Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.2006, Az.: 8 ME 115/06
Rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität im Wasserrecht; Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Errichtung eines Teiches; Illegalität der gestattungsbedürftigen Einwirkung auf das Wasser; Errichtung eines Gewässers im Außenbereich; Wiederherstellung und Schutz eines Röhricht-Biotops; Schaffung eines mindestens gleichwertigen Röhricht-Biotops an anderer Stelle als rechtmäßige Alternative; Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund der Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung; Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Eingriffen in ein Gewässer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.09.2006
- Aktenzeichen
- 8 ME 115/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0920.8ME115.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.07.2006 - AZ: 1 B 3459/06
Rechtsgrundlagen
- § 2b Nr. 1 u. 2 NWG NI
- § 119 Abs. 1 NWG NI
- § 119 Abs. 2 NWG NI
- § 169 Abs. 1 NWG NI
- § 28a Abs. 1 Nr. 1 NNatG NI
- § 28a Abs. 5 NNatG
- § 63 Abs. 2 NNatG NI
- § 35 Abs. 2 BauGB
- § 37 Abs. 1 VwVfG
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
Fundstellen
- AUR 2008, 39-42 (Volltext mit amtl. LS)
- EurUP 2006, 264
- FStNds 2007, 67-72
- NVwZ-RR 2007, V Heft 2 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2007, 239-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2007, 221-224
- NuR 2007, 37-40 (Volltext mit amtl. LS)
- ZFW 2008, 168-174 (Volltext mit amtl. LS)
- ZUR 2007, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfW 2008, 168-174 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein nach § 28 a Abs. 1 NNatG geschützter Biotop weitgehend zerstört und stattdessen ungenehimgt ein Teich als Gewässer ausgebaut, so kann der Verursacher sofort vollziehbar zur Wiederherstellung des Ursprungszustands verpflichtet werden
Aus dem Entscheidungstext
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22. Mai 2006 gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zu Ziffern 3, 5 und 7 des Bescheides des Antragsgegners vom 20. April 2006 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Antragsteller reichte im Oktober 2005 einen Bauantrag zur Anlegung eines aus Grundwasser gespeisten, ca. 700 qm großen Teiches in dem zum Außenbereich gehörenden rückwärtigen Bereich seines in D. gelegenen, 180 m langen und ca. 29 m breiten Grundstücks ein. Der Antragsgegner wies ihn daraufhin, dass für die Anlegung eines solchen Teiches die Erteilung einer Baugenehmigung nicht ausreichend sei. Vielmehr bedürfe er dazu einer wasserrechtlichen Genehmigung. Daraufhin nahm der Antragsteller den Bauantrag zurück. Eine wasserrechtliche Genehmigung beantragte er nicht. Dass sich in dem Bereich, in dem er den Teich angelegen wollte, ein gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG besonders geschütztes "Röhricht-Biotop" befand, war ihm bekannt.
Ungeachtet dessen errichtete er den geplanten Teich einschließlich einer von Nordwesten aus erreichbaren Insel sowie eines umfangreichen Rohrleitungssystems, stellte an verschiedenen Stellen des Geländes zur Stromverteilung Verteilerkästen auf, senkte in dem neu geschaffenen Gewässer den Wasserstand durch eine Pumpe ab, leitete das so geförderte Wasser in das angrenzende Gewässer dritter Ordnung der D. r Wasseracht ein und errichtete u.a. aus abgeschobenem Niedermoorboden an den Grundstücksgrenzen im Süden jeweils ca. 2 m hohe Wälle, in denen sich zum Teil weitere Schachtbauwerke befinden.
Der Antragsgegner gab dem Antragsteller deshalb mit Bescheid vom 20. April 2006 zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes unter anderem auf, sofort sämtliche Maßnahmen zur weiteren Umsetzung des Vorhabens und zur weiteren Zerstörung des "Röhrichts" zu unterlassen. Gestützt auf § 169 Abs. 1 NWG wurde der Antragsteller weiter aufgefordert, das angelegte Gewässer vollständig zu verfüllen und zuvor alle im Gewässerbereich eingebrachten Materialien einschließlich der massiv befestigten Insel zu beseitigen. Ferner habe er die unerlaubte Einleitung von Oberflächenwasser in den Graben der D. r Wasseracht einzustellen, die Einleitungsstelle zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand der Grabenböschung und des Gewässerbetts wiederherzustellen. Ergänzend wurde ihm zum Schutz des "Röhrichts" aufgegeben, den abgeschobenen Niedermoorboden wieder im Bereich dieses gemäß § 28 a NNatG besonders geschützten Biotops aufzubringen, nachdem zuvor alle dort aufgebrachten fremden Stoffe (Rohrleitungen, Schächte, Stromkabel und -verteilerkästen, Wälle sowie der weiße Fremdboden) entfernt worden sind. Die sofortige Vollziehung wurde mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Fortführung des rechtswidrigen Zustandes und der Zerstörung eines besonders geschützten Biotops und mit der Verhinderung einer Verfestigung des ohne die erforderliche Plangenehmigung vorgenommenen Gewässerausbaus begründet.
Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren entsprochen und mit Beschluss vom 19. Juli 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter den Ziffern 3, 5 und 7 der Verfügung des Antragsgegners vom 20. April 2006 vorgeschriebenen Maßnahmen "angeordnet". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung zwar offensichtlich rechtmäßig sei. Dies reiche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aber nicht aus. Geboten sei darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Dieses Interesse müsse über jenes hinausgehen, das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertige, und könne insbesondere darin liegen, dass sich die abzuwendende Gefahr mutmaßlich bis zur Bestandskraft der Verfügung realisiere. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Der gesetzlich geschützte Biotoptyp sei durch den illegalen Eingriff des Antragstellers fast vollständig zerstört worden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich durch die sofortige Vollziehung noch etwas retten ließe, was nach der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nicht wiederhergestellt werden könne. Die weitere Zerstörung der Landschaft und die Ausnutzung des illegal geschaffenen Zustands seien dem Antragsteller bereits durch die von ihm (vorläufig) hingenommene Anordnung unter Nr. 1 der angefochtenen Verfügung untersagt worden.
Dieser Beschluss ist zu ändern. Dem Verwaltungsgericht ist zwar in der Annahme zu folgen, dass der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist (1). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist aber auch das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegeben (2).
1.
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die materielle Rechtmäßigkeit der hier streitigen Teile des Bescheides vom 20. April 2006 nicht durchdringt.
Die unter den Ziffern 3 und 7 angeordneten Maßnahmen sind zu Recht auf § 169 Abs. 1 Satz 2 NWG gestützt worden. Danach trifft die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung u.a. des Niedersächsischen Wassergesetzes und zur Abwehr von Gefahren für Gewässer. Wird ein Gewässer ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut, liegt hierin ein Verstoß, der ein Einschreiten der Wasserbehörde gemäß § 169 Abs. 1 NWG rechtfertigt.
Ein solcher Verstoß ist hier gegeben. Der vom Antragsteller mit der Errichtung des Teiches vorgenommene Ausbau eines Gewässers bedarf gemäß § 119 Abs. 1 NWG der Planfeststellung oder ersatzweise, nach dem Ermessen der Behörde, einer Plangenehmigung gemäß § 119 Abs. 2 NWG. In dem dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren ist auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen darüber zu entscheiden, ob sein - hier bereits weitgehend verwirklichtes - Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichem Recht vereinbar ist. Selbst wenn diese Frage zu bejahen ist, steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung zu. Vielmehr liegt deren Erteilung dann im Ermessen der Behörde (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, § 31, Rn. 44, 57; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 1032; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Kommentar, § 123, Rn. 10, m.w.N.).
Die Wasserbehörde kann im Falle eines solchen ungenehmigten Gewässerausbaus nach § 169 Abs. 1 NWG nicht nur die Einstellung der Arbeiten verfügen und sie erzwingen, sondern auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fordern (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O., Rn. 15). Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht anzuerkennen, da nach § 2 b Nrn. 1 und 2 NWG das Grundeigentum weder zum Gewässerausbau noch zum genehmigungspflichtigen Einleiten in ein Gewässer berechtigt. Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist demnach schlechthin illegal (BVerwG, Urt. v. 10.2.1978 - IV C 71/75 -, DVBl. 1979, 67 ff., und Beschl. v. 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, m.w.N.). Dies gilt nicht nur für den Gewässerausbau, sondern auch für eine Gewässerbenutzung vor Erteilung einer Erlaubnis (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.6.1978 - Bf II 48/76 -, DVBl. 1979, 235 ff.). In solchen Fällen ist die Behörde daher grundsätzlich berechtigt, die Beseitigung der vorgenommenen Maßnahmen zu verlangen, ohne zuvor deren Genehmigungsfähigkeit prüfen zu müssen. Da die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, kann es allerdings im Einzelfall geboten sein, vor Erlass einer Beseitigungsanordnung auch zu prüfen, ob die bislang rechtswidrige Maßnahme nicht nachträglich legalisiert werden könnte, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dazu Anlass geben (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 5.3.1992 - 1 A 10010/90 -). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben.
Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller ausdrücklich auf die wasserrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung eines Teiches hingewiesen worden ist, dies aber nicht zum Anlass genommen hat, anstelle des Bauantrages entsprechende genehmigungsfähige Unterlagen einzureichen, sondern stattdessen den Bauantrag zurückgezogen und den Teich ungenehmigt errichtet hat. Der Antragsteller macht außerdem selbst nicht geltend, dass ihm die erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigung erteilt werden muss. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich, und zwar ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der Biotopschutz gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG dem (zusätzlich) entgegensteht. Unabhängig davon ist nämlich schon nicht geklärt, sondern in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob die Errichtung eines entsprechenden Gewässers im Außenbereich überhaupt baurechtlich zulässig ist oder ob dem bereits berücksichtigungsfähige öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstehen (vgl. dazu das o. a. Urt. d. OVG Koblenz). Ebenso unbekannt ist, welche evtl. nachteiligen Wirkungen die Grundwasserfreilegung auf das Grundstück des Antragstellers sowie die angrenzenden Grundstücke und die dortige Vegetation hat und in welchem Umfang und mit welcher Qualität der Antragsteller anfallendes Grund- bzw. Oberflächenwasser in den angrenzenden Graben der D. r Wasseracht einleitet. Ist somit nicht erkennbar, dass eine nachträgliche Legalisierung des vom Antragsteller rechtswidrig geschaffenen Zustandes möglich wäre und ihm dazu die erforderliche Genehmigung erteilt werden muss, so ist er zu Recht zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufgefordert worden.
Dass dies für ihn mit erheblichen Kosten verbunden ist, macht die Verfügung nicht unverhältnismäßig. Die Nachteile, die für den Antragsteller mit der Beseitigung der wasserrechtlich ungenehmigt errichteten Anlagen verbunden sind, rechtfertigen sich bereits durch das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz von Wasser und Natur, wie es in den hier verletzten Rechtsnormen zum Ausdruck kommt (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatG, Kommentar, § 63, Rn. 52, m.w.N.).
Ebenso wenig ergeben sich unter den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 63 Abs. 2 NNatG gestützten weiteren Anordnung des Antragsgegners (Nr. 5 des Bescheides), zur Wiederherstellung des gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG geschützten Röhricht-Biotops den eingebrachten weißen Fremdboden zu entfernen, die angelegten Wälle zu beseitigen und den aufgebrachten und im Übrigen abgeschobenen Niedermoorboden wieder im Bereich des Röhricht-Biotops aufzubringen.
Die Verfügung ist insoweit auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Niedermoorboden ist dort aufzubringen, wo sich das gemäß § 28 a NNatG besonders geschützte Biotop befunden hat. Dessen Lage ergibt sich wiederum aus der Karte, die dem Bescheid als Anlage beigefügt ist. Dort ist der Niedermoorboden in dem Niveau aufzubringen, den das Gelände vor dem rechtswidrigen Eingriff durch den Antragsteller hatte.
Zum Erfolg seines Antrags führende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen den gesetzlichen Schutz von Röhrichten gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG allgemein und die Feststellung des Vorliegens eines solchen Röhricht-Biotops auf seinem Grundstück. Der Senat ist wiederholt (vgl. zuletzt Beschl. v. 12.9.2006 - 8 LA 265/04 -, m.w.N.) davon ausgegangen, dass die in § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG erfassten Biotoptypen zu Recht unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt worden sind. Für den Schutz von Röhrichten gilt nichts anderes. Dass Röhrichte etwa als Lebensraum für Pflanzen und Tiere grundsätzlich schutzunwürdig oder nicht schutzbedürftig seien, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Ob - wie der Antragsteller vorträgt - ein unter den Schutz des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG fallender Röhricht-Biotop an feuchteren Standorten durch Ansaat nahezu beliebig geschaffen werden kann, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Die tatsächliche Entwicklung zeigt vielmehr, dass Röhrichtbestände in der für den gesetzlichen Schutz nach § 28 a NNatG erforderlichen Größe ab ca. 50 qm (vgl. zu den notwendigen Voraussetzungen ergänzend: Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (Herausgeber), Besonders geschützte Biotope in Niedersachsen, S. 10) gerade nicht zunehmen oder gar allgegenwärtig, sondern vielmehr durch Beseitigung im Rahmen wasserbaulicher Maßnahmen, Entwässerung, Verfüllung, die Anlage von Fischteichen, Nährstoffeinträge, Beweidung sowie durch Wasser- und Angelsport im Rückgang begriffen und deshalb - nach der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen in Nordrhein-Westfalen sogar stark - gefährdet sind.
Dass vor den zum Jahresende 2005 bzw. zum Jahresbeginn 2006 erfolgten Eingriffen durch den Antragsteller im Südteil seines Grundstücks ein Röhricht-Biotop im Sinne von § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG vorhanden war, ergibt sich aus den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartierungsunterlagen einschließlich des dabei aufgenommenen Fotos vom Januar 1998. Unzutreffend ist die Annahme des Antragstellers, nur auf seinem, nicht aber auf den vergleichbaren Nachbargrundstücken seien entsprechende Biotope festgestellt worden; es bestünden deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kartierung. Vielmehr befinden sich nach den Angaben des Antragsgegners auch auf den Nachbarflächen drei weitere unter den Schutz des § 28 a NNatG fallende Biotope sowie ergänzend zwei Feuchtgrünlandflächen im Sinne von § 28 b NNatG.
Nach den bei der Ortsbesichtigung im Frühjahr 2006, d.h. nach der Einstellung der Bauarbeiten, angefertigten Fotos ist der entnommene Niedermoorboden abgeschoben und zum Teil zu Wällen aufgeschichtet, aber im Wesentlichen noch nicht mit dem standortfremdem Sand vermischt worden. Es ist dem Antragsteller daher unverändert möglich, diesen Niedermoorboden nach Beseitigung des Gewässers wieder an seinem früheren Standort aufzubringen.
Diese Maßnahme ist zur Wiederherstellung des Biotops geeignet und auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Wird nach der Beseitigung des Teiches der Niedermoorboden an seinen früheren Standort zurückgebracht, so ist damit zu rechnen, dass sich dort nach Wiederherstellung des ursprünglichen Feuchtigkeitsgehalts auch wieder Röhricht bildet. Den durch seinen rechtswidrigen Eingriff verursachten Aufwand für diese notwendigen Bodenbewegungen hat der Antragsteller zu tragen.
Die vom Antragsteller ersatzweise vorgeschlagene Schaffung eines mindestens gleichwertigen Röhricht-Biotops an anderer Stelle stellt keine rechtmäßige Alternative dar. § 28 a Abs. 5 NNatG lässt Ausnahmen von dem Verbot, gesetzlich geschützte Biotope zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigten, bei Eingriffen im privaten Interesse - wie vorliegend - nur dann zu, wenn diese Folgen durch Ausgleichsmaßnahmen, d.h. an Ort und Stelle, ausgeglichen werden können. Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle sind hingegen nicht ausreichend. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei einem ungenehmigten und vorsätzlichen Eingriff, der auch nicht nachträglich durch die Erteilung einer Ausnahme legitimiert werden kann, auf die Wiederherstellung verzichtet wird und stattdessen Ersatzmaßnahmen zugelassen werden. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargelegt und es ist auch für den Senat nicht erkennbar, dass der dafür notwendige Erwerb von Grundflächen sowie ihre Herrichtung als Röhricht-Biotope mit einem erheblich geringeren Kostenaufwand verbunden wären als das ihm aufgegebene "Zurückbringen" des Niedermoorbodens.
2.
An der sofortigen Vollziehung des nach dem vorhergehenden Ausführungen ersichtlich rechtmäßigen Bescheides vom 20. April 2006 besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Es ist anerkannt, dass dieses besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80, Rn. 148; Nds. OVG, Beschl. v. 6.10.2005 - 11 ME 297/05 -, NVwZ-RR 2006, 646). So ist für bestimmte Arten der Anordnung das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, fordern demnach zugleich auch dessen sofortigen Vollzug (vgl. Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, Kommentar, § 80, Rn. 36; Senatsbeschl. v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 -, RdL 2004, 231 = Nds. Rpfl. 2004, 257 = Nds. VBl. 2004, 3131 = NvwZ-RR 2005, 110 = NuR 2005, 335 [OVG Niedersachsen 01.06.2004 - 8 ME 116/04], jeweils m.w.N.; sowie speziell für eine naturschutzrechtliche Nutzungsuntersagung: VGH Mannheim, Beschl. v. 31.1.1984 - 5 S 3142/83 -, NVwZ 1985, 58 [VGH Baden-Württemberg 31.01.1984 - 5 S 3142/83]).
Eine solche Vorprägung durch das materielle Recht erfährt die Vollziehbarkeitsanordnung auch bei wasser- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen. Eine Eilbedürftigkeit ist danach etwa gegeben, um die natürlichen Verhältnisse baldmöglichst wiederherzustellen und die Herbeiführung einer irreparablen Zerstörung der zu schützenden Natur und Landschaft zu verhindern. Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 153; VGH Kassel, Beschl. v. 26.4.1993 - 3 TH 845/93 -, NVwZ-RR 1993, 613 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.12.1992 - 11 A 559/90]).
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des früher für das Wasser- und Naturschutzrecht zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigendes besonderes öffentliches Interesse daran besteht, es bei rechtswidrigen Eingriffen in einen geschützten Biotop nicht durch Abwarten bis zur Bestandskraft der Wiederherstellungsverfügung zu irreparablen Auswirkungen auf den Naturhaushalt kommen zu lassen (Beschl. v. 10.12.1987 - 3 B 137/87 -, NuR 1990, 86 f. [OVG Bremen 29.08.1989 - 1 N 2/88]). Ebenso erfordert es das besondere öffentliche Interesse an der Einhaltung von Genehmigungsverfahren im Wasserrecht grundsätzlich, ungenehmigte Eingriffe in ein Gewässer im Wege der sofortigen Vollziehung zu unterbinden und - falls sie bereits vollzogen sind - wieder rückgängig zu machen. Andernfalls würde derjenige gegenüber dem gesetzestreuen Bürger ungerechtfertigt bevorzugt, der vollendete Tatsachen schafft, ohne den Ausgang eines derartigen Genehmigungsverfahrens abzuwarten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1988 - 3 B 167/88 -, NJW 1989, 2147 f. = SchlHA 1989, 159).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn mit einer sofort vollziehbaren wasser- bzw. naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung für den Bürger Eingriffe in die von ihm rechtwidrig geschaffene Substanz verbunden sind, die sich nicht wieder rückgängig machen lassen. Die Beseitigung einer rechtswidrigen Anlage liegt im wohlverstandenen öffentlichen Interesse. Ein bloßes Nutzungsverbot ist demgegenüber nicht ausreichend, zumal es häufig nicht wirksam überwacht werden kann, und andernfalls die Landschaft bzw. - wie vorliegend - der Wasserhaushalt möglicherweise noch über Jahre beeinträchtigt werden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn wirklich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung bestehen (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., Rn. 87 f., m.w.N., zum Naturschutzrecht, sowie zum Baurecht OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.8.1993 - 6 M 3482/93 -, NuR 1994, 357 f.).
Hieran gemessen besteht im vorliegenden Fall das besondere öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zunächst in der Wahrung des vom Antragsteller bewusst außer Acht gelassenen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß §§ 119 ff. NWG. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Genehmigungsfähigkeit des Teiches und der damit verbundenen Einleitung von Oberflächenwasser in einem ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären und den Antragsteller auch nicht vorübergehend in den Genuss des von ihm durch die ungenehmigte Errichtung eines Gewässers geschaffenen Zustands kommen zu lassen. Die zusätzlich erfolgte Untersagung von weiteren Baumaßnahmen reicht hingegen nicht aus, da der Gewässerausbau durch die Errichtung des Teiches zum überwiegenden Teil bereits erfolgt ist, dabei in nicht unerheblichem Umfang auch Grundwasser angeschnitten worden ist und zudem Oberflächenwasser unverändert ungenehmigt durch das vorhandene Rohrleitungssystem in das Gewässer der D. r Wasseracht abfließen kann. Somit ist ein besonderes Vollzugsinteresse für die unter den Ziffern 3 und 7 der angefochtenen Verfügung getroffenen Maßnahmen gegeben, nämlich die Beseitigung des angelegten Gewässers sowie seine Verfüllung und die Beseitigung der zur Einleitung des aus dem Teich entnommenen Oberflächenwassers in das Gewässer der D. r Wasseracht errichteten Anlagen.
Ein besonderes, insoweit naturschutzrechtliches Vollzugsinteresse besteht darüber hinaus an der unverzüglichen Erledigung der dem Antragsteller unter Ziffer 5 aufgegebenen Maßnahmen, nämlich ergänzend die angelegten Wälle vollständig zu beseitigen und den dabei aufgeworfenen bzw. abgeschobenen Niedermoorboden im Bereich des vormals vorhandenen, gemäß § 28 a NNatG besonders geschützten Röhricht-Biotops wieder aufzuplanieren, einzuebnen und zu verdichten. Wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, besteht andernfalls die Gefahr, dass durch die Veränderung des Feuchtigkeitsgehalts des Bodens sowie der Bodenzusammensetzung - bislang befindet sich dort Niedermoorboden - die Regeneration des Röhricht-Biotops zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich und damit an dieser Stelle eine zu verhindernde irreparable Naturzerstörung eintreten würde. Außerdem ist ohne unverzügliche Wiederherstellung zu befürchten, dass das Röhricht unwiederbringlich als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten, deren Schutz § 28 a NNatG auch dient, verloren geht. Dies gilt etwa für die Sumpfdotterblume und den Schlangenknöterich, die nach den Angaben des Antragsgegners auf den betroffenen Flächen ursprünglich wuchsen, zu den landesweit gefährdeten Arten zählen und auch im Kreisgebiet des Antragsgegners selten sind. Der hier betroffene Biotop darf zudem nicht isoliert gesehen werden. § 3 BNatSchG schreibt den Ländern ausdrücklich vor, u.a. durch Biotope nach § 30 BNatSchG (= § 28 a NNatG) einen Biotopverbund zu schaffen, um so funktionsfähige ökologische Wechselbeziehungen zur nachhaltigen Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Ein solcher Verbund wäre jedoch unterbrochen, wenn einzelne Bestandteile wegen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen ihre Wiederherstellung ggf. jahrelang ungeschützt wären. Würde das streitige Gelände mit dem dort befindlichen Teich bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid vom 20. April 2006 bestandskräftig wird, unverändert bleiben, so könnte sich schließlich dort ein anderer, ebenfalls geschützter Biotoptyp entwickeln und auch dadurch die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bei einem Abwarten zumindest erschwert, wenn nicht vereitelt werden.
Das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnungen im Bescheid vom 20. April 2006 ist daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben.
Schließlich trifft auch der vom Antragsteller vorgetragene Einwand nicht zu, der Antragsgegner habe die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht hinreichend begründet. Das sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Erfordernis gesonderter schriftlicher Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen. Umfang und "Tiefe" der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hängen dabei davon ab, was dem Adressaten an Erwägungen schon bekannt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 5.9.2006 - 8 ME 116/06 -, und v. Beschl. v. 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -, NVwZ-RR 2005, 83 [BVerwG 01.09.2004 - 10 C 1/04] ff. = Nds. VBl. 2005, 218 ff.). Hieran gemessen entspricht die vorliegende Begründung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Dem Antragsteller ist bekannt, dass er ein "Röhricht-Biotop" weitgehend zerstört und stattdessen ungenehmigt ein Gewässer errichtet hat. Dass dies vom Antragsgegner als zuständiger Wasser-, Naturschutz- und Baubehörde auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann, ist zuvor eingehend dargelegt worden. Bei dieser Sachlage reichte es zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch aus, darauf hinzuweisen, dass es nicht zu einer Verfestigung des ohne eine erforderliche Plangenehmigung vorgenommenen Gewässerausbaus kommen dürfe und die Fortführung des rechtswidrigen Zustands zur Beeinträchtigung bzw. Zerstörung eines besonders geschützten Biotops verhindert werden müsse.