Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.09.2006, Az.: 6 A 474/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 19.09.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 474/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0919.6A474.04.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Tatsache, dass die Eltern minderjähriger Ausländer kein Erwerbseinkommen erzielen, hat in der Regel keine entscheidende Bedeutung für den Schutzanspruch der faktisch zu Inländern gewordenen Kinder nach Art. 8 EMRK, wenn ein Elternteil erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen bestreiten zu können, diese Bemühungen aber auch aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen nicht zu einem fortdauernden Arbeitsverhältnis geführt haben und die begründete Aussicht besteht, dass eine unterhaltspflichtige Person im Fall der Verfestigung des Aufenthalts Erwerbseinkommen erzielen wird.
- 2.
Dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet lediglich geduldet wurde, steht einem Schutzanspruch auf der Grundlage des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er gleichwohl faktisch zum Inländer geworden und ihm damit eine andere Entscheidung als die Legitimation seines Aufenthalts nicht zumutbar ist. Ob es dem Ausländer objektiv möglich gewesen ist, freiwillig auszureisen, spielt dann keine Rolle.
- 3.
Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Art. 8 EMRK führt dazu, dass auch die freiwillige Ausreise als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG anzusehen ist.
- 4.
Einzelfall eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen abgeschlossener Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik und daraus resultierenden Schutzanspruchs nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).
Tatbestand
Die Kläger sind serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger zu 1) und 2) und ihre Kinder - der am B. 1988 geborene Kläger zu 3) und die am C. 1990 geborene Klägerin zu 4) - reisten im Jahre 1992 in das Bundesgebiet ein. Ein weiterer Sohn der Kläger zu 1) und 2) wurde 2001 in der Bundesrepublik geboren. Die nach der Einreise von den Klägern gestellten Asylanträge wurden abgelehnt; die betreffenden Asylverfahren sind seit Ende 1994 abgeschlossen. Auch ein Asylfolgeantrag des Klägers zu 1) blieb ohne Erfolg. Seit November 1994 wurde der Aufenthalt der Kläger ausländerrechtlich geduldet.
Im Dezember 1997 kündigte der Beklagte den Klägern erstmals die Abschiebung in das Kosovo an. Der Kläger zu 1) berief sich demgegenüber darauf, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen (Herrn D.) adoptiert worden sei. Der Antrag des Klägers zu 1), ihm im Hinblick auf die Adoption eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, lehnte der Beklagte im Oktober 1998 ab. Die nach erfolglosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Nach erneuter Ankündigung der Abschiebung beantragten die Kläger beim Beklagten im Dezember 2001 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes. Dazu führten sie aus, Herr D. sei auf die Hilfe des Klägers zu 1) angewiesen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2002 ab und wies zur Begründung darauf hin, eine freiwillige Ausreise in das Kosovo sei den Klägern jederzeit möglich. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen; das Verhältnis des Klägers zu 1) zu seinem Adoptivvater begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Im Übrigen wies sie darauf hin, der Kläger zu 1) habe wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen und seit 1994 Sozialhilfe in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Blatt 8 f. der Gerichtsakte).
Am 20. Oktober 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, der Kläger zu 1) habe dem inzwischen - im November 2004 - verstorbenen Herrn D. vor und nach der Adoption umfangreiche Hilfsdienste geleistet. Ein Aufenthaltstitel sei ihnen zu erteilen, weil ihnen die Ausreise in das Kosovo unzumutbar sei. Die beabsichtigte Abschiebung würde unverhältnismäßig in ihr durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Insbesondere die Kläger zu 3) und 4) seien nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet derart in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert, dass sie ein Privatleben faktisch nur noch im Bundesgebiet führen könnten. Der Kläger zu 3) könne in albanischer Sprache weder lesen noch schreiben. Er verfüge über erhebliche soziale Bindungen und einen großen Freundeskreis. Auch die Klägerin zu 4) könne kaum albanisch sprechen. Der Kläger zu 1) habe sich über die Jahre hinweg vielfach um die Erteilung von Arbeitserlaubnissen bemüht. Entsprechende Anträge seien immer wieder erfolglos geblieben. Hierzu sowie zu den sozialen Bindungen im Bundesgebiet haben die Kläger eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, auf die verwiesen wird (Beiakte G).
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2002 i.d.G. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. Oktober 2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neuentscheidung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Bindungen der Kläger im Bundesgebiet seien nicht so schwerwiegend, dass die Ausreise zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen würde. Die Kläger zu 3) und 4) befänden sich in einem Alter, in dem der Erwerb umfassender muttersprachlicher Kenntnisse im Herkunftsland zumutbar sei. Außerdem lebten noch nahe Angehörige der Familie im Kosovo, zu denen augenscheinlich noch Kontakt gepflegt werde. Von einer wirtschaftlichen Integration der Kläger könne nicht gesprochen werden. Der Kläger zu 1) habe in der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt nur ungefähr 24 Monate gearbeitet, davon sei er nur drei Monate lang in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt der Familie vollständig sicherzustellen. Die schulische Karriere der Klägerin zu 4) erschwere die Aufnahme einer Ausbildung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kläger sich seit Abschluss des Asylverfahrens nur aufgrund von Duldungen und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention könne bei einem solchen Aufenthalt grundsätzlich nicht entstehen. Im Übrigen sei die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch zustande gekommen, dass die Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren trotz bestehender Ausreisepflicht mehrere erfolglose Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingeleitet hätten.
Das Gericht hat die Kläger im Erörterungstermin vom 30. Mai 2006 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin zu 4) ist zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 nach dem Besuch der Förderschule auf die Hauptschule gewechselt, der Kläger zu 3) besucht derzeit die BBS E..
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
I. Ob den Klägern auf die von ihnen erhobene Verpflichtungsklage Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sind, ist nach den Vorschriften des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu beurteilen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln, wonach es für ohne mündliche Verhandlung zu treffende gerichtliche Entscheidungen über eine Verpflichtungsklage im Grundsatz maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Das Aufenthaltsgesetz enthält für den vorliegenden Fall keine abweichenden Übergangsvorschriften (vgl. die §§ 103 und 104 AufenthG). Insbesondere sieht die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG die begrenzte Anwendung der durch das Aufenthaltsgesetz abgelösten Regelungen des Ausländergesetzes nur vor, wenn der Ausländer vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gestellt hat (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschl. vom 10.01.2006 - 6 B 432/05 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben beim Beklagten lediglich die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt und verfolgen ihr Begehren im Rahmen des Klageverfahrens mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht etwa der Erteilung einer der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vergleichbaren unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weiter.
Offen bleiben kann, ob in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen die Ausländer vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen gestellt haben, im Hinblick auf die Regelung in § 101 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich auch zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz besteht (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 09.02.2005 - 11 S 1099/05 -). Dagegen könnte sprechen, dass die Übergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes die Anwendung des Ausländergesetzes auf vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts nur vorsehen, wenn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung beantragt war (vgl. § 104 Abs. 1 AufenthG; VG Braunschweig, aaO.). Das Gericht kann die Frage jedoch offen lassen, weil dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz jedenfalls nicht entgegenstehen würde. An keiner Stelle enthält das Aufenthaltsgesetz einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Erteilung der von den Klägern begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter diesen Voraussetzungen ausschließen wollte.
II. Der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihre vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes bei dem Beklagten gestellten Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 AuslG gerichtet waren. Zwar ist ein ohne entsprechenden Antrag erteilter Aufenthaltstitel grundsätzlich formell rechtswidrig (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG). Für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz genügt es jedoch, wenn der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellte Antrag auf ein Aufenthaltsrecht gerichtet war, das nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt dem begehrten Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes entspricht. Dies ergibt sich schon aus der rechtlichen Notwendigkeit, einen bei der Behörde gestellten Antrag so auszulegen, wie dies seinem erkennbaren Ziel am besten dient (§ 133 BGB analog). Im Übrigen lässt sich dem Aufenthaltsgesetz entnehmen, dass der Gesetzgeber den durch die Neuformulierung der Aufenthaltsrechte entstehenden Verwaltungs- und Verfahrensaufwand begrenzen wollte (vgl. z. B. die §§ 101 und 102 AufenthG). Daher sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass die nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen entsprechend dem ihnen zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt als Aufenthaltstitel fortgelten (§ 101 AufenthG). Dies rechtfertigt es, die Regelung in § 81 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes gestellte Anträge entsprechend auszulegen. Im vorliegenden Fall reicht es für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG daher aus, dass die Kläger bei dem Beklagten vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes die nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechenden Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 30 Abs. 3 AuslG beantragt haben.
III. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 6 des Grundgesetzes (GG).
Allerdings ergibt sich ihr Anspruch nicht schon aus der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, nach der die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die erst auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Vorschrift (vgl. Bundestags-Drucksachen 15/3479, S. 5 und 15/420, S. 13) normiert nach ihrer systematischen Stellung keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind, und modifiziert die dort vorgesehene Rechtsfolge ("soll" statt "kann") für den Fall, dass das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.01.2006 - 6 B 432/05 -; ebenso z. B. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 -, teilw. abgedruckt in ZAR 2006, 31; Marx, ZAR 2004, 403, 406; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 14; anderer Ansicht Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 279).
Es sind jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. den Sätzen 2 bis 4 AufenthG gegeben. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG); die Aufenthaltserlaubnis "soll" erteilt werden - die Ausländerbehörde darf dies also nur in atypischen Ausnahmefällen ablehnen -, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Die dargestellten Anspruchsvoraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts hier erfüllt.
1. Den Klägern, die seit dem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (vgl. § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AufenthG), ist die Ausreise unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
Von der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann ausgegangen werden, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers (Abschiebung) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (dazu eingehend VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 - m. w. N., juris; im Ergebnis ebenso Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Stand: 30.11.2005 -, Nrn. 25.5.2 und 25.5.2.1). Dies ist hier der Fall. Die Abschiebung der Kläger ist aus rechtlichen Gründen - für die Kläger zu 3) und 4) im Hinblick auf ihre Rechte aus Art. 8 EMRK (a) und für die Kläger zu 1) und 2) im Hinblick auf ihre Rechtsstellung nach Art. 6 GG (b) - unmöglich. Infolgedessen ist auch eine freiwillige Ausreise der Kläger als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen (c).
a) Die Abschiebung der Kläger zu 3) und 4) würde ihre aus Art. 8 EMRK resultierenden Rechte verletzen und ist daher aus rechtlichen Gründen unmöglich.
aa) Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit auszulegen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf die Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und zur Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 11.05.2006, InfAuslR 2006, 329, 330 [OVG Niedersachsen 11.05.2006 - 12 ME 138/06]). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können daher zu einem Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens führen, wenn er in dem Staat seines Aufenthalts über intensive Bindungen verfügt. Das Recht des Ausländers wird nicht verletzt, wenn der Eingriff sich als eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt und damit dem in dieser Vorschrift geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Abschiebung kann danach zu einer Rechtsverletzung führen, wenn der Ausländer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik gesellschaftlich integriert und die Aufenthaltsbeendigung nicht aus überwiegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 f. [EGMR 16.06.2005 - 60654/00]; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 11.05.2006, aaO., S. 330 f.; VG Braunschweig, Beschl. vom 10.01.2006 - 6 B 432/05 -). Auf die Rechte aus Art. 8 EMRK können sich auch Minderjährige - wie die Kläger zu 3) und 4) - berufen (Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl., § 22 Rn 3).
Die Abschiebung eines sich über einen langen Zeitraum in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers ist eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendige Maßnahme, wenn die erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das gesetzlich legitimierte öffentliche Interesse, die Zuwanderung von Ausländern unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu begrenzen, das Interesse des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer aufgrund einer vollständigen Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit daher nicht zugemutet werden kann (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 275 [OVG Rheinland-Pfalz 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG] m. w. N.). Ob von einer derart weitreichenden Integration des Ausländers auszugehen ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren und damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Insbesondere ist dafür grundsätzlich von Bedeutung, inwieweit der Ausländer soziale Kontakte im Bundesgebiet auch zu Personen außerhalb seiner Familie unterhält, inwieweit er aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik fähig ist, in welchem Umfang er erwerbstätig ist und war und seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und wie lange er bereits im Bundesgebiet lebt (vgl. z. B. VG Braunschweig, Beschl. vom 10.01.2006 - 6 B 432/05 -; Marx, ZAR 2006, 261, 267 m. w. N.). Daneben ist zu berücksichtigen, über welche Beziehungen der Ausländer zu dem Staat verfügt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO., S. 275 f.). Liegt der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte noch im Herkunftsstaat und sind intensive soziale Kontakte im Bundesgebiet nicht zu erkennen, so kann dies darauf hindeuten, dass es dem Ausländer an dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Integrationswillen fehlt.
bb) Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere auch nach dem persönlichen Eindruck, den es in dem Erörterungstermin von den Klägern gewinnen konnte - zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 3) und 4) als faktische Inländer anzusehen sind und ihre Abschiebung nach Art. 8 EMRK nicht zu rechtfertigen ist.
Die Kläger zu 3) und 4) sind zur Überzeugung des Gerichts vollständig in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert. Sie reisten als Kleinkinder - im Alter von 15 Monaten bzw. drei Jahren - in die Bundesrepublik ein, sind hier aufgewachsen und nicht straffällig geworden. Seit 14 Jahren leben sie im Bundesgebiet und sind seither nicht mehr in Serbien gewesen. Beide Kläger beherrschen die deutsche Sprache akzentfrei. Die Schule haben sie nur im Bundesgebiet besucht.
Die Kläger zu 3) und 4) haben zusammen mit ihren Eltern in besonderem Maße soziale Bindungen zu ihren deutschen Mitbürgerinnen und Mitbürgern aufgebaut. Dies wird durch eine Vielzahl schriftlicher Eingaben dokumentiert, in denen sich vor allem Nachbarn, ehemalige Nachbarn und andere Personen, zu denen während des Aufenthalts im Bundesgebiet engere Kontakte entstanden sind, für den Verbleib der Familie in der Bundesrepublik einsetzen. So schreibt etwa die infolge einer Krebserkrankung im Gesicht entstellte Frau Schmidt aus Edemissen, der Kläger zu 3) habe sie häufig besucht und ihr tatkräftig beim Umzug sowie bei der Renovierung einer neuen Wohnung geholfen. Er habe "die Gabe, jedem Menschen erst einmal positiv zu begegnen", und sei immer da, wenn sie Hilfe brauche. Die Klägerin zu 4) hat nach den Angaben der Familie F. häufig die Betreuung der kleinen Tochter übernommen und sei für diese "zu einer festen Bezugsperson" geworden.
Darüber hinaus ist ein enger, freundschaftlicher Kontakt zu einer Vielzahl anderer Personen entstanden, die von der Hilfsbereitschaft der Kläger zu 3) und 4) sowie ihrer Eltern berichten. So spricht Herr G. aus Meinersen von einer langjährigen Freundschaft, die ihn mit der Familie der Kläger verbinde und dazu geführt habe, dass sie Feste miteinander gefeiert hätten; wenn bei Alltagsproblemen Unterstützung erforderlich gewesen sei, seien die Kläger stets hilfsbereit gewesen. In gleicher Weise haben sich die Familien H. und F. aus Edemissen sowie das Ehepaar I. aus Voigtholz geäußert. Die 80 Jahre alte Frau J. aus Edemissen, der die Kläger zu 3) und 4) insbesondere beim Einkauf und im Garten geholfen haben und für die der Kläger zu 1) handwerkliche Arbeiten erledigt hat, hat erklärt, für die Kinder der Kläger zu 1) und 2) sei sie die "Oma"; sie selbst brauche die Kläger wie ihre eigene Familie. Auch die Pastorinnen K. und Dr. L. sowie Pastor M. berichten in ihrem gemeinsamen Schreiben von "herzlichen Kontakten" und "manchen intensiven Freundschaften", die an den verschiedenen Wohnorten der Kläger zwischen diesen und ihren Nachbarn entstanden seien.
Insbesondere die Kläger zu 3) und 4) haben eine Vielzahl von Freunden im Bundesgebiet und sind nach den Ausführungen der Pastoren K., Dr. L. und M. "in einen deutschen Freundeskreis integriert". Die umfangreichen Unterschriftenaktionen, zu denen es an den Schulen der Kläger zu 3) und 4) gekommen ist und die sich gegen die Abschiebung der Kläger aussprechen, sind von den Mitschülerinnen und Mitschülern nach den Angaben der Pastoren "spontan und unaufgefordert" organisiert worden. Die besondere Intensität der durch diese Kontakte entstandenen Beziehungen zu ihren deutschen Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat sich auch darin gezeigt, dass die Kläger während ihres "Kirchenasyls" Besuch von Freunden und Nachbarn erhielten.
Die Beziehungen der Kläger zu 3) und 4) in das Kosovo sind demgegenüber nach den glaubhaften Angaben der Kläger derart geringfügig, dass sie unter Berücksichtigung ihrer abgeschlossenen Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik in Bezug auf den Staat ihrer Staatsangehörigkeit als "entwurzelt" anzusehen sind und eine Reintegration dort unzumutbar ist. Die Kläger unterhalten nach ihren Angaben im Erörterungstermin telefonischen Kontakt mit den im Kosovo verbliebenen Verwandten - einem Bruder, der Schwiegermutter und einem Schwager des Klägers zu 1). Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik sind die Kläger zu 3) und 4) nicht mehr im Kosovo gewesen. Die übrigen Verwandten der Kläger leben in Deutschland. Das Haus der Kläger ist im Kosovokrieg zerstört worden. Der in Pec lebende Bruder des Klägers zu 1) ist herzkrank und bewohnt mit seiner Frau und drei Kindern ein Haus mit zweieinhalb Zimmern. Die Schwiegermutter des Klägers wohnt mit dem Schwager und dessen Familie zusammen. Die Kläger zu 3) und 4) sind bereits im Kleinkindalter in die Bundesrepublik eingereist und haben bewusste soziale Beziehungen zu anderen Menschen nur im Bundesgebiet aufbauen können. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass sie allenfalls über geringe Kenntnisse der albanischen Sprache verfügen. Angesichts der auch im Übrigen glaubhaften Angaben der Kläger, der Einreise der Kläger zu 3) und 4) im Kleinkindalter und des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit nur gelegentlichen Kontakten zu Verwandten im Kosovo hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit ihres Vorbringens zur Sprachkompetenz der Kinder zu zweifeln.
Da nach allem davon auszugehen ist, dass die Kläger zu 3) und 4) zu faktischen Inländern geworden sind und ihnen eine Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar ist, kann das Gericht offen lassen, ob im Falle einer abgeschlossenen Integration von Kindern oder Jugendlichen in die Gesellschaft der Bundesrepublik für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK noch geprüft werden muss, inwieweit eine Integrationsfähigkeit in Bezug auf das Herkunftsland gegeben ist (siehe dazu einerseits VG Karlsruhe, Beschl. vom 23.11.2005, AuAS 2006, 50, 51; andererseits Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 11.04.2006 - 10 ME 58/06 -; Hessischer VGH, Beschl. vom 15.02.2006, AuAS 2006, 182, 184; weitere Nachweise bei Marx, ZAR 2006, 261, 267).
Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich werdenden Interessenabwägung kann nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht entscheidend zu Lasten der Kläger zu 3) und 4) darauf abgestellt werden, dass ihre Eltern während des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend öffentliche Mittel in Anspruch genommen haben, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, und derzeit nicht erwerbstätig sind. Art. 8 EMRK gewährt dem einzelnen Ausländer ein Recht auf Achtung des Privatlebens. Ob der Ausländer zu einem faktischen Inländer geworden und seine Abschiebung daher nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, hängt daher von seinen individuellen Möglichkeiten ab, die entscheidend von seinem Lebensalter mitbestimmt werden. Auf dieser Grundlage kann bei Kindern und Jugendlichen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Lebensalters noch nicht selbst durch Erwerbstätigkeit sicherstellen können und dürfen, für die Verwurzelung in die Gesellschaft des Bundesrepublik nur die Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung und nicht die Innehabung eines Arbeitsplatzes verlangt werden. Im Allgemeinen wird aus denselben Gründen für die Frage nach der Verwurzelung minderjähriger Ausländer daher im Allgemeinen auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden dürfen, ob die Familie von öffentlichen Mitteln lebt (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 276 [OVG Rheinland-Pfalz 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG]; Marx, aaO., S. 267; anderer Ansicht im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.01.2006, ZAR 2006, 142, 144 f. [VGH Baden-Württemberg 18.01.2006 - 13 S 2220/05]; Hoppe, ZAR 2006, 125, 129 f.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleiste das Familienleben als "paralleles Schutzgut" mit der Folge, dass es für die Frage nach der Integration eines Kindes oder Jugendlichen stets darauf ankomme, inwieweit sich seine Familie in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert habe (so aber VGH Baden-Württemberg, aaO.). Denn nach Art. 8 Abs. 1 EMRK werden die Rechte auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens unabhängig voneinander garantiert.
Allerdings darf die wirtschaftliche Integration der Familie bei der Frage nach einem Schutzanspruch der Kinder gemäß Art. 8 EMRK nicht völlig unberücksichtigt bleiben (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, aaO. und Hoppe, aaO., S. 130). Da Kinder und Jugendliche ohne eigenes Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik nicht selbstständig sichern können, liegt es grundsätzlich im legitimen öffentlichen Interesse, bei der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung die Erforderlichkeit öffentlicher Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie zu berücksichtigen. Das Kriterium einer aktuell bestehenden Hilfebedürftigkeit der Familie darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht schematisch gehandhabt werden. Es handelt sich um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Kriterien, insbesondere eine abgeschlossene Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik, abzuwägen ist. Danach wird der Tatsache, dass die Familie gegenwärtig auf öffentliche Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen ist, regelmäßig jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung für den Schutzanspruch von aufgrund besonderer sozialer Bindungen faktisch zu Inländern gewordener Kinder zukommen, wenn ein Elternteil erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, diese Bemühungen aber auch aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen nicht zu einem fortdauernden Arbeitsverhältnis geführt haben und die begründete Aussicht besteht, dass nach der mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbundenen Verfestigung des Aufenthalts eine unterhaltspflichtige Person Erwerbseinkommen erzielen wird. So ist es hier.
Der Kläger zu 1) hat sich um die erforderlichen Arbeitserlaubnisse bemüht. Wiederholt wurden seine Anträge jedoch abgelehnt. So liegt dem Gericht ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Februar 2001 vor, mit dem die Behörde die Arbeitsgenehmigung verweigert hat, weil der Kläger nur im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung sei und nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Vollzeitbeschäftigung als Trockenbaumonteur lehnte die Bundesagentur mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 mit der Begründung ab, für die angestrebte Tätigkeit stünden im Arbeitsagenturbezirk Braunschweig genügend deutsche bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2005 spricht der Beklagte Duldungen im Allgemeinen nur mit dem Zusatz aus, eine Erwerbstätigkeit jeder Art sei nicht gestattet; Grundlage dieser Praxis ist die Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG, die es Ausländern mit lediglich geduldetem Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich verbietet, einer Beschäftigung nachzugehen (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschl. vom 06.04.2005 - 6 B 113/05 -). Soweit er Arbeitserlaubnisse erhalten hat, ist der Kläger erwerbstätig gewesen. Hinzu kommt, dass er die unbefristete Einstellungszusage einer Trockenbaufirma vorgelegt hat. Diese möchte den Kläger aufgrund seiner Fertigkeiten und der Erfahrungen, die er bei seiner wiederholten Beschäftigung als Aushilfskraft erworben hat, fest einstellen. Angesichts dieser Besonderheiten, nach denen die begründete Aussicht besteht, dass der Kläger zu 1) im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Erwerbseinkommen erzielen wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Bindungen der Kläger zu 3) und 4) im Bundesgebiet, derentwegen sie als faktische Inländer anzusehen sind, kann der Tatsache, dass die Familie in der Vergangenheit weitgehend auf öffentliche Mittel angewiesen war und derzeit ein Erwerbseinkommen in der Familie nicht erzielt wird, daher jedenfalls keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Dass die Kläger zu 3) und 4) aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung keinen Arbeitsplatz im Bundesgebiet finden werden, ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht mit der für die Ablehnung eines Schutzanspruchs nach Art. 8 EMRK erforderlichen Sicherheit vorauszusehen.
cc) Dem Schutzanspruch aus Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass die Kläger sich nur bis zum Ende des Asylerstverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, in der Folgezeit aber lediglich im Besitz von Duldungen und damit rechtlich zur Ausreise verpflichtet gewesen sind (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG, § 60a Abs. 3 AufenthG).
Aufenthaltszeiten, in denen der Aufenthalt des Ausländers lediglich geduldet war, müssen bei der Prüfung eines Schutzanspruchs nach Art. 8 EMRK nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.01.2006, ZAR 2006, 142, 144 [VGH Baden-Württemberg 18.01.2006 - 13 S 2220/05]; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 11.04.2006 - 10 ME 58/06 -; VG Darmstadt, Beschl. vom 21.12.2005, Asylmagazin 1-2/2006, 39, 40; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005, InfAuslR 2006, 14, 15; Marx, ZAR 2006, 261, 264, 265 f.; anderer Ansicht VG Karlsruhe, Urt. vom 07.09.2005 - 4 K 4704/02 -). Die Ausreisepflicht des Ausländers als zwingendes Ausschlusskriterium anzusehen, wäre nicht mit der weiten Auslegung vereinbar, die der Begriff des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Konventionsorgane erfahren hat und nach der die Regelung sowohl den Kernbereich der Persönlichkeit als auch die Beziehungen zu anderen Menschen schützt (vgl. dazu Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl., § 22 Rn 6). Darüber hinaus ließe sich ein zwingendes Ausschlusskriterium dieser Art nicht mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbaren, der eine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung erfordert. Ob der Ausländer als faktischer Inländer anzusehen ist, ist anhand faktischer Gesichtspunkte zu beurteilen. Dass ein unerlaubter Aufenthalt eine faktische Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik nicht begründen kann, ist nicht durch empirisch nachprüfbare Tatsachen belegt. Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren da Silva und Hoogkamer entschieden, ein unrechtmäßiger Aufenthalt könne einen aus Art. 8 EMRK herzuleitenden Anspruch "im Allgemeinen" nicht begründen, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles eine Ausnahme zugelassen (vgl. Urt. vom 31.01.2006, InfAuslR 2006, 298, 299 [EGMR 31.01.2006 - 50435/99]). Auch in der Rechtssache Sisojeva hat der Gerichtshof einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angenommen, ohne darauf einzugehen, dass der Aufenthalt der Berechtigten nach dem maßgeblichen staatlichen Recht zeitweise unrechtmäßig gewesen ist ("temporary residance permits" in der englischen Originalfassung der Entscheidungsgründe, EGMR, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349, 350 [EGMR 16.06.2005 - 60654/00]; siehe dazu auch VG Darmstadt, aaO., S. 40).
Andererseits darf aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer während seines Aufenthalts zur Ausreise verpflichtet gewesen ist. Grundsätzlich kann auf der Grundlage eines unrechtmäßigen, die Ausreisepflicht unberührt lassenden Aufenthalts ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht entstehen. Es besteht in diesen Fällen regelmäßig ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu beenden (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG und VG Braunschweig, Beschl. vom 10.01. 2006 - 6 B 432/05 - m. w. N.). Bei unbegrenzter Berücksichtigung derartiger Aufenthaltszeiten wäre der auch unter dem Blickwinkel der Europäischen Menschenrechtskonvention legitime gesetzliche Zweck der Einwanderungskontrolle nicht effektiv zu verwirklichen.
Ein unerlaubter Aufenthalt kann einen Schutzanspruch des Ausländers auf der Grundlage seines Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK daher in der Regel nicht begründen (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 11.04.2006 - 10 ME 58/06 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.01.2006, ZAR 2006, 142, 144; VG Oldenburg, Urt. vom 03.05.2006 - 11 A 2646/05 -; siehe auch Hessischer VGH, Beschl. vom 15.02.2006, AuAS 2006, 182, 184). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich ein Schutzanspruch in einem solchen Fall jedoch ausnahmsweise, wenn der Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund besonders intensiver Bindungen im Bundesgebiet gleichwohl faktisch zum Inländer geworden ist und ihm damit eine andere Entscheidung als die Legitimation seines Aufenthalts nicht zumutbar wäre (im Ergebnis ebenso VG Oldenburg, aaO.). So ist es hier.
Die bereits im Kleinkindalter eingereisten Kläger zu 3) und 4) haben während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet soziale Bindungen in einem derart außergewöhnlichen Umfang und einer Intensität aufgebaut, dass die Bundesrepublik faktisch zu ihrer Heimat geworden ist und sie selbst eine gesellschaftliche Stellung erreicht haben, die sich nicht mehr von der gleichaltriger Inländer unterscheidet. Aufgrund der abgeschlossenen Integration greift das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle, das im Hinblick auf ausreisepflichtige Ausländer sonst grundsätzlich für eine Aufenthaltsbeendigung spricht, im vorliegenden Fall nicht mehr durch.
Anders ist der Fall auch nicht etwa deshalb zu beurteilen, weil es den ausreisepflichtigen Klägern seit einiger Zeit möglich gewesen ist, freiwillig in das Kosovo zurückzukehren (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 -, juris; siehe auch Hoppe, ZAR 2006, 125, 128). Für ein zwingendes Ausschlusskriterium dieser Art bieten die Regelungen in Art. 8 EMRK nach Wortlaut, Zweck und Systematik keine Grundlage (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 07.02.2006, NVwZ-RR 2006, 576, 577). Ob ein Ausländer als faktischer Inländer anzusehen und die Aufenthaltsbeendigung daher unter Berücksichtigung auch der öffentlichen Interessen unzumutbar ist, lässt sich nur durch eine wertende, die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung der gegenläufigen Interessen beurteilen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise kann dabei insbesondere im Hinblick auf minderjährige Ausländer nicht von entscheidendem Gewicht sein: Ob der Ausländer als faktischer Inländer anzusehen ist, bestimmt sich nach den faktischen Integrationsleistungen, insbesondere nach den im Bundesgebiet entstandenen Bindungen. Aus diesen Gründen steht auch die Ausreisepflicht als solche einem Schutzanspruch aus Art. 8 EMRK nicht zwingend entgegen (s. o.). Dem Erfordernis einer wertenden Interessenabwägung wird es nicht gerecht, wenn der Schutzanspruch ausreisepflichtiger Ausländer nach Art. 8 EMRK zwingend im Falle der "Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise" verneint und dafür lediglich verlangt wird, dass die Ausreise technisch möglich ist. Nicht alles was technisch möglich ist, darf von den Betroffenen aus rechtlichen Gründen gefordert werden. Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu den Ausländerrechten aus Art. 8 EMRK nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise abgestellt. So hat der Gerichtshof beispielsweise im Verfahren Sisojeva ebenso wie im Rechtsstreit da Silva und Hoogkamer die Rechte aus Art. 8 EMRK ohne auf dieses Kriterium einzugehen als verletzt angesehen, obwohl die Beschwerdeführer sich (teilweise) unrechtmäßig in den Aufnahmestaaten aufgehalten hatten, einer freiwilligen Ausreise jedoch keine Hindernisse entgegenstanden (vgl. EGMR, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 f. [EGMR 16.06.2005 - 60654/00] und vom 31.01.2006, InfAuslR 2006, 298 f.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Aussetzung der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 8 EMRK. Selbst wenn man die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise im Rahmen der Abwägungsentscheidung mitberücksichtigen würde, würde dies hier aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Jedenfalls im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere wegen der auf besonderen persönlichen Bindungen beruhenden vollständigen Integration der Kläger zu 3) und 4) kann der in der Vergangenheit gegebenen technischen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise kein entscheidendes Gewicht zukommen.
Die vorliegende Entscheidung weicht damit jedenfalls im Ergebnis auch nicht von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab. Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 1. September 2006 (8 LA 101/06) - wie durch den Leitsatz der Entscheidung klargestellt wird - die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht als zwingendes Ausschlusskriterium angesehen, sondern Raum gelassen für eine am Einzelfall orientierte Gewichtung dieses Gesichtspunktes.
dd) Der Beklagte kann den Klägern auch nicht erfolgreich entgegenhalten, die Aufenthaltsdauer sei maßgeblich dadurch zustande gekommen, dass sie nach den Asylerstverfahren trotz bestehender Ausreisepflicht mehrere erfolglose Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingeleitet hätten. Die auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahren haben für die Kläger kein Aufenthaltsrecht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 69 Abs. 2 und 3 AuslG, § 55 Abs. 3 AsylVfG, §§ 81, 84 Abs. 1 AufenthG). Nach Aktenlage hat der Beklagte die Duldungen für die weit überwiegende Zeit des Aufenthaltes wegen "tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung" erteilt, obwohl der Abschiebung albanischer Volkszugehöriger in das Kosovo nach der Auskunfts- und Erlasslage seit geraumer Zeit grundsätzlich keine tatsächlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Gegen die Kläger kann daher auch nicht der Vorwurf erhoben werden, allein sie hätten es zu verantworten, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.
b) Die Abschiebung der Kläger zu 1) und 2) würde im Hinblick darauf, dass die zwangsweise Rückführung der Kläger zu 3) und 4) nach Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist, zur Trennung der Eltern von ihren minderjährigen Kindern führen und damit die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
c) Den Klägern ist auch die freiwillige Ausreise unmöglich.
Nicht nur objektive Hindernisse können zur Unmöglichkeit der Ausreise i. S. des § 25 Abs. 5 AufenthG führen, sondern auch so genannte subjektive Gründe. Eine subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren; die Möglichkeit, bei entsprechendem Willen tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können (Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise), steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -, juris; Urt. vom 24.03.2006 - 8 A 415/05 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 07.02.2006, NVwZ-RR 2006, 576, 577 und Ls. 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.01.2006, ZAR 2006, 142, 143; VG Stuttgart, Urt. vom 22.11.2005, NVwZ-RR 2006, 577, 578; VG Darmstadt, Urt. vom 22.11.2005, Asylmagazin 1-2/2006, 40; VG Karlsruhe, Urt. vom 10.08.2006 - 6 K 1981/05 -, juris; VG Hannover, Urt. vom 02.03.2005 - 10 A 1020/04 -; Hoppe, ZAR 2006, 125, 126 Fn. 11; Marx, ZAR 2006, 261, 262; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 13; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 361; entsprechend auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2006, § 25 Rn. 100 und Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Nr. 25.5.1.2 Satz 2; anderer Ansicht Niedersächsisches OVG, Urt. vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 -, teilweise abgedr. in AuAS 2006, 74 f.; Beschl. vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 -, teilweise abgedr. in ZAR 2006, 31; Beschl. vom 15.11.2005 - 13 LA 356/05 -; VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 -; VG Osnabrück, Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 -; Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Stand 30.11.2005, Nr. 25.5.2).
Dies ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG. Die dort genannten Verschuldenselemente knüpfen ersichtlich an die Möglichkeit der Zurechnung zu dem betroffenen Ausländer an und setzen einen entsprechend weit gefassten Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Im Übrigen hebt die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich hervor, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit bestehe, auch die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen sei (Bundestags- Drucksache 15/420, S. 80). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben worden sind und für die Auslegung der Vorschrift damit nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelungen in § 25 Abs. 5 AufenthG sicherzustellen, dass die Praxis der "Kettenduldungen" beendet und der unter dem Ausländergesetz verbreiteten Praxis der Ausländerbehörden entgegengewirkt wird, Ausländern über einen langen Zeitraum zeitlich nur beschränkt gültige Duldungen als Rechtsgrundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen. Diese Verfahrensweise hatte zur Folge, dass die betroffenen Ausländergruppen trotz lang andauernden, zum Teil jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet und fehlender Aussicht auf den Wegfall der Abschiebungshindernisse nicht in eine gefestigte Aufenthaltsposition kommen konnten. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die Unmöglichkeit der Ausreise allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen wäre. Für die zahlreichen Fälle, in denen die Abschiebung objektiv unmöglich, die freiwillige Ausreise jedoch unzumutbar ist, bliebe es dann bei der Erteilung einer Duldung (s. § 60a Abs. 2 AufenthG). Da eine freiwillige Ausreise in den Anwendungsfällen fast immer objektiv möglich ist, würde die Regelung bei einer dahin gehenden Auslegung nahezu leer laufen.
Darüber hinaus ist die Gegenansicht nicht konsequent, weil sie bei bestimmten zwingenden Abschiebungshindernissen vielfach einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen einer "rechtlich begründeten" Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gewährt und damit einräumt, dass für die Frage nach der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise eben nicht allein auf die objektive, rein technische Möglichkeit abgestellt werden kann, sondern auf wertende Gesichtspunkte zurückgegriffen werden muss, um den Aufenthalt dauerhaft schutzwürdiger Ausländer zu legalisieren (s. dazu Marx, aaO., S. 262).
Die von der Gegenansicht vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ziel der Abschaffung von Kettenduldungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben und damit nicht Gesetz geworden ist. Es trifft zwar zu, dass eine ausländerrechtliche Duldung, die nach der im Regierungsentwurf zum Ausdruck gekommenen Absicht abgeschafft werden sollte (Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79), aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestags-Drucksache 15/3479, S. 10) auch nach dem Aufenthaltsgesetz möglich bleibt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Ziel, der schon unter der Geltung des Ausländergesetzes weitgehend einhellig kritisierten Praxis der Kettenduldungen entgegenzuwirken, im Gesetzgebungsverfahren gänzlich aufgegeben wurde. Die Vorschriften über die Duldung wurden nur deswegen auf Anregung der CDU/CSU-Gruppe im Vermittlungsverfahren eingefügt, weil der Regierungsentwurf im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung unmöglich ist und die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, als lückenhaft angesehen wurde (vgl. die Änderungsvorschläge der CDU/CSU-Fraktion zum Regierungsentwurf, abgedr. in: Bundestags-Drucksache 15/955, S. 6, 26). Schließlich gibt es nach den Gesetzesmaterialien auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begründung des Regierungsentwurfs mit der Erwähnung des Zumutbarkeitskriteriums lediglich die herrschende Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Bezug nehmen wollte, nach der Zumutbarkeitsgesichtspunkte nur in engen Grenzen zu berücksichtigen gewesen seien. Für eine derartige Einschränkung gibt es weder im Begründungstext noch im Gesetz eine Grundlage. Der Regierungsentwurf spricht nur davon, dass der "Ansatz", auch auf die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abzustellen, bereits in den genannten Vorschriften des Ausländergesetzes enthalten sei. Ob diese Interpretation der seinerzeit herrschenden Rechtsprechung entsprach, kann offen bleiben. Denn das Gesetz übernimmt nicht lediglich die Formulierungen des Ausländergesetzes. Die Begründung fordert vielmehr ausdrücklich, im Rahmen der Frage nach der Möglichkeit einer Ausreise auch die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen.
Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die freiwillige Ausreise (subjektiv) unmöglich. Liegt - wie hier - ein objektives rechtliches Abschiebungshindernis vor, so ist grundsätzlich auch von der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, die daraus resultierende Bindung der Behörden an Gesetz und Recht sowie - im Falle eines grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernisses - die Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt besteht in diesen Fällen in aller Regel kein überwiegendes öffentliches Interesse der Ausländerbehörde an einer Ausreise des Ausländers. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist in einem solchen Fall rechtlich geschützt (dazu bereits eingehend VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -).
Die Gegenansicht dürfte im vorliegenden Fall aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit dies den der Gegenansicht zuzurechnenden Entscheidungen zu entnehmen ist, wird jedenfalls bei einem Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auch die freiwillige Ausreise als rechtlich unmöglich angesehen (vgl. z. B. Niedersächsisches OVG, Urt. vom 29.11.2005, AuAS 2006, 74, 75: "Ausnahmefall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise"; Marx, aaO., S. 262).
Bei den aus den Bindungen der Kläger im Bundesgebiet resultierenden Ansprüchen aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG handelt es sich um so genannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründen können (vgl. dazu Benassi, InfAuslR 2005, 357, 361 m. w. N. und VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -).
d) Mit dem Wegfall der dargestellten Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Integration der Kläger zu 3) und 4) in die Gesellschaft der Bundesrepublik ist abgeschlossen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, ihren Aufenthalt gleichwohl zu beenden, ist gegenwärtig nicht gegeben und mangels konkreter Anhaltspunkte für einen absehbaren Zeitraum nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für die Kläger zu 1) und 2). Zwar wird die Klägerin zu 4) Ende 2008 volljährig, sodass die sich aus der Minderjährigkeit ihrer Kinder ableitenden Ausreisehindernisse nach Art. 6 GG entfallen. Unter Berücksichtigung der humanitären Intention des § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach Ausländern mit lang andauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet ein sicherer Aufenthaltsstatus gewährt werden soll, rechtfertigt dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Unabhängig davon besteht auch im Hinblick auf die vorliegende Einstellungszusage des Arbeitgebers die begründete Aussicht, dass die wirtschaftliche Integration der Kläger zu 1) und 2) innerhalb dieses Zeitraums derart voranschreitet, dass sie sich jedenfalls dann auf eigene Rechte aus Art. 8 EMRK berufen können.
2. Die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, nach der die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, steht dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Für eine gesonderte Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG besteht kein Raum mehr, wenn ein rechtliches Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG vorliegt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die gegen einen Aufenthaltstitel sprechenden Interessen umfassend berücksichtigt worden (siehe auch BVerwG, Urt. vom 09.12.1997, InfAuslR 1998, 213, 214 [BVerwG 09.12.1997 - 1 C 19/96] - zur Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG -). Ein Verschulden der Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich (s. o.).
3. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse und können nicht nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen. Das der Ausländerbehörde grundsätzlich nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen verdichtet sich nach Satz 2 der Vorschrift bei einer seit 18 Monaten ausgesetzten Abschiebung dahin, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll". Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Im Übrigen verbleibt dem Beklagten im Hinblick auf die Regelungen in Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kein Spielraum mehr; er hat den Aufenthalt der Kläger zwingend zu legalisieren.
IV. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen. Zwar dürften die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sein. Es handelt sich dabei jedoch nicht um zwingende Anforderungen. Die Ausländerbehörde kann von ihnen absehen (vgl. § 5 Abs. 3 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG); bei den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG handelt es sich zudem nur um Regelversagungsgründe. Das der Ausländerbehörde damit grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist aber jedenfalls dann auf die Erteilung der Erlaubnis reduziert, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erfüllt sind und die Ausreisehindernisse sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG ergeben (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Insbesondere kann die Ausländerbehörde den Klägern ihre derzeit bestehende Mittellosigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) insoweit nicht entgegenhalten. Da die Ausreise der Kläger aus den dargelegten Gründen rechtlich unmöglich ist und ihr Verbleiben im Bundesgebiet damit feststeht, würde die Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht verhindern können. Weil der Kläger zu 1) im Übrigen dargelegt hat, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, und die unbefristete Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnisse gegenwärtig jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein Arbeitsplatz nach allen Erfahrungen leichter zu finden, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sein Aufenthalt nicht lediglich geduldet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 277 [OVG Rheinland-Pfalz 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG]; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005, InfAuslR 2006, 14, 16; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 281).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung der §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, II Nr. 8.1).
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die jedenfalls nicht auf der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht.