Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2022, Az.: 1 LA 77/21

Abstandsvorschriften; Brandmauer; Brandschutzvorschriften; Drittschutz; drittschützende Vorschriften; Grenzabstand; Nachbarschutz; vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.09.2022
Aktenzeichen
1 LA 77/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.04.2021 - AZ: 2 A 200/20

Fundstellen

  • BauR 2023, 56-59
  • DÖV 2023, 42
  • IBR 2022, 651
  • NVwZ-RR 2022, 937-939
  • NordÖR 2022, 556
  • ZfBR 2022, 809

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Genehmigung für einen grenzständigen Anbau an eine ebenfalls grenzständige Mauer auf dem Nachbargrundstück ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil diese Mauer mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nicht als Brandwand errichtet wurde. Ein solcher Anbau muss seinerseits auch nur den für ihn geltenden Brandschutzvorschriften genügen.

Die Abstandsvorschriften dienen nicht dem Brandschutz.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. April 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports und eines Geräteraums.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Schlachtereibetrieb bebauten Grundstücks auf den Flurstücken Nr. F. und G., Flur H., Gemarkung A-Stadt. Der Schlachtereibetrieb grenzt rückwärtig an die seit Jahrzehnten bestehenden Verkaufsräume der Klägerin unter der postalischen Adresse A-Straße in A-Stadt.

Der Beigeladene ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks D-Straße bis 4, eines etwa 4.000 m² großen Grundstücks, im Wesentlichen bestehend aus dem Flurstück NrI., Flur H., Gemarkung A-Stadt.

Der Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 1964 eine Baugenehmigung zur Errichtung des Schlachtbetriebs, wobei eine grenzständige Bebauung und der Einbau von Glasbausteinen entlang der Grenze des Flurstücks Nr. G. zugelassen und auf die Errichtung einer vorschriftsmäßigen Brandmauer verzichtet wurde.

Der Beigeladene errichtete etwa im Jahr 2015 grenzständig entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks einen etwa 8 m langen, 4 m breiten und 3,50 m hohen Carport mit einem daran anschließenden 4,66 m langen und 2,76 m breiten Geräteraum (Grundfläche 12,86 m²).

Eine auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen diese Bebauung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 2019 (Az.: 2 A 263/17) ab.

Am 6. November 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zur Legalisierung seines Carports mit Geräteraum eine Baugenehmigung verbunden mit der Auflage (Nr. 12), die tragende und aussteifende Konstruktion des Carports gemäß einer vom Beigeladenen selbst eingereichten brandschutztechnischen Beschreibung feuerhemmend zu verkleiden. Zugleich ließ sie mit der baulichen Genehmigung eine Abweichung von § 5 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 NBauO und von § 5 Abs. 8 Satz 3 NBauO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, zu. Den gegen diese Baugenehmigung erhobenen Widerspruch, den die Klägerin auch mit Mängeln der brandschutzrechtlichen Prüfung begründete, wies der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2020 unter anderem mit der Begründung zurück, dem Brandschutz durch die erteilten Auflagen ausreichend Rechnung getragen zu haben.

Die gegen diese Baugenehmigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Der erforderliche Brandschutz für das Gebäude der Klägerin sei durch die Auflage zur Umsetzung des Brandschutzkonzepts ausreichend sichergestellt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beigeladene allein den Brandschutz an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gewährleiste. Denn der Inhaber einer Baugenehmigung, mit der der Einbau von Glasbausteinen in eine Brandwand genehmigt worden sei, könne sich nicht mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbarvorhaben wenden, das an die Grenzwand angebaut werden solle. Gegebenenfalls müsse die Klägerin entsprechende Ertüchtigungsmaßnahmen an ihrem Gebäude vornehmen, wenn sie dieses Brandschutzkonzept für unzulänglich erachte.

II.

Der dagegen gerichtete, der Sache nach auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Das darzulegen, ist der Klägerin nicht gelungen.

1.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Grenzbebauung schon deshalb unzulässig sei, weil die von ihr errichtete Grenzwand keine Brandwand sei und das Bauvorhaben seinerseits nicht den Brandschutzvorschriften entspreche.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig und eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hat die Baugenehmigungsbehörde die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit bestimmten Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht zu prüfen, enthält die Baugenehmigung auch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Anforderungen. Dementsprechend enthält die Baugenehmigung insoweit auch keine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte, so dass eine Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn insoweit entfällt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.1996 - 1 M 5481/96 -, NdsRpfl 1997, 128 = BRS 58 Nr. 183 = juris Rn. 10).

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur auf ihre Vereinbarkeit mit den dort genannten Vorschriften. Zu diesen zählen die Vorschriften zum Brandschutz, etwa die die Errichtung von Brandwänden betreffende Vorschrift des § 30 NBauO, nicht.

Die Beklagte hat aber, wie sich aus der Baugenehmigung und dem Widerspruchsbescheid ergibt, überobligatorisch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit Belangen des Brandschutzes geprüft und durch die erteilten Auflagen als gesichert angesehen. Ob sich dadurch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auch auf die grundsätzlich drittschützenden Anforderungen an den Brandschutz erstreckt (vgl. dazu Stiel/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 63 Rn. 8; Kemper, in: Spannowsky/Otto, Bauordnungsrecht Niedersachsen, § 63 Rn. 48, Stand: 1.3.2022), kann hier offenbleiben, weil drittschützende nachbarrechtliche Brandschutzvorschriften nicht verletzt sind.

a)

Die Tatsache, dass die Klägerin bei Bau ihres Gebäudes von den Verpflichtungen zur Errichtung einer Brandwand befreit war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen rechtlichen Gründen ein Anbau von einem Carport und einem Geräteraum an einer Wand, die keine Brandschutzwand ist, nicht zugelassen werden kann.

Aus den Vorschriften zu den Grenzabständen gemäß § 5 ff. NBauO ergibt sich dies nicht. Diese dienen grundsätzlich nicht dem Brandschutz, insbesondere nicht der Begrenzung einer Brandausbreitung, was sich bereits in § 5 NBauO, der zahlreiche Ausnahmen gestattet, in aller Deutlichkeit zeigt. Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht vielmehr in speziellen Vorschriften (u.a. § 14 NBauO, §§ 26 ff. NBauO, § 8 DVO-NBauO) geregelt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, BauR 2022, 223 = juris Rn. 11 m.w.N.).

Aus der Tatsache, dass die Klägerin bei Bau ihres Schlachtbetriebs von der Verpflichtung, eine gebäudeabschließende Wand als Brandmauer zu errichten, befreit worden ist, lässt sich dies ebenfalls nicht folgern. Der Wert der der Klägerin erteilten Befreiung erschöpft sich zum einen darin, dass sie seinerzeit bei Errichtung ihres grenzständigen Gebäudes keine Aufwendungen zur Errichtung einer Brandwand tätigen musste. Zum anderen resultiert aus einer solchen Befreiung, dass ein anbauender Nachbar aufgrund der Legitimationswirkung der der Klägerin erteilten Genehmigung keine Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen des Fehlens einer Brandwand geltend machen kann. Darüber hinaus kann die Klägerin keine weiteren Vorteile gegenüber dem Beigeladenen für sich herleiten. Insbesondere resultieren aus der ihr günstigen Befreiung keine Einschränkungen der Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks.

Soweit die Klägerin mit dem pauschal erhobenen Einwand zudem geltend machen will, dass das Nachbargebäude des Beigeladenen dadurch gefährdet sei, dass von ihrem Gebäude wegen der fehlenden Brandwand eine Brandgefahr ausgehe, macht sie keinen sie begünstigenden, drittschützenden Belang geltend.

b)

Die Klägerin kann die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auch nicht mit dem Vortrag infrage stellen, dass der von dem Beigeladenen erstellte Carport und der Geräteraum seinerseits nicht den grundsätzlich drittschützenden Brandschutzvorschriften entsprächen. Entgegen ihrem auf die von ihr eingeholten brandschutztechnischen Stellungnahmen gestützten Vortrag, auf den die Klägerin - bei ihr günstiger Auslegung ihres Zulassungsantrags - Bezug nimmt, musste das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht mit einer Brandschutzwand versehen werden.

Soweit es den Geräteraum betrifft, ist dieser zwar grundsätzlich ein Gebäude, für das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung - DVO-NBauO - vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382) in der bei Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 19. September 2019 (Nds. GVBl. S. 277) eine Brandwand vorgesehen ist, weil der Abstand der Abschlusswand zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und die Abschlusswand diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt ist. Gemäß Satz 2 gilt Satz 1 Nr. 1 aber nicht für Gebäudeabschlusswände von eingeschossigen Gebäuden mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der nur etwa 13 m² große Geräteraum.

Auch der Carport muss nicht mit einer mindestens feuerhemmenden Trennwand in Richtung der Schlachterei versehen werden. Eine derartige Pflicht ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen - GaStplVO - vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327) in der bei Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 11. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 401). Danach müssen zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Nach Satz 2 müssen diese Trennwände die dort genannten Voraussetzungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit erfüllen, mindestens jedoch feuerhemmend sein. Gemäß Abs. 4 Nr. 2 der Norm gilt dies jedoch nicht für offene Kleingaragen. Um eine solche handelt es sich bei dem Carport des Beigeladenen. Dieser ist mit einer Grundfläche von unter 100 m² eine Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GaStplVO. Dadurch, dass er unmittelbar ins Freie führende und unverschließbare Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der umfassenden Wände hat, ist er auch eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 3 GaStplVO. Aus dem gleichen Grund bedarf es gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GaStplVO keiner Brandwand im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO.

Entgegen den Ausführungen in den von der Klägerin eingeholten sachverständigen Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme vom 17. Februar 2021, sehen die genannten Vorschriften keine Verschärfung der Anforderungen für den Fall vor, dass ein Carport bzw. ein Geräteraum an eine Wand angebaut werden, die ihrerseits keine Brandwand ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin auch dann, wenn sie ihr Gebäude mit Genehmigung des Beklagten ohne Brandschutzwand errichten durfte, aus keinem rechtlichen Grund Unzulänglichkeiten des Brandschutzes ihrer eigenen baulichen Anlagen auf den Beigeladenen abwälzen.

Dass das Dach des Carports und des Geräteraums die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 DVO-NBauO zur brandschutztechnischen Ausgestaltung von Dächern erfüllen, die an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder an Außenwände mit Öffnungen oberhalb des Daches angebaut sind, stellt auch der Privatgutachter der Klägerin in seiner Stellungnahme zuletzt vom 17. Februar 2021 nicht infrage. Nach dieser sind die Berechnungen zum Feuerwiderstand, die die Beklagte zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht hat, „vermutlich richtig“. Der Privatsachverständige der Klägerin vermisst lediglich Ausführungen zu einem Raumabschluss zwischen der Garage und der angrenzenden Fleischerei, der aber wie ausgeführt nicht erforderlich ist.

2.

Zu Unrecht hält die Klägerin die Baugenehmigung auch deshalb für rechtswidrig, weil die Belüftung durch die Kippfenster beeinträchtigt und der Lichteinfall in die Produktionsräume der Klägerin durch einen querlaufenden Trägerbalken des Anbaus der Beigeladenen erheblich eingeschränkt sei.

Mit diesem Vortrag macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Befreiung von den Abstandsvorschriften geltend. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks und der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind. Zu den mit den Abstandsvorschriften verfolgten Zwecke gehört - anders als der Brandschutz - die Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung, Besonnung und Tageslichtbeleuchtung. Von dem ihr damit eröffneten Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Aus den im früheren Verfahren (Az: 2 A 263/17) vor dem Verwaltungsgericht zur Akte gereichten Lichtbildern ist zu erkennen, dass der Carport und der angrenzende Geräteraum die Flächen aus Glasbausteinen etwa zur Hälfte verdecken. Unterhalb des Daches des Carports und des Geräteraums ist daher mit einer Verschattung zu rechnen, wenngleich auch in diesem Bereich noch Tageslicht in die dahinterliegenden Produktionsräume gelangen kann. Oberhalb des Daches ist der Einfall von Tageslicht nicht beeinträchtigt. Für die Besonnung ist diese nach Norden weisende Außenwand ohnehin nicht von Bedeutung. Im Osten und im für die Besonnung deutlich relevanteren Süden stehen unverdeckte Außenwände zur Verfügung, die deutlich länger sind als die hier relevante Außenwand. Die Belüftung wird durch den Carport und den Geräteraum nicht beeinträchtigt, weil die kippbaren Glasbausteine, die die Belüftung sicherstellen, oberhalb des Daches des Carports liegen. Mit einer Höhe von 3,50 m überschreitet das Bauvorhaben des Beigeladenen die maximale Höhe von 3 m nur knapp, bis zu der Garagen gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 NBauO ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze ohnehin zulässig sind. Angesichts dessen steht dem Interesse des Beigeladenen an einer Grenzbebauung nur ein vergleichsweise geringes Interesse der Klägerin gegenüber. Ihr Versäumnis, sich von dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Sicherung ihres Grenzbaus bewilligen zu lassen, wirkt sich zu ihren Lasten aus; sie hat - was der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung berücksichtigen kann - mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzabstandrechts grundsätzlich keine Handhabe, dem Beigeladenen eine ihrem eigenen Bau entsprechende oder dahinter zurückbleibende Grenzbebauung zu verwehren (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, BauR 2022, 223 = juris Rn. 17 m.w.N.).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beigeladene angesichts der Größe seines Grundstücks das Bauvorhaben auch an anderer Stelle realisieren könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Unterschreitung des Abstands zu einer Grundstücksgrenze nicht davon abhängig ist, dass das Bauvorhaben nur an dieser Grenze errichtet werden kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bauvorhaben, würde es die Grenzen des § 5 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 NBauO einhalten, ohne Weiteres zulässig wäre. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 (- 1 ME 275/10 -, BauR 2011, 994 = BRS 78 Nr. 198 = juris Rn. 11). Diese Entscheidung erging zu der damals noch geltenden Norm des § 8 Abs. 4 NBauO, nach der die Bauaufsichtsbehörde bei einer nach städtischen Planungsrecht zulässigen Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand verlangen konnte, dass dennoch der gesetzliche Abstand eingehalten wird, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. Diese Vorschrift hat in der heute geltenden NBauO keine Entsprechung.

3.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sich der Beigeladene durch die Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 7e der Streitwerteinnahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für vor dem 1. Juni 2021 eingegangene Streitsachen (NdsVBl 2002, 192); der Senat berücksichtigt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs geltend gemacht wird. Die Anpassung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.