Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2006, Az.: 6 B 176/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.09.2006
- Aktenzeichen
- 6 B 176/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0918.6B176.06.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Altinhaber hat nur dann "gleichzeitig das ganze Unternehmen" im Sinne des § 2 Abs. 3 PBefG übertragen, wenn er alles, was nach dem Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, im selben Zeitpunkt ("uno actu") auf den Erwerber übertragen hat. In dem auf die Genehmigung der Konzessionsübertragung zielenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Erwerber des Unternehmens glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- 2.
Wer dem Finanzamt Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus dem Betrieb des veräußerten Taxiunternehmens in Höhe von mehr als 400 000 Euro schuldet, gegen den liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass er als zur gesetzlichen Vertretung berufener Geschäftsführer der Gesellschaft, die dieses Unternehmen erworben hat, unzuverlässig ist.
- 3.
Die Regelung in § 12 GewO ist auf die Zuverlässigkeitsprüfung in den Fällen, in denen sich die Zweifel an der Zuverlässigkeit aus der Tätigkeit des Unternehmers als Inhaber eines veräußerten Beförderungsunternehmens ergeben und der Betreffende nunmehr als Geschäftsführer eines anderen Taxiunternehmens tätig werden will, auch nicht analog anwendbar.
- 4.
Das Verwaltungsgericht darf die Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zur vorläufigen Genehmigung einer Konzessionsübertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG verpflichten (im Anschluss an Nds. OVG, Beschl. vom 01.09.2003 - 7 ME 156/03 -).
Gründe
Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig den Verkehr mit sechs Taxen zu gestatten.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage hat sie gegenwärtig keinen Anspruch darauf, dass ihr der Verkehr mit Taxen gestattet wird.
Für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr, zu dem auch der Verkehr mit Taxen gehört, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 und § 47 PBefG). Die Antragstellerin, die über eine eigene Genehmigung nicht verfügt und eine solche auch nicht beantragt, beruft sich insoweit auf die dem Taxiunternehmen B. erteilte Konzession. Dessen Geschäftsbetrieb ist durch Kaufvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C. und der Antragstellerin auf diese übergegangen. Die Übertragung der Taxikonzession, über die das übernommene Unternehmen verfügte, muss ihrerseits von der Behörde genehmigt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Diese Genehmigung hat der Antragsgegner nach gegenwärtigem Sachstand zu Recht verweigert. Ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzender Anspruch darauf, den Antragsgegner zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten, besteht nicht.
I. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß eine vorläufige, bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Genehmigung. Der Erteilung einer solchen Genehmigung dürfte bereits die Regelung in § 15 Abs. 4 PBefG entgegenstehen. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass Genehmigungen nicht vorläufig erteilt werden dürfen. Sie dürfte nach ihrer systematischen Stellung und mangels einer differenzierenden Regelung - wie sie das Gesetz beispielsweise in § 13 Abs. 7 PBefG trifft - auch für die Genehmigung einer Konzessionsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gelten. Ist die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung verboten, so dürfte auch eine dahin gehende Verpflichtung der Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 01.09.2003 - 7 ME 156/03 - m. w. N. zum Streitstand).
II. Unabhängig davon hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die Genehmigung der Konzessionsübertragung nicht glaubhaft gemacht. Die aus einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden (§ 2 Abs. 3 PBefG). Darüber hinaus darf die Behörde die Übertragung einer Taxikonzession nur genehmigen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 PBefG). Nach derzeitigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Gegenwärtig bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers. Bei Gesellschaften, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, kommt es auf die Zuverlässigkeit der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens berufenen Personen an. Als GmbH Co. KG wird die Antragstellerin gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. den §§ 114 und 164 HGB durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) vertreten, die City Taxi Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die ihrerseits durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (§§ 6, 35 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer der Komplementärin ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur noch Herr B.. Der früher alleinvertretungsberechtigte Herr D. ist auch nach den Angaben der Antragstellerin inzwischen abberufen.
Dass Herr E. zuverlässig ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit wird durch die Regelungen der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) konkretisiert. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers insbesondere dann gegeben, wenn schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorliegen, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben. Abgabenrückstände können damit auf die Unzuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers hindeuten, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung von Gewicht sind (VG Braunschweig, Beschl. vom 05.08.2003 - 6 B 312/03 -). Auf dieser Grundlage bietet der Geschäftsführer nach den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen keine Gewähr dafür, dass er das Taxiunternehmen ordnungsgemäß betreiben wird. Dem Gericht liegt ein Schreiben des Finanzamts Peine vom 28. November 2005 vor, wonach Herr E. dem Land Niedersachsen Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus dem Betrieb seines inzwischen von der Antragstellerin erworbenen Taxiunternehmens (Firma B.) in Höhe von weit über 400.000 Euro schuldet. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde jedenfalls auch wegen dieser Rückstände das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Änderung der insoweit maßgeblichen Verhältnisse oder für die Unrichtigkeit der Darstellungen des Finanzamtes sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat die Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag nicht genutzt, obwohl das Gericht sie auf die dargelegten Tatsachen und die sich daraus ergebenden Bedenken hingewiesen hat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Unzuverlässigkeit dürfe nicht festgestellt werden, weil der Antragsgegner ihr die Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 3 PBefG) erteilt und sich damit auch im Hinblick auf die Taxikonzession sachlich gebunden habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Beim Tatbestandsmerkmal der "Zuverlässigkeit" des Geschäftsführers handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang ohne Bindung an die Wertungen der Verwaltungsbehörde zu überprüfen ist. Unabhängig davon hat der Antragsgegner den Verkehr mit Mietwagen bereits Anfang April 2006 genehmigt und damit zu einem Zeitpunkt, in dem Herr F. noch gar nicht als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der City Taxi Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH abberufen war. Dementsprechend hat der Antragsgegner bereits im Juni 2006 den Widerruf der Genehmigung für den Mietwagenverkehr eingeleitet.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Regelung in § 12 GewO berufen, nach der Vorschriften über die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Gewerbezulassung wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in bestimmtem Umfang im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren keine Anwendung finden. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall käme nur in Betracht, wenn der Sachverhalt in allen nach dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Hinsichten mit den vom Gesetzeswortlaut umfassten Fällen übereinstimmen würde und daher zwingend gleich zu behandeln wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ihrem Wortlaut schränkt die Regelung in § 12 GewO die Anwendung der bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen nur für dasjenige Gewerbe ein, das der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner trotz bestehender Bedenken gegen seine Fähigkeit, ein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben, weitere Gewerbebetriebe eröffnet (vgl. dazu Heß in: Friauf, Kommentar zur GewO, Stand: August 2006, § 12 Rn. 2). Diese Zielsetzung schließt die Anwendung auf die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 13 PBefG jedenfalls in den Fällen aus, in denen sich die Zweifel an der Zuverlässigkeit - wie hier - aus der Tätigkeit des Unternehmers als Inhaber eines Beförderungsunternehmens ergeben, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hat, und der Betreffende nunmehr als Geschäftsführer eines anderen Beförderungsunternehmens tätig wird. Das Gericht kann daher offen lassen, ob die Bestimmungen des § 12 GewO überhaupt auf die Fälle einer auf Steuerschulden zurückzuführenden Unzuverlässigkeit anzuwenden sind (vgl. dazu Heß, aaO., Rn. 7).
2. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die in § 2 Abs. 3 PBefG geregelten Voraussetzungen für die Genehmigung der Konzessionsübertragung erfüllt sind. Dass die Antragstellerin von der Firma B. nur selbstständige Niederlassungen oder Betriebszweige erworben hat, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und von ihr selbst nicht behauptet worden (zu § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG s. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.07.1999 - 3 S 2850/98 - ). Die Übertragung der Taxikonzession setzt daher voraus, dass "gleichzeitig das ganze Unternehmen" auf die Antragstellerin übertragen worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Altinhaber alles, was nach dem Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, auf den Erwerber übertragen hat. Anhaltspunkte dafür sind insbesondere die Übernahme der Geschäftsräume und Fahrzeuge einschließlich der Ausrüstung, des Personals und der Kundenbeziehungen sowie die Fortführung des Firmennamens (VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 51). Die Übertragung muss zu einem Zeitpunkt ("uno actu") und nicht "in Rationen" erfolgt sein. Darüber hinaus muss das Unternehmen des Altinhabers im Zeitpunkt der Übertragung ein betriebsfähiges Taxiunternehmen gewesen sein, es müssen also alle für einen funktionsfähigen Taxibetrieb wesentlichen Betriebsgegenstände vorhanden gewesen sein. Der Altinhaber muss den Taxibetrieb bis zur Übertragung ausgeübt haben (VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 51, 54). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Das Gericht hat der Antragstellerin bereits im Vorfeld der Entscheidung aufgezeigt, dass nach den vorliegenden Unterlagen Zweifel bestehen, ob die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind. So ist ein Teil der in der Antragsschrift genannten Fahrzeuge, die die Antragstellerin als Taxen einsetzen will, bei der Aufzählung der Kaufgegenstände in dem vorgelegten Kaufvertrag nicht erwähnt (vgl. § 1 Abs. 4). Es stellt sich die Frage, von wem und wann die Fahrzeuge mit den Kennzeichen PE - EE 206 und PE - EE 61 von der Antragstellerin erworben wurden. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass alle dem vorherigen Inhaber als Taxi zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gleichzeitig auf die Antragstellerin übergegangen sind. Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht einen bestehenden Mietvertrag übernommen (§ 4 des Kaufvertrages); auch der Firmenname wird nicht fortgeführt. Aufträge des Vorinhabers werden nicht ohne Weiteres übernommen, die Antragstellerin hat insoweit im Ergebnis ein Auswahlrecht (§ 1 Abs. 3 des Kaufvertrages). Auch die Betriebs- und Geschäftsausstattung übernimmt die Antragstellerin nicht in vollem Umfang; sie muss einen Teil der nicht mit veräußerten Gegenstände herausgeben oder selbst Verträge mit den Berechtigten schließen (§ 1 Abs. 2 des Kaufvertrages). Das Gericht hat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Sie hat sich hierzu jedoch nicht weiter geäußert.
3. Gegenwärtig kommt es daher nicht darauf an, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 3, 1. Alternative PBefG eine Übernahme aller Aktiva und Passiva verlange. Das Gericht lässt diese Frage daher für das vorliegende Eilverfahren offen. Es weist aber darauf hin, dass es sich bei dem Kriterium um einen in der Rechtsprechung anerkannten Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage handelt, ob ein "ganzes" Unternehmen übertragen worden ist (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 51; OLG Hamm, Urt. vom 13.06.2002 - 18 U 207/01 - ). Diese Auffassung wird sich trotz zivilrechtlicher Änderungen (Wegfall des § 419 BGB) und der Regelung in § 75 Abs. 2 AO auch für den hier vorliegenden Fall eines Insolvenzverkaufs auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG berufen können. Die Regelung in § 2 Abs. 3 PBefG soll den Konzessionshandel erschweren. Der Gesetzgeber wollte damit den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht gegen diese Praxis vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Beide Gerichte haben entschieden, dass die Chancengleichheit der (Neu-)Bewerber um eine Beförderungsgenehmigung allgemein beeinträchtigt ist, wenn die Genehmigungen übertragbar sind und zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.10.1976, BVerfGE 40, 196, 232; BVerwG, Urt. vom 23.10.1981, DÖV 1982, 746, 748; zur Gesetzgebungsgeschichte s. a. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2005, § 2 PBefG Anm. 8 b). Diese Überlegungen dürften grundsätzlich auch bei einem Insolvenzkauf von Bedeutung sein.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht ständiger Rechtsprechung (15.000 Euro je Taxi; vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II Nr. 47.4). Der festgesetzte Wert beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes