Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.09.2022, Az.: 5 LB 125/20

Erschwerniszulage; Teilstatusrechtsprechung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.09.2022
Aktenzeichen
5 LB 125/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.03.2019 - AZ: 13 A 8384/17
nachfolgend
BVerwG - 14.12.2023 - AZ: BVerwG 2 B 45.22

Fundstellen

  • NordÖR 2022, 603
  • ZBR 2023, 261-265

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Zulageberechtigung nach § 22 Abs. 2 NR. 1 EZulV (a. F.) bzw. nach § 19 Abs. 1 NEZulVO erfordert neben der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Organisationseinheiten, dass der betreffende Polizeivollzugsbeamte bei einem der genannten Polizeiverbände auch in zulageberechtigender Weise verwendet wird (ebenso BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 14 f. [zur inhaltsgleichen Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F.]). Aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2011 (- BVerwG 2 B 13.11 -, juris) und vom 1. Oktober 2012 (- BVerwG 2 B 41.12 -) ergibt sich keine Abkehr von den im Urteil vom 14. März 1999 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen.

Der Senat hält in Kenntnis der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 (- BVerwG 2 KSt 1.17 -, juris), vom 6. November 2018 (- BVerwG 2 B 10.18 -) und vom 29. März 2019 ( - BVerwG 2 B 50.18 -) an der sog. Teilstatusrechtsprechung fest.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 21. März 2019 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis einschließlich 31. Oktober 2021 eine Erschwerniszulage zusteht.

Der am ... Oktober 1960 geborene Kläger stand zuletzt im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 31. Oktober 2021 ist er in den Ruhestand getreten.

Im April 2011 (Bl. 136/Beiakte 003) wurde dem - seinerzeit noch im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) stehenden - Kläger der nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten „Truppenleiter/in Mobiles Einsatzkommando (MEK) - Fortbildung - “ in der Abteilung 4 (Polizeilicher Staatsschutz), Dezernat 44 des Beklagten übertragen; nach erfolgreicher Absolvierung der Erprobungszeit wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2012 zum Kriminalhauptkommissar befördert (Bl. 143/Beiakte 003). Für die Tätigkeit auf jenem (MEK-)Dienstposten erhielt der Kläger eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 153,39 EUR nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen des Bundes - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) - in der seinerzeit im niedersächsischen Landesrecht über entsprechende Verweisungsnormen anwendbaren Fassung.

Unter dem 21. Januar 2016 (Bl. 3/Beiakte 003) setzte der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2016 „bis auf Weiteres“ und „unter Beibehaltung seines bisherigen Dienstpostens“ von der Abteilung 4 in die Abteilung 2 (Einsatz- und Ermittlungsunterstützung) um, wo er im Dezernat 27 (Spezialeinsatzkommando - SEK - ) in der dortigen Führungsgruppe eingesetzt werden solle. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. Februar 2016 die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 EZulV nicht mehr erfülle.

Mit Widerspruchsschreiben vom 21. Dezember 2016 (Bl. 6/Beiakte 001) begehrte der Kläger die Weitergewährung der Erschwerniszulage. Als Polizeivollzugsbeamter werde er im Sinne des § 22 Abs. 2 EZulV in einem SEK „verwendet“. Mit dem Begriff „Verwendung“ werde der dienstliche Aufgabenbereich bezeichnet, der dem Beamten bei einer Behörde übertragen sei; der Beamte werde dort verwendet, wo sein Dienstposten - d. h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinne - eingerichtet sei. Für den Bereich des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV sei allein entscheidend, ob der Polizeivollzugsbeamte einer der dort aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sei. Maßgebend seien nicht die konkreten Aufgaben, die dem Beamten übertragen seien, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der bezeichneten Einheit. Selbst wenn aber auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung abgestellt würde, bestünde auch aufgrund seiner Tätigkeit im Dezernat 27 eine Zulageberechtigung. Denn er sei bei großen Einsätzen des SEK im Außendienst tätig gewesen und werde dies auch in Zukunft sein. Anlässlich von Großeinsätzen sei er als Mitglied der Führungsgruppe Teil der Befehlsstelle SEK, auch vorgeplant. Zudem nehme er auf der Wache des SEK den Wachdienst wahr.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 (Bl. 11/Beiakte 001) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Zulageberechtigung könne nicht aus dem Verbleib des „vom Kläger bekleideten Dienstpostens“ im Dezernat 44 geschlussfolgert werden, weil er diesem Dezernat nur aus Gründen der Stellenbewirtschaftung noch zugeordnet sei, seine dortige Aufgabe jedoch tatsächlich nicht mehr wahrnehme. Eine Zulageberechtigung aus seiner tatsächlichen Tätigkeit im Dezernat 27 scheitere daran, dass ihm dort „ein Dienstposten“ nicht übertragen worden sei. Jedenfalls aber fehle ihm die SEK-Tauglichkeit, weil diese nicht nach dem maßgeblichen Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 9. Juli 2009 („Regelungen zur regelmäßigen Untersuchung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen“) festgestellt worden sei. Eine Feststellung der SEK-Tauglichkeit könne nicht mehr erfolgen, weil er die im sogenannten Spezialeinheitenerlass - dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums („Spezialeinheiten und Spezialkräfte der Polizei“) vom 20. Dezember 2013 - vorgesehene Zugehörigkeitsdauer in Spezialeinheiten deutlich überschritten habe. Zudem setze die Zugehörigkeit zum SEK voraus, dass der Betreffende einen Lehrgang bzw. ein standardisiertes Eignungsauswahlverfahren nach Ziffer 2.2.4 des Spezialeinheitenerlasses erfolgreich abgeschlossen habe; das Nichtbestehen dieses Lehrganges führe zu einer sofortigen Beendigung der Verwendung im SEK. Einen entsprechenden Lehrgang habe der Kläger indes nicht absolviert. Schließlich seien auch die ihm im Dezernat 27 konkret übertragenen Aufgaben keine Tätigkeiten, die zum Bezug der Erschwerniszulage berechtigten.

Der Kläger hat am 18. September 2017 mit dem Ziel der Weitergewährung der Erschwerniszulage über den 1. Februar 2016 hinaus bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben.

Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte den Kläger dauerhaft und mit (Rück-)Wirkung zum 1. Mai 2018 von der Abteilung 4, Dezernat 44 in die Abteilung 2, Dezernat 27 umgesetzt und ihm den dort geführten Dienstposten Nr. F. eines „Sachbearbeiters Spezialeinsatzkommando“, (gebündelt) bewertet nach Besoldungsgruppe A 9 bis A 11, übertragen (Bl. 160/Beiakte 003). In der Verfügung heißt es weiter, eine Berechtigung für den Erhalt der Erschwerniszulage bestehe weiterhin nicht.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, bis zum Beginn seiner unbefristeten Umsetzung in die Abteilung 2, Dezernat 27 - also während des Zeitraums vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2018 - ergebe sich seine Zulageberechtigung bereits aus der Zuweisung eines Dienstpostens beim MEK. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 12) komme es im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV allein darauf an, dass der Beamte einer der dort aufgeführten Einheiten - hier: dem MEK - zugewiesen sei; maßgebend seien nicht die konkreten Aufgaben, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der Einheit. Ab dem 1. Mai 2018 sei er dem SEK dauerhaft organisatorisch zugeordnet worden und er habe daher auch insoweit einen Anspruch auf Zulagengewährung.

Jedenfalls aber bestehe ein solcher Anspruch, weil er im Dezernat 27 in der Führungsgruppe des SEK eingesetzt werde. Die Abteilung 2 habe in ihrer anlässlich des Widerspruchsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (vgl. Bl. 9 f./Beiakte 001) gegenüber dem Personaldezernat des Beklagten bestätigt, dass er in der Führungsgruppe des Dezernates 27 den dortigen Beamten gleichgestellt und deshalb die Zahlung der Erschwerniszulage gerechtfertigt sei. Im „normalen“ Tagesgeschehen sei er Mitglied der Führungsgruppe des SEK mit den Schwerpunkten Aus-, Fortbildung und Administration. Bei Notwendigkeit nehme er aber - wie die übrigen Mitglieder der Führungsgruppe SEK - auch direkt an Einsätzen teil. Die Zulageberechtigung der anderen Einsatzbeamten des SEK, mit denen er in der Führungsgruppe tätig sei, stelle der Beklagte nicht in Frage. Schon deshalb sei es nicht nachzuvollziehen, dass ihm die Erschwerniszulage versagt werde. Ferner sei ihm unter dem 10. Juli 2018 (Bl. 48/Gerichtsakte - GA -) eine „Ausnahmegenehmigung für Angehörige der Spezialeinheiten“ im Hinblick auf die im Spezialeinheiten-Erlass geregelte Höchstverwendungszeit und das Höchstalter erteilt worden, wonach er weitere zwei Jahre im Dezernat 27 verbleiben könne. Nach alledem stehe ihm über den 1. Februar 2016 hinaus eine Erschwerniszulage nebst Prozesszinsen zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2016, soweit die Zahlung der Erschwerniszulage eingestellt wird, des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2017 und des Bescheides vom 7. Mai 2018, soweit festgestellt wird, dass nach wie vor keine Zulagenberechtigung vorliegt, zu verpflichten, ihm auch über den 1. Februar 2016 hinaus eine Erschwerniszulage zu gewähren,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 4.172,29 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, für die Zulageberechtigung nach § 22 Abs. 2 EZulV seien neben der organisatorischen Zuordnung des Dienstpostens zu einer der bezeichneten Einheiten (SEK oder MEK) die auf dem Dienstposten befindlichen Aufgaben maßgeblich. Wie aus der im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Dezernats 27 vom 6. Februar 2017 hervorgehe, sei der Kläger dort vornehmlich im Bereich der Aus- und Fortbildung eingesetzt und nur im Ausnahmefall in tatsächlichen Einsatzsituationen tätig. Er - der Beklagte - habe sich entschieden, den der Führungsgruppe angegliederten Bereich der Aus- und Fortbildung „unter dem Dach das Dezernats 27“ anzusiedeln und nicht beispielsweise dem grundsätzlich für Aus- und Fortbildung zuständigen Personaldezernat zuzuordnen. Die rein formelle Betrachtung, die der Kläger vertrete, müsse dort eine Grenze haben, wo die Aufgaben ebenso gut in einer nicht zulageberechtigten Organisationseinheit ausgeübt werden könnten und eher aus Praktikabilitätsgründen dem SEK zugeordnet worden seien.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 EZulV zum 1. Januar 2017 dahingehend geändert habe, dass nunmehr neben der Verwendung in einer der genannten Einheiten vorausgesetzt sei, dass der betroffene Beamte überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig werde. Dies sei als Klarstellung des Verordnungsgebers in dem Sinne anzusehen, dass hinsichtlich der Gewährung der Zulage auch schon zuvor an die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung habe angeknüpft werden sollen. Jedenfalls seit dem 1. Januar 2017 lägen die Zulagevoraussetzungen daher nicht vor, weil der Kläger nicht überwiegend in (SEK-)Einsätzen tätig werde. Aufgrund fehlender Ausbildung und fehlender Feststellung der körperlichen Eignung wäre eine solche Verwendung nicht denkbar.

Richtig sei zwar, dass bei personeller Notwendigkeit auch Mitarbeiter der Führungsgruppe an Einsätzen des SEK teilnähmen. Der Einsatz der übrigen Mitglieder der Führungsgruppe des SEK bei SEK-Einsätzen unterscheide sich jedoch deutlich von der diesbezüglichen Verwendung des Klägers. Dieser werde schwerpunktmäßig im administrativen Bereich tätig und verwalte die Aus- und Fortbildung der Dezernatsmitarbeiter. In Fällen, in denen er aufgrund von lagebedingten Notwendigkeiten im Rahmen seiner Zugehörigkeit zur Führungsgruppe an Einsätzen des SEK teilnehme, übernehme er rein unterstützende Funktionen und werde eben nicht taktisch tätig. Ein solcher (taktischer) Einsatz setze nämlich voraus, dass der taktisch eingesetzte Beamte sowohl den SEK-Lehrgang absolviert habe, was bei den anderen Mitgliedern der Führungsgruppe gegeben sei, als auch dessen SEK-Tauglichkeit nach dem entsprechenden Erlass vorliege. Beides sei beim Kläger nicht der Fall. Eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Tauglichkeit im Sinne des Erlasses sei nicht durchgeführt worden, weil der Kläger zum einen die Altersgrenze für einen taktisch-operativen Einsatz und zum anderen aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zum MEK die sogenannte „Standzeit“ im Bereich der Spezialeinheiten und Spezialkräfte der Polizei in Niedersachsen überschritten habe. Ungeachtet dessen setzten sich SEK-Einsatzbeamte in den Einsatzgeschehen typischen Gefährdungslagen der operativen Taktik aus. Dies sei bei dem Kläger - auch, wenn er an SEK-Einsätzen teilnehme - nicht der Fall.

Mit Urteil vom 21. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2017 sowie des Bescheides vom 7. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger auch zeitlich nach der zum 1. Februar 2016 erfolgten Umsetzung in die Abteilung 2, Dezernat 27 des Beklagten eine Erschwerniszulage zu gewähren, und die Klage im Übrigen - also soweit sie auf die Gewährung von Prozesszinsen gerichtet war - abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden:

Die Klage sei hinsichtlich des Klageantrages zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Kläger habe für den Zeitraum ab Beginn seiner befristeten Umsetzung in die Abteilung 2, Dezernat 27 des Beklagten - also seit dem 1. Februar 2016 - einen Anspruch auf Weitergewährung der begehrten Erschwerniszulage. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a. F.) erhalte eine monatliche Zulage in Höhe von 153,39 EUR, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem MEK oder in einem SEK eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werde. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor.

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Verwendung“ und damit für die Zulageberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. komme es allein darauf an, dass der Beamte einer der dort genannten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sei. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13-11 -, juris Rn. 11 f.) sei maßgebend nicht die konkrete Aufgabe, die dem Beamten übertragen sei, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der entsprechenden Einheit. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte einen bei der entsprechenden Einheit eingerichteten Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) wahrnehme. Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. stelle für die Zulageberechtigung nicht auf den konkreten Aufgabenbereich des Beamten ab, sondern auf dessen Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit (so BVerwG, Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRS 2012, 58589, beck-online). Soweit das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 18) anders gesehen habe, sei diese Entscheidung noch zu § 23a Abs. 1 EZulV a. F. ergangen und durch die zitierten neueren höchstrichterlichen Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2012 überholt.

In Anwendung dieser Maßstäbe liege eine Verwendung des Klägers in einer zulageberechtigten Organisationseinheit im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. auch zeitlich nach seiner zum 1. Februar 2016 erfolgten Umsetzung in das Dezernat 27 des Beklagten vor. Die Zulageberechtigung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2018 ergebe sich allerdings nicht bereits aus seinem formal/ haushaltsrechtlich noch in der Abteilung 4, Dezernat 44 des Beklagten verbliebenen Dienstposten. Denn aufgrund der - zunächst befristeten - Umsetzung zum 1. Februar 2016 sei der Kläger dem Dezernat 44 gerade nicht mehr „zur Dienstleistung zugewiesen“ gewesen; sein Amt im konkret-funktionellen Sinne habe ab diesem Zeitpunkt vielmehr in der Abteilung 2, Dezernat 27 des Beklagten bestanden. Schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 EZulV, wonach der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit entstehe und mit deren Beendigung erlösche, ergebe sich, dass die rein haushaltsrechtliche Zuweisung eines Dienstpostens zu einer zulageberechtigten Einheit ohne tatsächlichen Einsatz auf dem Dienstposten für die Zulageberechtigung nicht genügen könne.

Die Zulageberechtigung des Klägers für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2016 folge jedoch aufgrund seiner Verwendung in der Abteilung 2 des Dezernats 27 des Beklagten. Der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt in der Führungsgruppe des SEK eingesetzt gewesen, und auch nach seiner unbefristeten Umsetzung zum 1. Mai 2018 und der Übertragung des Dienstpostens eines „Sachbearbeiters SEK“ habe er nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten weiterhin der Führungsgruppe des SEK angehört. In dieser Eigenschaft habe er - zumindest teilweise - bei „lagebedingten Notwendigkeiten“ an Großeinsätzen des SEK teilgenommen und werde dies auch in Zukunft tun. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die anderen Einsatzbeamten des SEK, die mit dem Kläger in der Führungsgruppe tätig seien, eine Erschwerniszulage erhielten. Bei der Führungsgruppe des SEK handle es sich mithin um eine zulageberechtigte Organisationseinheit. Dieser Organisationseinheit gehöre der Kläger tatsächlich an. Damit sei eine „Verwendung“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. gegeben. Nach den oben dargestellten Maßstäben komme es gerade nicht entscheidend darauf an, welche Aufgaben dem Kläger konkret übertragen seien bzw. worin der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege. Der Umstand, dass er schwerpunktmäßig im Bereich der Aus- und Fortbildung und nicht überwiegend in Einsätzen tätig werde, sei somit für die Zulageberechtigung ebenso wenig von Relevanz wie die Ausführungen des Beklagten, wonach der Kläger, wenn er aufgrund von lagebedingten Notwendigkeiten an Einsätzen des SEK teilnehme, rein unterstützend - und nicht taktisch - tätig werde. Auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 22 EZulV könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) die Vorschrift § 22 EZulV a. F. in Bezug nehme.

Der mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Anspruch auf Prozesszinsen bestehe nicht, weil der Beklagte insoweit der falsche Klagegegner sei.

Auf den Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (- 5 LA 98/19 -) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen. Es sei fraglich, ob sich der Begriff der Verwendung im Sinne der hier maßgeblichen Regelungen zur Gewährung der Erschwerniszulage in der Zuordnung zu den dort bezeichneten Einheiten erschöpfe. Vielmehr wiesen der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen sowie Sinn und Zweck der Erschwerniszulage auf das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung - nämlich auf eine Verwendung in zulageberechtigender Weise - hin.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seine im Zulassungsverfahren vertretene Auffassung, dass die Gewährung der Erschwerniszulage nicht allein von der organisatorischen Zuordnung des Beamten zum MEK oder SEK abhänge, sondern darüber hinaus erforderlich sei, dass dieser in zulageberechtigender Weise verwendet werde. Im Falle des Klägers sei daher entscheidend, ob er für Einsätze des SEK verwendet worden sei. Um die Zulage erhalten zu können, müsse sein Dienstposten von der Zugehörigkeit zum SEK maßgeblich geprägt gewesen sein; er müsse also einer den übrigen Beamten des SEK vergleichbaren besonderen Gefährdungslage oder Stresssituation ausgesetzt sein. Dies sei zu verneinen. Der Kläger sei seit seiner Umsetzung in das Dezernat 27 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. Oktober 2021 durchgängig schwerpunktmäßig im Bereich der Aus- und Fortbildung - und damit im administrativen Bereich - eingesetzt gewesen, der lediglich aus organisatorischen Gründen dem Dezernat 27 (SEK) zugeordnet sei. Soweit er an bestimmten Einsätzen mitgewirkt zu habe, sei dies im abgesetzten Bereich des operativen Einsatzes geschehen. Dies bedeute, dass der Kläger nicht als Einsatzbeamter - beispielsweis des direkten Zugriffs - tätig geworden sei. „Besondere polizeiliche Einsätze“ im Sinne der maßgeblichen Zulagebestimmungen lägen bei rein taktischen Einsätzen, sozusagen direkt am Ort des Geschehens, vor. Ein kurzzeitiger Einsatz des Klägers im abgegrenzten Bereich eines Einsatzgeschehens sei daher nicht ausreichend, um die besondere Gefährdungslage oder Stresssituation zu begründen, welche die Gewährung der begehrten Zulage rechtfertige.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts - 13. Kammer - vom 21. März 2019 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Gewährung der begehrten Erschwerniszulage lediglich die Zuordnung zu einer zulageberechtigten besonderen Einheit - und nicht auch eine Verwendung in zulageberechtigender Weise - voraussetze. Ungeachtet dessen sei er während des gesamten Zeitraums seiner Tätigkeit im Dezernat 27 - also seit dem 1. Februar 2016 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. Oktober 2021 - in zulageberechtigender Weise verwendet worden. Er habe in operativen Einsätzen, in denen die eingesetzten Beamten selbstverständlich unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten, „in einer Linie mit seinen Kollegen gestanden“. Seine Beteiligung in den Einsätzen habe nicht in einem abgesetzten und nicht gefahrgeneigten Bereich stattgefunden. Er sei verantwortlich für die gesamte Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildung des SEK in Niedersachsen gewesen. Ferner habe er aufgrund seiner weitreichenden Spezialkenntnisse im Personenschutz vorgeplant an den Personenschutzeinsätzen der Dienststelle, etwa anlässlich von Messen, teilgenommen. Dort sei sein Einsatz nicht nur im Rahmen der Planung, sondern jedes Mal, wie im Fall der anderen eingesetzten Kollegen, im taktischen Einsatz erfolgt. In den Soforteinsätzen des Dezernats 27 in G. -Stadt und H. -Stadt habe er gleich den anderen Kräften der Führungsgruppe und den anderen Einsatzbeamten am direkten (taktischen) Einsatzgeschehen „Schulter an Schulter“ teilgenommen. Er habe - wie seine Kollegen - grundsätzlich ohne zeitliches Limit in der Einsatzlage in voller Ausrüstung Dienst geleistet. In I. -Stadt sei der Einsatz über viele Stunden und unter sehr warmen Witterungsbedingungen erfolgt. Die Schutzausrüstung und Bewaffnung sowie das Mitführen von Spezialtechnik bedeuteten dabei eine Belastung mit ca. 30 kg zusätzlichem Gewicht. Er habe als unmittelbares und in der speziellen Funktion an erster Stelle gesetztes Mitglied in der sogenannten BAO-Stuktur, also in der Struktur einer besonderen Aufbauorganisation, an den entsprechenden Einsätzen teilgenommen. Selbst die Aus- und Fortbildungstätigkeit unterscheide sich maßgeblich von der des normalen Polizeivollzugsdienstes, weil für die besonderen Einsatzlagen trainiert werden müsse und die besonderen taktischen Maßnahmen eingeübt würden. Er sei vollausgebildeter MEK-Beamter, MEK-Taktiktrainer sowie Schusswaffeneinsatztrainer für die Spezialeinheiten in Niedersachsen gewesen.

Der erkennende Senat hat den Beklagten mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Bl. 244 f./GA) aufgefordert, im Einzelnen - etwa durch Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme des seinerzeitigen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers oder einer anderen Person, die aufgrund ihrer Funktion und Kenntnis Auskunft über Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums geben könne - darzulegen, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger während des betreffenden Zeitraums an operativen Einsätzen teilgenommen habe und ob bzw. in welcher Hinsicht sich sein Einsatzbeitrag von Einsatzbeiträgen anderer Beamter des SEK unterscheide, welche die Erschwerniszulage erhielten. Hierauf hat der Beklagte eine Stellungnahme des EPHK J. - dieser war Leiter der Führungsgruppe des SEK und in dieser Funktion seit Beginn der Umsetzung des Klägers bis zum März 2019 unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers - vom 8. März 2022 (Bl. 249 bis 253/GA) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2022 (Bl. 263 f./GA) zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hatte insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme; auf seine diesbezüglichen Ausführungen vom 27. April 2022 (Bl. 256 bis 259/GA) wird ebenfalls Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger kann für den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen - wegen seines Einritts in den Ruhestand nunmehr zeitlich begrenzten - Zeitraum (1. Februar 2016 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021) keine Erschwerniszulage beanspruchen. Dementsprechend ist das diesbezüglich stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

I. Rechtsgrundlage für die begehrte Gewährung der Erschwerniszulage für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ist § 1 Abs. 2 NBesG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV in der jeweils bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 2 NBesG a. F. gelten für die Besoldung der Beamten des Landes das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sowie die sonstigen, bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung - a. F. -) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch den Erlass der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) Gebrauch gemacht. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung - a. F. -) erhält eine Zulage in Höhe von 153,39 EUR monatlich,

„wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze [...] verwendet wird“.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 richtet sich die Gewährung von Erschwerniszulagen für niedersächsische Beamte nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 NBesG (in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 NBesG enthält eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierung, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln; bis zum Inkrafttreten einer solchen Landesverordnung - und dies ist erst mit Wirkung zum 1. September 2019 erfolgt (s. u.) - bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 1 e) NBesG, dass die Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe fortgilt, dass der Empfänger einer Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulVO a. F. (s. o.) statt eines Betrages in Höhe von 153,39 EUR einen Betrag in Höhe von 225,00 EUR erhält.

Seit dem 1. September 2019 ist in § 19 Abs. 1 der aufgrund der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 NBesG erlassenen Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) - inhaltsgleich mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und § 46 Abs. 2 Nr. 1 e) NBesG - geregelt, dass

„[...] Polizeivollzugsbeamte, die für besondere polizeiliche Einsätze in einem mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando verwendet werden, [...] eine Zulage in Höhe von 225,00 EUR monatlich“

erhalten. Die Höhe dieser Zulage ist seit Inkrafttreten des § 19 NEZulVO unverändert geblieben.

II. Damit setzt die Zulagegewährung für den streitgegenständlichen Zeitraum sowohl gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. als auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NEZulVO voraus, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter „in einem mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze verwendet“ worden ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, so dass er mit seinem Begehren auf (Weiter-)Gewährung der Erschwerniszulage nicht durchdringt.

1. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. (bzw. gemäß § 19 Abs. 1 NEZulVO) allein aufgrund der Zuweisung des Klägers zum SEK (Abteilung 2, Dezernat 27 des Beklagten) bestehe und die vom Kläger im Dezernat 27 (SEK; jetzt: Dezernat 23) ausgeübte tatsächliche Tätigkeit für die Frage der Zulageberechtigung unerheblich sei, hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr erfordert die Zulageberechtigung nach den bezeichneten Vorschriften neben der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Organisationseinheiten - MEK oder SEK -, dass der betreffende Polizeivollzugsbeamte bei einem dieser Polizeiverbände auch in zulageberechtigender Weise (für polizeiliche Einsätze) verwendet wird.

a) Zutreffend ist allerdings, dass eine „Verwendung“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. § 19 Abs. 1 NEZulVO die Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer der dort genannten Organisationseinheiten (MEK oder SEK) voraussetzt.

Mit dem Begriff der „Verwendung“ wird der dienstliche Aufgabenbereich bezeichnet, der dem Beamten bei einer Behörde übertragen ist; der Beamte wird dort „verwendet“, wo sein Dienstposten - d. h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinne - organisatorisch eingerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 58.09 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRS 2012, 58589, beck-online, Rn. 7). Der Beamte muss also einen bei der entsprechenden Einheit eingerichteten bzw. ihr organisatorisch zugeordneten Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) wahrnehmen (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 12), d. h. einer der dort aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sein (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRS 2012, 58589, beck-online, Rn. 7).

Mit Blick hierauf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2018 eine „Verwendung“ des Klägers in der Abteilung 4, Dezernat 44 des Beklagten - also im Bereich des MEK - verneint hat. Denn der Kläger hat seinen vormaligen MEK-Dienstposten zwar insofern „beibehalten“, als er stellenbewirtschaftungstechnisch weiterhin auf diesem geführt wurde. Er war dem MEK während dieses Teil-Zeitraums aber unstreitig nicht mehr zur Dienstleistung zugewiesen, sondern seit dem 1. Februar 2016 „bis auf Weiteres“ der Abteilung 2, Dezernat 27 (SEK; jetzt: Dezernat 23) des Beklagten. Sein Amt im konkret-funktionellen Sinn war somit bereits seit dem 1. Februar 2016 - und nicht erst aufgrund der zum 1. Mai 2018 unter Übertragung eines Dienstpostens als „Sachbearbeiter Spezialeinssatzkommando“ verfügten dauerhaften Umsetzung in die Abteilung 2, Dezernat 27 (SEK) des Beklagten - organisatorisch dem SEK zugeordnet.

b) Das angegriffene Urteil überzeugt indes insoweit nicht, als es festgestellt hat, dass sich der Begriff der „Verwendung“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. des § 19 Abs. 1 NEZulVO in der Zuordnung zu den dort genannten Organisationseinheiten - im Falle des Klägers: zum SEK - erschöpfe.

Gegen diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. des § 19 Abs. 1 NEZulV, demzufolge eine Verwendung (als Polizeivollzugsbeamter in einem mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando) „für besondere polizeiliche Einsätze“ vorgeschrieben ist. Diese Formulierung weist auf das Erfordernis einer bestimmten Verwendung und somit darauf hin, dass sich die Prüfung der Zulageberechtigung nicht auf die Zugehörigkeit des Betreffenden zu den genannten Organisationseinheiten beschränkt, sondern das Vorliegen einer weiteren Komponente - nämlich die Verwendung in zulageberechtigender Weise - erfordert (ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 17).

Diese Position lässt sich insbesondere auf Sinn und Zweck der Erschwerniszulage stützen. Erschwernisse im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. (bzw. im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 NBesG) sind Anforderungen, die über die Normalanforderungen des (Status-)Amtes hinausgehen und somit durch die allgemeine Besoldung nicht abgedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 30.9.1987 - BVerwG 6 C 54.86 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.1.1990 - BVerwG 6 C 11.87 -, juris Rn. 21; Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 15). Erschwernisse im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG müssen deshalb auf die Aufgaben des Dienstpostens zurückzuführen sein und zu den Normalanforderungen der Laufbahn und des Amtes hinzukommen (BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris Rn. 10; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG (Stand: August 2022), Bd. 3, § 47 BBesG Rn. 16). Die Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Beamten müssen dadurch geprägt sein, dass er in seiner Tätigkeit fortlaufend - wenn auch nicht ständig - besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt ist (Urteil vom 30.9.1987 - BVerwG 6 C 54.86 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.1.1990 - BVerwG 6 C 11.87 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris Rn. 10; Schmidt, a. a. O., § 47 BBesG Rn. 16). Eine Erschwernis im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann sich aus physischen und/ oder psychischen Belastungen sowie aus erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben (BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris Rn. 10; Schmidt, a. a. O., § 47 BBesG Rn. 17); sie kann aber auch materieller Art sein, z. B., wenn die Dienstleistung zusätzliche Aufwendungen für Ernährung oder Kleidung erfordert (BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris Rn. 10).

Der Verordnungsgeber hat einen weiten Spielraum bei der Einschätzung, welche besonderen aufgabenbezogenen Anforderungen er als Erschwernis anerkennt und wie hoch er die Zulage bemisst (BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris Rn. 11); insoweit gilt auch an dieser Stelle, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 6). Wenn der Verordnungsgeber Polizeivollzugsbeamten, die in einem MEK oder in einem SEK für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Erschwerniszulage zuerkennt, dann liegt dieser Regelung die typisierende und generalisierende Betrachtung zugrunde, dass die Erfüllung der einem MEK oder einem SEK obliegenden Aufgaben und die dabei herrschenden Arbeits- und Einsatzbedingungen regelmäßig mit besonderen Gefährdungen und/oder Belastungen verbunden sind, welche zu den Normalanforderungen der Laufbahn und des Amtes eines Polizeivollzugsbeamten hinzutreten und mit der Besoldung nicht abgegolten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 8, 12).

Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung der Erschwerniszulage - nämlich kontinuierlich wiederkehrende besondere Gefährdungen und/oder Belastungen auf MEK- oder SEK-Dienstposten aufgrund besonderer polizeilicher Einsätze auszugleichen - hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 1991 - bezogen auf die seinerzeit in § 23a Abs. 1 EZulV in der Fassung vom 25. Mai 1979 geregelte Erschwerniszulage - herausgestellt, es komme für die Gewährung dieser Zulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in § 23a Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. genannten Beamtengruppen an (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 14), sondern die Gewährung der Erschwerniszulage setze darüber hinaus voraus, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehöre, in zulageberechtigender Weise verwendet werde (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15). Insoweit sei entscheidend, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit maßgeblich geprägt sei. Umfasse dieser Dienstposten durch Übertragung weiterer Tätigkeiten auf den Beamten mehrere Aufgabenbereiche, müsse den typischerweise erschwernisbehafteten Bereichen, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt werde, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris, Rn. 15). Das bedeute, dass regelmäßig die zulageberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssten. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne sei eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwerniszulagetypischen Aufgaben gebunden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Falle des § 23a EZUlV a. F. - die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt werde, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetze, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden solle, nur bei uneingeschränkt kontinuierlicher Diensterfüllung typischerweise verwirkliche (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 14 f.). Der Erschwerniszulagegewährung nach § 23a Abs. 1 EZulV a. F. liege die typisierende Einschätzung zugrunde, dass Polizeivollzugsbeamte, die ihren Dienst in einem MEK oder SEK versähen, kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Stresssituationen ausgesetzt seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15). Einer kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Stresssituation seien indes etwa solche Beamte nicht ausgesetzt, die nicht fortlaufend Dienst in einer solchen Einheit verrichteten, sondern in kurzen und wiederkehrenden Zeitabständen regelmäßig für längere Dauer aus dem Dienstbetrieb ausschieden; ihr Aufgabenbereich sei durch die Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit der Polizei nicht mehr in der gebotenen Weise geprägt (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15).

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat überzeugt an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sind sie auf den Streitfall übertragbar mit der Folge, dass dem Kläger die begehrte Zulage gemäß des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. des § 19 Abs. 1 NEZulVO nur zusteht, wenn er während des in Rede stehenden Zeitraums in zulageberechtigender Weise verwendet worden ist. Der Umstand, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1991 (s. o.) die Vorschrift des § 23a Abs. 1 Satz 1 EZulV in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung vom 25. Mai 1979 zugrunde liegt, steht ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen, weil auch nach jener Vorschrift Voraussetzung war, dass Polizeivollzugsbeamte (in einem Verband des Bundesgrenzschutzes oder in einem Polizeiverband der Länder) „für besondere polizeiliche Einsätze verwendet“ wurden (die Vorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. und § 23a EZulV a. F. für inhaltsgleich haltend auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 14). Zwar ist der Kläger - anders als dies in der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 14. März 1991 zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation der Fall war, in der der betreffende Beamte über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren an einem Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und deshalb an 3 Tagen in der Woche (Dienstag bis Donnerstag) keinen Dienst im MEK geleistet hatte (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 2) - nicht immer wieder für längere Dauer für die Absolvierung eines Lehrgangs von seinen üblichen Dienstaufgaben freigestellt worden. Die regelmäßige Freistellung vom regulären Dienst bei einer der in § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV aufgeführten Einheiten zur Wahrnehmung eines Ausbildungsangebotes umfasst indes nur eine der möglichen Fallgestaltungen, in der ein dem MEK oder SEK zugeordneter Dienstposten verschiedene Aufgabenbereiche beinhaltet und sich deshalb die Frage stellen kann, ob der betreffende Beamte in zulageberechtigender Weise verwendet wird.

Der erkennende Senat vermag insbesondere nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 9) und des Klägers (Berufungserwiderung - BE - vom 12.11.2020, S. 3 bis 5 [Bl. 224 bis 226/GA]) beizutreten, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 3. Juni 2011 (- BVerwG 2 B 13.11 -, juris) stellten eine Abkehr von seinen bisherigen, insbesondere im Urteil vom 14. März 1991 (s. o.) zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen dar, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2011 eine Erschwerniszulagegewährung nur noch von der organisatorischen Zuordnung des Betreffenden zu der entsprechenden Einheit abhängig mache. Jener Entscheidung lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der der dortige Kläger gerügt hatte, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, ihm als einem Angehörigen einer Mobilen Fahndungseinheit (MEF) der Bundespolizei eine Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 EZulV a. F. in Höhe von 150,00 EUR zu gewähren, während Polizeibeamte, die in einem MEK des Bundeskriminalamtes oder im Zollfahndungsdienst einer Observationseinheit Zoll (OEZ) tätig seien, gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EZulV a. F. eine höhere Erschwerniszulage, nämlich 300,00 EUR monatlich, erhielten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß der niedrigeren Erschwerniszulage gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, die Ungleichbehandlung sei wegen des unterschiedlichen Gewichts der Gefährdungen und Belastungen gerechtfertigt, die sich aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Einsatzbedingungen der Einheiten typischerweise ergäben (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 8, 13). In diesem Zusammenhang hat es - nach der Darstellung, dass § 22 Abs. 1 EZulV a. F. die Zulageberechtigung „an die [...] Voraussetzung der Verwendung für besondere Einsätze“ knüpfe - ausgeführt, es komme, soweit die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EZulV a. F. auf eine Verwendung bei einer der in Absatz 2 genannten Polizei- oder Zolleinheiten abstellten, für die Zulageberechtigung darauf an, dass der Beamte einer der aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sei. Maßgebend seien nicht die konkreten Aufgaben, die ihm übertragen seien, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der Einheit (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris 12). Für die - sich im vorliegenden Fall stellende - Frage, ob die Zulageberechtigung nach § 22 EZulV a. F./ § 19 Abs. 1 NEZulVO neben der Zugehörigkeit des betreffenden Beamten zu einer der dort genannten Kommandos als weitere Komponente voraussetzt, dass dieser dort in zulageberechtigender Weise verwendet wird, gibt jene Entscheidung somit nichts Substantielles her, weil sie sich dort erkennbar nicht gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 3. Juni 2011 (a. a. O.) nicht von seinen im Urteil vom 14. März 1991 aufgestellten Grundsätzen abgewichen, weil hierfür mangels entsprechender Entscheidungserheblichkeit kein Anlass bestand.

Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls in Bezug genommenen - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 1. Oktober 2012 (- BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRs 2012, 58589), in denen ebenfalls darauf abgehoben wird, im Bereich des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. sei im Hinblick auf den Begriff der „Verwendung“ entscheidend, ob der Polizeivollzugsbeamte einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sei. Maßgebend seien damit nicht die konkreten Aufgaben, die dem Beamten übertragen seien, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der Einheit (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRs 2012, 58589, Rn. 7). Auch in der jener Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung war nicht die Frage entscheidungserheblich, ob ein Beamter, der einer der in § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen war, dort auch in zulageberechtigender Weise verwendet war. Vielmehr war dort bereits streitig, ob der Beamte überhaupt einer der in § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen war - diese Frage hatte die dortige Vorinstanz mit Bindung für das Revisionsgericht verneint (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRs 2012, 58589, Rn. 8 f.) - und ob das Vorenthalten der Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. für Angehörige der sogenannten „Verhandlungsgruppe“, zu der der dortige Kläger zählte, gegenüber Angehörigen des SEK oder MEK, welche die Zulage erhielten, auf sachlichen und plausiblen Gründen beruhte - diese Frage hatte die dortige Vor-instanz mit Bindung für das Revisionsgericht bejaht (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2012 - BVerwG 2 B 41.12 -, BeckRs 2012, 58589, Rn. 11 f.) -. Somit ist auch dem bezeichneten bundesverwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 1. Oktober 2012 nicht zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seinen im Urteil vom 14. März 1991 (s. o.) zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen nicht mehr hätte festhalten wollen (dafür, dass jene Grundsätze weiterhin heranzuziehen seien, auch VG Magdeburg, Urteil vom 22.1.2015 - 5 A 261/13 -, juris Rn. 13).

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt hat, SEK-Beamte hätten teilweise ein bis zwei Monate lang keinen Einsatz, gleichwohl käme niemand auf den Gedanken, ihnen (wegen fehlender tatsächlicher Gefährdungslage) die Erschwerniszulage für diese Monate abzuerkennen, was für die Anknüpfung der Zulageberechtigung allein an die organisatorische Zuordnung zum SEK spreche, vermag der erkennende Senat dieser Argumentation nicht beizutreten. Denn diese lässt unberücksichtigt, dass der Verordnungsgeber die Zulagegewährung nicht von einer tatsächlich eingetretenen Gefährdung abhängig gemacht hat, sondern - wie ausgeführt - typisierend und pauschalierend davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit in einem SEK fortlaufend, wenn auch nicht ständig, besondere, von der Besoldung nicht abgegoltene Erschwernisse beinhaltet. Dafür, dass diese pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise nicht (mehr) der Realität entspräche, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere hat Polizeirat K., der die Vertreterin des Beklagten zum Termin begleitet hat und dessen Sachkunde im Hinblick auf die Einsatzfrequenz des SEK als Leiter des jetzigen Dezernats 23 (SEK) außer Zweifel steht, glaubhaft bekundet, dass das SEK mehrmals im Monat zu Einsätzen herangezogen werde.

2. Nach alledem ist also für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. des § 19 Abs. 1 NEZulVO eine Erschwerniszulage beanspruchen kann, entscheidungserheblich, ob er seit seiner Umsetzung in das Dezernat 27 (SEK; jetzt Dezernat 23) des Beklagten in zulageberechtigender Weise - also „für besondere polizeiliche Einsätze“, hier: für SEK-Einsätze - verwendet wurde. Dies ist indes nicht der Fall. In Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1991 aufgestellten Maßstäbe (s. o.) lässt sich nicht feststellen, dass der Dienstposten des Klägers im Dezernat SEK des Beklagten von seiner Zugehörigkeit zum SEK maßgebend geprägt war.

Die erschwernisbehaftete Tätigkeit eines dem SEK zugeordneten Beamten besteht nach Überzeugung des Senats darin, dass dieser Beamte an Einsätzen des SEK teilnimmt und sich im Einsatzgeschehen typischen Gefährdungslagen der operativen Taktik aussetzt, insbesondere beim direkten Zugriff tätig wird. Dass der Einsatz im Bereich der operativen Taktik, insbesondere im direkten Zugriff, für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben eines SEK-Beamten typisch ist, hat der Beklagte für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt (Zulassungsbegründung - ZB - vom 31.5.2019, S. 4 f. [Bl. 141 f./GA]; Berufungsbegründung - BB - vom 2.9.2020, S. 10 [Bl. 209/GA]); insbesondere hat er in seiner Berufungsbegründung vom 1. April 2022 (Bl. 248/GA) auf die fachkundige Stellungnahme des EPHK J. - seinerzeit als Leiter der Führungsgruppe des Dezernats 27 dem Kläger unmittelbar vorgesetzt gewesen - vom 8. März 2022 (S. 2 bis 5 [Bl. 250 bis 253/GA]) verwiesen, an deren Ende es zusammenfassend heißt, die unmittelbaren Zugriffsmaßnahmen des SEK könnten „als Inbegriff der Tätigkeit eines SEK-Einsatzbeamten“ betrachtet werden (S. 5 [Bl. 253/GA]). Die Richtigkeit dieser Darstellung wird vom Kläger im Übrigen nicht in Frage gestellt. Damit steht fest, dass der operativ taktische Einsatz eines SEK-Beamten und das hiermit kontinuierlich wiederkehrend verbundene besondere Gefährdungs- und damit Stresspotenzial bei typisierender Betrachtung für die Erfüllung der einem SEK hauptsächlich obliegenden Aufgaben prägend ist.

Hiervon ausgehend erfüllt der vom Kläger in der Führungsgruppe des SEK geleistete Dienst die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwerniszulage nicht.

a) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten war der Kläger während des in Rede stehenden Zeitraums schwerpunktmäßig im Bereich der Aus- und Fortbildung administrativ tätig. Der vormalige direkte Vorgesetzte des Klägers, EPHK J. - dieser war ab Beginn der Tätigkeit des Klägers im Dezernat 27 bis zum März 2019 als Leiter der Führungsgruppe dem Kläger unmittelbar vorgesetzt gewesen - hat bereits in seiner während des Widerspruchsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (Bl. 9 f./Beiakte 001) ausgeführt, die Aufgaben des Klägers lägen schwerpunktmäßig im administrativen Bereich des Arbeitsfeldes Aus- und Fortbildung; die übrigen Beamten der Einsatzgruppen und der Führungsgruppe seien Einsatzbeamte, die an SEK-Einsätzen teilnähmen und hierbei an jeder Stelle (ausgenommen spezielle Fähigkeiten) taktisch verwendet werden könnten. Der Kläger selbst hat in seiner Klageerwiderung vom 15. Februar 2018 erklärt (Bl. 40/GA), er sei im „normalen Tagesgeschehen“ Mitglied der Führungsgruppe des SEK mit den Schwerpunkten Aus-, Fortbildung und Administration gewesen; bei entsprechender Notwendigkeit, insbesondere bei jedem größeren Einsatz, habe er aber auch an den Einsätzen des SEK teilgenommen. Ist der Kläger somit unstreitig schwerpunktmäßig im Bereich der Aus- und Fortbildung administrativ tätig gewesen, so ist dies der Bereich, der seine Arbeitskraft in quantitativer Hinsicht weitestgehend gebunden und damit seinen Dienstposten wesentlich geprägt hat. Dass die Aus- und Fortbildung der SEK-Beamten indes keine operativ taktische Einsatztätigkeit darstellt - und dementsprechend kein regelmäßig wiederkehrendes gesteigertes Gefährdungs- und Stresspotential beinhaltet - liegt auf der Hand.

Etwas anders ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers (BE vom 12.11.2020, S. 6 [Bl. 227/GA]), die Aus- und Fortbildungstätigkeit unterscheide sich maßgeblich von der des normalen Polizeivollzugsdienstes, weil für die besonderen Einsatzlagen trainiert werden müsse und die besonderen taktischen Maßnahmen eingeübt werden müssten. Wenn zu Trainingszwecken Einsatzfälle simuliert und Einsatzsituationen nachgestellt werden, um das operativ taktische Agieren einzuüben, ist hiermit erkennbar keine vergleichbare Gefährdungs- und Stresssituation wie im Einsatz selbst verbunden. Denn diese resultiert letztlich aus der zu Beginn unklaren Lage sowie der unvorhersehbaren Entwicklung des Geschehens im Hinblick auf Leib und Leben der im ersten Zugriff handelnden Beamten, des Angreifers sowie Dritter. Eine entsprechende objektive Gefährdung besteht bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung jedoch nicht, auch nicht bei der Simulation taktischer Einsatzlagen. Damit war der Dienst des Klägers nicht geeignet, die spezifische Erschwernislage, die dem Aufgabenbereich des SEK sein typisches Gepräge gibt und die Rechtfertigung für die Gewährung der Erschwerniszulage bildet, typischerweise zu verwirklichen. Denn selbst dann, wenn die gelegentliche Teilnahme des Klägers an SEK-Einsätzen - was, wie sogleich unter II. 2. b) ausgeführt wird, nicht der Fall war - im operativ taktischen Bereich erfolgt wäre, wäre es wegen der geringen zeitlichen Inanspruchnahme dieses Bereichs seiner Tätigkeit gegenüber dem deutlich überwiegenden Bereich seiner Tätigkeit in Aus- und Fortbildung immer wieder zu zeitlich ausgedehnten „Entspannungsphasen“ gekommen, während derer sich die spezifische Erschwernislage, die der Verordnungsgeber im Auge gehabt hat, typischerweise nicht hätte verwirklichen können (zum Gesichtspunkt der zeitlichen Dimension bei der Frage der Verwirklichung der Erschwernislage: BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 18).

b) Der Kläger ist allerdings, soweit er gelegentlich im Rahmen von SEK-Einsätzen tätig war, ebenfalls nicht in zulageberechtigender Weise - also im Bereich der operativen Taktik - verwendet worden.

Dass der Kläger über seine Tätigkeit im Bereich der Aus- und Fortbildung hinaus in einzelnen Fällen an Einsatzmaßnahmen des SEK beteiligt war, entspricht den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten. Der Kläger hat bereits in seiner Klagebegründung vom 15. Februar 2018 (S. 1 [Bl. 40/GA]) vorgetragen, neben seiner „normalen“ Diensttätigkeit im Bereich der Aus- und Fortbildung auch an SEK-Einsätzen teilgenommen zu haben, und dies im weiteren erstinstanzlichen Verfahren (KB vom 30.8.2018, S. 3 [Bl. 47/GA]; KB vom 30.10.2018, S. 2 [Bl. 56/GA]) sowie im Berufungsverfahren (BE vom 12.11.2020, S. 5 [Bl. 226/GA]; BE vom 27.4.2022, S. 2 f. [Bl. 257 f./GA]) wiederholt. Diese Darstellung wird durch die im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des EPHK J. vom 6. Februar 2017 (Bl. 9 f./Beiakte 001) gestützt, in der dieser ausgeführt hat, dass der Kläger bei Großeinsätzen des SEK im Außendienst - etwa bei der Durchsuchung der „L.“ in G. -Stadt oder bei der Durchsuchung in einem Einkaufszentrum („M.“) in H. -Stadt, eines Einkaufszentrums -, in vorgeplanten Großlagen - etwa während der Einsatzmaßnahmen aus Anlass des Besuches des ehemaligen N. - im Rahmen der Befehlsstelle sowie im Wachdienst eingesetzt gewesen sei. Der Beklagte hat den gelegentlichen Einsatz des Klägers im Rahmen von SEK-Einsätzen zu keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt (so KE vom 27.3.2018, S. 2 [Bl. 43/GA]; KE vom 19.9.2018, S. 2 [Bl. 53/GA]; KE vom 16.11.2018, S. 2 [Bl. 62/GA]; ZB vom 31.5.2019, S. 4 f. [Bl. 141f./GA]; BB vom 2.9.2020, S. 5 f., 10 [Bl. 204 f., 209/GA]); insbesondere werden die Aufgaben, die dem Kläger im Rahmen dieser gelegentlichen Einsätze oblegen haben, in den vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen des EPHK J. vom 8. März 2022 (Bl. 249 bis 253/GA) sowie vom 27. Mai 2022 (Bl. 263 f./GA) näher beschrieben.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen des EPHK J., der als seinerzeitiger unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers dessen Einsatztätigkeiten - insbesondere auch im Verhältnis zu den Einsatzbeiträgen der übrigen SEK-Beamten - sachkompetent schildern und bewerten kann, steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass die Einsatzbeiträge des Klägers keine Tätigkeiten umfassten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird, er also während seiner Teilnahme an diesen SEK-Einsätzen keiner den übrigen SEK-Beamten vergleichbaren besonderen Gefährdungs- und Belastungslage ausgesetzt war.

aa) Was die Großeinsätze des SEK im Außendienst, insbesondere die Durchsuchungen der „L.“ in G. -Stadt und die Durchsuchung in einem Einkaufszentrum in H. -Stadt betrifft, so hat EPHK J. hierzu in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (Bl. 9/Beiakte 001) ausgeführt, in G. -Stadt habe der Kläger als Führungsassistent vor Ort mitgewirkt und in H. -Stadt habe er die abgesetzt tätig gewordenen Entschärfer unterstützt; bei beiden Einsätzen sei er nicht an die taktisch vorgehenden Einsatzgruppen des SEK angegliedert gewesen, sondern sei unterstützend - also geraden nicht SEK-taktisch - tätig gewesen.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat (BE vom 12.11.2020, S. 5 [Bl. 226/GA]), er habe im Rahmen der Großeinsätze in G. -Stadt und H. -Stadt „gleich den anderen Kräften der Führungsgruppe und den anderen Einsatzbeamten am direkten (taktischen) Einsatzgeschehen 'Schulter an Schulter' gestanden“ bzw. sich „in einer Linie mit seinen Kollegen“ bewegt, ist EPHK J. diesem Einwand in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. März 2022 (S. 2 f. [Bl. 250 f./GA]) differenziert und umfassend entgegengetreten.

EPHK J. hat hierzu ausgeführt (S. 3 [Bl. 251/GA]), bei der Einsatzmaßnahme „Durchsuchung der L. in G. -Stadt“, im Rahmen derer der Kläger als Führungsassistent des EPHK J. eingesetzt gewesen sei, habe der Führungseinsatz darin bestanden, die geplanten Maßnahmen (Eindringen und Durchsuchen des Zielobjekts) mit hoher Kräfteanzahl direkt vor Ort zu koordinieren. Der Zugang der SEK-Einsatzkräfte sei direkt aus dem öffentlichen Raum (Bürgersteig) heraus erfolgt. Bei dem Eindringen in das Zielobjekt seien weder EPHK J. noch der Kläger direkt beteiligt gewesen; das Objekt sei vom Kläger und EPHK J. erstmalig betreten worden, nachdem dieses als „sicher“ gemeldet worden sei. Während der Zugriffsphase hätten sich der Kläger und EPHK J. außerhalb des Objektes befunden. In dem entsprechenden Bereich hätten sich auch andere Polizeikräfte, etwa der verantwortliche Pressesprecher der Polizeiinspektion G. -Stadt, aufgehalten; ein besonderer Gefahrenbereich habe dieser Bereich nicht dargestellt.

Weiter hat der EPHK J. erklärt (S. 2 f. [Bl. 250 f./GA]), das SEK agiere in vielfältigen und hinsichtlich ihrer Durchführung höchst unterschiedlichen Einsatzlagen. Zur Lagebewältigung trügen neben direkten Zugriffsmaßnahmen auch planerische, unterstützende und logistische Aufgaben bzw. Tätigkeiten bei. Jeder ausgebildete SEK-Beamte könne und müsse jeweils in jedem dieser Felder mitwirken. Da der Kläger kein ausgebildeter SEK-Beamter sei, sei sein uneingeschränkter Einsatz in SEK-Einsatzlagen nicht möglich gewesen und auch nicht erfolgt. Der Kläger habe in einzelnen Einsatzlagen logistische und unterstützende Aufgaben sowie Aufgaben in der Befehlsstelle übernommen. Wenn er mit der Aussage „in einer Linie mit seinem Kollegen gestanden“ zum Ausdruck bringen wolle, dass er an Zugriffsmaßnahmen beteiligt gewesen oder als Teil einer SEK-Einsatzgruppe direkt taktisch vorgegangen sei, sei dies weder für die Einsatzlage in G. -Stadt noch für andere Einsatzlagen zutreffend. Ein solcher Beteiligungsgrad sei für Beamte, die keine ausgebildeten SEK-Einsatzbeamten seien, ausgeschlossen. Die Verwendung des Klägers in Einsatzmaßnahmen, etwa die Aufgabenerfüllung in der Befehlsstelle, sei ohne ein persönliches Gefährdungspotenzial erfolgt bzw. habe in anderen Fällen keinen höheren Gefährdungsgrad gehabt als denjenigen, welchen auch andere Polizeivollzugsbeamte, z. B. der Bereitschaftspolizei oder des Einsatz- und Streifendienstes, im Dienstalltag ggf. zu tragen hätten. Darüber hinaus sei es durchaus üblich, dass bei SEK-Einsatzlagen bzw. SEK-Soforteinsätzen - wenn die Personalstärke des SEK vor Ort nicht ausreiche und der konkrete Gefährdungsgrad den Einsatz von SEK-Beamten nicht erforderlich mache - Kräfte der örtlichen Polizeidienststellen direkt unterstützend - im weitesten Sinne also taktisch - eingesetzt würden, beispielsweise für Umstellungs- und (innere) Absperrmaßnahmen. In anderen Fällen, in denen das SEK (noch) nicht beteiligt sei, müssten ebenfalls örtliche Einsatzkräfte grundsätzlich gefahrgeneigte Einsatzmaßnahmen durchführen. Dies könnten beispielsweise die Umstellung bei Überfällen von Geldinstituten, die Verfolgung von potentiell bewaffneten Personen, die Gestellung von Notzugriffsteams sowie das Agieren bei Amoklagen sein. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchsuchung eines Einkaufszentrums in H. -Stadt nach einer bewaffneten Person ordne er - EPHK J. - vom Gefährdungsgrad her nicht oberhalb der vorstehend beschriebenen Aufgaben des Einsatz- und Streifendienstes ein, weil sich die Aufgabe des Klägers auf die logistische Unterstützung bereitgehaltener Entschärfer - in bereits durch SEK-Einsatzbeamte durchsuchten Bereichen - beschränkt habe.

Damit hat EPHK J. am Beispiel der vom Kläger selbst in Bezug genommenen Außendiensteinsätze der Durchsuchungen in G. -Stadt und H. -Stadt für den erkennenden Senat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die hierbei vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben gerade nicht im SEK-typischen - nämlich operativ-taktischen - Bereich, insbesondere nicht im Bereich des ersten Zugriffs bei unüberschaubaren Gefährdungslagen mit dem damit verbundenen besonderen Gefährdungs- und Belastungspotenzial, erfolgt sind bzw. dass sich die Tätigkeiten des Klägers - wenn er denn während eines Außeneinsatzes im weiteren Sinne taktisch eingesetzt war - nicht maßgeblich von den Tätigkeiten der Beamten des Einsatz- und Streifendienstes und dem damit einhergehenden „normalen“ Gefahrenpotential unterschieden haben. Der Kläger hat die Ausführungen des EPHK J. zu seinen - des Klägers - Aufgaben während der Einsätze in G. -Stadt und H. -Stadt als „grundsätzlich zutreffend“ bezeichnet und sie dahingehend ergänzt, er habe bei dem Einsatz in G. -Stadt die SEK-Kolonne als erstes Fahrzeug direkt an das Objekt geführt und sei sodann „mit den anderen SEK-Beamten“ an den Absperrungsmaßnahmen auf dem „Dach der Tiefgarage“ beteiligt gewesen (BE vom 27.4.2022, S. 2 [Bl. 257/GA]). Dass er indes an den Zugriffsmaßnahmen der SEK-Beamten selbst beteiligt gewesen wäre und sich damit - wie diese - einer besonderen Gefährdungs- und Belastungssituation ausgesetzt hätte, hat er selbst nicht behauptet; vielmehr hat er eine Situation („Umstellung“) geschildert, der nach den glaubhaften Ausführungen des EPHK J. auch in diesen Situationen zur Unterstützung herangezogene örtliche Einsatzkräfte ausgesetzt sein können.

EPHK J. hat in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 für den erkennenden Senat zudem schlüssig und überzeugend dargestellt (S. 2 [Bl. 250/GA]), dass jeder ausgebildete SEK-Beamte - und damit auch ein SEK-Beamter der Führungsgruppe - in jedem der Aufgabenfelder des SEK mitwirken können müsse, der uneingeschränkte Einsatz eines SEK-Beamten also neben planerischen, unterstützenden und logistischen Aufgaben auch direkte Zugriffsmaßnahmen umfasse, ein solcher, uneingeschränkter Einsatz des Klägers aber nicht erfolgt sei. Da der Kläger selbst nicht in Abrede genommen hat, bei Maßnahmen des direkten Zugriffs nicht eingesetzt gewesen zu sein, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er werde in Bezug auf die Gewährung der Erschwerniszulage ohne sachlichen Grund ungleich gegenüber anderen Mitgliedern der Führungsgruppe behandelt (so aber KB vom 15.2.2018, S. 1 f. [Bl. 40 f./GA]).

Soweit der Kläger geltend macht (BE vom 12.11.2020, S. 5 [Bl. 226/GA]), er habe während der Einsätze in G. -Stadt und H. -Stadt „wie seine Kollegen grundsätzlich ohne direktes Limit in der Einsatzlage in voller Ausrüstung Dienst geleistet“, und zudem darauf verwiesen hat, in H. -Stadt habe der Einsatz über viele Stunden hinweg bei sehr warmer Witterung stattgefunden, sei mit dem Tragen von schwerer Schutzausrüstung und dem Mitsichführen von Spezialtechnik verbunden gewesen und zudem bewaffnet erfolgt, hat EPHK J. hierzu in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 (S. 4 [Bl. 252/GA]) erklärt, der entsprechende Einsatz sei für alle in H. -Stadt beteiligt gewesenen niedersächsischen Polizeikräfte ein langer, anspruchsvoller und körperlich sehr anstrengender Tag gewesen, entsprechende Schutzausrüstungen hätten aber auch andere Polizeikräfte, wenn sie - wie beschrieben - in entsprechenden Einsatzlagen eingesetzt würden, zu tragen. Aus diesen Ausführungen des EPHK J., an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinerlei Anlass hat und die vom Kläger auch nicht angegriffen worden sind, wird ebenfalls deutlich, dass es sich bei dem Außeneinsatz des Klägers in H. -Stadt nicht um einen Einsatz mit besonderem - SEK-typischem - Gefährdungs- und Belastungspotential gehandelt hat.

bb) Im Hinblick auf die Befehlsstellentätigkeit des Klägers bei Großlagen - auch vorgeplant -, also insbesondere dem Einsatz in einer besonderen Aufbauorganisation (= BOA-Struktur), ist der erkennende Senat aufgrund der auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des EPHK J. in seinen Stellungnahmen vom 6. Februar 2017 und vom 8. März 2022 davon überzeugt, dass diese keine erschwernisbehaftete Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 NEZulV darstellt.

So hat EPHK J. in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 erläutert, der Kläger habe während der Einsatzmaßnahmen aus Anlass des Besuches des ehemaligen N. im Bereich der Dokumentation mitgewirkt (S. 1 [Bl. 9/GA]). In seiner weiteren Stellungnahme vom 8. März 2022 hat er erklärt, die Aufgabenerfüllung in der Befehlsstelle sei für den Kläger ohne ein persönliches Gefährdungspotential gewesen (S. 2 [Bl. 250/GA]). Dies hat er im Einzelnen dahingehend konkretisiert (S. 4 [Bl. 252/GA]), in einer BAO-Struktur, in der das SEK ggf. eine Befehlsstelle einrichte, in der bis zu 15 Beamte tätig seien, seien die zu bewältigenden Aufgaben u. a. der Funkbetrieb, der Betrieb von Standleitungen zur Polizeiführung und die Dokumentation des Einsatzgeschehens. Der Kläger habe innerhalb der Befehlsstelle des SEK die Funktion „Dokumentation/Visualisierung“ innegehabt. Die Befehlsstelle befinde sich grundsätzlich abgesetzt vom Einsatzort, könne also beispielsweise in B-Stadt gebildet werden, während der Einsatzort in O. -Stadt sei. Aus diesen Ausführungen, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger trotz entsprechender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht angegriffen hat, folgt erkennbar, dass die Einsatztätigkeit des Klägers in der BOA-Struktur nicht mit der besonderen, SEK-typischen besonderen Gefährdungs- und Belastungssituation „vor Ort“ verbunden war.

cc) Soweit der Kläger einwendet (BE vom 12.11.2020, S. 5 [Bl. 226/GA]), auch an den Personenschutzeinsätzen der Dienststelle, z. B. anlässlich von Messen, teilgenommen zu haben und im Rahmen dieser Einsätze nicht nur planerisch, sondern - wie im Fall der anderen eingesetzten Kollegen - auch im taktischen Einsatz tätig gewesen zu sein, hat EPHK J. in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 (S. 4 f. [Bl. 252 f./GA]) überzeugend dargelegt, dass das diesbezügliche Tätigwerden des Klägers keine SEK-typische - und damit erschwernisbehaftete - Tätigkeit beinhaltet hätte, sondern der Kläger in diesem Zusammenhang - ebenso wie andere Polizeivollzugsbeamte, etwa solche in ziviler Kleidung - im Einsatzraum als Beobachter eingesetzt worden sei, um Überblick im Bereich des Geschehens zu haben und die Einsatzlage an die abgesetzten Kräfte kommunizieren zu können; einen Personenschutzauftrag im polizeitaktischen Sinne habe er damit nicht wahrgenommen. Es sei darüber hinaus - so EPHK J. weiter - kein Sachverhalt bekannt, bei dem der Kläger an Personenschutzaufträgen, wie z. B. dem Personentransport besonderer Gefangener in Amtshilfe für die Justiz, beteiligt gewesen sei; solche Aufgaben hätten ausschließlich den SEK-Einsatzbeamten oblegen.

Der Kläger hat bestätigt, dass es sich bei seinem Einsatz im Zusammenhang von Messen, etwa in B-Stadt, nicht um „klassische Personenschutzeinsätze an der Schutzperson“ gehandelt habe, sondern er sich im Einsatzraum verdeckt zur Alarmierung bereitgehalten habe (BE vom 27.4.2022, S. 3 [Bl. 258/GA]). Soweit er darauf verwiesen hat, er hätte sich im Falle der Erforderlichkeit aber auch direkt in die bewaffnete Gefahrenabwehr begeben müssen (BE vom 27.4.2022, S. 3 [Bl. 258/GA]), beschreibt dies eine Ausnahmesituation, in die auch andere Polizeivollzugsbeamte - etwa des Einsatz- und Streifendienstes - während ihres normalen Dienstalltags gegebenenfalls geraten können. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahmesituation während eines polizeilichen Einsatzes ist jedoch nicht geeignet, eine erschwernisbehaftete Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a. F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 NEZulV zu begründen. Denn die Erschwerniszulage rechtfertigt sich - wie ausgeführt - dadurch, dass die „normalen“ Arbeitsbedingungen eines dem SEK bzw. MEK zugeordneten Beamten durch kontinuierlich wiederkehrende besondere Hochleistungs- und damit Stresssituationen geprägt sind, eine besondere Gefährdungslage also - anders, als etwa im Einsatz- und Streifendienst - gerade zum „normalen“ Dienstalltag gehört und eben nicht nur ausnahmsweise auftritt. Diese Schlussfolgerung wird in tatsächlicher Hinsicht auch durch die Ausführungen des EPHK J. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2022 (S. 2 [Bl. 264/GA]) gestützt, in der - in diesem Punkt ebenfalls überzeugend - herausgestellt wird, dass die unmittelbare Eigensicherung und Gefahrenabwehr, auch mit gezogener Dienstpistole, im Bedarfsfall jedem Polizeivollzugsbeamten obliegt, mit dem geschlossen, taktischen Vorgehen einer SEK-Einsatzgruppe bei besonderen Gefährdungslagen jedoch nicht vergleichbar ist.

dd) Soweit der Kläger schließlich in Ausnahmefällen im Wachdienst eingesetzt worden ist (so Stellungnahme des EPHK J. vom 6.2.2017, S. 1 [Bl. 9/Beiakte 001]), stellt dies mangels hiermit verbundener besonderer Gefährdungslage erkennbar ebenfalls keine erschwernisbehaftete Tätigkeit dar.

III. Nach alledem war das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -; die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.