürzere Öffnungszeiten für Geschäfte und Parks sowie das Verbot von Hochzeitsfeiern in geschlossenen Räumlichkeiten. Weitergehende, räumlich begrenzte, Einschränkungen bis hin zu Ausgangssperren („smart lock-downs“) können in Provinzen, Städten und Gemeinden mit sehr hohem Infektionsgeschehen bestehen. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Bewegungsfreiheit im Land teilweise eingeschränkt werden (vgl. AA, Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise - Stand: 17.8.2022). Mittlerweile haben über 138 Millionen Menschen die erste Impfdosis erhalten und 130 Millionen sind vollständig geimpft und gut 38 Millionen bereits geboostert (vgl. COVID-19 Health Advisory Platform by Ministry of National Health Services Regulations and Coordination, zuletzt abgerufen am 17.8.2022). Die Infektionszahlen befinden sich seit Frühjahr 2022 auf einem relativ stabilen Niveau, Die Infektionsrate (gesamt) beläuft sich mit Stand von Anfang September 2022 auf 0,7 % (Corona Zahlen weltweit - aktuelle COVID-19 Statistik für jedes Land (corona-in-zahlen.de), Corona Zahlen weltweit - aktuelle COVID-19 Statistik für jedes Land (corona-in-zahlen.de), zuletzt aufgerufen am 5.9.2022); zu diesem Zeitpunkt betrug die Zahl der Neuinfektionen (7-Tages-Inzidenz) 0,4 % (Corona Zahlen weltweit - aktuelle COVID-19 Statistik für jedes Land (corona-in-zahlen.de), zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Ein exponentielles Wachstum ist anhand der aktuellen Werte nicht erkennbar.

In einer Gesamtschau der geschilderten Situation und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls lässt sich somit nicht feststellen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Pakistan aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Auswirkungen und Folgen dieser Pandemie um sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen handelt, denen bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK, wie zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ausgeführt, nur ein untergeordnetes Gewicht zukommt. Ganz außergewöhnliche Umstände, die aufgrund der COVID-19-Pandemie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen, die zwingend gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind insofern weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Klägers aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger und soweit ersichtlich gesunder Mann, der bei einer Rückkehr nach Pakistan zudem, wie bereits bei der Prüfung seiner wirtschaftlichen und humanitären Situation ausgeführt, auf die Unterstützung seiner dort noch lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann und unter keinem Gesichtspunkt als vulnerabel zu bezeichnen ist, in der Lage sein wird, auch mit den Folgen der COVID-19-Pandemie angemessen umzugehen, ohne dadurch einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich die für Pakistan angeführten Zahlen im Vergleich zu anderen bevölkerungsreichen Staaten auf einem relativ geringen Niveau befinden (siehe dazu insgesamt:Corona Zahlen weltweit - aktuelle COVID-19 Statistik für jedes Land (corona-in-zahlen.de), zuletzt aufgerufen am 5.9.2022, wonach z.B. Deutschland trotz des Umstands, dass es nur über ca. 1/3 der Einwohner Pakistans verfügt, insgesamt 32.604.993 Infektionen und 148.728 Todesfälle zu verzeichnen hat). Entsprechendes gilt sowohl für die Infektionsrate insgesamt als auch für die Zahl der Neuinfektionen (7-Tages-Inzidenz), die in Deutschland Anfang September mit knapp 40 % bzw. knapp 245 % jeweils deutlich höher sind als in Pakistan (sieheCorona Zahlen weltweit - aktuelle COVID-19 Statistik für jedes Land (corona-in-zahlen.de), zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Zwar lässt sich bei der anzustellenden Prognose nicht ausschließen, dass im Zuge weltweiter neuer Corona-Wellen und Virus-Varianten die Fallzahlen auch in Pakistan erneut stärker steigen könnten und ggf. ein weiterer harter „Lockdown“ als Eindämmungsmaßnahme in Betracht zu ziehen sein wird, was erneut schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung und Wirtschaft nach sich ziehen könnte. Aber auch in einem solchen Fall geht der Senat nicht davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Lage in Pakistan eine reale Gefahr der Verelendung drohen würde. Denn wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist der pakistanische Staat willens und in der Lage, den gravierendsten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, insbesondere in Bezug auf das Gesundheitssystem und die Wirtschaft, zu begegnen und diese abzumildern. Zudem haben die angeführten Hilfsprogramme gezeigt, dass auch ärmsten Bevölkerungsschichten über ihre materielle Not hinweggeholfen wird. Derartiges wäre auch in Zukunft bei einem etwaig erneut notwendig werdenden zweiten „Lockdown“ zu erwarten. Schließlich zeigt auch die durchgeführte und weiterhin andauernde Impfkampagne, die bisher zu einer vollständigen Impfung von mehr als der Hälfte der Gesamtbevölkerung Pakistans geführt hat, dass der pakistanische Staat gezielt gegen die Pandemie vorgeht.

Auch in der jüngeren Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen - soweit ersichtlich einheitlich - entschieden worden, dass die COVID-19-Pandemie einer Abschiebung nach Pakistan nicht entgegensteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.4.2022 - 3 A 156/22.A - juris Rn. 12; VG Kassel, Urt. v. 23.4.2021 - 4 K 2328/17.KS.A - juris S. 15 UA; VG Regensburg, Urt. v. 1.4.2022 - RN 8 K 20.30813, 7625646 - juris S. 15 UA; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.3.2022 - 2 K 1157/21.WI.A, 8041767 - juris S. 22 UA; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.1.2020 - A 13 K 7260/18 - juris Rn. 85).

cc) Die durch den seit Mitte Juni 2022 andauernden starken Monsunregen verursachten Überflutungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Aktueller (Presse) Berichterstattung, die der Senat mit Verfügung vom 1. September 2022 ergänzend in das Verfahren eingeführt hat, lässt sich entnehmen, dass Pakistan seit Mitte Juni unter ungewöhnlich starkem Monsunregen leidet. Die Regenzeit in Pakistan dauert normalerweise von Juni bis September und spielt eine wichtige Rolle für die Landwirtschaft und die Wasserversorgung, sorgt aber auch regelmäßig für verheerende Überschwemmungen (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-08/hochwasser-pakistan-ueberschwemmungen-tote-monsun, Stand: 30.8.2022; Flutkatastrophe in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote - taz.de, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). In diesem Jahr sind besonders die Regionen Belutschistan und Sindh im Südwesten des Landes von Überschwemmungen betroffen (Flut in Pakistan: Humanitäre Krise gewaltigen Ausmaßes (oxfam.de), Stand: 1.9.2022; https://reliefweb.int/report/pakistan/rapid-need-assessment-flood-emergency-balochistan-sind-28th-aug-2022, Stand: 28.8.2022, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Doch auch der Nordwesten Pakistans hat aufgrund heftiger Regenfälle inzwischen mit zerstörten Häusern, Brücken und Straßen zu kämpfen (Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe in Pakistan - Panorama - SZ.de (sueddeutsche.de), Stand: 28.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). In der südlichen Provinz Sindh suchten zehntausende Menschen Schutz an Autobahnen und Bahngleisen (Heftige Regenfälle in Pakistan: Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe | tagesschau.de, Stand: 28.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Teilweise gehören Straßen und Schienen zu den wenigen Flächen, die nicht unter Wasser stehen (Flutkatastrophe in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote - taz.de, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Nahe der Stadt Sukkur wurden Zelte auf einer Länge von zwei Kilometern errichtet, um vor dem Hochwasser Geflüchtete aufzunehmen (Flutkatastrophe in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote - taz.de, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Besonders betroffen sind auch landwirtschaftliche Betriebe und Telekommunikationsanlagen (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-08/hochwasser-pakistan-ueberschwemmungen-tote-monsun, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Nach Angaben der pakistanischen Regierung sind 33 Millionen Menschen und damit jeder siebte Einwohner von den anhaltenden Überschwemmungen betroffen; flächenmäßig erstreckt sich die Flut auf ein Drittel der Landesfläche (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-08/hochwasser-pakistan-ueberschwemmungen-tote-monsun, Stand: 30.8.2022; https://reliefweb.int/report/pakistan/rapid-need-assessment-flood-emergency-balochistan-sind-28th-aug-2022, Stand: 28.8.2022, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Bis Ende August haben bereits mehr als 1.100 Menschen ihr Leben verloren, Anfang September ist die Zahl auf 1200 gestiegen (vgl. Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe in Pakistan - Panorama - SZ.de (sueddeutsche.de), Stand: 28.8.2022; Flutkatastrophe in Pakistan – Deutschland hilft - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de), Stand. 2.9.2022, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Die Regierung hat am 25. August 2022 den Notstand ausgerufen (Heftige Regenfälle in Pakistan: Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe | tagesschau.de, Stand: 28.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Am 27. August 2022 haben die pakistanischen Behörden die Evakuierung Tausender Menschen im Norden des Landes angeordnet (Flutkatastrophe in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote - taz.de, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Auch in den folgenden Tagen waren Hubschrauber der Armee und Rettungskräfte weiter damit beschäftigt, Bewohner in gefährdeten Gebieten in Sicherheit zu bringen (Heftige Regenfälle in Pakistan: Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe | tagesschau.de, Stand: 28.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Die pakistanische Regierung, die Vereinten Nationen und andere Hilfsorganisationen haben einen Aufruf zur Finanzierung von Nothilfe gestartet, die sich zunächst auf 160 Millionen EUR belaufen soll. Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Hilfe in Genf sollen mit den Spenden sechs Monate lang Notunterkünfte, Gesundheitsversorgung, Lebensmittel und Trinkwasser für 5,2 Millionen Menschen finanziert werden (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-08/hochwasser-pakistan-ueberschwemmungen-tote-monsun, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Experten machen den Klimawandel für die Zunahme von Naturkatastrophen verantwortlich (Heftige Regenfälle in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote bei Flutkatastrophe | tages-schau.de, Stand: 28.8.2022; Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe in Pakistan - Panorama - SZ.de (sueddeutsche.de), Stand: 28.8.2022, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022).

Nationale und internationale Hilfe ist angelaufen. Die pakistanische Regierung hat zusammen mit den Vereinten Nationen den 2022 Pakistan Floods Response Plan (FRP) ins Leben gerufen, der sich auf den Bedarf von 5,2 Millionen Betroffenen fokussiert und mit einer Summe von 160,3 Millionen US-Dollar Nahrungsmittel, Unterkunft, Gesundheitsleistungen, Zugang zu Wasser und Sanitär- und Bildungseinrichtungen sowie Unterstützung der betroffenen Landwirtschaft bereitstellt (https://reliefweb.int/report/pakistan/joint-launch-2022-pakistan-floods-response-plan-government-pakistan-and-united-nations, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Weitere Hilfsorganisationen wie Malteser International (Floods in Pakistan: Medical teams in action against epidemics - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 31.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), UNICEF (https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/pakistan-flut/311208, Stand: 29.8.2022, zuletzt aufgerufen am 2.9.2022), das United Nations World Food Programme (WFP) (siehe: WFP steps up humanitarian support to government relief efforts as Pakistan reels from devastating floods - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), die Diakonie Katastrophenhilfe (siehe Pakistan: 500.000 Euro für Flut-Betroffene (diakonie-katastrophenhilfe.de), Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), Aktion Deutschland Hilft (siehe Fluten in Pakistan. Aktion Deutschland Hilft (aktion-deutschland-hilft.de), Stand: 29.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), Oxfam Deutschland (siehe Flut in Pakistan: Humanitäre Krise gewaltigen Ausmaßes (oxfam.de), Stand: 1.9.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), die deutsche Regierung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz (Flutkatastrophe in Pakistan - Deutschland hilft - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de), Stand: 2.9.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022) sowie Regierungen anderer Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika (siehe United States providing additional $30 million in critical humanitarian assistance in response to flooding in Pakistan - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022), Irland (siehe Minister Coveney announces € 500,000 in emergency assistance to Pakistan - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 29.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022) und Katar (siehe Under H.H Sheikh Tamin bin Hamad Al Thani, Amir of the State of Qatar, directions: the State of Qatar provided the first batch of Urgent Aid to the Islamic Republic of Pakistan to counter the ongoing floods - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022) haben umfangreiche Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt und weitere Hilfsprogramme und -Aktionen gestartet. So hat z.B. allein die U.S. Agency for International Development (USAID) zusätzliche 30 Millionen US-Dollar für humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt (siehe United States providing additional $30 million in critical humanitarian assistance in response to flooding in Pakistan - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 30.8.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). Hinzu kommt die Unterstützung durch den Zentralen Nothilfefonds der Vereinten Nationen (CERF), der für 3 Millionen US-Dollar Hilfe in allen Bereichen bereitstellt und dessen größter Geber die Bundesregierung ist. Auch der Nothilfefonds der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist aktiv und leistet Hilfe im Gesundheitsbereich in Höhe von 10 Millionen US-Dollar (Flutkatastrophe in Pakistan - Deutschland hilft - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de, Stand. 2.9.2022, zuletzt aufgerufen am 5.9.2022).

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der geschilderten Situation und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass die durch den starken Monsunregen verursachten Umstände für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen, die zwingend gegen seine Abschiebung sprechen. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass seine in Karachi lebenden Familienangehörigen nicht von den starken Regenfällen betroffen seien. Im Übrigen handelt es sich bei den durch die seit Juni 2022 andauernden Monsunregenfälle und die dadurch eingetretenen Überschwemmungen - wie bei den Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Pandemie (vgl. dazu obige Ausführungen) - um humanitäre Bedingungen, denen bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur ein untergeordnetes Gewicht zukommt. Bürgerliche oder politische Rechte, deren Schutz Art. 3 EMRK hauptsächlich dient, sind durch die Überschwemmungen ersichtlich nicht betroffen. Die Überschwemmungen stellen vielmehr ein Naturereignis dar, bei dem es an einem primär verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Zudem betreffen die Überschwemmungen zwar große Teile des Landes - wie ausgeführt bis zu einem Drittel der Fläche -; dies bedeutet jedoch auch, dass mehr als die Hälfte der Landesfläche kaum oder jedenfalls deutlich geringer betroffen ist und die Folgen dort weniger verheerend sind. Aber selbst wenn sich die betroffenen Flächen in den nächsten Wochen und Monaten noch ausweiten sollten, ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger deshalb eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Für diese Sichtweise spricht auch, dass es sich bei den Regenfällen grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ereignisse handelt. Dabei ist es auch in der Vergangenheit häufiger zu Überschwemmungen gekommen. So hat es auch in den Jahren 2010, 2013, 2014 und 2020 während der Monsunzeit jeweils schwere Überschwemmungen gegeben. Die schwersten Überschwemmungen sind dabei, soweit ersichtlich, zuletzt im Sommer 2010 aufgetreten. Damals war rund ein Fünftel des Landes überflutet, ca. 2.000 Menschen kamen ums Leben, 18 bis 20 Millionen Menschen waren betroffen und geschätzte 14 Millionen Menschen brauchten humanitäre Unterstützung (Recovering with resilience: Pakistan floods one year on - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 28.7.2011; Flutkatastrophe in Pakistan: Mehr als 1.000 Tote - taz.de; Heftige Regenfälle in Pakistan: Mehr als 1000 Tote bei Flutkatastrophe | tagesschau.de, Stand: 28.8.2022, jeweils zuletzt aufgerufen am 5.9.2022). In den dazu veröffentlichten Berichten wird ausgeführt, dass die Menschen in Pakistan eine beachtliche Stärke und Widerstandskraft gezeigt und sich gegenseitig unterstützt haben, um die Probleme gemeinsam zu überwinden. Auch damals hat die pakistanische Regierung zusammen mit den Vereinten Nationen und anderen humanitären Hilfsorganisationen zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den Betroffenen Hilfe zu leisten und etwa Notunterkünfte errichtet. Die Hilfeleistung und der Wiederaufbau waren eine Herausforderung, aufgrund der Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Regierung, der UN und anderen Hilfsorganisationen ist aber die bestmögliche Unterstützung für Millionen von der Flut Betroffene geleistet worden (Recovering with resilience: Pakistan floods one year on - Pakistan | ReliefWeb, Stand: 28.7.2011, zuletzt aufgerufen am 2.9.2022). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der aktuell in den letzten Tagen und Wochen bereits angelaufenen und geleisteten nationalen und internationalen Hilfs- und Unterstützungsmaßnamen ist somit davon auszugehen, dass auch die Folgen der aktuellen Regenfälle in den nächsten Wochen und Monaten weiter abgemildert werden können und - wie auch nach den Flutereignissen früherer Jahre - mit dem Abfließen des Wassers eine gewisse Normalisierung und Regeneration eintreten wird.

In Bezug auf die individuelle Situation des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass er, wie bereits ausgeführt, ein junger, gesunder, gut gebildeter und voll erwerbsfähiger Mann ist, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat und unter keinem Gesichtspunkt als vulnerabel zu bezeichnen ist. Zudem leben noch zahlreiche seiner Familienmitglieder in Pakistan. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist insofern zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, mit den durch die Überschwemmungen ausgelösten Schwierigkeiten adäquat umzugehen, um die an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierten Mindestanforderungen zu sichern. Ähnlich wie in Bezug auf den Umgang mit der COVID-19-Pandemie ist der pakistanische Staat zudem willens und - auch durch die Inanspruchnahme internationaler Hilfe - in der Lage, den gravierendsten Auswirkungen des aktuellen Flutgeschehens auf die Wirtschaft und die Bevölkerung zu begegnen und diese abzumildern. Insgesamt ist somit nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger aufgrund der starken Regenfälle und der dadurch ausgelösten Überschwemmungen im Fall einer Abschiebung in die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not geraten wird.

2. Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. § 60 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 AufenthG bestimmen zudem, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist und eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG können allgemeine Gefahren grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Abschiebungszielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60 a AufenthG befunden wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 188, m.w.N.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 13; dasselbe, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38 u. Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 30). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38). Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - juris 15 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel und der zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK dargelegten individuellen Verhältnisse des Klägers geht der Senat davon aus, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan eine extreme Gefahrensituation im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.

Eine derartige Gefahr kann auch nicht mit der Möglichkeit der Infektion mit dem Corona-Virus begründet werden. Eine Infektion mit dem Corona-Virus kann viele verschiedene Krankheitsverläufe haben und verläuft insbesondere für geimpfte und gesundheitlich nicht einschlägig vorbelastete Personen selten lebensbedrohlich. Der Kläger ist, wie ausgeführt, jung und, soweit ersichtlich, gesund; jedenfalls hat er keine gesundheitlichen Belastungen vorgebracht und solche waren auch für den Senat in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. In Bezug auf seinen - dem Senat unbekannten - Impfstatus ist anzumerken, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik die Möglichkeit hatte, sich gegen das Virus impfen zu lassen und damit jedenfalls das Risiko eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion zu reduzieren, und weiterhin hat. Zudem kann man sich, wie bereits dargestellt, mittlerweile auch in Pakistan gegen das Virus impfen lassen. Insofern vermag der Senat weder vor dem Hintergrund einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus noch in Bezug auf sonstige gesundheitliche Belange eine extreme Gefahrenlage zu erkennen, aufgrund derer der Kläger im Falle der Rückkehr quasi „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre“.

IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Abschiebungsandrohung und ihre Verbindung mit der ablehnenden Asylentscheidung (Ziff. 1. bis 4. des angegriffenen Bescheids) entspricht den Vorgaben des nationalen Rechts. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4), kein Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 1 bis 2 a) und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Dies ist nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes der Fall. Eine etwa fortgeltende Aufenthaltsgestattung (§§ 63 ff., § 67 AsylG) ist kein Aufenthaltstitel i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG; sie ändert als verfahrensabhängiges Bleiberecht nichts daran, dass sich der Ausländer nach der Ablehnung des Asylantrages i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG „illegal" im Bundesgebiet aufhält (BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 109).

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Gründe, die hier ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung geboten hätten, liegen nicht vor. Die in dem Bescheid für eine freiwillige Ausreise gesetzten Fristen entsprechen § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Die Benennung und Auswahl des Abschiebungszielstaates tragen § 59 Abs. 2 AufenthG Rechnung.

b) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids steht auch mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG ergeben, im Ergebnis im Einklang (so im Ergebnis auch NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 111 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die gleich nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nicht entgegensteht, sofern der betreffende Mitgliedstaat u.a. gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 - juris Rn. 60 ff., 67, darauf bezugnehmend auch NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 112).

Die danach unionsrechtlich gebotene Möglichkeit des Asylantragstellers, „dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann“, ist gewahrt. Denn nach § 77 Abs. 1 AsylG ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (oder dem der Entscheidung) abzustellen, so dass sich der Antragsteller auf neue oder veränderte Umstände, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, berufen kann und diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 22). Der allgemeine Grundsatz eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens unter Einbeziehung nachträglich entstandener Umstände hindert auch nicht, im Rahmen der Berücksichtigung von Umständen, die nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG bei der Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu beachten sind und die nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis zu begründen geeignet sind, diese nicht durchweg im Verfahren betreffend die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu überprüfen, sondern den Asylantragsteller darauf zu verweisen, sie in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 23 f.). Der Kläger ist daher nicht gehindert, etwaige nach Erlass der Abschiebungsandrohung entstandene inlandsbezogene Abschiebungshindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art gegen die zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen.

c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids steht jedoch nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, soweit die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen - wie hier - mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt worden ist. Diese ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist jedoch aufgrund der Klage gegen den Bescheid durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 115).

Die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 - juris Rn. 62). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 - juris Rn. 61). Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der für den Lauf der zu setzenden Ausreisefrist von 30 Tagen erkennbar an die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts anknüpft (so BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 27).

Der Kläger ist indes durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund seiner Klage wegen des Eintritts der im Gesetz in § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und im angegriffenen Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung („im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“) nicht mehr beschwert. Die ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist aufgrund der Klage durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden, da die Ausreisefrist nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 115 ff.).

V. Die nach Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids erfolgte Befristung „des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots“ auf 30 Monate ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat das nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung für den Fall der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Ausländers entstehende gesetzlich entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung ist mit der Richtlinie 2008/115/EG jedoch nicht vereinbar, da nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG das mit einer Rückkehrentscheidung (Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 21). Die behördlich erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung ist jedoch unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 - 1 C 46/20 - juris Rn. 10; Urt. v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 25 und 28; Urt. v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 42 und Beschl. v. 13.7.2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 72). Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 - 1 C 46/20 - juris Rn. 10, m.w.N).

Der in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts damit konstitutiv vorgenommene Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu beanstanden. Die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich in zwei Schritten: In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 - 1 C 47/20 - juris Rn. 18, m.w.N.). Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 - 1 C 47/20 - juris Rn. 15 ff. und Rn. 19).

Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die vorgenommene Befristung keinen Bedenken. Besondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Klägers vom Bundesgebiet erhöhen, sind ebenso wenig erkennbar wie besondere Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.