Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.06.2021, Az.: 6 A 230/21

Ahmadi; Ahmadiyya; Belutschen; Rabwah

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.06.2021
Aktenzeichen
6 A 230/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Allein aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung nicht vor.
2. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris und Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris).
3. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan besteht im Regelfall interner Schutz i.S.d. § 3e AsylG in Rabwah (Chenab Nagar).
4. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt.
5. Grundsätzlich ist nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen werden sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 6 K 1469.16 A -, juris Rn. 70).
6. In Pakistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 AsylG.
7. In Pakistan droht keine unmenschliche Behandlung aufgrund der dortigen Lebensbedingungen i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger begehren im Wesentlichen die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und am 12. Juni 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Am 1. Juli 2014 stellten sie einen Asylantrag.

Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, er sei ursprünglich Sunnit gewesen. 2012 sei er in die Ahmadiyya-Gemeinschaft eingetreten. Er habe davor eine soziale und religiöse Stellung in der Gesellschaft gehabt. Aber der Religionswechsel sei ein Prozess der inneren Überzeugung. Die Leute seien damit nicht klargekommen. Er habe in einem Dorf in der Nähe von Karachi gelebt. Zuerst seien seine Kinder von der Schule verwiesen worden. Dann habe er Drohungen bekommen. Er habe das Haus verlassen sollen. Er habe nicht länger unter ihnen wohnen sollen. Seine Frau stamme aus einer Familie, die viele Ländereien besessen habe. Sie habe ihn außerhalb ihrer Gemeinde geheiratet. Die Familie sei gesellschaftlich ziemlich machtvoll. Seine Schwiegereltern und der religiöse Gegenwind hätten sich gegen ihn zusammengeschlossen. Jetzt hätten sie einen Vorwand. Er sei mit dem Leben bedroht worden. Am 25. Mai 2013 sei ihr Haus von bewaffneten Unbekannten direkt unter Beschuss genommen worden. Seine Familie habe zu dieser Zeit geschlafen. Durch die Hintertür hätten sie fliehen können. Ein Nachbar sei ihnen wohlgesonnen gewesen. Er habe ihnen das Auto geliehen, so dass sie haben fliehen können. Sie seien für fünf bis sechs Monate auf einer Farm untergekommen. Dort habe man mit den Kindern allerdings nicht leben können. Danach hätten sie ein Haus angemietet, 30 km vom Heimatdorf entfernt. Er habe gedacht, dass sie sie in Ruhe lassen würden. Als er auf dem Basar am 26. Dezember 2013 auf einen Freund gewartet habe, sei ein bewaffneter Mann auf einem Motorrad gezielt auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn anzuschießen. Er habe jedoch nicht getroffen. So habe er fliehen können. Auf staatlichen Schutz könne er nicht zählen. Er sei an Diabetes erkrankt. Seine Frau habe auch eine Diabetes- und zudem eine Schilddrüsenerkrankung bekommen. Seine Tochter habe eine Wasseransammlung im Kopf.

Die Klägerin zu 2) machte im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Religionsgemeinschaft geändert. Ursprünglich sei sie Sunnitin gewesen. Sie würden als Ahmadiyya in Pakistan vom Staat verfolgt. Auch die Gesellschaft nehme sich das Recht, auf die Leute Anschläge zu verüben oder sie umzubringen. Sie würden als Ungläubige gelten. Sie hätten ihre Kinder der Schule verwiesen. Kurz darauf hätten sie auf ihr Haus geschossen. Ihr Mann sei mitten im Gespräch mit ihrem Nachbarn gewesen. Er habe gesagt, dass draußen Leute seien, die sie beschimpften und aufforderten, nach draußen zu kommen. Als er aufgelegt habe, habe die Schießerei angefangen. Sie seien dann durch die Hintertür zu ihm ins Haus gegangen. Er habe sie von der hinteren Seite zu seinem Auto und anschließend zu einem Farmhaus gebracht. Es sei ein weit entfernter Ort gewesen. Man könne dort nicht lange mit Kindern leben. Nach einiger Zeit hätten sie sich ein Haus gemietet in der Nähe der Stadt, aber nicht in ihrem Heimatdorf. Eines Tages habe ihr Mann ihr erzählt, dass noch einmal ein Anschlag auf ihn verübt worden sei. Er sei damals mit einem Kollegen verabredet gewesen.

Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte den Klägern die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Kläger haben nicht darlegen können, dass sie einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatland vor ihrer Ausreise unterlegen gewesen seien bzw. bei einer Rückkehr zu befürchten hätten. Beim Beschuss ihres Hauses durch Unbekannte sowie beim Versuch, den Kläger zu 1) anzuschießen, handele es sich um kriminelle Handlungen Dritter. Es bestehe die Möglichkeit, staatliche Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Kläger könnten sich auch nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft auf eine Gruppenverfolgung berufen, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Im Übrigen seien sie auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen.

Die Kläger haben am 13. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, das Bundesamt verkenne die Situation der Ahmadiyya in Pakistan. Sie würden von Mitgliedern ihrer alten Gemeinde gesucht. Insbesondere er - der Kläger zu 1) - sei früher ein sehr aktives Mitglied der Gemeinde gewesen. Er habe sich sozial engagiert und sei als Geschäftsmann ein wichtiges Gemeindemitglied gewesen. Seine plötzliche Abkehr von der sunnitischen Gemeinde stelle für diese einen großen Affront und eine immense religiöse Ehrverletzung dar. Diese können nur durch eine Rückkehr von ihnen oder ihre Tötung wieder bereinigt werden. Der zweite versuchte Mordanschlag auf ihn habe bereits deutlich gezeigt, dass die Verfolger auch nach längerer Zeit nicht aufgäben und in der Lage seien, sie zeitnah überall zu finden. Die Beklagte verkenne, dass es sich nicht um gewöhnliche kriminelle Handlungen handele. Eine Strafanzeige würde nicht helfen. Die pakistanische Polizei sei nicht in der Lage, sie rund um die Uhr zu schützen. Dies zeige sich auch in Anbetracht der zahlreichen Tötungen von Ahmadis in den letzten Jahren, die allesamt nicht von der Polizei haben verhindert werden können. Sie könnten sich auch nicht an einem anderen Ort in Pakistan verstecken. In dem Land herrsche massive Korruption. Für ein überschaubares Schmiergeld könne jeder Einsicht in die Melderegister nehmen. Ohne sich anzumelden, sei es jedoch nicht möglich, zu arbeiten, eine Wohnung zu mieten, eine SIM-Karte zu kaufen oder die Kinder in der Schule anzumelden. Ein Leben auf der Flucht sei insbesondere mit zwei Kindern nicht zumutbar. Zudem sei über den zweiten Mordversuch auch in überregionalen Zeitungen berichtet worden. Spätestens seitdem müssten sie überall damit rechnen, als Ahmadis erkannt zu werden. Ihnen drohe überall sowohl die Tötung durch radikale muslimische Kräfte als auch eine Verurteilung durch staatliche Gerichte zu Haft oder Todesstrafe auf Basis der sog. Blasphemie-Gesetze. Auch habe es die Beklagte versäumt, ihre Krankheitsgeschichte in die Entscheidung miteinzubeziehen. Sie seien Diabetiker und sie - die Klägerin zu 2) - leide zudem an einer Schilddrüsenerkrankung. Sie seien auf Medikamente angewiesen, die sie bei einem dauerhaft auf der Flucht stattfindenden Leben ohne finanzielles Auskommen nicht erhalten könnten. Vor allem aber sei sie - die Klägerin zu 3) - schwer erkrankt. Sie habe eine Wasserblase im Kopf. Da sie sich im Wachstum befinde, seien etwa alle zwei bis drei Jahre Operationen erforderlich, um den zur Bauchhöhle führenden Schlauch auszuwechseln. Der implantierte Schlauch müsse regelmäßig kontrolliert werden und bei Problemen könne eine sofortige Entfernung nötig sein. Eine Abschiebung nach Pakistan würde sie daher in eine möglicherweise lebensgefährliche Situation bringen. Schließlich habe er - der Kläger zu 1) - begonnen, sich aktiv in der deutschen Ahmadiyya-Gemeinde zu engagieren. Vor allem aber habe er sich seit 2017 intensiv an politischen Aktionen bezüglich der Situation in Belutschistan beteiligt und diese teilweise auch mit organisiert.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzusprechen, hilfsweise sie als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 AsylG anzuerkennen und höchst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 ist - soweit er Gegenstand des Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Dazu im Einzelnen:

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kommt nicht in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 36 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 46; a. A.: VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 - A 13 K 752/18 -, juris Rn. 83).

Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung der Kammer auch für bekennende Ahmadis, also solchen Personen, die es als wesentliches Merkmal ihres Glaubens ansehen, diesen in der Öffentlichkeit zu leben, denen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und denen die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 A 237/21 -; Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 50 ff. und Urteil vom 9. Januar 2017 - 5 A 6367/13 -, juris Rn. 49 ff.; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 69; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 und VG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 2 A 212/18 -, juris Rn. 17). Daran hält der Einzelrichter fest. Die aktuelle Erkenntnislage lässt nach wie vor nicht den Schluss zu, dass insoweit die erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Pakistan vom 16. Mai 2019, Seite 63; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, 7. Mai 2018), weshalb er beispielsweise der Auffassung des VG Sigmaringen (a.a.O.) nicht folgt.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen würde, dass von einer Gruppenverfolgung in Pakistan für die Gruppe der bekennenden Ahmadis auszugehen ist, würden die Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zu dieser Gruppe gehören (zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 102 ff.). Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Kläger aktive Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft sind. Dass sie eine herausgehobene Position in der Glaubensgemeinschaft innehaben, haben sie nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1) hat durch die Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen, dass er vereinzelt an Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft teilnahm. Er räumte allerdings auch ein, dass diese Kontakte zuletzt nachgelassen haben. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass sie sich einmal im Monat mit anderen Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft zum Gebet in Oldenburg treffen. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, dass es ihnen ein unabweisbares und identitätsprägendes inneres Bedürfnis wäre, ihren Glauben öffentlich auszuüben und werbend in die Öffentlichkeit zu tragen.

Es bestehen auch sonst keine individuellen Besonderheiten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Nichts spricht dafür, dass die Kläger nunmehr landesweit wegen ihres Glaubens in besonderer Weise in das Blickfeld der pakistanischen Behörden oder von radikal-islamistischen Gruppierungen geraten wären. Dass ihre Konversion landesweit bekannt geworden wäre, haben sie nicht nachgewiesen. Der von ihnen geschilderte Konflikt stellt aus Sicht des Gerichts damit lediglich eine regionale Problematik dar.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kommt auch deshalb nicht in Betracht, da praktizierenden Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya die Stadt Rabwah (Chenab Nagar) internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG bietet (VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 92; VG Stade, Urteil vom 12. Juli 2017 - 6 A 1558/16 -, juris Rn. 55; VG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2017 - 4 K 5804/16.F.A -, juris Rn. 28 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2020 - Au 3 K 17.34406 -, juris Rn. 35).

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. § 3e Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen sind.

Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. 90 - 95 % der Einwohner der Stadt sind Ahmadis (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Pakistan vom 16. Mai 2019, Seite 62). Es gibt dort insgesamt 69 Ahmadi-Moscheen (Ahmadiyya Muslim Jamaat, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 18. Juli 2014). Aufgrund der numerischen Dominanz der Ahmadis in Rabwah fühlen sich die Mitglieder der Gemeinschaft vor Ort relativ sicher. Rabwah bietet den Ahmadis ein großes Maß an Freiheit, um ihre religiösen Aktivitäten durchführen zu können. Allerdings führt diese hohe Konzentration an Ahmadis in Rabwah auch zu Bedrohungen durch Gegner dieser Glaubensrichtung. So fahren bei großen religiösen Feierlichkeiten in Rabwah Gegner der Gemeinschaft in großer Zahl vor die Stadt, um Demonstrationen abzuhalten und Hassparolen zu skandieren. Über Lautsprecher verbreiten diese Gegner gegen die Ahmadiyya gerichtete Slogans, während sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadieren (EASO, Pakistan Länderüberblick, August 2015). Verfolgungsrelevante Übergriffe in nennenswerter Anzahl auf Ahmadis in Rabwah lassen sich den vorliegenden Erkenntnismaterialien jedoch nicht entnehmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, 7. Mai 2018). Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. September 2020 (Seite 20) sieht für Ahmadis in einem Umzug nach Rabwah einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich seien. Die belutschische Volkszugehörigkeit der Kläger ändert an dieser Einschätzung nichts.

Da der von den Klägern geschilderte Konflikt lediglich eine regionale Problematik darstellt (s.o.), können sie im Hinblick auf § 3e AsylG zudem auf die pakistanischen Großstädte (außer Karachi) verwiesen werden. Dort leben potentiell Verfolgte aufgrund der Anonymität sicherer als auf dem Land. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltsnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der potentiellen Verfolger zu entgehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 19 f.).

Im Hinblick auf den internen Schutz muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Kläger sind in Pakistan geboren, aufgewachsen und sprechen die Landessprache. Die Kläger zu 1) und 2) haben eine weit über dem Durchschnitt liegende Schul- und Universitätsausbildung und verfügen über Berufserfahrung. Bei dieser Sachlage werden sie in der Lage sein, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.

Die Behauptung der Kläger, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Belutschen, führt ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung liegen nicht vor. Dazu führt das VG Berlin (Urteil vom 26. Oktober 2020 - 6 K 1469.16 A -, juris Rn. 45 bis 47) aus:

„Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 47 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2020 – 2 K 1995/18.A –, juris Rn. 39 ff.). Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bezüglich der Gesamtheit der 7,4 Millionen Personen mit belutschischer Muttersprache bzw. aller ethnischen Belutschen sind nicht erkennbar. Die staatlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die ethnische bzw. sprachliche Zugehörigkeit an, sondern zielen auf die Bekämpfung separatistischer Bestrebungen und terroristischer Gewalt. Nicht die belutschische Volkszugehörigkeit, sondern politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen sind für die staatlichen Maßnahmen bestimmend. Dem entspricht die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung von Belutschistan hinter dem pakistanischen Staat steht (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 1. April 2019, zu Frage 7).

Ebenso wenig ist eine Verfolgung bezogen auf die Gesamtheit aller belutschischen Aktivisten feststellbar, schon weil diese keine Gruppe im Sinne einer Gruppenverfolgung darstellen. Die belutschische Bewegung umfasst ein breites Spektrum von militanten bis hin zu moderaten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen. Sie bekämpfen sich teilweise untereinander. Zudem wird die Bewegung von einzeln auftretenden Aktivisten getragen.

Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Größenordnung der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge ist zu gering in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen. Dies gilt selbst dann, wenn Auskünfte zugrunde gelegt werden, die von tausenden Fällen des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen in den letzten Jahren ausgehen. Auch dann handelt es sich weiterhin nur um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Keinesfalls ist jeder der ethnischen Belutschen oder politischen Aktivisten zwangsläufig von flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung betroffen. Das individuelle und anlassbezogene Vorgehen der Sicherheitsbehörden zeigt sich auch daran, dass Demonstrationen zugunsten der belutschischen Sache durchaus auch in Pakistan, sowohl in als auch außerhalb Belutschistans, stattfinden (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4).“

Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Weiteren Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf.

Die vom Kläger zu 1) geschilderte und durch Lichtbilder belegte exilpolitische Betätigung führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch in dieser Hinsicht verweist der Einzelrichter zunächst auf die Ausführungen des VG Berlin (Urteil vom 26. Oktober 2020 - 6 K 1469.16 A -, juris Rn. 66 bis 74):

„Die Erkenntnismittel belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass Pakistan belutschische Bewegungen im Ausland beobachtet. Zugleich gibt es aber weiterhin keine Anhaltspunkte, dass alle exilpolitisch tätigen Belutschen bei einer Rückkehr nach Pakistan Repressalien ausgesetzt sind. Entscheidend ist, wie exponiert die Betätigung im Einzelfall ist.

Das Auswärtige Amt führt in einer Auskunft aus dem Jahr 2017 aus, es könne nicht ausschließen, dass sich Asylbewerber unter Nachfluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). In dem Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der nach seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war, verweist das Auswärtige Amt auf seinen Lagebericht vom August 2018 (S. 19), wonach staatliche Repressionen nicht bekannt seien (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 2). Seit dem Lagebericht aus 2019 liegen dem Auswärtigen Amt nunmehr Hinweise vor, dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise zu staatlichen Repressionen führen können (vgl. AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 18, und vom 29. September 2020, S. 19). Dem Auswärtigen Amt lägen keine konkreten Erkenntnisse bzgl. einer Verhaftung zurückkehrender / abgeschobener Belutschen bei Wiedereinreise nach Pakistan nach exilpolitischer Betätigung vor. Wegen hoher politischer Sensibilität des Themas könne eine Verhaftung (und in diesem Zusammenhang eine Verletzung grundlegender Menschenrechte) von Anhängern verbotener Gruppierungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend seien der Einzelfall, Art, Umfang sowie die Exponiertheit der aktivistischen Betätigung. Grundsätzlich scheine das Risiko höher, falls die politische Betätigung bereits vor der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass die pakistanische Regierung über umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung die exilpolitische Betätigung der belutschischen Diaspora – auch in westlichen Staaten – sehr genau verfolge. Bei glaubhafter entsprechender Exponiertheit sei somit auch die Schaffung von Nachfluchtgründen nicht vollends auszuschließen (AA, Auskunft an das VG Frankfurt [Oder], 21. August 2020).

Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich nach politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.).

Nach Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische Nachrichtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Laut Landinfo sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora in Norwegen engmaschig zu verfolgen, wie dies dort etwa Eritrea oder Iran täten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Generell lägen keine Anhaltspunkte vor, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten haben, in eine andere Situation gerieten, als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4).

Das Gericht würdigt diese Erkenntnislage dahin, dass grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen werden sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken. Hierfür spricht die Auskunft von Landinfo, die auf Deutschland übertragbar erscheint. Zudem folgt dies bei einer lebensnahen Betrachtung aus den begrenzten Ressourcen pakistanischer Behörden, ihren in Deutschland eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und der sachnotwendigen Priorisierung.

Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 stützt diese Einschätzung, da die angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen Belutschen im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten betreffen. Die in Fußnote 16 angeführten Fälle betrafen im Übrigen überwiegend noch nicht einmal Belutschen, die im Ausland aktiv waren, so etwa den in Rawalpindi lehrenden Hochschuldozenten und Autoren Salman Haider (vgl. Reuters, Missing Pakistani activist Salman Haider recovered: family, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-activists/missing-pakistani-activist-salman-haider-recovered-family-idUSKBN15C0AB) der in 2017 drei Wochen verschwunden war. Hinsichtlich des von Amnesty International angeführten Falls des früher in Singapur und heute in Großbritannien lebenden Aasim Saeed ist unklar, ob dieser sich überhaupt für Belutschistan einsetzte. Er war ausweislich des in der Fußnote als Beleg angegebenen Berichts der BBC an der Facebook-Seite „Mochi“ beteiligt, die sich gegen das pakistanische Militär richtete, welches Pakistan nach Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Fall von Samar Abbas, der den pakistanischen Blog Civil Progressive Alliance Pakistan führte (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Ob Radhid Hussain Brohi, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich überhaupt exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegeben Meldung nicht entnehmen. Verschiedene Berichte weisen allerdings darauf hin, dass es sich um einen besonders exponierten Aktivisten handelte, dem Pakistan nun sogar vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (vgl. Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch; AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd).

Aber selbst wenn dies anders wäre, kann das Gericht den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass jede exilpolitische Betätigung eines Belutschen in Deutschland bei Rückkehr zu dessen Gefährdung führt. Vielmehr sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte zudem, wie dargelegt, für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte.

Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr nach Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen.

Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt. Nach der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2).“

In Anbetracht dieser Ausführungen geht der Einzelrichter zusammenfassend davon aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls für besonders exponierte und profilierte Vertreter in Betracht kommt, die zudem in das Blickfeld der pakistanischen Sicherheitsbehörden geraten sein müssen.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) zu dieser Personengruppe gehört. Er hat durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises nachgewiesen, dass er Mitglied in einer Vereinigung ist, die sich in dieser Hinsicht engagiert. Dass er in dieser Vereinigung eine exponierte Stellung innehat, behauptet er selbst nicht und konnte das Gericht auch sonst nicht erkennen. Der Kläger zu 1) nahm darüber hinaus in den letzten Jahren an verschiedenen Veranstaltungen im Bundesgebiet teil. Ausweislich seiner Ausführungen und in Anbetracht der vorgelegten Lichtbilder hat das Gericht den Eindruck, dass sein Engagement im Bundesgebiet friedfertig war und sich auf die üblichen Forderungen und Anprangerungen beschränkte, wie sie regelmäßig auf belutschischen Kundgebungen zu sehen sind. Dabei trat er augenscheinlich nie als einzelner in hervorgehobener Stellung auf, sondern engagierte sich stets nur in der Gemeinschaft einer Vielzahl von Aktivisten. Sein Engagement hebt den Kläger zu 1) damit nicht aus dem Kreis politisch aktiver Belutschen in Deutschland heraus. Vor diesem Hintergrund besteht nach tatrichterlicher Würdigung auch kein Anlass zu der Annahme, er sei in den Blickpunkt pakistanischer Sicherheitskräfte geraten und müsste wegen seines exilpolitischen Engagements im Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit staatlichen Repressalien rechnen.

Da der Kläger zu 1) nach Einschätzung des Gerichts nicht in den Blickpunkt pakistanischer Sicherheitskräfte geraten ist, könnten die Kläger auch im Hinblick auf das exilpolitischer Engagement in andere Landesteile Pakistans ausweichen. Es besteht auch insoweit interner Schutz nach § 3e AsylG. Sie könnten sich beispielsweise in den pakistanischen Großstädten (außer Karachi, s.o.) niederlassen, um dort dem von ihnen behaupteten Konflikt zu entgehen. In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltsnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der potentiellen Verfolger zu entgehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 19 f.). Belutschen fallen in den pakistanischen Großstädten auch nicht aufgrund äußerer Merkmale auf, da die städtische Bevölkerung ohnehin alle Arten ethnischer Gruppen umfasst. Dass dem Kläger zu 1) wegen seines exilpolitischen Engagements außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen könnte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung.

In Anbetracht dieser Ausführungen kommt auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG nicht in Betracht, da § 3e AsylG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend gilt.

Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht erfüllt. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Kläger in Pakistan nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wären.

Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen handelt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23). Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Die allgemeine Gefahr, die von einem solchen Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Asylbewerber typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - und vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, jeweils juris).

In Pakistan liegt gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor.

Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt das zentrale Problem für die innere Sicherheit des Landes. Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009 allerdings zurückgegangen. Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch in Großstädten wie Karachi. Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei genannten Provinzen. Die Anschläge zielten vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen. Landesweite Anti-Terroroperationen trugen indes dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer aufrecht zu halten. In den ehemaligen Stammesgebieten FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Die Militäraktionen gelten als abgeschlossen. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich dort verbessert (Schweizerische Flüchtlingshilfe: „Pakistan: Paschtunische Stammesgebiete im Nordwesten, Situation von Frauen“ vom 18. Juni 2018, Seite 8). Im Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrieren beide Seiten, dass sie grundsätzlich bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen. Ein Atomkrieg wird jedoch als äußerst unwahrscheinlich angesehen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 20. Juli 2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 damit 29 % weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 % weniger Todesopfer und um 40 % weniger Verletzte zu beklagen waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Pakistan vom 16. Mai 2019, Seite 9 ff. und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, Seite 20). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist seitdem weiter rückläufig. Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete und Belutschistan. Dort verbessert sich die Sicherheitslage seit 2019 nicht mehr. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die pakistanischen Taliban sowie belutschische Separatisten. Beide verübten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte. Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 20).

Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 AsylG liegt hierin nicht, da die Taliban, die belutschischen Separatisten und Dschihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind punktuell und nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist.

Eine reale Bedrohung der Kläger besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Denn solche Umstände sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten.

Ansprüche nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Pakistan bestehen ebenfalls nicht. Auch wenn Personen, die nach Pakistan zurückkehren, keine staatlichen Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen erhalten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 25), geht das Gericht davon aus, dass die arbeitsfähigen Kläger zu 1) und 2) im Fall einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage sein werden, die elementaren Grundbedürfnisse für sich und ihre Familie zu befriedigen (s.o.).

Die Kläger haben nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 -, juris Rn. 5).

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erfüllt sein könnten. Lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, liegen nicht vor. Des Weiteren weist das Bundesamt in diesem Zusammenhang zutreffend (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2020, Seite 25) darauf hin, dass die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt sei und dass hierfür in Pakistan nur ein Teil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden müsse. Dies soll zwar nach den Angaben im genannten Lagebericht für schwierige Operationen nicht gelten. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass aktuell eine solche Operation, beispielsweise bei der Klägerin zu 3), zwingend erforderlich ist. Fehlende Verlaufskontrolluntersuchungen (vgl. Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Universitätsmedizin Göttingen, vom 25. November 2016 und Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums am Klinikum Oldenburg vom 8. März 2017) führen für sich genommen noch nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG.

Schließlich erweist sich die Entscheidung des Bundesamtes zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. Das Gericht kann keine Gesichtspunkte erkennen, die die Festsetzung einer kürzeren Frist erforderlich machen würde. Über insoweit berücksichtigungsfähige Bindungen im Bundesgebiet verfügen die Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.