Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2022, Az.: 11 ME 180/22

Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung; Begründung, schriftliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2022
Aktenzeichen
11 ME 180/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.06.2022 - AZ: 11 B 1681/22

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2022, 980

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung für den Sofortvollzug kann, wenn der Verwaltungsakt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst mündlich ergehen und der Verwaltungsakt in der Folgezeit gemäß §§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG schriftlich bestätigt wird, nicht in dem bestätigenden Schreiben der Behörde gegeben werden (Änderung der Senatsrechtsprechung, siehe Beschl. v. 12.6.2014 - 11 ME 109/14 - u. v. 24.7.2014 - 11 ME 143/14 -, V.n.b.).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in A-Stadt. Er hat einen Teil des Grundstücks D. 43 in E. gepachtet und hält dort Tiere. Eigentümerin des Grundstücks ist Frau F. G., die unter der genannten Adresse mit ihrem Ehemann H. G. wohnt, und als Schatzmeisterin Mitglied des Vorstands des Antragstellers ist. Gegenüber Frau G. ist ein bestandskräftiges Tierhaltungs- und -betreuungsverbot ergangen. Unter der Anschrift ist außerdem Frau I. J. gemeldet, die auf einem weiteren Grundstücksteil lebt, ebenfalls Tiere hält und Mitglied des Antragstellers ist. Der Antragsgegner hat aufgrund einer amtstierärztlichen Kontrolle der Tierhaltung am 13. April 2022 mündlich umfangreiche tierschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem Antragsteller getroffen und dabei auch unter VIII. die sofortige Vollziehung angeordnet, ohne diese zu begründen. Die Anordnungen wurden „als Erinnerungsstütze“ (hand-)schriftlich festgehalten und Frau G. unter Hinweis darauf ausgehändigt, dass es sich nicht um eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnungen handele. Am 6. Mai 2022 hat der Antragsgegner sodann einen Bescheid erlassen, in dem es einleitend heißt: „hiermit werden die Ihrem Mandanten „A.“ mündlich getroffene Anordnungen wie folgt bestätigt:“

Im Einzelnen wurde dem Antragsteller darin unter I. Folgendes aufgegeben:

1. den Müll auf dem Hofgelände der Frau G. im vorderen Grundstücksteil zu entsorgen und die Tiere erst sich dort frei bewegen zu lassen, wenn alle verletzungsträchtigen Gegenstände restlos entfernt wurden,

2. bis der Hof aufgeräumt ist, den Zugang der Hunde zum linken Auslauf nur durch Führung an der Leine zu gestatten,

3. Ausläufe erst wieder für die Unterbringung von Tieren zu nutzen, wenn alle verletzungsträchtigen Gegenstände (insbesondere scharfkantiges Well-Plastik, lose Drahtenden, Knotenzaun und baufällige Gebäudereste) restlos entfernt wurden,

4. im Mittelstall die Fläche unter der Rotlichtlampe sofort abzudecken und sicherzustellen, dass dort kein Stroh liegt,

5. den Zugang der Hunde zum Mittelstall nur an der Leine zu gestatten, solange dort nicht aufgeräumt wurde und verletzungsträchtige Gegenstände vorhanden sind,

6. alle Wasserbehälter sofort zu reinigen, vergrüntes und verschmutztes Wasser zu entsorgen,

7. die Betreuungspersonen, die die Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung erfüllen, mit Uhrzeit und Datum der Betreuungstätigkeit zu benennen,

8. die Herkunft der Tiere einschließlich der notwendigen Unterlagen (TRACES, Pässe etc.) bis zum 22. April 2022 in Kopie abzugeben oder im Original dem Veterinäramt nachzuweisen,

9. unverzüglich den Verbleib des auf Salmonellose positiv getesteten Hundes zu erklären,

10. den Hund (Ziffer 9), solange kein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt, von anderen Tieren getrennt zu halten und zu versorgen,

11. Tests auf Salmonellose von allen Hunden, die Kontakt zum positiv getesteten Tier (zu Ziffer 9) hatten, bis zum 25. April 2022 dem Veterinäramt vorzulegen,

12. die Quarantäne-Räume für den unter Ziffer 9 genannten Hund bis zum 14. April 2022 dem Veterinäramt schriftlich zu benennen und

13. Frau J. zur Betreuung neben ihren acht eigenen Hunden und den zwei Gästehunden keine weiteren Hunde zur Betreuung zu überlassen und dies beim Betreuungsplan des Vereins zu berücksichtigen.

Unter II. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, die auf Seite 15 f. des Bescheides begründet wurde.

Der Antragsteller hatte bereits am 20. April 2022 Klage erhoben (11 A 1679/22), über die noch nicht entschieden worden ist. Den ebenfalls am 20. April 2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe geben sowohl hinsichtlich der formellen (dazu 1.) als auch hinsichtlich der materiellen Anforderungen (dazu 2.) an die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten tierschutzrechtlichen Maßnahmen keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Anordnung der sofortigen Vollziehung Genüge getan wird. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.

a. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich geforderte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs fehle, greift im Ergebnis nicht durch.

Soweit allerdings der Senat in seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung (Beschl. v. 12.6.2014 - 11 ME 109/14 - u. v. 24.7.2014 - 11 ME 143/14 -, V.n.b.) die Auffassung vertreten hat, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung für den Sofortvollzug könne, wenn der Verwaltungsakt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst mündlich ergehen und der Verwaltungsakt in der Folgezeit gemäß §§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG schriftlich bestätigt werde, in dem bestätigenden Schreiben der Behörde gegeben werden, hält er daran nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Anders als in § 37 Abs. 6 Satz 2 VwVfG, der ausdrücklich vorsieht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der schriftlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes beizufügen ist, findet sich eine entsprechende Regelung für die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Die schriftliche Begründung muss daher im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen (so auch: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 99).

Insofern genügte die bei der amtstierärztlichen Kontrolle der Tierhaltung am 13. April 2022 ausweislich der schriftlich fixierten Gedankenstütze und des Vermerks des Antragsgegners über die amtstierärztliche Kontrolle am 13. April 2022 (Bl. 1495 ff., 1503, 1548 Beiakte 001) als Ziffer VIII. getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ersichtlich nicht den zu stellenden Anforderungen. Es fehlte an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO notwendigen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat unstreitig keine - eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich machende - Notstandsmaßnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffen. Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob etwa eine fehlende schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. dazu: HessVGH, Beschl. v. 21.10.2014 - 9 B 1523/14 - juris Rn. 7; OVG BB, Beschl. v. 16.4.2008 - OVG 3 S 106.07 - juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999 - 1 B 65/99 - juris Rn. 6 ff.; a.A.: OVG SA, Beschl. v. 3.4.2013 - 1 M 19/13 - juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 14.2.2002 - 19 ZS 01.2356 - juris Rn. 3). Ebenfalls offenbleiben kann, ob sich die mündliche Anordnung des Sofortvollzugs der mündlich verfügten tierschutzrechtlichen Maßnahmen am 13. April 2022, wie der Antragsteller vorträgt, nur auf die Maßnahmen unter Ziffern I. bis VII. und damit nicht auf alle Maßnahmen der Ziffern I.1. bis 13. bezogen hat.

Denn aufgrund des oben beschriebenen Ablaufs und der sich daraus ergebenden Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Mai 2022 eine erneute Vollzugsanordnung getroffen hat, die - anders als die zuvor mündlich unter VIII. getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung - sämtliche nunmehr gegenüber dem Antragsteller unter Ziffern I.1. bis 13. ergangene Maßnahmen umfasst und - wie nachstehend unter b. ausgeführt wird - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet worden ist.

Für diese Sichtweise spricht zunächst, dass eine Vollzugsanordnung jederzeit - ggf. unter konkludenter Aufhebung einer fehlerhaften Vollzugsanordnung - erneut erlassen werden kann (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 99, m.w.N.). Die Vollzugsanordnung ist kein Verwaltungsakt, sondern als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 80, m.w.N.). Für die Vollzugsanordnung gilt daher die die Bestimmtheit und Form eines Verwaltungsaktes regelnde Norm des § 37 VwVfG nicht. Vorliegend hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Mai 2022 eine neue Vollzugsanordnung erlassen. Darin hat er unter II. ausdrücklich die sofortige Vollziehung insgesamt hinsichtlich aller unter I. genannten Maßnahmen (Ziffern 1 bis 13) angeordnet und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf S. 15 f. des Bescheides umfassend begründet. Sowohl dem Tenor als auch der Begründung des Bescheides vom 6. Mai 2022 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die am 13. April 2022 mündlich unter I.-VII. und IX.-XIV. getroffenen und unter Ziffer I. schriftlich bestätigten tierschutzrechtlichen Anordnungen zu den Ziffern 1 bis 13 nunmehr insgesamt sofort gelten sollten. Dies ist - auch unter Berücksichtigung des Vermerks über die amtstierärztliche Kontrolle am 13. April 2022 (Bl. 1495 ff. Beiakte 001) - als Neuerlass der Vollzugsanordnung anzusehen. Nach dem Vermerk sind die gegenüber dem Antragsteller mündlich getroffenen Anordnungen als Gedankenstütze handschriftlich zusammengefasst (Bl. 1547 ff. Beiakte 001) und Frau G. für den Antragsteller ausgehändigt worden, wobei seitens der Mitarbeiter des Antragsgegners ausdrücklich klargestellt wurde, dass es dabei nicht um eine schriftliche Bestätigung der Anordnungen handeln sollte (Bl. 1504 Beiakte 001), und damit für den Antragsteller hinreichend klar war, dass noch ein schriftlicher Bescheid folgen würde. Dieser ist hier - wie dargelegt - mit einer neuen Vollzugsanordnung hinsichtlich aller unter I.1. - 13. bestätigten tierschutzrechtlichen Anordnungen erlassen worden. Für diese Sichtweise spricht schließlich, dass auch der Antragsteller in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Mai 2022 (Bl. 32 GA) davon ausgeht, dass jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 8 bis 13 des Bescheides vom 6. Mai 2022 eine neue Vollzugsanordnung getroffen worden ist. Demgegenüber sieht der Senat für eine „Aufsplittung“ des Gehalts der - wie ausgeführt - unter II. des Bescheides vom 6. Mai 2022 umfassend und einheitlich angeordneten sofortigen Vollziehung hinsichtlich aller unter I.1. - 13. bestätigten tierschutzrechtlichen Anordnungen keinen Anhaltspunkt.

b. Die Begründung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Erforderlich ist insoweit grundsätzlich die einzelfallbezogene Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen. Dabei ist in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse darzutun, das über die die Verfügung selbst tragenden Erwägungen hinausgeht (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85). Ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzuges auch inhaltlich tragen, ist allerdings keine Frage der formellen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2010 - 11 ME 133/10 - juris Rn. 10 und v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsgegner in ausreichender Weise schriftlich begründet hat, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Antragsgegner insbesondere auf die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße abgestellt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass im besonderen öffentlichen Interesse des Tierschutzes nicht länger hingenommen werden könne, dass die Tiere des Antragstellers bis zur Unanfechtbarkeit der tierschutzrechtlichen Verfügung weiter unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden. Aus den Erwägungen des Antragsgegners im Bescheid vom 6. Mai 2022 ergebe sich, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei und aufgrund des Infektionsrisikos und der daraus resultierenden Gefahr einer schweren Erkrankung die getroffenen Maßnahmen als unerlässlich angesehen habe, um der permanenten Ansteckungsgefahr zu begegnen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner damit in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf den konkreten Einzelfall abstellt und die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der festgestellten tierschutzwidrigen Zustände für unverzichtbar hält.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zutreffend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der am 13. April 2022 mündlich ergangenen und mit Bescheid vom 6. Mai 2022 schriftlich bestätigten tierschutzrechtlichen Anordnungen Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, weil die getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtmäßig sind und die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die von dem Antragsteller dagegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen sind die §§ 16 a, 2 TierSchG. Nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen. Danach muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1). Er darf weiter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2).

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die tierschutzrechtlichen Anordnungen zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt und das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2022 und das Protokoll über die Vor-Ort-Kontrolle vom 13. April 2022 Bezug genommen und ausgeführt, dass die Haltung der vorgefundenen sieben Hunde, 13 Katzen, der Teichfische und des Graupapageis nach dem amtstierärztlichen Gutachten nicht tierschutzgerecht gewesen sei und der Antragsteller diese Feststellungen nicht substantiiert bestritten habe.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht verweise schon wieder nicht nachvollziehbar auf die Ausführungen des Antragsgegners vom 6. Mai 2022, es gehe hier aber um die Anordnungen vom 13. April 2022 und die Antragstellung vom 20. April 2022, ist dies nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Wie bereits dargelegt worden ist, sind die am 13. April 2022 mündlich angeordneten tierschutzrechtlichen Maßnahmen mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2022 nach §§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG in nicht zu beanstandender Weise schriftlich bestätigt worden. Dem Senat erschließt sich daher nicht, warum es - wie der Antragsteller geltend macht - nicht nachvollziehbar sei, dass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem bestätigenden Bescheid vom 6. Mai 2022 Bezug nehme.

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, seine Ausführungen seien rechtswidrig als zu pauschal abgewiesen worden, greift nicht durch. Soweit er vorträgt, das Protokoll über die Vor-Ort-Kontrolle vom 13. April 2022 und die Lichtbilder seien ihm erst kurz vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt geworden, so dass ein konkreteres Bestreiten nicht habe erfolgen können, lässt sich seinem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entnehmen, welche Einwände in der Sache er gegen die vom Antragsgegner getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen erhebt.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 7 geltend macht, es entspreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Wahrheit, dass die Betreuungspersonen dem Antragsgegner nicht bekannt seien, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2022 seien ebenso wie bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren Namen und Anschriften der damaligen Betreuungspersonen genannt worden, zudem bestehe keine Rechtsgrundlage für eine solche Auskunftspflicht, geben auch diese Ausführungen keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Mit der Anordnung unter Ziffer 1 wird dem Antragsteller auferlegt, die Betreuungspersonen, die die Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung erfüllen, mit Uhrzeit und Datum der Betreuungstätigkeit zu benennen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung sind, wie oben dargelegt, die §§ 16 a, 2 TierSchG. In Bezug auf die Haltung von Hunden werden die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG enthaltenen Vorgaben durch die Regelungen in der Tierschutz-Hundeverordnung gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG weiter konkretisiert (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.8.2008 - 8 UZ 2673/07 - juris Rn. 4). Die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung beruhen auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen in der Hundehaltung (Senatsbeschl. v. 9.11.2017 - 11 ME 498/17 - V.n.b.) und stellen für das Wohlbefinden eines Hundes wesentliche und unerlässliche Mindestanforderungen dar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.8.2008 - 8 UZ 2673/07 - juris Rn. 4; Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Einführung zur TierSchHuV Rn. 1).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV ist einem Hund mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnten nach dem Protokoll über die Vor-Ort-Kontrolle vom 13. April 2022 weder die anwesenden Personen (Frau G. und Frau J.) noch die Vorsitzende des Antragstellers, die fernmündlich hierzu befragt wurde, näher Auskunft darüber geben, wer für die Betreuung konkret zuständig war. Ein Betreuungsplan, aus dem die jeweiligen Betreuungspersonen mit Datum und Uhrzeit hervorgehen, war ebenfalls nicht vorhanden. Dass dem Antragsgegner die geforderten Angaben bereits aus anderen Verfahren bekannt waren, ist von dem Antragsteller nicht näher belegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der ohne Angabe eines Aktenzeichens erfolgte Hinweis des Antragstellers auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2022 könnte sich auf das Verfahren 11 A 5117/20 beziehen. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 (Bl. 73 ff. GA zu 11 A 5117/20) hat der Antragsteller dort ein an das Amtsgericht C-Stadt gerichtetes Schreiben vom 29. März 2021 (Bl. 7 GA zu 11 A 5117/20) übergeben, aus dem Namen und Anschriften von Vereinsmitgliedern hervorgehen, durch die die Betreuung der Tiere des Antragstellers am streitgegenständlichen Standort sichergestellt sein soll. Dass dieses über ein Jahr vor der Kontrolle am 13. April 2022 erstellte Schreiben die geforderten Angaben zu den konkreten Betreuungspersonen und den Zeiten ihrer Betreuungstätigkeit nicht ersetzen kann, liegt auf der Hand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertempfehlung in Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Der Senat hat hier den Wert für ein Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt, weil mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).