Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2006, Az.: 8 LA 265/04
Bestimmtheit des Begriffs "naturnahes Kleingewässer"; Geltung des Verbotes zur Zerstörung eines auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche entstandenen Biotops; Treffen der geeigneten Maßnahmen der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege; Zulässigkeit der intensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung von naturnahen Kleingewässern
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2006
- Aktenzeichen
- 8 LA 265/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0912.8LA265.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 07.09.2004 - AZ: 2 A 184/03
Rechtsgrundlagen
- § 28a Abs. 1 Nr. 1 NatGNI
- § 28a Abs. 2 NatGNI
- § 28b Abs. 2 NatGNI
- § 33a Abs. 1 NatGNI
- § 33a Abs. 3 NatGNI
- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG
- § 63 S. 1, 2 NatG NI
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
Fundstellen
- AUR 2008, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)
- EurUP 2006, 263
- FStNds 2007, 162-167
- NdsVBl 2007, 224-227
- ZUR 2007, 43-46 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch zuvor fischereiwirtschaftlich genutzte, nunmehr naturnahe Kleingewässer sind nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG geschützt. Diesen Biotoptyp beeinträchtigende Maßnahmen sind auch dann an § 28 a Abs. 2 NNatG zu messen, wenn sie der Wiederaufnahme oder Intensivierung der Fischereiwirtschaft oder der Gewässerunterhaltung dienen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht gegeben sind.
Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 88.000 qm großen, in der Gemarkung C., Gemeinde D., gelegenen Grundstücks, auf dem sich vier Teiche befinden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei drei Teichen um als "naturnahe Kleingewässer" nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG gesetzlich besonders geschützte Biotope handelt. Die Teiche wurden deshalb in das Verzeichnis der gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG gesetzlich besonders geschützten Biotope aufgenommen. Der damalige Grundstückseigentümer wurde im Jahr 1996 über den Schutzstatus informiert. Der Beklagte stellte im Jahr 2002 fest, dass der Kläger - im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitige - Maßnahmen vorgenommen hatte, um die Teiche u.a. zur Aufzucht von 1.200 Forellen, 200 Goldforellen und 300 Karpfen zu nutzen. Zu diesem Zweck wurden die Teiche entschlammt, zum Teil überspannt, Ablaufwerke errichtet, Böschungen erhöht und befestigt und das Gelände wurde umzäunt. Der Beklagte sieht darin eine unzulässige Beeinträchtigung der gemäß § 28 a NNatG besonders geschützten Biotope. Er gab dem Kläger deshalb mit der hier streitigen Verfügung vom 22. Januar 2003 verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf. Die Verfügung wurde vorrangig auf § 63 NNatG und ergänzend auf § 169 NWG sowie § 31 Abs. 4 NWaldlG gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage mit Urteil vom 7. September 2004 im Wesentlichen abgewiesen und ihr nur insoweit stattgegeben, als der Beklagte vom Kläger auch die Entfernung von Stegen gefordert hat. Die übrigen Maßnahmen, nämlich die Entfernung der errichteten Ablaufwerke sowie - bezogen auf die Teiche 1 und 3 - der Einzäunungen und Überspannungen, die Abflachung der erhöhten Böschungen und die Gestaltung eines naturnahen Ufers, habe der Beklagte, so das Verwaltungsgericht zur Begründung, zu Recht gestützt auf § 63 NNatG von dem Kläger gefordert. Nach § 31 Abs. 4 NWaldLG habe der Kläger auch die Grundstückseinfriedung zu beseitigen.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrages zunächst auf Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG, soweit dadurch "naturnahe Kleingewässer" geschützt werden. Deshalb sei auch nicht hinreichend feststellbar, dass die hier betroffenen Teiche "naturnahe Kleingewässer" im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG darstellten. Selbst wenn man jedoch von einer hinreichenden Bestimmtheit der Norm ausgehe und weiterhin annehme, dass alle hier betroffenen Teiche grundsätzlich die kennzeichnenden Merkmale eines solchen "naturnahen Kleingewässers" aufwiesen, so sei dieser Begriff doch jedenfalls nach Sinn und Zweck und Systematik des Gesetzes einschränkend auszulegen. "Wirtschaftsteiche" - wie seine - fielen nicht darunter. Dies folge aus der Privilegierung der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, zu der auch die von ihm betriebene Fischereiwirtschaft zähle, gemäß § 1 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 NNatG. Zumindest hätte für diejenigen Maßnahmen, die sich als Ausübung ordnungsgemäßer Fischereiwirtschaft darstellten, eine Ausnahme gemäß § 28 a Abs. 5 NNatG erteilt werden müssen. Die auf diese Weise nachträglich mögliche Legalisierung seiner Eingriffe stehe der Rechtmäßigkeit der angeordneten Wiederherstellung des vorherigen Zustandes entgegen. Schließlich seien die ihm aufgegebenen Maßnahmen auch zu unbestimmt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Klageabweisung ergeben sich aus den vorgenannten Gründen nicht.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass "naturnahe Kleingewässer" durch § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG wirksam geschützt sind, die streitigen Teiche vor den Eingriffen des Klägers die Qualität von Biotopen hatten und der Beklagte demnach zu ihrem Schutz gemäß § 63 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG tätig werden konnte.
Zwar wird der Begriff des "naturnahen Kleingewässers" in § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG nicht näher erläutert. Gleiches gilt für die bundesrahmenrechtliche Vorgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach "natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche besonders gesetzlich zu schützen sind." Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG gleichwohl mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2005 - 8 LB 4072/01 -, zu den Biotoptypen "Sumpf" und "Nasswiese", m.w.N.). Verfassungsrechtlich erforderlich ist nur das Maß an Bestimmtheit, das angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn sich der Norminhalt unter Anwendung der gängigen Auslegungsmethoden erschließen lässt. Dies ist hier der Fall.
Ausgehend vom Wortlaut des besonders geschützten Biotops "naturnahes Kleingewässer" ist unter ergänzender Heranziehung der Entstehungsgeschichte des § 28 a NNatG und der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 30 BNatSchG, der Systematik dieser Normen sowie bei einem Vergleich mit weiteren, auf § 30 BNatSchG beruhenden landesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz der Norminhalt von § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG hinreichend konkret. Aus der Begründung des § 28 a NNatG zugrunde liegenden Gesetzentwurfes (LT-Drs. 11/2585, S. 20) ergibt sich die Größe der geschützten naturnahen, stehenden Gewässer, nämlich solche mit einer Größe von mindestens ca. 10 qm und bis zu 1 ha, die in der Regel Wasser führen. Naturnah sind natürlich entstandene Stillgewässer, zum Beispiel Weiher in Schlatts und Erdfällen. Doch auch von Menschen geschaffene Kleingewässer, wie zum Beispiel Stauteiche oder Tümpel in aufgelassenen Kiesgruben, können als naturnah eingestuft werden, wenn sie ähnliche Strukturen und Lebensgemeinschaften aufweisen wie natürlich entstandene Stillgewässer. Die Zusammensetzung der Vegetation und der Nährstoffgehalt des Wassers sind von großer Bedeutung. Nährstoffreiche Kleingewässer zeichnen sich oft durch einen üppigen Bewuchs aus Röhrricht-, Tauch- und Schwimmpflanzen aus (Nds. Landesamt für Ökologie (Herausgeber), Besonders geschützte Biotope in Niedersachsen, 3. Aufl., S. 18 f., sowie ergänzend Blum/Agena/Franke, NNatG, § 28 a, Rn. 21). Der Begriff "naturnahes Kleingewässer" ist damit hinreichend bestimmt. Mit dem vorgenannten Begriffsinhalt steht er sowohl mit der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. dazu die Anlage zur BT-Drs. 14/6378, S. 66) als auch mit anderen auf § 30 BNatSchG beruhenden landesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz in Einklang (vgl. etwa § 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Januar 1998 (GVBl. Schleswig-Holstein, S. 72)).
Die hier betroffenen Teiche Nr. 1, 3 und 4 wiesen jedenfalls vor den Eingriffen durch den Kläger diese charakteristischen Merkmale eines "naturnahen Kleingewässers" auf. Dies ergibt sich aus den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartierungsunterlagen sowie den dazu angefertigten Fotos. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Fehl geht seine Rüge, bei der Kartierung sei zu Unrecht allein auf das Erscheinungsbild des kartierten Lebensraums, nicht aber auf den Umfang der Bewirtschaftung der Teiche und die Art und Weise ihrer Nutzung abgestellt worden. Hierauf konnte und durfte nicht abgestellt werden. Für den gesetzlichen Schutz kommt es auf die Erfüllung der vorgenannten Merkmale, nicht aber auf den Entstehungsgrund und die gegenwärtige oder vormalige Nutzung des gesetzlich geschützten Biotoptyps an.
Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ein Teich, der vormals der gewerblichen Fischerei gedient habe und zu diesem Zweck wieder genutzt werden solle stelle bei der gebotenen systematischen und teleologischen Auslegung des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG auch dann kein naturnahes Kleingewässer dar, wenn er auf Grund zwischenzeitlicher Nutzungseinschränkung oder -aufgabe dessen prägende Merkmale aufweise; zumindest dürften der gewerblichen Fischerei dienende wasserrechtliche Unterhaltungsmaßnahmen nicht als unzulässige Eingriffe gemäß § 28 a Abs. 2 NNatG verstanden werden. Gegen diese Ansicht spricht bereits der Wortlaut des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG. Eine solche Ausnahme von dem gesetzlichen Schutz kennt das Gesetz nicht. Sie widerspräche ferner dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich unabhängig von dem Entstehungsgrund sowohl natürlich entstandene, sogenannte Primär- als auch durch menschlichen Einfluss entstandene, sogenannte Sekundärbiotope zu schützen. Die vom Kläger für seinen Standpunkt bemühte Systematik des Gesetzes lässt die von ihm befürwortete Einschränkung des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG ebenfalls nicht zu. Das wird schon aus der Regelung des § 28 a Abs. 6 NNatG deutlich. Danach gilt das Verbot des Absatzes 2 Satz 1, d.h. das Verbot, ein besonders gesetzlich geschütztes Biotop zu zerstören oder zu beeinträchtigen, nicht "für einen besonders geschützten Biotop auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, der während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen oder danach entstanden ist, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt." Eine vergleichbare, den gesetzlichen Schutz von Ödland und von naturnahen Flächen gemäß § 33 a Abs. 1 NNatG einschränkende Regelung enthält § 33 a Abs. 3 NNatG. Diese Sonderregelungen wären überflüssig, wenn die Annahme des Klägers zutreffend wäre, dass Biotope, die auf einer vormals land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Fläche in Phasen der mehr oder weniger lang andauernden extensiven Nutzung oder Nutzungsaufgabe entstanden sind, ohnehin nicht gemäß § 28 a Abs. 1 NNatG geschützt wären oder jedenfalls Handlungen, die zwar dem Wortlaut nach zu einer Zerstörung des so entstandenen besonders geschützten Biotoptyps führten, zugleich aber einer wieder aufgenommenen "guten fachlichen Praxis" der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entsprächen, nicht unter das Verbot des Absatzes 2 Satz 1 fielen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 26.7.2004 - 8 ME 170/04 - zum Verbot des Tiefpflügens auf einer nach § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG geschützten, vorübergehend brachliegenden Ackerfläche).
Allein dieses Normverständnis steht im Einklang mit der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Danach können die Länder Ausnahmen von dem ihnen vorgegebenen gesetzlichen Biotopschutz für den Fall zulassen, dass während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Dies gilt aber eben auch nur für diesen Fall. Die Länder sind danach hingegen nicht berechtigt, von dem gesetzlichen Biotopschutz weitergehend alle Fälle auszunehmen, in denen auf einem vormals land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstück in Folge einer aus sonstigen Gründen erfolgten Nutzungsaufgabe oder -einschränkung ein gesetzlich geschützter Biotoptyp entstanden ist.
Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus den vom Kläger dazu herangezogenen allgemeinen Landwirtschaftsklauseln des § 1 Abs. 3 NNatG und § 7 Abs. 2 Satz 1 NNatG ziehen. § 28 a NNatG stellt gegenüber diesen Bestimmungen für den gesetzlichen Biotopschutz eine vorrangige und speziellere Regelung dar und nimmt von dem umfassenden Schutz vor Beeinträchtigungen bewusst auch nicht solche Handlungen aus, die im Rahmen einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Grundstücksnutzung erfolgen (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatG, § 28 a, Rn. 37; Fischer-Hüftle/Herter/Kratsch/Schumacher, BNatSchG, § 30, Rn. 35, 48 ff., m.w.N.).
Die ausdrücklichen Regelungen in § 33 Abs. 3 NNatG, wonach der Wallheckenschutz nach § 33 Abs. 1 NNatG nicht für rechtmäßige Eingriffe im Sinne des § 9 gilt, und § 34 c Abs. 9 NNatG, wonach über den besonderen Schutz in den Gebieten für das Netz "Natura 2000" gemäß § 34 c Abs. 1 bis 8 NNatG hinaus die §§ 7 bis 15 unberührt bleiben, unterstreichen dieses Verständnis. Es hätte nämlich dieser Bestimmungen nicht bedurft, wenn die §§ 7 ff. NNatG, die den Dritten Abschnitt des Gesetzes mit der sog. Eingriffsregelung bilden, nicht grundsätzlich von den vorrangigen Regelungen im Fünften Gesetzesabschnitt über den Schutz, die Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 24 ff. NNatG verdrängt würden.
Schließlich sind entgegen dem Vorbringen des Klägers auch Unterhaltungsmaßnahmen von und an Gewässern nicht vom Verbot des § 28 a Abs. 2 NNatG ausgenommen. Eine solche Ausnahme enthält das maßgebende Niedersächsische Naturschutzgesetz nicht. Die Systematik des Gesetzes belegt, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. § 28 b Abs. 2 NNatG, der in seinen ersten beiden Sätzen § 28 a Abs. 2 NNatG entspricht, nimmt nämlich in Satz 3 ausdrücklich die dort angeführten, der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienenden Maßnahmen vom Beeinträchtigungsverbot für besonders geschütztes Feuchtgrünland aus. Wasserwirtschaftliche Belange können zudem nach der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 5 NNatG eine Ausnahmen vom allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 1 bis 4 NNatG rechtfertigen. Diese Privilegierung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bzw. Unterhaltungsmaßnahmen gilt aber nur partiell und erstreckt sich eben nicht auf den hier maßgebenden, besonderen Biotopschutz gemäß § 28 aNNatG; § 28 a Abs. 2 NNatG enthält gerade keine § 28 b Abs. 2 Satz 3 NNatG entsprechende Regelung.
Der Beklagte hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen ohnehin schwerlich als notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 98 NWG angesehen werden können. Es ist wegen Fehlens der grundsätzlich gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 32 ff. NWG auch für "Altteiche" aus der Zeit vor Erlass des NWG erforderlichen wasserrechtlichen Benutzungsgenehmigung schon sehr fraglich, ob die Fischteiche des Klägers als solche überhaupt wasserrechtlich zulässig genutzt werden (vgl. Schindler, NuR 1981, 160, 164). Jedenfalls gehen die von ihm vorgenommenen Maßnahmen mutmaßlich über eine zulässige Unterhaltung von Teichen hinaus. Zudem finden Unterhaltungsmaßnahmen auch nach dem Wasserrecht ihre Grenze an den Vorschriften des NNatG, zu denen insbesondere auch § 28 a NNatG gehört (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, § 28, Rn. 15; Haupt/Reffken/Rohde, NWG, Kommentar, § 98, Rn. 14; Krings, NuR 1997, 129, 132).
Der Kläger beruft sich ergänzend darauf, dass vor Erlass einer auf § 63 Satz 2 NNatG gestützten Wiederherstellungsanordnung zu prüfen sei, ob nicht auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 28 Abs. 5 NNatG, rechtmäßige Zustände geschaffen werden könnten. Dies trifft zwar zu, nicht aber der von ihm daraus gezogene weitergehende Schluss, dass es vorliegend möglich gewesen wäre, die von ihm vorgenommenen Maßnahmen zu genehmigen. Es wird nämlich von ihm nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, die durch die von ihm vorgenommenen Maßnahmen entstanden sind, insbesondere die Zerstörung der vormals in den naturnahen Teichen sich befindenden Pflanzengesellschaften und die Umgestaltung der Teichufer, durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (§ 28 Abs. 5 Nr. 1 NNatG) oder dazu eine Ausnahme gemäß § 28 a Abs. 5 Nr. 2 NNatG aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sei.
Der Kläger meint weiterhin, dass ihm, gestützt auf § 63 NNatG i.V.m. § 28 a NNatG, zumindest nicht habe aufgegeben werden dürfen, das Füttern von Fischen zu unterlassen und die geschaffenen Ablaufwerke zu entfernen. Auch in dieser Annahme kann ihm nicht gefolgt werden.
Gemäß Absatz 1 der zuerst genannten Bestimmung trifft die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen (Satz 1), und sie kann bei einem rechtwidrigen Eingriff, etwa in ein naturnahes Kleingewässer, die erforderlichen Anordnungen zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen (Satz 2).
Eine intensive fischereiliche Nutzung von naturnahen Kleingewässern durch Fischbesatz, Fütterung und Entkrautung stellt ein typisches Beispiel für eine nach § 28 Abs. 2 NNatG verbotene Handlung dar (Blum/Agena/Franke, a.a.O., Rn. 45). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die mit der Zuführung von Futterstoffen verbundenen Veränderungen des Nährstoffshaushalts zwangsläufig Auswirkungen auf die Biotopvegetation und ihre Zusammensetzung haben. Darüber hinaus beeinträchtigt die Futterzuführung ein naturnahes Kleingewässer und dessen schutzbestimmende Pflanzenstruktur mittelbar, in dem sie nämlich Reinigungsarbeiten nach sich zieht, die wiederum nicht ohne Beeinträchtigung der Vegetation durchgeführt werden können.
Der Beklagte hat zu Recht auch die Entfernung der Ablaufbauwerke und -vorrichtungen angeordnet. Als künstliche Bauwerke stellen sie schon für sich genommenen einen unzulässigen Eingriff in ein naturnahes Kleingewässer dar. Wie der Kläger selbst vorträgt, dienen sie außerdem der von ihm für "Wirtschaftsteiche" für notwendig erachteten (wiederkehrenden) Entlandung und Trockenlegung. Dadurch soll also gerade die den Schutz nach § 28 a NNatG erfordernde, für eine fischereiliche Bewirtschaftung des Teiches aber als störend empfundene Vegetation beseitigt und der Wasserzustand reguliert, also nicht mehr dem für ein naturnahes Kleingewässer typischen wetterbedingten Wechsel überlassen werden. Um dieser sehr konkreten Gefahr entgegen zu treten, durfte der Beklagte gestützt auf § 63 Satz 1 NNatG i.V.m. § 28 a NNatG dem Kläger die Beseitigung der von ihm errichteten Ablaufbauwerke und -vorrichtungen aufgeben, und zwar unabhängig von der Art und dem Umfang des Fischbesatzes.
Diese Nutzungseinschränkungen stellen für den Kläger auch keine (unzulässige) Enteignung dar. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91] ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Ob die Nutzungseinschränkungen zumindest einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des § 50 NNatG begründen können, erscheint sehr zweifelhaft, kann vorliegend aber dahinstehen. Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitig. Aus § 50 NNatG ergibt sich jedenfalls, dass - entgegen dem Vorbringen des Klägers - einem Grundeigentümer oder anderen Nutzungsberechtigten zur Durchsetzung der Verbote des § 28 a NNatG auch Maßnahmen aufgegeben werden können, die er nicht entschädigungslos hinnehmen muss.
Die Verfügung des Beklagten unterliegt schließlich auch insoweit keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken, als dem Kläger aufgegeben worden ist, erhöhte Böschungen abzuflachen und ein naturnahes Ufer zu gestalten. Der Inhalt dieser Anordnung ist nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen (vgl. Senatsurteil v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, m.w.N.), d.h. wie der Kläger als Adressat sie unter Berücksichtigung der ihm aus der vorhergehenden Anhörung, der gemeinsamen Ortsbesichtigung mit Mitarbeitern des Beklagten und den sonst bekannten Umständen verstehen konnte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände muss dem Kläger klar sein, was von ihm verlangt wird, nämlich die Wiederherstellung des früheren, den gesetzlichen Schutz nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG begründenden Zustandes eines naturnahen Kleingewässers mit wechselnden Böschungsneigungen einschließlich Verlandungszonen unter Beseitigung der künstlich erhöhten und zum Teil "faschinenartig" befestigten Böschungen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine weitergehende Präzisierung, etwa unter Angabe von konkreten Neigungswinkeln, dem wiederherzustellenden Bild eines naturnahen Kleingewässers widerspräche und zudem den Kläger in seiner verbleibenden Entscheidungsfreiheit zur Wiederherstellung des vorherigen naturnahen Zustandes unverhältnismäßig beschränken würde. Die Verfügung entspricht daher auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.
Soweit der Kläger sich schließlich noch gegen die ihm gestützt auf § 31 Abs. 4 NWaldLG aufgegebene Entfernung der Einzäunung im Südwesten seines Grundstücks wendet, fehlt es schon an der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung der Zulassungsgründe, nämlich an der dazu erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Im Übrigen sind auch in der Sache Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht begründet, dass diese ungenehmigt errichtete Einfriedung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG auch materiell rechtswidrig ist und der Kläger sie daher zu entfernen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. Beschl. d. erkennenden Gerichts v. 26.7.1996 - 1 L 3849/93 -; Schindler, NuR 1981, 160, 167, jeweils m.w.N.), dass eine Einfriedung grundsätzlich für eine Fischteichanlage, die - wie die des Klägers - nicht unmittelbar einer Wohnbebauung benachbart ist, weder gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, d.h. in Ausübung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht, noch gemäß Nr. 3 dieser Bestimmung zum Schutz vor Diebstahlschäden zulässig ist. Warum die Einfriedung zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWaldLG erforderlich sein soll, wird vom Kläger nicht näher dargelegt und erschließt sich auch anderweitig nicht. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich diese Bestimmung überhaupt auf die vom Kläger geltend gemachte Ausübung einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung bezieht, ob er eine solche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich ausübt und ob dies in C. rechtmäßig erfolgt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen demnach nicht. Ebenso wenig kann die Berufung nach den weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zugelassen werden. Der Kläger hat die von ihm gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache oder ihre grundsätzliche Bedeutung schon nicht hinreichend dargelegt. Aus den vorgenannten Gründen sind diese Zulassungsgründe aber auch in der Sache nicht gegeben. Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte These vom Vorrang einer wiederaufgenommenen fischereiwirtschaftlichen Nutzung eines von ihm so genannten "Wirtschaftsteichs" vor dem gesetzlich angeordneten Biotopschutz gemäß § 28 a NNatG (§ 30 BNatSchG) mag eine bundesweite Problematik betreffen, beurteilt sich vorliegend aber nach Maßgabe des Landesrechts, nämlich des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Aus diesem Gesetz ergibt sich hinreichend deutlich, dass auch vormals fischereiwirtschaftlich genutzte, nunmehr naturnahe Kleingewässer durch § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatG gesetzlich geschützt sind und Maßnahmen, die den Schutzcharakter beeinträchtigen, deshalb auch dann an § 28 a Abs. 2 NNatG zu messen sind, wenn sie einer Wiederaufnahme bzw. Intensivierung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen.
Sollte der Kläger mit seinem Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zusätzlich auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, so kommt dies in seinem Antrag schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Im Übrigen hat er weder dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich, zu welcher nach den vorherigen Ausführungen entscheidungserheblichen Frage das Verwaltungsgericht noch weitergehende Aufklärungsmaßnahmen hätte treffen müssen.