Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2022, Az.: 1 ME 90/22

Allgemeines Wohngebiet; Anlage für soziale Zwecke; Behinderung; Behinderung, geistige; Behinderung, geistige; Behinderung, seelische; Behinderung, seelische; Betreuung; Eigengefährdung; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietsverträglichkeit; Gebot der Rücksichtnahme; Menschen mit Behinderungen; Menschenwürde; Menschenwürde; Milieuschutz; Regelnutzung; Selbstgefährdung; sozialtherapeutisches Zentrum; Unterbringung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.09.2022
Aktenzeichen
1 ME 90/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.07.2022 - AZ: 12 B 5486/21

Fundstellen

  • BauR 2023, 51-53
  • DÖV 2023, 42
  • NVwZ-RR 2023, 14-15
  • NordÖR 2022, 567-569

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein sozialtherapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von § 1906 BGB ist als Regelnutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Auf die (Un)Freiwilligkeit des Aufenthaltes kommt es insofern nicht an.

2. Lebensäußerungen, etwa Rufe, psychisch erkrankter Bewohner sind in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen, solange diese - insbesondere in der Nachtzeit - kein unerträgliches Ausmaß annehmen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein sozialtherapeutisches Zentrum; sie befürchtet insbesondere unzumutbare Belästigungen durch psychisch kranke Bewohner.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Südwestlich grenzt das Grundstück F. der Beigeladenen an, auf dem diese seit vielen Jahren ein Seniorenpflegeheim betreibt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 2 A „Am Harrl“ der Gemeinde A-Stadt in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2012, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Mit Bauschein vom 2. Mai 2019 genehmigte der Antragsgegner eine Änderung der Nutzung des Pflegeheims in ein sozialtherapeutisches Zentrum. Eingeschlossen waren kleinere bauliche Veränderungen der Bestandsgebäude, die Umzäunung eines rückwärtig an die Gebäude angrenzenden Bereichs mit einem 3 m hohen Zaun und die Aufstellung von zwei Containern zur Aufnahme eines Beschäftigungsraums. In der grüngestempelten Betriebsbeschreibung heißt es:

„Das sozialtherapeutische Zentrum am Harrel besteht aus 2 Bereichen mit insgesamt 41 Wohnheimplätzen. Davon sind 17 Wohnheimplätze dem beschützenden Bereich und 24 Wohnheimplätze dem allgemeinen Betreuungsbereich zugeordnet. (…) Die Bewohner werden 24 h täglich betreut. (…)

Bei den Bewohnern der Einrichtung handelt es sich meist um Menschen, die aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen einen Anspruch auf Betreuungsleistungen im Sinne des § 53 SGB XII haben. Bei den Bewohnern des beschützenden Bereichs bestehen regelmäßig psychiatrische Störungen, verbunden mit krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten und Desorientierung. Die Bewohner des beschützenden Bereichs weisen ein ausgeprägtes Krankheitsbild auf, das zu einer Eigengefährdung führen kann. Diese Gefahr der Eigengefährdung führt zu einem besonderen Bedarf an Betreuung und Kontrolle. Die Aufnahme in den beschützenden Bereich bedingt regelmäßig einen gerichtlichen Beschluss gem. § 1906 BGB. (…)

Im beschützenden Bereich im 2. OG, sowie im zugehörigen Außenbereich in Containern, stehen ausreichend Räume zu Therapiezwecken zur Verfügung, hier finden kreative und therapeutische Tätigkeiten, sowie Gruppenbeschäftigungen statt. Im beschützenden Außenbereich werden die Bewohner an der Gartenarbeit und der Grundstückspflege beteiligt, weiterhin steht hier eine Fläche zum Gemüseanbau zur Verfügung. (…)“

Wann und in welchem Umfang im Einzelnen die Beigeladene von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Schreiben vom 24. August 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung; beides blieb unbeschieden. Den daraufhin erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juli 2022 abgelehnt. Dabei könne offenbleiben, ob der Antrag unzulässig sei, weil die Antragstellerin zu spät Widerspruch erhoben habe. Denn er sei jedenfalls unbegründet. Das sozialtherapeutische Zentrum sei als Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Um eine geschlossene psychiatrische Einrichtung handele es sich nicht. Die Nutzung sei angesichts ihrer geringen Größe gebietsverträglich; unzumutbare Lärmbelästigungen seien nicht zu erwarten. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße das Vorhaben ebenfalls nicht; es entfalte weder erdrückende Wirkung, noch bestehe eine unzumutbare Gefahr von fremdgefährdendem Verhalten der Bewohner.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs verneint. Das sozialtherapeutische Zentrum der Beigeladenen ist als Anlage für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet als Regelnutzung zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen. Sie sollen - in der Formulierung des § 3 Abs. 3 BauNVO - den Bedürfnissen der die Einrichtung in Anspruch nehmenden Personen dienen (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186 = BRS 69 Nr. 63 = juris Rn. 5).

Diesen Anforderungen entspricht das zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Ausweislich der Betriebsbeschreibung dient das Zentrum der Betreuung von und der Fürsorge für Menschen mit Behinderungen (vgl. § 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dabei stehen ein allgemeiner und ein beschützender, i.E. geschlossener Bereich zur Verfügung. Im beschützenden Bereich weisen die Bewohner regelmäßig seelische/geistige Behinderungen auf, die mit einer Eigengefährdung verbunden sein können. Ihre Aufnahme in den beschützenden Bereich erfolgt nach der Betriebsbeschreibung regelmäßig auf der Grundlage eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 1906 BGB.

Das Vorhaben der Beigeladenen dient damit der sozialen Fürsorge für Menschen mit besonderem Unterstützungs- und Betreuungsbedarf und erfüllt die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Im Vordergrund stehen das Wohl der Bewohner und ihre individuellen Bedürfnisse. Das gilt auch und gerade für diejenigen Bewohner, die sich auf der Grundlage eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses im beschützenden Bereich aufhalten. Denn eine solche Unterbringung auf der Grundlage von § 1906 BGB dient ebenso wie die Betreuung selbst (vgl. §§ 1896, 1901 BGB) ausschließlich dem Wohl des Betreuten; sie ist nur im Fall einer Selbstgefährdung zulässig (§ 1906 Abs. 1 BGB) und dient gerade nicht dem Schutz vor Fremdgefährdungen. Der Antragstellerin ist zwar Recht zu geben, dass es sich bei einer Unterbringung - jedenfalls nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung - um eine Form der Freiheitsentziehung handelt. Ihre rechtliche Schlussfolgerung, dass Einrichtungen, die einen unfreiwilligen Aufenthalt vorsehen oder ermöglichen, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind, ist indes falsch. Erst dann, wenn nicht das individuelle Wohl des Betroffenen, sondern - wie bei einer Einrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs oder zur Unterbringung psychisch erkrankter Menschen auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) - öffentliche Zwecke der Gefahrenabwehr im weitesten Sinne in den Vordergrund treten, wird der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO verlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186 = BRS 69 Nr. 63 = juris Rn. 6 f.). Auf die Freiwilligkeit des Aufenthaltes kommt es insofern nicht an.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens bejaht. Die Gebietsverträglichkeit ist ungeschriebenes Erfordernis jeder nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 der §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzung. Sie muss mit dem Charakter zu vereinbaren sein, welchen der Gesetzgeber im jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften einem Baugebiet mit dem Ziel vorgegeben hat, dort ein verträgliches Nebeneinander der - wie es beim ersten Eindruck scheinen mag - zufällig nebeneinander statthaften Nutzungen zu ermöglichen. Der dort beschriebenen typischen Funktion des jeweiligen Baugebiets muss sich jede Regelnutzung, erst recht jede Ausnahmenutzung zu- und unterordnen. Ihre Zulassung hängt dementsprechend in besonderem Maße von deren Immissionsverträglichkeit ab. Zu würdigen ist mithin in jedem Fall, ob die typischerweise mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundenen Auswirkungen nach dessen räumlichem Umfang, der Größe seines (betrieblichen) Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr sowie der Dauer all dieser Auswirkungen einschließlich ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten mit dem in Absatz 1 definierten Gebietscharakter zu vereinbaren sind (Senatsbeschl. v. 3.11.2021 - 1 ME 42/21 -, juris Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = NVwZ 2008, 786 = juris Rn. 6 f. und 11 f. m.w.N.).

Gemessen daran steht die Gebietsverträglichkeit hier nicht in Frage. Das Vorhaben weist lediglich 41 Wohnplätze auf, von denen wiederum 17 dem beschützenden Bereich zugeordnet sind. Dementsprechend ist nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen, worauf auch die geringe, die Richtzahlen aber gleichwohl bereits überschreitende Anzahl von nur zehn Einstellplätzen hinweist. Darüber hinaus ähnelt das Vorhaben in hohem Maße einer klassischen Wohnnutzung. Soweit mit Lebensäußerungen, etwa Rufen, der psychisch erkrankten Bewohner zu rechnen ist, sind diese grundsätzlich - und so auch hier - in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Dass sie - insbesondere in der Nachtzeit - ein unerträgliches Ausmaß annehmen könnten, ist schon angesichts der geringen Zahl von nur 17 Personen im beschützenden Bereich und der Weitläufigkeit des Grundstücks nicht zu erwarten; die Antragstellerin trägt mit ihrer Beschwerde auch keine substantiierten Befürchtungen vor. Ihre weitere Überlegung, das Vorhaben passe nicht in eine Umgebung, die „durch eine Einfamilienhausbebauung mit teilweise unter Denkmalschutz stehenden Villen der 1920iger Jahre geprägt“ sei, vermag ebenfalls keine Gebietsunverträglichkeit zu begründen. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann und will das Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. v. 18.9.2015 - 1 ME 126/15 -, NVwZ-RR 2016, 25 = BRS 83 Nr. 102 = juris Rn. 11).

2.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) liegt ebenfalls nicht vor. Dass das Vorhaben keine erdrückende Wirkung entfaltet, liegt angesichts der Größe der Baukörper und der Abstände auf der Hand; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 18) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit sich die Antragstellerin durch die von der Grundstücksgrenze deutlich entfernte Einzäunung des beschützenden Bereichs an eine „Gefängniseinzäunung“ und das dahinterliegende „Gefährdungs- oder Belästigungspotenzial“ erinnert sieht, begründet auch dies keine erdrückende Wirkung, sondern es handelt sich um eine individuelle Befindlichkeit; erforderlichenfalls ist Selbsthilfe durch eine geeignete Bepflanzung des eigenen Grundstücks das Mittel der Wahl. Hinzunehmen sind schließlich die Lebensäußerungen der Bewohner; auf seine obigen Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Bewohner des sozialtherapeutischen Zentrums könnten typischerweise ein fremdgefährdendes Verhalten an den Tag legen. Auf den ohnehin unsubstantiierten und spekulativen Vortrag zu angeblichen Defiziten der personellen Ausstattung mit der Folge eines unkontrollierten bzw. unbeaufsichtigten Verlassens des Zentrums durch dort untergebrachte Bewohner kommt es demzufolge nicht an.

Soweit die Antragstellerin dagegen vorbringt, es sei nicht entscheidend, ob von den Bewohnern eine echte Fremdgefährdung ausgehe; es reiche aus, „dass diese sich mangels hinreichender Aufenthaltsräume gemäß der Betriebsgenehmigung vor dem Haus und in der Nähe des benachbarten Hauses der Antragstellerin aufhalten könnten“, die Präsenz von überwiegend suchtkranken oder drogenabhängigen Männern löse bei älteren Anwohnern wie der Antragstellerin Angstgefühle aus und führe zu Belastungssituationen durch Polizeieinsätze, beruht dies offenbar auf der Annahme, schon der bloße Aufenthalt von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen in Sichtweite ihres Grundstücks sei rücksichtslos. Dem öffentlichen Baurecht, das gemäß Art. 1 GG dem Gedanken der Menschenwürde, und zwar aller Menschen gleichermaßen, verpflichtet ist, entspricht diese Annahme nicht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich im Ausgangspunkt ebenso wie das Verwaltungsgericht an Nr. 17 b), 7a) der seit dem 1. Juni 2021 geltenden Streitwertannahmen (NdsVBl. 2021, 247). Allerdings sieht der Senat allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen gegenüber dem Durchschnitt signifikant geringer ausfällt. Mithin ist ein Hauptsachestreitwert von 25.000 EUR anzusetzen (Nr. 7 am Ende i.V.m. Nr. 1 a) der Streitwertannahmen), der im Eilverfahren zu halbieren ist. Die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).